BT-Drucksache 14/3836

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/1932, 14/3802-, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften (Vermögensrechtsergänzungsgesetz VermRErgG)

Vom 6. Juli 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/3836
14. Wahlperiode 06. 07. 2000

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Günter Nooke, Heinrich-Wilhelm Ronsöhr, Dr. Wolfgang
Freiherr von Stetten, Norbert Barthle, Ulrich Adam, Hartmut Büttner (Schönebeck),
Manfred Grund, Manfred Kolbe, Dr. Paul Krüger, Dr. Michael Luther, Hans-Peter
Repnik, Michael Stübgen und der Fraktion der CDU/CSU

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 14/1932, 14/3802 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung vermögensrechtlicher
und anderer Vorschriften (Vermögensrechtsergänzungsgesetz – VermRErgG)

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die deutsche Landwirtschaft wird durch Steuergesetzgebung und Haushalts-
kürzungen zunehmend belastet. Die jetzt im Rahmen des Vermögensrechts-
ergänzungsgesetzes vorgesehene Novellierung des Entschädigungs- und Aus-
gleichsleistungsgesetzes (EALG) bedeutet eine zusätzliche, nicht akzeptable
Verschlechterung für die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe in den
neuen Ländern. Die Bundesregierung reduziert drastisch die Erwerbsvergünsti-
gungen für alle Erwerber und versucht damit vor allem, die Einnahmen für den
Bundeshaushalt zu steigern. Sie bleibt dabei in ihrem Gesetzentwurf weit hinter
den von der EU vorgegebenen Möglichkeiten zurück und verlässt die Grund-
züge des bisherigen Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes und die
dort enthaltenen Entschädigungsregelungen. Die künftig vorgesehenen Ver-
günstigungen werden damaligen Enteignungen und dem damit entstandenen
Schaden nicht mehr gerecht.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf,

die vorgesehenen Erwerbsverschlechterungen für bevorrechtigte Erwerber so-
fort zurückzunehmen und auf der Grundlage des bisherigen EALG unverzüg-
lich differenzierende Lösungen vorzulegen, die den rechtlichen und wirtschaft-
lichen Anforderungen des weiteren Flächenerwerbs in den neuen Ländern und
den berechtigten Interessen aller Beteiligten, insbesondere auch der Alteigentü-
mer, besser entsprechen. Naturschutzflächen dürfen nicht zu Lasten von An-
spruchsberechtigten zur Verfügung gestellt werden. Die Interessen des Natur-

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schutzes müssen mit denen der Anspruchsberechtigten in Einklang gebracht
werden.

Berlin, den 7. Juli 2000

Günter Nooke
Heinrich-Wilhelm Ronsöhr
Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Norbert Barthle
Ulrich Adam
Hartmut Büttner (Schönebeck)
Manfred Grund
Manfred Kolbe
Dr. Paul Krüger
Dr. Michael Luther
Hans-Peter Repnik
Michael Stübgen
Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion

Begründung

Die Bundesregierung beruft sich bei den jetzt geplanten Verschlechterungen
auf Vorgaben der EU. Die EU-Kommission hatte mit ihrer Entscheidung vom
20. Januar 1999 Beihilfetatbestände im bisherigen Entschädigungs- und Aus-
gleichsleistungsgesetz kritisiert und eine weitergehende Begünstigung von
Personen, die nicht zu den „Alteigentümern“ gehören, gemäß Artikel 87 ff. des
EG-Vertrages beanstandet.

Diese Entscheidung der EU-Kommission hat die Bundesregierung zum Anlass
genommen, die Konditionen des Flächenerwerbs wesentlich zu verschlechtern.
Allerdings erlauben die EU-rechtlichen Möglichkeiten auch künftig deutlich
bessere Konditionen beim Flächenerwerb in den neuen Ländern, als die Bun-
desregierung sie jetzt vorsieht. Nach bisher geltender Regelung war der
Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen das Dreifache des Einheitswertes
von 1935. Dieser Wert lag und liegt in der Regel nicht höher als die Hälfte des
heutigen Verkehrswertes. Nach der künftigen Regelung soll der Wertansatz für
landwirtschaftliche Flächen der heutige Verkehrswert sein, von dem ein ein-
heitlicher Abschlag in Höhe von nur noch 35 von Hundert vorgenommen wird.
Die Bundesregierung verkennt dabei aber, dass im Zuge der Verhandlungen zur
Agenda 2000 auch die Rahmenregeln für die Förderbedingungen in der Euro-
päischen Union geändert worden sind. Die bisherige Regelung sah ursprünglich
in nichtbenachteiligten Gebieten einen maximalen Fördersatz von 35 vom Hun-
dert vor. In benachteiligten Gebieten war bisher eine Förderhöchstgrenze von
sogar 75 vom Hundert möglich.

Zwischenzeitlich gelten geänderte Fördersätze: Der Maximalsatz in nicht be-
nachteiligten Gebieten beträgt 40 vom Hundert und in benachteiligten Gebieten
50 vom Hundert, ohne dass die Bundesregierung diese neuen Sätze in ihre No-
vellierung des EALG aufgenommen hat.

Es besteht deshalb heute rechtlich, vor allem aber auch wirtschaftlich, keine
Veranlassung, einheitlich und undifferenziert von einem Verbilligungssatz von
nur noch 35 vom Hundert auszugehen. Denn diese Verschlechterung der Bun-
desregierung behindert damit die dringend notwendige Festigung und die wei-

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tere Entwicklung der bäuerlichen Betriebe in den neuen Ländern: Die Eigen-
tumsquote bei den Familienbetrieben liegt dort nur bei ca. 15 vom Hundert.
Diese relativ niedrige Eigentumsquote in den neuen Ländern wirkt sich un-
günstig auf die weitere Entwicklung dieser landwirtschaftlichen Betriebe aus.
Die Kreditbeschaffung für Investitionen wird erheblich erschwert.

Die Europäische Kommission hatte in ihrer Entscheidung vom 20. Januar 1999
ausdrücklich klargestellt, dass die Begünstigung der „Wiedereinrichter ohne
Restitutionsanspruch“ gemeinschaftsrechtlich unbedenklich ist. Denn im
Gegensatz zu anderen Erwerbsberechtigten haben sie Anspruch auf Wiedergut-
machung wegen erfolgter Enteignung. Die jetzt vorgesehenen Verschlechterun-
gen würden die Wertschere zwischen Ansprüchen von Rückgabeberechtigten in
den neuen Ländern und denen, die nach dem EALG ausgleichsberechtigt sind,
öffnen und in nicht mehr hinnehmbarer Weise in den Gleichheitsgrundsatz und
die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes eingreifen. Es ist unverständlich,
dass die Bundesregierung vor dem Hintergrund des in Bälde zum EALG zu
erwartenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine solche sachwidrige
Entscheidung forciert und eine sachgerechte Befassung des Deutschen Bundes-
tages, die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen
könnte, verhindert.

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