BT-Drucksache 14/3758

zu dem GE a) der Abg. Bernd Reuter, weiterer Abg. und der Frak. der SPD, der Abg. Wolfgang Bosbach, weiterer Abg. und der Frak. der CDU/CSU, der Abg. Volker Beck, weiterer Abg. und der Frak. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, sowie der Abg. Ulla Jelpke weiterer Abg. und der Frak. der PDS -14/3206-, Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft " b) GE der BReg. -14/3459- Entwurf eines G zur Errichtung einer Stiftung " Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" .....

Vom 4. Juli 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

3758

14. Wahlperiode

04. 07. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem

1. a) Gesetzentwurf
der Abgeordneten Bernd Reuter, Dieter Wiefelspütz, Dr. Peter Struck
und der Fraktion der SPD,

der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Friedrich Merz, Michael Glos und
der Fraktion der CDU/CSU,

der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Kerstin Müller (Köln), Rezzo
Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,

der Abgeordneten Jürgen W. Möllemann, Dr. Max Stadler, Dr. Wolfgang
Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. Gregor Gysi und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/3206 –

b) Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/3459 –

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung,
Verantwortung und Zukunft“

2. Antrag der Abgeordneten Wolfgang Gehrcke-Reymann, Dr. Heinrich Fink,
Dr. Barbara Höll, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/1694 –

Zügige Entschädigung für Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter und
Errichtung einer Bundesstiftung

A. Problem

Im Zweiten Weltkrieg wurde von Deutschen in vielfältiger Weise großes Un-
recht insbesondere den jüdischen Bürgern und den Sinti und Roma Deutsch-
lands und seiner Nachbarstaaten zugefügt. Zahllose Bürger, vor allem der ost-
europäischen besetzten Gebiete, wurden zu Zwangsarbeit herangezogen. Die
Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen wollen daher mit der
Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ die bisherigen Wiedergut-
machungsregelungen noch einmal ergänzen und ein in finanzieller Hinsicht ab-
Drucksache

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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

schließendes Zeichen ihrer moralischen Verantwortung für die damaligen Ge-
schehnisse setzen.

Ein Teil der Stiftung – Fonds „Erinnerung und Zukunft“ – soll der Zukunftsauf-
gabe dienen, die Erinnerung an den Holocaust und das Geschehen an die Opfer
wachzuhalten und so einer Wiederholung solcher Entwicklungen entgegen-
zuwirken. Mit seinen Erträgen sollen daher Projekte nicht zuletzt der Jugendbe-
gegnungen und der internationalen Zusammenarbeit zur Sicherung von Frieden
und Menschenrechten gefördert werden. Im Rahmen dieser Projekte sollen
auch Interessen der Erben und Hinterbliebenen von Opfern nationalsozialisti-
scher Unrechtsmaßnahmen berücksichtigt werden.

Die Ausgestaltung und Ausstattung der Stiftung ist in mehrmonatigen Verhand-
lungen mit den Verfolgtenverbänden und Regierungen kriegsbeteiligter Staaten
entwickelt und vereinbart worden. Bis Dezember 1999 konnte über wesentliche
inhaltliche Eckpunkte sowie den Finanzrahmen Einvernehmen erzielt werden.
Im März d. J. wurde mit den Beschlüssen zur Verteilung dieser Mittel auf 8 Pla-
fonds zum Ausgleich von Zwangsarbeit und anderen NS-Personenschäden so-
wie 5 Plafonds für Vermögensschäden infolge nationalsozialistischen Unrechts
ein 2. Schritt der Einigung erzielt. Die 3. und letzte Einigung galt der Herstel-
lung von Rechtssicherheit für die deutschen Unternehmen vor weiteren Klagen
im Zusammenhang mit NS-Unrecht insbesondere in den USA. Der zwischen-
zeitlich wesentlich geänderte Gesetzentwurf zeichnet das Ergebnis der interna-
tionalen Verhandlungen nach und ergänzt es.

Der Gesetzentwurf will überdies Rechtsfrieden für die deutschen Unternehmen
entsprechend dem Vorbild des Contergan- bzw. des HIV-Stiftungsgesetzes
durch eine Übertragung etwaiger Ansprüche aus nationalsozialistischem Un-
recht auf die Stiftung erreichen, die allein künftig mit ihrem Vermögen hierfür
zur Verfügung stehen soll. Des Weiteren ist der Abschluss der anhängigen und
der Schutz vor künftigen (Sammel-)Klagen in den USA Voraussetzung für die
Auszahlung der Stiftungsmittel.

B. Lösung

1. Errichtung der öffentlich-rechtlichen Stiftung durch Bundesgesetz.

Große Mehrheit im Ausschuss

2. Erledigterklärung zu dem Antrag der Fraktion der PDS auf Drucksache
14/1694.

C. Alternativen

Keine
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Drucksache

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D. Kosten

1. Haushaltsausgaben einschließlich Vollzugsaufwand:

5 Milliarden Deutsche Mark einschließlich der Beiträge der Länder und der
Beiträge von Unternehmen mit mehrheitlicher Bundes- bzw. Landesbeteili-
gung.

2. Steuermindereinnahmen:

Die Mitstifter aus der Wirtschaft werden ihre Leistungen als Betriebsausga-
ben steuermindernd geltend machen können. Daraus werden Steuerminder-
einnahmen in Höhe von voraussichtlich bis zu 2,5 Milliarden Deutsche Mark
resultieren.

3. Vollzugsaufwand:

Der Vollzugsaufwand – er wird auf rd. 3 v. H. der auszukehrenden Stiftungs-
mittel geschätzt – ist aus den Stiftungsmitteln zu decken.

E. Sonstige Kosten

Von den beteiligten Unternehmen sind weitere 5 Milliarden Deutsche Mark zur
Ausstattung des Stiftungsvermögens zugesagt worden. Ein Druck zur Preis-
erhöhung besteht für die Wirtschaft voraussichtlich nicht. Vor diesem Hinter-
grund sind Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbeson-
dere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Drucksache

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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksachen 14/3206 und 14/3459 in der aus der an-
liegenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;

2. den Antrag auf Drucksache 14/1694 für erledigt zu erklären.

