BT-Drucksache 14/4983

Reform des Familienlastenausgleichs

Vom 13. Dezember 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/4983
14. Wahlperiode 13. 12. 2000

Große Anfrage
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Rosel Neuhäuser, Dr. Ruth Fuchs, Heidemarie
Ehlert, Dr. Christa Luft, Dr. Uwe-Jens Rössel, Dr. Dietmar Bartsch, Roland Claus
und der Fraktion der PDS

Reform des Familienlastenausgleichs

Kinder benötigen unabhängig vom Einkommen der Eltern gleiche Entwick-
lungschancen. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang z. B.
die deutliche Verbesserung der institutionellen Kinderbetreuung, öffentlich ge-
förderte Freizeitangebote, ein umfassendes Bildungs- und Gesundheitssystem,
das Vorhandensein familiengerechten Wohnraums und familienfreundliche
Arbeitsbedingungen. Vor allem aber ist ein Ausgleich der vielfältigen finanziel-
len Mehrbelastungen und Einkommensnachteile von Familien notwendig, da
Kinder aufgrund der gesellschaftlichen Bedingungen zunehmend ein Armuts-
risiko darstellen. Dieser Ausgleich soll gegenwärtig durch eine Vielzahl von
steuerlichen Regelungen und direkten Zahlungen bewirkt werden. Doch nur ein
vergleichsweise geringer Teil dieser Instrumente fördert wirklich das Zusam-
menleben mit Kindern. So wird mit dem Kindergeld von derzeit 270 DM schon
bei mittleren Einkommen nur die Steuerfreistellung des durchschnittlichen
Existenzminimums von Kindern bewirkt. Eine Förderung dieser Familien ist in
dem Kindergeld nicht enthalten.

Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Höhe der so genannten sächlichen
Bestandteile des Existenzminimums auf der Grundlage eines Sozialhilfebe-
darfs ermittelt wird, in dem sich nur sehr begrenzt die Entwicklung der Lebens-
haltungskosten niedergeschlagen hat. So wurden beispielsweise seit 1993 die
Regelsätze nicht entsprechend der Preissteigerung, sondern aufgrund fiktiv
festgesetzter Anpassungssätze fortgeschrieben. Darüber hinaus führt das Be-
rechnungsverfahren nicht zu einem Betrag, der in möglichst allen Fällen den
existenznotwendigen Bedarf abdeckt. Die Erweiterung des steuerlichen Exis-
tenzminimums durch den Betreuungs- und beabsichtigten Erziehungsfreibetrag
mindert zwar diese Mängel. Doch entsteht die widersprüchliche Situation, dass
Familien mit sehr niedrigem oder ohne eigenes Einkommen ein deutlich gerin-
geres Existenzminimum zugestanden wird, als den Familien, die über ein höhe-
res Haushaltseinkommen verfügen.

Viele Regelungen knüpfen nicht an das Vorhandensein von Kindern, sondern
an den Bestand einer Ehe an. Doch zahlreiche Kinder wachsen außerhalb einer
Ehe auf. Gleichzeitig bleibt eine Vielzahl von Ehen kinderlos. Aus der gewach-
senen Vielfalt der Familienformen ergibt sich, dass die Förderung der Ehe in
immer geringerem Umfang gleichbedeutend mit der Förderung des Zusam-
menlebens mit Kindern ist. Das Anknüpfen steuerlicher Entlastung an die Ehe

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diskriminiert zudem unverheiratete Eltern, vor allem aber allein erziehende
Mütter und Väter. Die weitere Reform des Familienlastenausgleichs darf sich
deshalb nicht auf eine Erhöhung kindbedingter Entlastungen beschränken. Sie
muss auch prüfen, inwieweit die bereits bestehenden Subventionen effektiv das
Zusammenleben mit Kindern fördern.

