BT-Drucksache 14/4265

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/3764- Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

Vom 11. Oktober 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

4265

14. Wahlperiode

11. 10. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/3764 –

Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

A. Problem

Das Gesetzesvorhaben verfolgt im Wesentlichen die Ziele,

1. die Gewinnung von Wahlvorständen zu erleichtern,

2. das Wahlrecht mit dem Melderecht zu harmonisieren,

3. die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Auf-
stellung von Bewerbern durch Parteien im Bundeswahlgesetz umzusetzen,

4. die Stimmabgabe zu erleichtern und die Feststellung des Wahlergebnisses zu
beschleunigen,

5. die Erstattung der Bundestagswahlkosten an die Länder neu zu regeln.

B. Lösung

1. Die Zahl der Beisitzer, die berufen werden können, wird erhöht, die gesetz-
lichen Voraussetzungen für das Anlegen von Wahlhelferdateien werden ge-
schaffen; die Behörden werden verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten
Personen für eine Berufung als Mitglieder des Wahlvorstandes zu benennen.

2. Die Einsicht in das Wählerverzeichnis wird grundsätzlich auf die Angaben
zur eigenen Person beschränkt.

3. Die Wahl der Bewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen als
Angelegenheit der inneren Ordnung der Parteien wird mit Blick auf die An-
forderungen demokratischer Grundsätze präzisiert.

4. Die amtlichen Wahlumschläge bei der Urnenwahl werden abgeschafft.

5. Die entstandenen Kosten werden zu einem Teil genau abgerechnet (Grund-
ansatz), zum anderen Teil wird ein bundeseinheitlicher Durchschnittsbetrag
(fester Betrag) je Wahlberechtigten festgesetzt.

Mehrheit im Ausschuss
Drucksache

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4265

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

C. Alternativen

Beibehaltung des bisherigen Rechtszustandes.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Die Änderungen führen insgesamt nicht zu Mehraufwendungen. Die Abschaf-
fung der amtlichen Wahlumschläge bei der Urnenwahl führt zu Minderausga-
ben. Die mögliche Erhöhung der Zahl der Beisitzer kann zu geringfügigen
Mehrausgaben führen.

E. Sonstige Kosten

Keine
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/3764 mit der Maßgabe anzunehmen,
dass

1. § 9 Abs. 4 Satz 4 wie folgt gefasst wird:

„Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name,
Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen
zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.“,

2. § 33 Abs. 2 folgende Fassung erhält:

„(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der durch körperliche
Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder
selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person
bedienen.“

Berlin, den 11. Oktober 2000

Der Innenausschuss

Ute Vogt
(Pforzheim)

Vorsitzende

Harald Friese

Berichterstatter

Erwin Marschewski
(Recklinghausen)

Berichterstatter

Cem Özdemir

Berichterstatter

Dr. Max Stadler

Berichterstatter

Petra Pau

Berichterstatterin
Drucksache

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4265

– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Harald Friese, Erwin Marschewski (Recklinghausen),
Cem Özdemir, Dr. Max Stadler und Petra Pau

I. Zum Verfahren

1. Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN wurde in der 114. Sitzung des Deut-
schen Bundestages an den Innenausschuss federführend
sowie an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung und den Rechtsausschuss mitbe-
ratend überwiesen.

2.a) Der

Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung

hat in seiner Sitzung am 28. Sep-
tember 2000 einstimmig beschlossen, dem federführen-
den Innenausschuss vorzuschlagen, dem Plenum unter
Einbeziehung des beigefügten Änderungsantrages der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs (Drucksache 14/3764) zu
empfehlen.

2.b) Der

Rechtsausschuss

hat in seiner Sitzung am 27. Sep-
tember 2000 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und F.D.P.
gegen die Stimme der Fraktion der PDS beschlossen,
keine verfassungsrechtlichen oder rechtsförmlichen Be-
denken gegen den Gesetzentwurf zu erheben.