Berlin, den 30. Juni 2000

Der Innenausschuss

Ute Vogt (Pforzheim)

Die Vorsitzende

Bernd Reuter

Berichterstatter

Martin Hohmann

Berichterstatter

Volker Beck (Köln)

Berichterstatter

Ulla Jelpke

Berichterstatterin

Dr. Max Stadler

Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

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E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwor-
tung und Zukunft“
– Drucksachen 14/3206 und 14/3459 –

mit den Beschlüssen des Innenausschusses (4. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung
einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung

und Zukunft“

Präambel

In Anerkennung, dass

der nationalsozialistische Staat Sklaven- und Zwangs-
arbeitern durch Deportation, Inhaftierung, Ausbeutung
bis hin zur Vernichtung durch Arbeit und durch eine
Vielzahl weiterer Menschenrechtsverletzungen schweres
Unrecht zugefügt hat,

deutsche Unternehmen, die an dem nationalsozialisti-
schen Unrecht beteiligt waren, historische Verantwor-
tung tragen und ihr gerecht werden müssen,

die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft
zusammengeschlossenen Unternehmen sich zu dieser
Verantwortung bekannt haben,

das begangene Unrecht und das damit zugefügte
menschliche Leid auch durch finanzielle Leistungen
nicht wiedergutgemacht werden können,

das Gesetz für diejenigen, die als Opfer des national-
sozialistischen Regimes ihr Leben verloren haben oder
inzwischen verstorben sind, zu spät kommt,

bekennt sich der Deutsche Bundestag zur politischen
und moralischen Verantwortung für die Opfer des Natio-
nalsozialismus und will die Erinnerung an das ihnen zu-
gefügte Unrecht auch für kommende Generationen wach
halten.

Der Deutsche Bundestag geht davon aus, dass durch
dieses Gesetz, das deutsch-amerikanische Regierungs-
abkommen sowie die Begleiterklärungen der US-Regie-
rung und die gemeinsame Erklärung aller an den Ver-
handlungen beteiligter Parteien ein ausreichendes Maß
an Rechtssicherheit deutscher Unternehmen und der
Bundesrepublik Deutschland insbesondere in den Ver-
einigten Staaten von Amerika bewirkt wird. Er hat mit
Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung
einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung

und Zukunft“

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Drucksache

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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 1

Errichtung und Sitz

(1) Unter dem Namen „Erinnerung, Verantwortung und
Zukunft“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen
Rechts errichtet. Die Stiftung

entsteht

mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 2

Stiftungszweck

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Innerhalb der Stiftung wird ein Fonds „Erinnerung
und Zukunft“ gebildet. Seine dauerhafte Aufgabe besteht
darin, vor allem mit den Erträgen aus den ihm zugewie-
senen Stiftungsmitteln Projekte zu fördern, die der Völker-
verständigung,

den Interessen von Überlebenden des na-
tionalsozialistischen Regimes

, dem Jugendaustausch, der
sozialen Gerechtigkeit, der Erinnerung an die Bedrohung
durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und der in-
ternationalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet die-
nen.

Im Gedenken an und zu Ehren derjenigen Opfer
nationalsozialistischen Unrechts, die nicht überlebt ha-
ben, soll er auch Projekte im Interesse ihrer Erben för-
dern.

§ 3

Stifter und Stiftungsvermögen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausge-
stattet:

1. Fünf Milliarden Deutsche Mark, zu deren Bereitstellung
sich die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirt-
schaft zusammengeschlossenen Unternehmen bereit-
erklärt haben, einschließlich der Leistungen, die
deutsche Versicherungsunternehmen der International

Commission on

Holocaust Era Insurance Claims zur
Verfügung gestellt haben oder noch stellen werden.

2. Fünf Milliarden Deutsche Mark, die der Bund im Jahr
2000 zur Verfügung stellt. Der Beitrag des Bundes um-
fasst die Beiträge von Unternehmen, soweit der Bund
Alleineigentümer oder mehrheitlich an diesen beteiligt
ist.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 1

Errichtung und Sitz

(1) Unter dem Namen „Erinnerung, Verantwortung und
Zukunft“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen
Rechts errichtet. Die Stiftung

gilt als

mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes

entstanden

.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Berlin.

§ 2

Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, über Partnerorganisationen
Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an ehemalige
Zwangsarbeiter und von anderem Unrecht aus der Zeit des
Nationalsozialismus Betroffene bereitzustellen.

(2) Innerhalb der Stiftung wird ein Fonds „Erinnerung
und Zukunft“ gebildet. Seine dauerhafte Aufgabe besteht
darin, vor allem mit den Erträgen aus den ihm zugewiese-
nen Stiftungsmitteln Projekte zu fördern, die der Völker-
verständigung, dem Jugendaustausch, der sozialen Gerech-
tigkeit, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre
Systeme und Gewaltherrschaft und der internationalen Zu-
sammenarbeit auf humanitärem Gebiet dienen.

In diesem
Rahmen sollen auch Interessen der Erben und Hinterbliebe-
nen von Opfern nationalsozialistischen Unrechts angemes-
sen berücksichtigt werden.

§ 3

Stifter und Stiftungsvermögen

(1) Stifter sind die in der Stiftungsinitiative der deutschen
Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen und der
Bund.

(2) Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausge-
stattet:

1. Fünf Milliarden Deutsche Mark, zu deren Bereitstellung
sich die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirt-
schaft zusammengeschlossenen Unternehmen bereit-
erklärt haben, einschließlich der Leistungen, die
deutsche Versicherungsunternehmen dem International

Committee of

Holocaust Era Insurance Claims zur Ver-
fügung gestellt haben oder noch stellen werden.

2. Fünf Milliarden Deutsche Mark, die der Bund in

glei-
chen Teilen

im Jahr 2000

und zu Beginn des Haushalts-
jahres 2001

zur Verfügung stellt. Der Beitrag des Bun-
des umfasst die Beiträge von Unternehmen, soweit der
Bund Alleineigentümer oder mehrheitlich an diesen be-
teiligt ist.

(3) Eine Nachschusspflicht der Stifter besteht nicht.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 –

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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von Dritten
anzunehmen.

Sie bemüht sich um die Gewinnung wei-
terer Zuwendungen. Die Zuwendungen sind von der
Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 4

Organe der Stiftung

u n v e r ä n d e r t

§ 5

Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus

27

Mitgliedern. Dies sind

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3.

fünf

vom Deutschen Bundestag und zwei vom Bundes-
rat zu benennende Mitglieder,

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

e n t f ä l l t

6.

ein von der Conference on Jewish Material Claims
against Germany zu benennendes Mitglied,

7. ein vom Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, von
der Allianz deutscher Sinti und der International
Romani Union zu benennendes Mitglied,

8.

ein von der Regierung

des Staates

Israel zu benennen-
des Mitglied,

9.

ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika zu benennendes Mitglied,

10.

ein von der Regierung der Republik Polen zu benen-
nendes Mitglied,

11.

ein von der Regierung der Russischen Föderation zu
benennendes Mitglied,

12.

ein von der Regierung der Ukraine zu benennendes
Mitglied,

13.

ein von der Regierung der Republik

Belarus

zu benen-
nendes Mitglied,

14.

ein von der Regierung der Tschechischen Republik zu
benennendes Mitglied

,

15.

ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika zu benennender Rechtsanwalt

,

(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von Dritten
anzunehmen.

(5) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnah-
men sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 4

Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

1. das Kuratorium,

2. der Stiftungsvorstand.