Wir fragen die Bundesregierung:

Auseinanderfallen von sozialhilfe- und steuerrechtlichem Existenzminimum

1. Wie hoch ist das

a) von der Bundesregierung auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfs für
1999 und 2001 ermittelte durchschnittliche Existenzminimum,

b) sich aus der Summe von Kinder- und Betreuungsfreibetrag ergebende
einkommensteuerliche Existenzminimum und

c) sich aus der Summe von Kinder-, Betreuungs- und beabsichtigtem Erzie-
hungsfreibetrag ergebende einkommensteuerliche Existenzminimum von
Kindern?

2. Wie rechtfertigt die Bundesregierung das Auseinanderfallen von sozialhilfe-
und steuerrechtlichem Existenzminimum und insbesondere den Umstand,
dass Kindern, deren Eltern über ein höheres Einkommen verfügen, ein höhe-
res Existenzminimum zugestanden wird als Kindern, für die aufgrund des
unzureichenden Einkommens der Eltern Leistungen nach dem Bundes-
sozialhilfegesetz (BSHG) gewährt werden?

3. Welche Aufwendungen des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs im Einzel-
nen begründen in welcher Höhe ein höheres einkommensteuerliches Exis-
tenzminimum?

Höhe des so genannten sächlichen Existenzminimums

4. Wie verteilen sich in Haushalten mit niedrigem Einkommen die Haushalts-
ausgaben auf die volljährigen und minderjährigen Haushaltsangehörigen
(Angaben bitte für Haushalte von allein Erziehenden mit einem Kind und
für Haushalte von Ehepaaren mit einem und zwei Kindern)?

5. Inwieweit ist aufgrund der zuletzt verfügbaren Daten bei Haushalten mit
niedrigem Einkommen eine Erhöhung kindbedingter Aufwendungen in Ab-
hängigkeit vom Alter der Kinder nachweisbar und wie wirken sich diese un-
terschiedlichen Aufwendungen auf die Höhe der Regelsätze nach dem
BSHG aus?

6. Inwieweit sind angesichts der realen Aufwendungen für Kinder in Haus-
halten mit niedrigem Einkommen das Auseinanderfallen von Regelsätzen
nach dem BSHG für Kinder unter 15 Jahren und von 15 bis unter 18 Jahren
zu begründen?

7. Wie viele Kinder unter 7 Jahren erhielten den erhöhten Regelsatz von 55 %
des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes und den Mehrbedarfszuschlag
von 40 % und wie hoch war ihr Anteil an der Gesamtzahl der Kinder unter
7 Jahren bzw. an der Gesamtzahl der Kinder unter 7 Jahren mit Sozialhilfe-
bezug?

8. Wie hat sich von 1994 bis 1999 die Anzahl der Kinder unter 7 Jahren ent-
wickelt, die den erhöhten Regelsatz von 55 % des Regelsatzes eines Haus-
haltsvorstandes und den Mehrbedarfszuschlag von 40 % erhielten?

9. Wie hat sich von 1994 bis 1999 die Anzahl der Kinder unter 16 Jahren ent-
wickelt, für die ein Mehrbedarfszuschlag von 40 bzw. 60 % gewährt wurde?

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/4983

10. Wie hat sich der Anteil der in Frage 7 und 9 benannten Kinder an der
Gesamtzahl der Kinder in der entsprechenden Altersgruppe bzw. an der
Gesamtzahl der Kinder in der entsprechenden Altersgruppe mit Sozial-
hilfebezug entwickelt?

11. Warum wurden bei der Ermittlung des durchschnittlichen Existenzmini-
mums von Kindern die erhöhten Regelsätze und Mehrbedarfszuschläge für
allein Erziehende nicht berücksichtigt?

12. Welche Ausgaben der Kommunen, der Länder und des Bundes im Rahmen
des Unterhaltsvorschusses wären entstanden, wenn ab 2001 der Mindest-
unterhalt in Höhe des durchschnittlichen Existenzminimums von Kindern
festgesetzt worden wäre?