3. Der

Innenausschuss

hat den Gesetzentwurf in seiner
Sitzung am 27. September 2000 abschließend beraten
und ihn mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/
CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen
die Stimmen der Fraktion der PDS bei einer Enthaltung
seitens der Fraktion der CDU/CSU in der Fassung des
Änderungsantrages der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN vom 21. September 2000 (Aus-
schussdrucksache 276), dessen Inhalt aus der Be-
schlussempfehlung ersichtlich ist, zugestimmt.

II. Zur Begründung

Auf die Begründung auf Drucksache 14/3764 wird hinge-
wiesen.

Die vom Ausschuss beschlossenen Änderungen des Gesetz-
entwurfs sind wie folgt begründet:

1. Zu § 9 Abs. 4 Satz 4

Sofern sie sich für die Einrichtung von Wahlhelferdateien
entscheiden, soll es den Gemeinden ermöglicht werden,
über die in § 9 Abs. 4 Satz 4 BWG-E genannten Daten hi-
naus auch die Telefonnummern der Wahlberechtigten zu
erheben und zu verarbeiten. Die Wahlorganisation muss
kurzfristig reagieren können, beispielsweise um bei Aus-

fall eines Mitglieds eines Wahlvorstandes wegen Krank-
heit eine andere Person benachrichtigen und einsetzen zu
können. Neben privaten Telefonnummern soll auch die
Telefonnummer am Arbeitsplatz erhoben und verarbeitet
werden können, da häufig nur auf diesem Wege eine kurz-
fristige Erreichbarkeit tatsächlich gewährleistet werden
kann. Eine entsprechende Ergänzung von § 9 Abs. 5 Satz 1
(„Behördenklausel“) ist nicht vorgesehen.

2. Zu § 33 Abs. 2

In Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b des Entwurfs ist eine
Neufassung von § 33 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes als
Folge der Abschaffung der Wahlumschläge vorgesehen.
Entsprechend der bisherigen Regelung soll ein Wähler,
der des Lesens unkundig oder durch ein körperliches Ge-
brechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen,
zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, sich der
Hilfe einer anderen Person bedienen können. Der weiteren
bisherigen Alternative „dem Wahlvorsteher zu überge-
ben“ bedarf es zukünftig mit dem Wegfall der Wahlum-
schläge nicht mehr, da die bisher vorbehaltene Prüfung
des Wahlumschlages durch den Wahlvorsteher entfällt.

Seitens der

Fraktion der CDU/CSU,

die dem Gesetzent-
wurf gleichwohl zugestimmt hat, sind in zwei Punkten Än-
derungen vorgeschlagen worden, denen der Ausschuss nicht
gefolgt ist. Sie hat es für besser gehalten, die Wahlhelfer
nicht nur über öffentliche Bedienstete, sondern verstärkt
über eine Motivation der Bürger zu gewinnen. Zudem hat
sie darauf hingewiesen, dass bei der Kostenerstattung die
großen Kommunen stärker belastet werden als die kleinen,
und deshalb folgenden Antrag gestellt:

„1. In Artikel 1 Nr. 2 b wird der dort vorgeschlagene § 9
Abs. 5 gestrichen.

2. In Artikel 1 Nr. 13 wird in § 50 Abs. 2 der Satz 1 gestri-
chen. Dafür wird der Satz: ,Die Wahlkosten werden im
Wege der Einzelabrechnung ersetzt‘ eingefügt.

3. In Artikel 1 Nr. 13 wird § 50 Abs. 3 gestrichen.“

Der Ausschuss hat diesen Antrag mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Enthaltung der
Fraktionen der F.D.P. und PDS abgelehnt.

Die

Fraktion der PDS

hat den Gesetzentwurf abgelehnt,
weil die Veränderung der Fristen für die Vertreter-/Vertrete-
rinnenversammlung hätte schneller kommen müssen. Sie
sieht darin keinen guten Start in die 15. Wahlperiode.

Berlin, den 11. Oktober 2000

Harald Friese

Berichterstatter

Erwin Marschewski (Recklinghausen)

Berichterstatter

Cem Özdemir

Berichterstatter

Dr. Max Stadler

Berichterstatter

Petra Pau

Berichterstatterin

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