§ 5

Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus

23

Mitgliedern. Dies sind

1. der vom Bundeskanzler zu benennende Vorsitzende,

2. vier von den in der Stiftungsinitiative der deutschen
Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen zu
benennende Mitglieder,

3.

drei

vom Deutschen Bundestag und zwei vom Bundes-
rat zu benennende Mitglieder,

4. ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,

5. ein Vertreter des Auswärtigen Amts,

6. ein Vertreter des Bundesministeriums der Justiz,
7.

ein von der Conference on Jewish Material Claims
against Germany zu benennendes Mitglied,

8. ein vom Bundesministerium der Finanzen zu benen-
nendes Mitglied der Sinti und Roma,

9.

ein von der Regierung Israel

s

zu benennendes Mitglied,

10.

ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika zu benennendes Mitglied,

11.

ein von der Regierung der Republik Polen zu benen-
nendes Mitglied,

12.

ein von der Regierung der Russischen Föderation zu
benennendes Mitglied,

13.

ein von der Regierung der Ukraine zu benennendes
Mitglied,

14.

ein von der Regierung der Republik

Weißrussland

zu
benennendes Mitglied,

15.

ein von der Regierung der Tschechischen Republik zu
benennendes Mitglied

und
16.

ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika zu benennender Rechtsanwalt.
Drucksache

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3758

– 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

16. ein vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten
Nationen zu benennendes Mitglied,

17. ein von der International Organisation for Migra-
tion nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 zu benennendes Mitglied
und

18. ein vom Bundesverband Information und Beratung
für NS-Verfolgte e.V. zu benennendes Mitglied.

Die entsendende Stelle kann für jedes Kuratoriumsmitglied
einen Vertreter bestimmen. Durch einstimmigen Beschluss
des Kuratoriums kann eine andere Zusammensetzung des
Kuratoriums zugelassen werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen
Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, ins-
besondere über die Feststellung des Haushaltsplans

,

die Jah-
resrechnung

und über das Vorliegen der Kennzeichen
nach § 12 Abs. 1.

Es überwacht die Tätigkeit des Stiftungs-
vorstands.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Das Kuratorium erlässt Richtlinien für die Verwen-
dung der Mittel, soweit die Verwendung nicht bereits durch
dieses Gesetz geregelt ist.

Es hat dabei insbesondere dar-
auf hinzuwirken, dass die Partnerorganisationen die
Leistungsberechtigungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 gleichmäßig ausschöpfen können.

(8) u n v e r ä n d e r t

§ 6

Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden
und

zwei

weiteren Mitgliedern. Mitglieder des Kuratoriums
dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

(2) u n v e r ä n d e r t

Die entsendende Stelle kann für jedes Kuratoriumsmitglied
einen Vertreter bestimmen.

Sobald die Auszahlung der Leis-
tungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 abge-
schlossen ist, spätestens nach Ablauf der ersten Amtszeit ge-
mäß Absatz 2 ist das Kuratorium auf die in Nr. 1, 3, 5, 9, 10,
11, 12, 13 sowie zwei der in Nr. 2 genannten Mitglieder zu
vermindern.

Durch einstimmigen Beschluss des Kuratori-
ums kann eine andere Zusammensetzung des Kuratoriums
zugelassen werden.

(2) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier
Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest
seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt werden. Die Mit-
glieder des Kuratoriums können von der entsendenden
Stelle jederzeit abberufen werden.

(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Be-
schlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen
Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, ins-
besondere über die Feststellung des Haushaltsplans

und

die
Jahresrechnung. Es überwacht die Tätigkeit des Stiftungs-
vorstands.

(6) Über Projekte des Fonds „Erinnerung und Zukunft“
entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag des Stiftungsvor-
stands.

(7) Das Kuratorium erlässt Richtlinien für die Verwen-
dung der Mittel, soweit die Verwendung nicht bereits durch
dieses Gesetz geregelt ist.

(8) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tä-
tig; notwendige Auslagen werden erstattet.

§ 6

Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden
und

höchstens 2

weiteren Mitgliedern. Mitglieder des Kura-
toriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom
Kuratorium bestimmt.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 –

Drucksache

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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte
der Stiftung

und

setzt die Beschlüsse des Kuratoriums um.
Er ist für die Verteilung der Stiftungsmittel an die Partner-
organisationen und

die Bewirtschaftung des

Fonds „Erin-
nerung und Zukunft“ verantwortlich.

Er

überwacht

die

zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung

der
Stiftungsmittel

, insbesondere, dass die Partnerorganisatio-
nen die Vorgaben dieses Gesetzes und die vom Kuratorium
zur Mittelverwendung aufgestellten Richtlinien einhalten.
Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 7

Satzung

u n v e r ä n d e r t

§ 8

Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bun-
desrechnungshof.

Unbeschadet dessen sind die Rechnung
und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung
durch das Bundesamt zur Regelung offener Vermögens-
fragen zu prüfen.

§ 9

Verwendung der Stiftungsmittel

(1) Dem Stiftungszweck gemäß § 2 Abs. 1 dienende
Mittel der Stiftung werden Partnerorganisationen zugewie-
sen. Sie dienen der Gewährung von Einmalleistungen an die
nach § 11 Leistungsberechtigten sowie zur Deckung der bei
den Partnerorganisationen entstehenden Personal- und
Sachkosten. Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 oder Satz 5 können bis zu 15 000 Deutsche Mark,
Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder
Satz 2 bis zu 5 000 Deutsche Mark erhalten. Eine Leistung
nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 schließt eine Leistung
nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 4 oder 5 nicht aus.

(3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte
der Stiftung, insbesondere setzt er die Beschlüsse des Kura-
toriums um. Er ist für die Verteilung der Stiftungsmittel an
die Partnerorganisationen und den Fonds „Erinnerung und
Zukunft“ verantwortlich und überwacht ihre zweckentspre-
chende und wirtschaftliche Verwendung, insbesondere, dass
die Partnerorganisationen die Vorgaben dieses Gesetzes und
die vom Kuratorium zur Mittelverwendung aufgestellten
Richtlinien einhalten. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 7

Satzung

Das Kuratorium beschließt mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln eine Satzung. Kommt innerhalb von drei Monaten
nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums eine
Satzung nicht zustande, schlägt der Vorsitzende eine Sat-
zung vor, die mit einfacher Mehrheit angenommen wird.
Das Kuratorium kann die Satzung mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln ändern.

§ 8

Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bun-
desministeriums der Finanzen, ab der zweiten Amtszeit des
Kuratoriums der Rechtsaufsicht des Auswärtigen Amts.

(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden
Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der
Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministe-
riums der Finanzen.

(3) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bun-
desrechnungshof.