13. Wie wird sich nach Einschätzung der Bundesregierung im Vergleich zum
Vorjahr in den Jahren 2000 und 2001 der Preisindex (früheres Bundes-
gebiet) für

a) die Lebenshaltung aller privaten Haushalte,

b) die Lebenshaltung von Zweipersonenhaushalten von Renten- und
Sozialhilfeempfängerinnen bzw. -empfängern und

c) die Lebenshaltung von Zweipersonenhaushalten von Renten- und
Sozialhilfeempfängerinnen bzw. -empfängern ohne Wohnungsmieten

entwickeln?

14. Wie haben sich seit 1992 die in Frage 13a, b, und c benannten Preisindizes
entwickelt?

15. Wie hoch ist in 1999, 2000, 2001 der gewichtete Durchschnittsregelsatz
von Kindern (64,72 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes) und
wie hoch wäre er, wenn die Regelsätze seit 1992 entsprechend der Ent-
wicklung der in Frage 13a, b, und c benannten Preisindizes erhöht wor-
den wären?

16. Wie hoch ist das von der Bundesregierung auf der Grundlage des Sozial-
hilfebedarfs für 1999 und 2001 ermittelte Existenzminimum von Kin-
dern und wie hoch wäre es, wenn der Berechnung Regelsätze zugrunde
lägen, die seit 1992 entsprechend der Entwicklung der in Frage 13a, b,
und c benannten Preisindizes erhöht worden wären?

17. Ist nach Auffassung der Bundesregierung auch die Steuerfreistellung exis-
tentieller Unterhaltsaufwendungen für volljährige Kinder verfassungs-
mäßig geboten?

18. Inwieweit werden bei der Berechnung des sächlichen Existenzminimums
auch der Sozialhilfe-Regelsatz und die Höhe der Einmalleistungen an im
Haushalt der Eltern lebende volljährige Kinder berücksichtigt?

19. Inwieweit sind durch den Kinderfreibetrag die sächlichen existenznotwen-
digen Unterhaltsaufwendungen für volljährige Kinder abgedeckt?

Betreuungs- und Erziehungsbedarf als Bestandteil des Existenzminimums von
Kindern

20. Welche Anhaltspunkte enthält der Beschluss des Bundesverfassungsge-
richts vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91), anhand derer sich der „all-
gemeine, nicht erwerbsbedingte Betreuungsbedarf(s)“ quantifizieren ließe?

21. Inwieweit ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts Anhaltspunkte für die Bestimmung einer Mindesthöhe des Betreu-
ungsfreibetrags, deren Unterschreiten zu einer verfassungswidrigen Be-
steuerung des Existenzminimums führen würde?

Drucksache 14/4983 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

22. Wie hoch war nach den zuletzt verfügbaren Daten der Anteil der Betreu-
ungsaufwendungen an den gesamten Aufwendungen für Kinder (Angaben
bitte für Haushalte von allein Erziehenden mit einem Kind und einem
Haushaltsnettoeinkommen von unter 1 500 DM, 1 500 bis unter 2 000 DM
und 2 000 bis 3 000 DM, für Haushalte von Ehepaaren mit einem und zwei
Kindern und einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von unter
3 000 DM und 3 000 bis 4 000 DM)?

23. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen Bun-
desländern die Elternbeiträge für die ganztägige Betreuung von Kindern
unter drei Jahren in einem Kindergarten und für die Betreuung im Hort?

24. Inwieweit handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei den
Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Krippe, einem Kin-
dergarten oder einem Hort um erwerbsbedingte Aufwendungen, die als
Werbungskosten zu berücksichtigen sind?

25. Wie hoch wären in 2001 die steuerlichen Mindereinnahmen, wenn Eltern-
beiträge für die Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte oder im
Hort uneingeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig wären?

26. Welche Überlegungen haben die Bundesregierung veranlasst, den Betreu-
ungsfreibetrag auf 3 024 DM und nicht höher oder niedriger festzusetzen?

