BT-Drucksache 14/4144

Entwurf eines Gesetzes über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet

Vom 26. September 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

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4144

14. Wahlperiode

26. 09. 2000

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Klaus Brähmig, Otto Bernhardt, Friedrich Bohl, Wolfgang
Bosbach, Monika Brudlewsky, Hartmut Büttner (Schönebeck), Axel E. Fischer
(Karlsruhe-Land), Peter Letzgus, Dr. Manfred Lischewski, Erwin Marschewski
(Recklinghausen), Clemens Schwalbe, Werner Siemann, Margarete Späte,
Matthäus Strebl, Dr. Hans-Peter Uhl und der Fraktion der CDU/CSU

Entwurf eines Gesetzes über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer
aus dem Beitrittsgebiet

A. Problem

Die anhaltende Diskussion in Deutschland über die Gewährung einer Entschä-
digung für Zwangsarbeiter in der Nazizeit hat erneut zu Unruhe und Fragen
von ehemaligen Kriegsgefangenen geführt, die durch ihre Arbeit vor allem in
der Sowjetunion Reparationsleistungen für Deutschland erbracht haben und
sich benachteiligt fühlen. Die Heimkehrer aus der Gefangenschaft in die Sow-
jetische Besatzungszone und DDR haben nach ihrer Rückkehr dort keinerlei
Entschädigung erhalten.

In der Bundesrepublik Deutschland hat der Deutsche Bundestag im Juli 1953
das Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetz (KgfEG) verabschiedet, das am
30. Januar 1954 in Kraft getreten ist. Danach hat jeder Heimkehrer in der Bun-
desrepublik Deutschland für jeden Kalendermonat des Festhaltens in fremden
Gewahrsam ab 1. Januar 1947 30 DM, ab 1. Januar 1949 60 DM Entschädi-
gung und für längeres Festhalten weitere Nachzahlungen erhalten.

B. Lösung

Durch die in dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene Regelung wird
sichergestellt, dass die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet ihren westdeutschen
Leidensgenossen gleichgestellt werden.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Bei einer geschätzten Zahl von rund 50 000 Heimkehrern bzw. Geltungskriegs-
gefangenen ergeben sich Kosten in Höhe von 90 Mio. DM.
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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer
aus dem Beitrittsgebiet

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Grundsatz

Die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet erhalten eine
einmalige Entschädigung für die Reparationsleistungen, die
sie durch die Zwangsarbeit während ihrer Kriegsgefangen-
schaft bzw. Geltungskriegsgefangenschaft für das Deutsche
Volk erbracht haben.

§ 2
Berechtigte

(1) Die einmalige Entschädigung wird an Heimkehrer
(ehemalige Kriegsgefangene) im Sinne des § 2 Abs. 1 und
3a Heimkehrerstiftungsgesetz (HKStG) gewährt, die nach
dem 31. Dezember 1946 in das Beitrittsgebiet entlassen
worden sind, ihren ständigen Wohnsitz in der Bundes-
republik Deutschland haben und keinen Anspruch nach dem
Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetz geltend machen
konnten.

(2) Die einmalige Entschädigung erhalten solche Heim-
kehrer nicht, die vor oder nach dem Ende des Zweiten Welt-
krieges einem totalitären System erheblich Vorschub geleis-
tet oder durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen ha-
ben.

§ 3
Antrag

Die einmalige Entschädigung wird auf Antrag mit Vor-
lage des Entlassungsscheins gewährt. Ansonsten sind die
Voraussetzungen für die Heimkehrereigenschaft glaubhaft
zu machen. Eidesstattliche Versicherungen und zwei Zeu-
genaussagen können verwendet werden, wenn andere Mittel

zur Glaubhaftmachung nicht beschafft werden können. Der
Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Ge-
setzes an die nach § 5 für die Durchführung zuständige
Stelle zu richten.

§ 4
Höhe der Zuwendung

(1) Die Höhe der einmaligen Entschädigung für jeden
Berechtigten beträgt, gestaffelt nach der Dauer des Gewahr-
sams:

– Für die Entlassungsjahrgänge 1947 und 1948 1 000 DM.

– für die Entlassungsjahrgänge 1949 und 1950 2 000 DM.

– für die Entlassungsjahrgänge ab 1951 3 000 DM.

(2) Der Anspruch unterliegt in der Person des unmittel-
bar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung und bleibt
bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Ein-
künften abhängig ist, unberücksichtigt.

§ 5
Zuständigkeit

Die Durchführung obliegt der bundesunmittelbaren Stif-
tung des öffentlichen Rechts „Heimkehrerstiftung – Stiftung
für ehemalige Kriegsgefangene“.

§ 6
Verfahren

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes.

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.

Berlin, den 26. September 2000

Klaus Brähmig
Otto Bernhardt
Friedrich Bohl
Wolfgang Bosbach
Monika Brudlewsky
Hartmut Büttner (Schönebeck)
Axel E. Fischer (Karlsruhe-Land)
Peter Letzgus

Dr. Manfred Lischewski
Erwin Marschewski (Recklinghausen)
Clemens Schwalbe
Werner Siemann
Margarete Späte
Matthäus Strebl
Dr. Hans-Peter Uhl
Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

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Begründung

Während in der Bundesrepublik Deutschland ehemalige
Kriegsgefangene und so genannte Geltungskriegsgefangene
durch das Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetz (KgfEG)
einen Rechtsanspruch auf eine Entschädigung erhalten ha-
ben, sind die Heimkehrer, die nach ihrer Entlassung aus der
Kriegsgefangenschaft bis zum Fristablauf der Entschädigung
nach dem KgfEG ihren festen Wohnsitz in der ehemaligen
DDR hatten, von einer solchen Lösung ausgeschlossen ge-
wesen.

Seit ca. 30 Jahren gibt es die Heimkehrerstiftung, die bis
1999 rund 500 Mio. DM an bedürftige Heimkehrer aus-
gezahlt hat. Insgesamt wurden in der Zeit der Existenz des
KgfEG Entschädigungen in Höhe von 1,4 Mrd. DM an

ehemalige Kriegsgefangene in Westdeutschland ausge-
zahlt.

Seit 1993 leistet diese Stiftung auch Zahlungen an heute
noch bedürftige Heimkehrer auf dem Gebiet der ehemaligen
DDR. Bei diesen Zahlungen handelt es sich allerdings um
eine Kann-Bestimmung, die individuell von der Bedürftig-
keit der Einzelperson abhängig ist.

Zehn Jahre nach der staatlichen Einheit Deutschlands ge-
hört zur Vollendung der inneren Einheit Deutschlands daher
auch eine Entschädigung der rund 50 000 Heimkehrer und
Geltungskriegsgefangenen aus der ehemaligen DDR, die
bisher keine Entschädigung erhalten haben.

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