§ 9

Verwendung der Stiftungsmittel

(1) Mittel der Stiftung werden den Partnerorganisationen
im Sinne des § 10 zugewiesen. Sie dienen der Gewährung
von Einmalleistungen an die nach § 11 Leistungsberechtig-
ten sowie zur Deckung der bei den Partnerorganisationen
entstehenden Personal- und Sachkosten. Leistungsberech-
tigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 können bis zu
15 000 Deutsche Mark und Leistungsberechtigte nach § 11
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis zu 5 000 Deutsche Mark erhalten.
Eine Leistung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 schließt
eine Leistung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht aus.

Drucksache 14/3758 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(2) Den Partnerorganisationen stehen für Leistungen an
von Personenschäden Betroffene gemäß § 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2, soweit zum
Ausgleich von Zwangsarbeit bestimmt, einschließlich
50 Millionen Deutsche Mark aus Zinseinnahmen insge-
samt 8,1 Milliarden Deutsche Mark zur Verfügung. Die
Gesamtbeträge werden in folgende Höchstbeträge auf-
geteilt:

1. für die für die Republik Polen zuständige Partneror-
ganisation 1 812 Millionen Deutsche Mark,

2. für die für die Ukraine sowie die Republik Moldau
zuständige Partnerorganisation 1 724 Millionen
Deutsche Mark,

3. für die für die Russische Förderation sowie die Repu-
blik Lettland und die Republik Litauen zuständige
Partnerorganisation 835 Millionen Deutsche Mark,

4. für die für die Republik Belarus sowie die Republik
Estland zuständige Partnerorganisation 694 Millio-
nen Deutsche Mark,

5. für die für die Tschechische Republik zuständige
Partnerorganisation 423 Millionen Deutsche Mark,

6. für die für die nichtjüdischen Berechtigten außerhalb
der in den Nummern 1 bis 5 genannten Staaten zu-
ständige Partnerorganisation (International Organisa-
tion for Migration) 800 Millionen Deutsche Mark; die
Partnerorganisation muss bis zu 260 Millionen Deut-
sche Mark von diesem Betrag an die Conference on
Jewish Material Claims against Germany abführen,

7. für die für die jüdischen Berechtigten außerhalb der
in den Nummern 1 bis 5 genannten Staaten zustän-
dige Partnerorganisation (Conference on Jewish
Material Claims against Germany) 1 812 Millionen
Deutsche Mark.

Die Partnerorganisationen müssen mit diesen Mitteln
die vorgesehenen Leistungen für alle Personen erbrin-
gen, die am 16. Februar 1999 ihren Hauptwohnsitz in ih-
rem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich hatten
und zu diesem Zeitpunkt zu ihrem sachlichen Zustän-
digkeitsbereich gehörten. Die Partnerorganisationen
nach den Nummern 2, 3 und 4 sind auch für die Perso-
nen zuständig, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999
in anderen Staaten hatten, die Republiken der ehemali-
gen UdSSR waren; es ist jeweils die Partnerorganisation
zuständig, aus deren Bereich der Leistungsberechtigte
deportiert wurde.

(3) 50 Millionen Deutsche Mark sind zum Ausgleich
sonstiger Personenschäden im Zusammenhang mit
nationalsozialistischem Unrecht bestimmt. Anträge sind
an die in Absatz 2 genannten Partnerorganisationen zu
richten. Diese entscheiden über die Begründetheit und
Höhe des geltend gemachten Schadens. Über die Höhe
der Ausgleichsleistungen entscheidet die in Absatz 6
Satz 2 genannte Kommission entsprechend dem Verhält-
nis zwischen der Gesamtheit der von den Partnerorgani-
sationen festgestellten Schäden und dem Gesamtbetrag

(2) Für die einzelnen beauftragten Partnerorganisationen
werden durch Beschluss des Kuratoriums mit einer Mehr-
heit von zwei Dritteln Höchstbeträge für Leistungen nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 (Personenschä-
den) festgelegt. Die Partnerorganisationen müssen mit die-
sen Mitteln die vorgesehenen Leistungen für alle Personen
erbringen, die am 1. Januar 2000 ihren Hauptwohnsitz in
ihrem jeweiligen sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbe-
reich hatten.

(3) Die Mittel der Stiftung sind weiterhin in Höhe von
1. einer Milliarde Deutsche Mark für Leistungen an Leis-

tungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und
Satz 4, davon 50 Millionen Deutsche Mark für Leistun-
gen nach § 11 Abs. 1 Satz 4, und

2. 2 700 Millionen Deutsche Mark für Projekte des Fonds
„Erinnerung und Zukunft“

zu verwenden. Über die Verwendung der nach Absatz 2
zugeteilten, aber nicht verbrauchten Mittel entscheidet das

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/3758

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

der in Satz 1 genannten Mittel unter Berücksichtigung
von § 11 Abs. 1 Satz 5. Die Partnerorganisationen kön-
nen die in Satz 4 genannte Kommission bitten, Entschei-
dungen nach Satz 3 einer unabhängigen Schiedsperson
zu übertragen. Die Kosten der Schiedsperson hat die
Partnerorganisation zu tragen, die Entscheidungen nach
Satz 3 nicht selbst treffen will.

(4) Die Mittel der Stiftung sind in Höhe von einer Mil-
liarde Deutsche Mark für Leistungen an im Vermögen
Geschädigte bestimmt. Dieser Betrag wird in folgende
Höchstbeträge aufgeteilt:

1. 150 Millionen Deutsche Mark für verfolgungsbe-
dingte Vermögensschäden im Sinne von § 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3,

2. 50 Millionen Deutsche Mark für sonstige Vermögens-
schäden im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4,

3. 150 Millionen Deutsche Mark zum Ausgleich unbe-
zahlter oder entzogener und nicht anderweitig ent-
schädigter Versicherungspolicen deutscher Ver-
sicherungsunternehmen durch die International
Commission on Holocaust Era Insurance Claims ein-
schließlich der in diesem Zusammenhang anfallen-
den Kosten,

4. 300 Millionen Deutsche Mark für soziale Zwecke zu-
gunsten von Holocaustüberlebenden durch die Con-
ference on Jewish Material Claims against Germany;
24 Millionen Deutsche Mark davon werden an die
Partnerorganisation nach Absatz 2 Nr. 6 abgeführt,
die diese für soziale Zwecke der in gleicher Weise
verfolgten Sinti und Roma verwendet,

5. 350 Millionen Deutsche Mark für den humanitären
Fonds der International Commission on Holocaust
Era Insurance Claims.