27. Inwieweit deckt der Betreuungsfreibetrag einen „erwerbsbedingten“ Be-
treuungsbedarf und inwieweit deckt er einen „allgemeinen“ – nicht durch
die Erwerbsarbeit veranlassten – Betreuungsbedarf ab?

28. Wie beabsichtigt die Bundesregierung darüber hinaus, Familien von er-
werbsbedingten Betreuungsaufwendungen zu entlasten?

29. In welcher Höhe beabsichtigt die Bundesregierung den Freibetrag für den
Erziehungsbedarf festzusetzen und welche Überlegungen sind dafür maß-
gebend?

30. Nach welchen Kriterien bzw. Überlegungen kann ein Betreuungs- und
Erziehungsbedarf qualitativ und quantitativ unterschieden werden?

31. Inwieweit kann bei den Aufwendungen der Eltern für die Tätigkeit ihrer
Kinder in einem Sport-, Kunst- oder Kulturverein oder für deren Aufent-
halt und Betreuung in einer Kindertagesstätte zwischen einem Aufwand
zur Abdeckung des Betreuungsbedarfs und einem Aufwand zur Ab-
deckung des Erziehungsbedarfs unterschieden werden?

32. In welcher Höhe werden im Rahmen der Sozialhilfe Aufwendungen zur
Deckung des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs von Kindern erstattet
und wie haben sich diese Aufwendungen seit 1992 entwickelt?

Dualismus von Kindergeld und Kinderfreibeträgen

33. Wie viele Haushalte mit einem, zwei und mehr Kindern verfügten nach den
zuletzt verfügbaren Daten über ein monatliches Haushaltsnettoeinkommen
von unter 2 000 DM, 2 000 bis unter 3 000 DM, 3 000 bis unter 4 000 DM,
4 000 bis unter 5 000 DM, 5 000 bis unter 7 500 DM, 7 500 bis unter
10 000 DM und 10 000 bis unter 35 000 DM (Angaben bitte gesondert für
früheres Bundesgebiet und neue Länder/Berlin-Ost sowie für Haushalte
von allein Erziehenden und Ehepaaren)?

34. Wie hoch war in den jeweiligen Einkommensgruppen der Aufwand für
Kinder (Abgrenzung der Gruppen bitte entsprechend Frage 33)?

35. Wie viele Steuerpflichtige ohne Kinder zahlten zuletzt Einkommensteuer
und wie hoch war ihr Anteil an der Gesamtzahl der Steuerpflichtigen ohne
Kinder?

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/4983

36. Wie viele Steuerpflichtige mit Kindern zahlten zuletzt Einkommensteuer
und wie hoch war ihr Anteil an der Gesamtzahl der Steuerpflichtigen mit
Kindern?

37. Wie viele Lohn- und Einkommensteuerpflichtige erhielten zuletzt einen
oder mehrere Kinderfreibeträge und wie viele Steuerpflichtige erhielten
einen Haushaltsfreibetrag (Angaben bitte entsprechend der jeweiligen
Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte in der Lohn- und Einkommen-
steuerstatistik)?

38. Wie wirken sich in 2001 Kindergeld bzw. Kinder- und Betreuungsfreibe-
träge auf die Höhe des verfügbaren Einkommens des oder der Steuerpflich-
tigen aus (Angaben bitte entsprechend der jeweiligen Höhe des Gesamt-
betrags der Einkünfte in der Lohn- und Einkommensteuerstatistik und
gesondert für verheiratete und unverheiratete Steuerpflichtige)?

39. Ab welchem Einkommen ist in 2001 die Steuererstattung aufgrund des
Kinder- und Betreuungsfreibetrages höher als das Kindergeld und wie
hoch ist die Anzahl sowie der Anteil der Familien, die eine höhere Ent-
lastung aufgrund der Freibeträge erhalten?

40. Mit welchem Steuersatz müssten mindestens in 2001 und 2003 die Summe
der jeweiligen Kinderfreibeträge umgerechnet werden, wenn der Forde-
rung des Bundesverfassungsgerichts nach Steuerfreistellung des Existenz-
minimums ausschließlich durch ein Kindergeld entsprochen werden
würde?

41. Wie viele Steuerpflichtige werden in 2000 aufgrund des Kinder- und Be-
treuungsfreibetrages eine höhere Steuererstattung erhalten als durch das
Kindergeld und wie wird sich der Verwaltungsaufwand aufgrund der zu-
sätzlich durchzuführenden Veranlagungen entwickeln?

42. Warum wird der Betreuungsfreibetrag nicht – wie der Kinderfreibetrag –
bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt?

43. Wie hoch sind die jährlichen Einsparungen der öffentlichen Haushalte auf-
grund der Tatsache, dass der Betreuungsfreibetrag erst im Rahmen der Ein-
kommensteuerveranlagung berücksichtigt wird?

Förderung des Zusammenlebens mit Kindern durch Kindergeld

44. Wie hoch ist in 2001 bei einem Einkommen von 20 000 DM bis
120 000 DM (in Stufen von 5 000 DM) für Steuerpflichtige, die nach der
Grundtabelle bzw. nach der Splittingtabelle versteuert werden, der Förder-
anteil im Kindergeld und welcher Anteil des Kindergeldes entfällt jeweils
auf die Steuerfreiheit des Existenzminimums, wenn

a) als Existenzminimum ein Betrag in Höhe des Kinderfreibetrags und

b) als Existenzminimum ein Betrag in Höhe des Kinder- und Betreuungs-
freibetrags

unterstellt wird?

45. Wie hoch ist in 2001 das durchschnittliche „sächliche“ Existenzminimum
von Kindern bis 7, von 7 bis unter 15 und von 15 bis 18 Jahren?

46. Wie hoch wäre der Finanzbedarf, wenn für alle Kinder ein einkommen-
steuerfreies, altersabhängig gestaffeltes Kindergeld in Höhe des „säch-
lichen“ Existenzminimums gezahlt werden würde?

47. Wie hoch wäre der Finanzbedarf, wenn das in Frage 45 benannte Kinder-
geld der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag unterliegen
würde?

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48. Wie viele Kinder leben schätzungsweise in Haushalten mit einem Einkom-
men der Eltern von jährlich bis zu 30 000 DM?

49. Wie hoch wäre der Finanzbedarf, wenn Eltern mit einem Haushaltsein-
kommen von jährlich bis zu 30 000 DM ein altersabhängig gestaffeltes
Kindergeld in Höhe des „sächlichen“ Existenzminimums gezahlt werden
würde?

Veränderung der Familienstrukturen

50. Wie hat sich seit 1970 die Anzahl der Haushalte von Ehepaaren ohne Kind
entwickelt (soweit möglich, Angaben bitte gesondert für früheres Bundes-
gebiet und neue Länder/Berlin-Ost)?

51. Wie hat sich seit 1970 der Anteil der Haushalte von Ehepaaren ohne Kind
an der Gesamtzahl der Haushalte von Ehepaaren und Familien entwickelt
(soweit möglich, Angaben bitte gesondert für früheres Bundesgebiet und
neue Länder/Berlin-Ost)?

52. Wie viele Ehen blieben nach Kenntnis der Bundesregierung kinderlos
(soweit möglich, Angaben bitte gesondert für früheres Bundesgebiet und
neue Länder/Berlin-Ost)?

53. Wie hat sich seit 1970 der Anteil der Kinder entwickelt, die außerhalb einer
Ehe geboren wurden (soweit möglich, Angaben bitte gesondert für frühe-
res Bundesgebiet und neue Länder/Berlin-Ost)?

54. Wie viele Kinder leben in Haushalten nichtverheirateter Eltern und wie hat
sich ihre Anzahl seit 1970 entwickelt (soweit möglich, Angaben bitte ge-
sondert für früheres Bundesgebiet und neue Länder/Berlin-Ost)?