(5) Werden aus den der Stiftung bereitgestellten Mit-
teln mit Ausnahme der für den Zukunftsfonds bestimm-
ten Mittel weitere Zinseinnahmen erwirtschaftet, so
werden hieraus bis zu 50 Millionen Deutsche Mark der
International Commission on Holocaust Era Insurance
Claims zum Ausgleich von Versicherungsschäden im
Sinne von Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 für ausländische Toch-
tergesellschaften deutscher Versicherungsunternehmen
sowie für in diesem Zusammenhang anfallende Kosten
zur Verfügung gestellt, sobald die Mittel verfügbar sind.
Mittel nach Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 können
auch für die jeweils andere Zweckbestimmung verwen-
det werden.

(6) Anträge auf Leistungen aus den in Absatz 4 Satz 2
Nr. 1 und 2 vorgesehenen Mitteln sind unabhängig vom
Wohnsitz des Antragstellers an die in Absatz 2 Nr. 6
genannte Partnerorganisation zu richten. Entscheidun-
gen über diese Leistungen werden von einer Kommis-
sion getroffen, die bei dieser Partnerorganisation gebil-
det wird. Die Kommission besteht aus je einem vom
Bundesministerium der Finanzen und dem Department
of State der Vereinigten Staaten von Amerika zu benen-

Kuratorium; nicht verbrauchte Mittel nach Satz 1 Nr. 1 flie-
ßen der Conference on Jewish Material Claims against Ger-
many für soziale Zwecke zu.

(4) Die Partnerorganisationen können in Absprache mit
dem Kuratorium innerhalb der Quote für Zwangsarbeiter
nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Unterkategorien nach der
Schwere des Schicksals bilden und entsprechend abgestufte
Höchstbeträge festlegen.

(5) Die Stiftungsmittel nach Absatz 3 Nr. 1 umfassen die
Beträge, die dem International Committee of Holocaust Era
Insurance Claims von der Stiftung oder deutschen Versiche-
rungsunternehmen für Leistungen aus Versicherungsschä-
den zur Verfügung gestellt wurden oder noch werden.

Drucksache 14/3758 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

nenden Mitglied sowie einem von beiden Mitgliedern zu
wählenden Vorsitzenden. Die Kommission bestimmt,
soweit dies nicht bereits nach diesem Gesetz oder der
Satzung festgelegt ist, ergänzende Grundsätze über In-
halt und Verfahren für ihre Entscheidungen. Die Kom-
mission soll über die eingereichten Anträge innerhalb
eines Jahres nach Ablauf der Antragsfrist entscheiden.
Für die nach § 19 einzurichtende Beschwerdestelle gel-
ten Satz 3 und 4 entsprechend. Kosten der Kommission,
der Beschwerdestelle und der Partnerorganisation sind
anteilig aus dem Gesamtbetrag nach Absatz 4 Satz 2
Nr. 1 und 2 zu decken. Übersteigt die von der Kommis-
sion anerkannte Schadenssumme die nach Absatz 4
Satz 2 Nr. 1 oder 2 verfügbaren Mittel, sind die zu ge-
währenden Leistungen im Verhältnis zu den verfüg-
baren Mitteln anteilig zu kürzen.

(7) 700 Millionen Deutsche Mark einschließlich der
darauf entfallenden Zinseinnahmen sind für Projekte
des Fonds „Erinnerung und Zukunft“ zu verwenden.
Hieraus können abweichend von dessen Zweckbestim-
mung 100 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung ge-
stellt werden, wenn begründete Forderungen aus Versi-
cherungsansprüchen erhoben werden, die nicht im
Rahmen von Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 und Absatz 5 befrie-
digt werden konnten.

(8) Die Partnerorganisationen können in Absprache
mit dem Kuratorium innerhalb der Quote für Zwangs-
arbeiter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit dies in an-
deren Haftstätten Inhaftierte betrifft, und für Betrof-
fene nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Unterkategorien nach
der Schwere des Schicksals bilden und entsprechend ab-
gestufte Höchstbeträge festlegen. Dies gilt auch für die
Ansprüche von Erben.

(9) Die Höchstbeträge nach Absatz l dürfen zunächst nur
in Höhe von 50 vom Hundert für Leistungsberechtigte nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und von 35 vom Hundert für Leis-
tungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2
ausgeschöpft werden. Eine weitere Leistung bis zu 50 vom
Hundert der in Absatz l genannten Beträge für Leistungsbe-
rechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und bis zu 65 vom
Hundert der in Absatz l genannten Beträge für Leistungsbe-
rechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 erfolgt
nach Abschluss der Bearbeitung aller bei der jeweiligen
Partnerorganisation anhängigen Anträge, soweit dies im
Rahmen der verfügbaren Mittel möglich ist. Die Partner-
organisationen können für Beschwerdeverfahren nach
§ 19 eine finanzielle Rückstellung in Höhe von bis zu fünf
vom Hundert der zugewiesenen Mittel bilden. Soweit die
Rückstellung gebildet ist, kann die Auszahlung der zwei-
ten Rate nach Satz 2 vor Abschluss der Beschwerdever-
fahren erfolgen. Das Kuratorium ist berechtigt, auf An-
trag einzelner Partnerorganisationen eine Erhöhung der
nach Satz 1 bestimmten Ratenzahlungen zuzulassen, so-
fern sichergestellt ist, dass die in Absatz 2 zugewiesenen
Mittel nicht überschritten werden.

(10) Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mit Aus-
nahme der Leistungen der International Commission on

(6) Die Höchstbeträge nach Absatz l dürfen zunächst nur
in Höhe von 50 vom Hundert für Leistungsberechtigte nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und von 35 vom Hundert für Leis-
tungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ausge-
schöpft werden. Eine weitere Leistung bis zu 50 vom
Hundert der in Absatz l genannten Beträge für Leistungsbe-
rechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 65 vom Hundert
der in Absatz l genannten Beträge für Leistungsberechtigte
nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfolgt nach Abschluss
der Bearbeitung aller bei der jeweiligen Partnerorganisation
anhängigen Anträge, wenn und soweit dies im Rahmen der
verfügbaren Mittel möglich ist.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/3758

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Holocaust Era Insurance Claims und Leistungen nach
§ 11 Abs. 1 Satz 4 oder 5 können erst nach Abschluss der
Bearbeitung aller bei der zuständigen Kommission an-
hängigen Anträge erfolgen.

(11) Nach Absatz 2 zugeteilte, aber nicht verbrauchte
Mittel sind für Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 2 zu verwenden. Werden die nach
Absatz 2 und 3 vorgesehenen Mittel trotz Ausschöpfung
der Höchstbeträge nach Absatz l Satz 3 nicht vollständig
abgerufen, entscheidet das Kuratorium über deren an-
derweitige Verwendung. Es hat dabei ebenso wie bei der
Verwendung zusätzlicher Mittel insbesondere etwaigen
Fehlbedarf einzelner Partnerorganisationen bei der Ge-
währung von Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 auszugleichen. Trotz vollen Schadensausgleichs
nicht in Anspruch genommene Mittel nach Absatz 4
Satz 2 Nr. 1 und 2 fließen der Conference on Jewish Ma-
terial Claims against Germany und nach Absatz 4 Satz 2
Nr. 3 der International Commission on Holocaust Era
Insurance Claims zu. Das Kuratorium kann eine Über-
schreitung der Höchstbeträge nach Absatz l Satz 3 zu-
lassen, wenn alle Partnerorganisationen Leistungen
nach Maßgabe dieser Höchstbeträge gewähren konnten.

(12) Aus den Mitteln der Stiftung sind Personal- und
Sachkosten zu tragen, soweit sie nicht von den Partneror-
ganisationen gemäß Absatz l Satz 2 zu übernehmen
sind. Zu den von der Stiftung zu tragenden Kosten gehö-
ren auch Aufwendungen für Rechtsanwälte und Rechts-
beistände, die durch ihr Tätigwerden zugunsten der
nach § 11 Leistungsberechtigten zur Errichtung der
Stiftung beigetragen oder auf andere Weise ihr Zustan-
dekommen gefördert haben, insbesondere, indem sie an
den multilateralen Verhandlungen, welche der Errich-
tung der Stiftung vorausgegangen sind, teilgenommen
haben oder indem sie zwischen dem 14. November 1990
und dem 17. Dezember 1999 Klage für nach § 11 Leis-
tungsberechtigte erhoben haben. Auf Leistungen im
Sinne des Satzes 2 besteht kein Rechtsanspruch. Über
die Verteilung eines Betrages, den das Kuratorium fest-
legt, entscheidet eine Schiedsperson, die von der Stiftung
benannt wird, anhand von Richtlinien, die das Kurato-
rium beschließt und veröffentlicht. Anträge für die in
Satz 2 vorgesehenen Leistungen sind von den Rechtsan-
wälten und Rechtsbeiständen selbst und in eigenem
Namen innerhalb von 8 Monaten nach Veröffentlichung
der Richtlinien an die Stiftung zu richten. Ihnen müssen
Unterlagen beigefügt sein, die die geltend gemachten
Aufwendungen belegen. Jeder Rechtsanwalt und
Rechtsbeistand gibt im Antragsverfahren eine Erklä-
rung ab, dass er mit dem Erhalt einer Leistung nach
Satz 2 auf die Geltendmachung von Forderungen gegen
seine Mandanten verzichtet. Er ist verpflichtet, seine
Mandanten davon zu unterrichten, dass er auf die Gel-
tendmachung von Forderungen verzichtet hat.

(13) Für anhängige Rechtsstreitigkeiten, die in diesem
Gesetz geregelte Tatbestände betreffen, werden Ge-
richtskosten nicht erhoben.

(7) Aus den Mitteln der Stiftung sind Personal- und
Sachkosten zu tragen.

Drucksache 14/3758 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 10

Mittelvergabe durch Partnerorganisationen

(1) Die Gewährung und die Auszahlung der Einmalleis-
tungen an die nach § 11 Leistungsberechtigten erfolgen
durch Partnerorganisationen. Die Stiftung ist insoweit weder
berechtigt noch verpflichtet. Das Kuratorium kann eine
andere Art der Auszahlung beschließen. Die Partneror-
ganisationen sollen mit geeigneten Verfolgtenverbänden
und örtlichen Organisationen zusammenarbeiten.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 11

Leistungsberechtigte

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz ist, wer

1. in einem Konzentrationslager im Sinne von § 42 Abs. 2
Bundesentschädigungsgesetz oder in einer anderen Haft-
stätte außerhalb des Gebietes der heutigen Republik
Österreich oder einem Ghetto unter vergleichbaren Be-
dingungen inhaftiert war und zur Arbeit gezwungen
wurde,

2. aus seinem Heimatstaat in das Gebiet des Deutschen
Reichs in den Grenzen von 1937 oder in ein vom Deut-
schen Reich besetztes Gebiet deportiert wurde, zu einem
Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unternehmen
oder im öffentlichen Bereich gezwungen und unter ande-
ren Bedingungen als den in Nummer 1 genannten inhaf-
tiert oder haftähnlichen Bedingungen oder vergleichbar
besonders schlechten Lebensbedingungen unterworfen
war; diese Regelung gilt nicht für Personen, die wegen
der überwiegend im Gebiet der heutigen Republik
Österreich geleisteten Zwangsarbeit Leistungen aus
dem österreichischen Versöhnungsfonds erhalten
können,

3. im Zuge rassischer Verfolgung unter wesentlicher, di-
rekter und schadensursächlicher Beteiligung deutscher
Unternehmen Vermögensschäden im Sinne der Wieder-
gutmachungsgesetze erlitten hat und hierfür keine
Leistungen erhalten konnte, weil er entweder die Wohn-
sitzvoraussetzungen des Bundesentschädigungsgesetzes
nicht erfüllte oder aufgrund seines Wohnsitzes oder
dauernden Aufenthalts in einem Gebiet, mit dessen Re-
gierung die Bundesrepublik Deutschland keine diploma-
tischen Beziehungen unterhielt, nicht imstande war,
fristgerecht Herausgabe- oder Wiedergutmachungs-
ansprüche geltend zu machen, oder weil er die Ver-
bringung einer außerhalb des Deutschen Reichs in
den Grenzen von 1937 verfolgungsbedingt entzoge-
nen, dort nicht mehr auffindbaren Sache in die Bun-

§ 10

Mittelvergabe durch Partnerorganisationen

(1) Die Gewährung und die Auszahlung der Einmalleis-
tungen an die nach § 11 Leistungsberechtigten erfolgen
durch Partnerorganisationen. Die Stiftung ist insoweit we-
der berechtigt noch verpflichtet.

(2) Die Stiftung und ihre Partnerorganisationen sorgen
innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Geset-
zes für eine angemessene Bekanntmachung der nach diesem
Gesetz möglichen Leistungen für alle in Betracht kommen-
den Gruppen von Leistungsberechtigten in den jeweiligen
Wohnsitzländern. Diese beinhaltet insbesondere Informatio-
nen über die Stiftung und ihre Partnerorganisationen, die
Leistungsvoraussetzungen und Anmeldefristen.