55. Wie viele Kinder wuchsen zuletzt bei nur einem Elternteil auf und wie hat
sich ihre Anzahl seit 1970 entwickelt (soweit möglich, Angaben bitte ge-
sondert für früheres Bundesgebiet und neue Länder/Berlin-Ost)?

56. Wie hat sich seit 1970 die Anzahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften
mit und ohne Kinder entwickelt?

Förderung einer Lebensform

57. Welche steuerlichen Mehreinnahmen würden sich ergeben, wenn in 2001
auch Ehegatten nach der Grundtabelle besteuert würden?

58. Welche steuerlichen Mehreinnahmen würden sich ergeben, wenn der Split-
tingtarif in 2001 ersetzt würde durch den Abzug von Unterhaltsleistungen
bis zur Höhe des Grundfreibetrages beim höher verdienenden Ehegatten
und deren Hinzurechnung beim geringer verdienenden Ehegatten (modifi-
ziertes Realsplitting)?

59. Welche steuerlichen Mehreinnahmen würden sich in 2001 ergeben, wenn
der Splittingtarif durch eine Regelung ersetzt werden würde, die nur die
Übertragung des nicht durch eigenes Einkommen ausgenutzten Grundfrei-
betrags ermöglicht?

60. Welche steuerlichen Mehreinnahmen würden sich ergeben, wenn die ge-
genwärtige steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen zwi-
schen getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten ebenfalls durch die
unter Frage 58 und 59 genannten Regelungen zur steuerlichen Berücksich-
tigung von Unterhaltsleistungen ersetzt würde?

61. Welche Änderung des Steueraufkommens würde sich ergeben, wenn die
Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen im Rahmen des § 33 EStG gene-
rell auf das steuerfreie Existenzminimum (Grundfreibetrag) beschränkt
würde?

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/4983

62. Welche Änderung des Steueraufkommens würde sich in 2001 ergeben,
wenn die unter Frage 58 und 59 genannten Regelungen zur steuerlichen
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen auch auf Partner einer nicht-
ehelichen Gemeinschaft ausgedehnt würden, die sozialhilfeersetzende
Unterhaltsleistungen erbringen?

63. Welche steuerlichen Mehreinnahmen würden sich im Jahr 2001 ergeben,
wenn statt der automatischen Verdopplung nachstehender Frei- und Ab-
zugsbeträge ihre Gewährung entsprechend der individuellen Einkommen
und Aufwendungen des jeweiligen Steuerpflichtigen erfolgen würde:

a) Werbungskostenpauschbetrag bei Einnahmen aus Kapitalvermögen

b) Sonderausgabenpauschale

c) Vorsorgepauschale

d) Grenzen für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen

e) Sparerfreibetrag

f) Grenzen für den Abzug von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an poli-
tische Parteien?

64. Wie hoch ist in 2001 die steuerliche Gesamtbelastung

– eines kinderlosen Ehepaars,

– eines Ehepaars mit einem Kind,

– einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

– unverheirateter Eltern bzw. allein Erziehender mit einem Kind,

– eines Paares gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz,

– eines Paares gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz, wobei zum Haushalt
ein gegenüber der Partnerin bzw. dem Partner unterhaltsberechtigtes
Kind gehört,

wenn beide Partner zum gemeinsamen Haushaltsbruttoeinkommen von
50 000 DM, 70 000 DM, 90 000 DM, 120 000 DM, 150 000 DM,
200 000 DM und 250 000 DM im Verhältnis 100:0, 80:20, 70:30 und
60:40 beitragen?

65. Wie wirkt sich in 2001 die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorge-
aufwendungen auf die Gesamtsteuerlast

– eines Ehepaars,

– einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

– eines Paares gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz aus,

wenn beide Partner zum gesamten zu versteuernden Einkommen von
50 000 DM, 70 000 DM, 90 000 DM, 120 000 DM, 150 000 DM,
200 000 DM und 250 000 DM im Verhältnis 100:0, 80:20, 70:30 und
60:40 beitragen?