§ 11

Leistungsberechtigte

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz ist, wer

1. in einem Konzentrationslager im Sinne von § 42 Abs. 2
Bundesentschädigungsgesetz oder in einer anderen Haft-
stätte oder einem Ghetto unter vergleichbaren Bedingun-
gen inhaftiert war und zur Arbeit gezwungen wurde,

2. aus seinem Heimatstaat in das Gebiet des Deutschen
Reichs in den Grenzen von 1937 oder in ein vom Deut-
schen Reich besetztes Gebiet deportiert wurde, zu einem
Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unternehmen
oder im öffentlichen Bereich gezwungen und unter ande-
ren Bedingungen als den in Nummer 1 genannten inhaf-
tiert oder haftähnlichen Bedingungen oder vergleichbar
besonders schlechten Lebensbedingungen unterworfen
war; diese Regelung gilt nicht für Personen, die nach
Österreich deportiert worden sind,

3. im Zuge rassischer Verfolgung unter wesentlicher und
schadensursächlicher Beteiligung deutscher Unterneh-
men Vermögensschäden im Sinne der Wiedergutma-
chungsgesetze erlitten hat und mangels Erfüllung der
Wohnsitzvoraussetzungen des Bundesentschädigungsge-
setzes hierfür keine Leistungen erhalten konnte oder auf
Grund seines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in
einem Gebiet, mit dessen Regierung die Bundesrepublik
Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unter-
hielt, nicht imstande war, fristgerecht Rückerstattungs-
ansprüche geltend zu machen. Sonderregelungen im
Rahmen des International Committee of Holocaust Era
Insurance Claims bleiben unberührt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/3758

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

desrepublik Deutschland nicht nachweisen konnte
oder Nachweise über die Begründetheit von Ansprü-
chen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz und
dem Bundesentschädigungsgesetz erst aufgrund der
deutschen Wiedervereinigung bekannt und
verfügbar wurden und die Geltendmachung der An-
sprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Ver-
mögensfragen oder nach dem NS-Verfolgtenent-
schädigungsgesetz ausgeschlossen war oder soweit
Rückerstattungsleistungen für außerhalb des Reichs-
gebietes entzogene Geldforderungen mangels Fest-
stellbarkeit abgelehnt worden sind und hierfür Leis-
tungen weder nach den Gesetzen zur Neuordnung
des Geldwesens, dem Bundesentschädigungsgesetz,
dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparations-
schädengesetz beantragt werden konnten; das gilt
auch für andere Verfolgte im Sinne des Bundesent-
schädigungsgesetzes; Sonderregelungen im Rahmen
der International Commission on Holocaust Era Insu-
rance Claims bleiben unberührt.

Die Partnerorganisationen können im Rahmen der ihnen
nach § 9 Abs. 2 zugewiesenen Mittel Leistungen auch sol-
chen Opfern nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen,
insbesondere Zwangsarbeitern im landwirtschaftlichen
Bereich, gewähren, die nicht zu einer der in Satz 1 Nr. 1
und 2 genannten Fallgruppen gehören. Diese Leistungen
dürfen vorbehaltlich § 9 Abs. 8 nicht zu einer Minderung
der für Leistungsberechtigte nach Absatz l Satz 1 Nr. 1 vor-
gesehenen Beträge führen. Die in § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
vorgesehenen Mittel sind zum Ausgleich von Vermögens-
schäden bestimmt, die im Rahmen von nationalsozialisti-
schen Unrechtshandlungen unter wesentlicher, direkter
und schadensursächlicher Beteiligung deutscher Unterneh-
men verursacht wurden und nicht aus Gründen national-
sozialistischer Verfolgung zugefügt worden sind.

Die in § 9 Abs. 3 genannten Mittel sollen in Fällen me-
dizinischer Versuche oder bei Tod oder bei schweren Ge-
sundheitsschäden eines in einem Zwangsarbeiterkinder-
heim untergebrachten Kindes gewährt werden; sie
können in Fällen sonstiger Personenschäden gewährt
werden.

(2) Die Leistungsberechtigung ist vom Antragsteller
durch Unterlagen nachzuweisen. Die Partnerorganisation
hat entsprechende Beweismittel hinzuzuziehen. Liegen sol-
che Beweismittel nicht vor, kann die Leistungsberechtigung
auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Leistungen der Stiftung sind von der Erbschafts-
und Schenkungssteuer befreit.

Die Partnerorganisationen können im Rahmen der ihnen
nach § 9 Abs. 2 zugewiesenen Mittel Leistungen auch sol-
chen Opfern nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen
gewähren, die nicht zu einer der in Satz 1 genannten Fall-
gruppen gehören. Diese Leistungen dürfen nicht zu einer
Minderung der für Leistungsberechtigte nach Absatz l Nr. 1
vorgesehenen Beträge führen.

Die in § 9 Abs. 3 Ziffer 1 vorgesehenen Mittel können auch
für andere als die in Satz 1 Nr. 3 genannten Vermögensschä-
den verwendet werden, die während des nationalsozialisti-
schen Regimes unter wesentlicher und schadensursächlicher
Beteiligung deutscher Unternehmen verursacht wurden.

(2) Die Leistungsberechtigung ist vom Antragsteller
durch Urkunden nachzuweisen. Die Partnerorganisation hat
entsprechende Beweismittel hinzuzuziehen. Liegen solche
Beweismittel nicht vor, kann die Leistungsberechtigung auf
andere Weise glaubhaft gemacht werden.

(3) Kriegsgefangenschaft begründet keine Leistungsbe-
rechtigung.

Drucksache 14/3758 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 12

Begriffsbestimmungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Deutsche Unternehmen im Sinne der §§ 11 und 16
sind alle Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet des Deut-
schen Reichs in den Grenzen von 1937 hatten oder in der
Bundesrepublik Deutschland haben, sowie deren Mutter-
gesellschaften, auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hat-
ten oder haben. Deutsche Unternehmen sind ferner außer-
halb der Grenzen des Deutschen Reichs von 1937 gelegene
Unternehmen, an denen in der Zeit zwischen dem 30. Ja-
nuar 1933 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes deutsche
Unternehmen nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar mit
mindestens 25 vom Hundert beteiligt waren.

§ 13

Antragsrecht

(1) Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
Satz 2 oder Satz 5 sind höchstpersönlich und als solche zu
beantragen. Ist der Leistungsberechtigte nach dem 15. Feb-
ruar 1999 verstorben oder werden Leistungen nach § 11
Abs. 1 Nr. 3 oder Satz 4 beantragt, sind der überlebende
Ehegatte und die noch lebenden Kinder zu gleichen Teilen
leistungsberechtigt. Leistungen können, wenn der Be-
rechtigte weder Ehegatten noch Kinder hinterlassen hat,
zu gleichen Teilen auch von den Enkeln oder, falls auch
solche nicht mehr leben, von den Geschwistern bean-
tragt werden. Wird auch von diesen Personen kein An-
trag gestellt, sind die in einem Testament eingesetzten
Erben antragsberechtigt. Sonderregelungen im Rahmen
der International Commission on Holocaust Era Insu-
rance Claims bleiben unberührt. Das Leistungsrecht
kann nicht abgetreten oder gepfändet werden.

(2) Juristische Personen sind nicht leistungsberechtigt.
Sie können als Vertreter ihrer nach diesem Gesetz be-
rechtigten Anteilseigner Anträge stellen, soweit sie von
diesen jeweils bevollmächtigt werden. Ist eine religiöse
Gemeinde oder Organisation unter wesentlicher, direk-
ter und schadensursächlicher Beteiligung deutscher Un-
ternehmen in ihrem Vermögen geschädigt worden, gilt
für sie oder ihren Rechtsnachfolger Satz 1 nicht.