66. Wie hoch ist in 2001 die steuerliche Gesamtbelastung eines kinderlosen
Ehepaars und wie hoch ist die steuerliche Gesamtbelastung unverheirateter
Eltern mit einem Kind, wenn beide Partner zum gemeinsamen Haushalts-
bruttoeinkommen von 50 000 DM, 70 000 DM, 90 000 DM, 120 000 DM,
150 000 DM, 200 000 DM und 250 000 DM im Verhältnis 100:0, 80:20,
70:30 und 60:40 beitragen und für die unverheirateten Eltern nur der
Haushaltsfreibetrag (kein Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld, Betreuungs-
freibetrag etc.) zur Anwendung kommt?

67. Wie haben sich ausgehend von einem Haushaltsbruttoeinkommen von
50 000 DM, 70 000 DM, 90 000 DM, 120 000 DM, 150 000 DM,

Drucksache 14/4983 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
200 000 DM und 250 000 DM die Änderungen des Einkommensteuertarifs
und des Familienlastenausgleichs seit 1998 bis einschließlich 2001 auf das
verfügbare Haushaltseinkommen von Alleinerziehenden mit einem Kind
und das verfügbare Haushaltseinkommen eines zusammenveranlagten
Ehepaares ohne und mit einem Kind ausgewirkt (Angaben für Ehepaare
bitte für den Fall, dass zum gemeinsamen Bruttoeinkommen im Verhältnis
von 100:0, 80:20 und 60:40 beigetragen wird; bei den Angaben für allein
Erziehende bitte berücksichtigen, dass sich in der Regel nur die Hälfte des
Kindergeldes bzw. der Kinderfreibeträge wirtschaftlich auswirkt)?

68. Inwieweit wird insbesondere durch die steuerlichen Bestimmungen des Le-
benspartnerschaftsgesetzes die Benachteiligung nichtverheirateter Eltern
verstärkt?

69. Wann und mit welcher Begründung wurde der Haushaltsfreibetrag einge-
führt?

70. Wann und mit welcher Begründung wurde der Haushaltsfreibetrag geän-
dert?

71. Wie hat sich die Auffassung zum Haushaltsfreibetrag in der Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt?

72. Wie hoch wären in 2001 die Steuermehreinnahmen aufgrund der Strei-
chung des Haushaltsfreibetrags?

73. Wie hoch sind die persönlichen Freibeträge, die im Rahmen der Erbschaft-
und Schenkungsteuer der überlebenden Ehegattin bzw. dem Ehegatten,
dem bzw. der Partner/in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewährt werden?

74. Welche Steuerbelastung tritt für eine Erbschaft von 100 000 DM,
250 000 DM, 500 000 DM, 1 000 000 DM sowie 2 000 000 DM bei der
überlebenden Ehegattin bzw. dem Ehegatten, beim bzw. der Partner/in
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft ein?

75. Wie viele erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich relevanten Vermögens-
übertragungen an Ehepartner und insgesamt wurden in Höhe von unter
100 000 DM, von 100 000 bis unter 250 000 DM, von 250 000 bis unter
500 000 DM, von 500 000 bis unter 1 000 000 DM, von 1 000 000 bis
unter 5 000 000 DM und von mehr als 5 000 000 DM zuletzt registriert?

76. Wie würde sich das Steueraufkommen entwickeln, wenn alle erbschaft-
bzw. schenkungsteuerlich relevanten Vermögensübertragungen einheitlich
mit einem Freibetrag von 300 000 oder 500 000 DM und der Steuer-
klasse 4 (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Februar 1991) besteuert würden?

Berlin, den 6. Dezember 2000

Dr. Barbara Höll
Rosel Neuhäuser
Dr. Ruth Fuchs
Heidemarie Ehlert
Dr. Christa Luft
Dr. Uwe-Jens Rössel
Dr. Dietmar Bartsch
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