§ 14

Antragsfrist

Anträge können nur innerhalb von acht Monaten nach
Inkrafttreten des Gesetzes bei der zuständigen Partner-
organisation gestellt werden (Ausschlussfrist). Für den Zu-
ständigkeitsbereich der Partnerorganisation nach § 9
Absatz 2 Nr. 6 wird abweichend eine Antragsfrist von
zwölf Monaten festgelegt. Das Kuratorium kann in be-
gründeten Fällen auch für andere Partnerorganisatio-
nen eine Verlängerung der Antragsfrist auf bis zu einem

§ 12

Begriffsbestimmungen

(1) Kennzeichen für andere Haftstätten im Sinne von § 11
Abs. 1 Nr. 1 sind unmenschliche Haftbedingungen, unzurei-
chende Ernährung und fehlende medizinische Versorgung.

(2) Deutsche Unternehmen im Sinne der §§ 11 und 16
sind alle Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet des Deut-
schen Reiches in den Grenzen von 1937 hatten oder haben,
sowie deren Muttergesellschaften, auch wenn diese ihren
Sitz im Ausland hatten oder haben. Deutsche Unternehmen
sind ferner außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches
von 1937 gelegene Unternehmen, an denen in der Zeit zwi-
schen dem 30. Januar 1933 und dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes deutsche Unternehmen nach Satz 1 unmittelbar
oder mittelbar mit mindestens 25 vom Hundert beteiligt wa-
ren.

§ 13

Antragsrecht

(1) Leistungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind höchst-
persönlich und als solche zu beantragen. Ist der Leistungs-
berechtigte nach dem 16. Februar 1999 verstorben oder
werden Leistungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 beantragt, sind
der überlebende Ehegatte und die noch lebenden Kinder zu
gleichen Teilen leistungsberechtigt.

(2) Juristische Personen sind nicht leistungsberechtigt.

§ 14

Antragsfrist

Anträge können nur innerhalb von acht Monaten nach
Inkrafttreten des Gesetzes bei der zuständigen Partner-
organisation gestellt werden (Ausschlussfrist). Solange eine
Partnerorganisation noch nicht beauftragt wurde, sind An-
träge innerhalb der Frist unmittelbar an die Stiftung zu rich-
ten. Anträge, die unmittelbar bei der Stiftung oder bei unzu-
ständigen Partnerorganisationen eingehen, werden an die
jeweils zuständige Partnerorganisation weitergeleitet. Das

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/3758

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Jahr zulassen. Solange eine Partnerorganisation noch nicht
beauftragt wurde, sind Anträge innerhalb der Frist unmittel-
bar an die Stiftung zu richten. Anträge, die unmittelbar bei
der Stiftung oder bei unzuständigen Partnerorganisationen
eingehen, werden an die jeweils zuständige Partnerorgani-
sation weitergeleitet. Sonderregelungen im Rahmen der
International Commission on Holocaust Era Insurance
Claims bleiben unberührt.

§ 15

Berücksichtigung anderer Leistungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Frühere Leistungen von Unternehmen zum Ausgleich
von Zwangsarbeit und anderem nationalsozialistischen Un-
recht, auch wenn sie über Dritte gewährt wurden, werden
auf Leistungen nach § 9 Abs. 1 angerechnet. Sonderrege-
lungen im Rahmen der International Commission on
Holocaust Era Insurance Claims bleiben unberührt.

§ 16

Ausschluss von Ansprüchen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Jeder Leistungsberechtigte gibt im Antragsverfahren
eine Erklärung ab, dass er vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5
mit Erhalt einer Leistung nach diesem Gesetz auf jede
darüber hinausgehende Geltendmachung von Forderungen
gegen die öffentliche Hand für Zwangsarbeit und für Ver-
mögensschäden, auf alle Ansprüche gegen deutsche Unter-
nehmen im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Un-
recht sowie auf gegen die Republik Österreich oder
österreichische Unternehmen gerichtete Ansprüche we-
gen Zwangsarbeit unwiderruflich verzichtet. Der Verzicht
wird mit dem Erhalt einer Leistung nach diesem Gesetz
wirksam. Die Entgegennahme von Leistungen für Perso-
nenschäden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
Satz 2 bedeutet nicht den Verzicht auf Leistungen nach
diesem Gesetz für Versicherungs- oder für sonstige Ver-
mögensschäden gemäß §11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder
Satz 4 und umgekehrt. Satz 1 gilt nicht für Forderungen
aus nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen, die
ausländische Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb
der Grenzen des Deutschen Reichs von 1937 begangen
haben, ohne dass diese einen Zusammenhang mit dem
deutschen Tochterunternehmen und dessen Verstri-
ckung in nationalsozialistisches Unrecht haben konnten.
Satz 1 gilt auch nicht für etwaige Ansprüche auf Her-

Kuratorium kann für den Bereich einzelner Partnerorgani-
sationen eine Verlängerung der Antragsfrist auf bis zu ins-
gesamt einem Jahr zulassen.

§ 15

Berücksichtigung anderer Leistungen

(1) Die Leistungen sollen den Leistungsberechtigten für
erlittenes nationalsozialistisches Unrecht zugute kommen
und dürfen nicht zur Minderung von Einkünften aus der So-
zialfürsorge und dem Gesundheitswesen führen.

(2) Frühere Leistungen von Unternehmen zum Ausgleich
von Zwangsarbeit und anderem nationalsozialistischen Un-
recht, auch wenn sie über Dritte gewährt wurden, werden
auf Leistungen nach § 9 Abs. 1 angerechnet.

§ 16

Ausschluss von Ansprüchen

(1) Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand ein-
schließlich der Sozialversicherung sowie deutscher Unter-
nehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im
Sinne von § 11 können nur nach diesem Gesetz beantragt
werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammen-
hang mit nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlos-
sen. Das gilt auch, soweit etwaige Ansprüche kraft Geset-
zes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen
Dritten übertragen worden sind.

(2) Jeder Leistungsberechtigte gibt im Antragsverfahren
eine Erklärung ab, dass er mit Erhalt einer Leistung nach
diesem Gesetz auf jede darüber hinausgehende Geltend-
machung von Forderungen gegen die öffentliche Hand für
Zwangsarbeit und für Vermögensschäden sowie auf alle An-
sprüche gegen deutsche Unternehmen im Zusammenhang
mit nationalsozialistischem Unrecht unwiderruflich verzich-
tet. Der Verzicht auf Forderungen wegen Zwangsarbeit be-
deutet nicht den Verzicht auf Forderungen wegen Vermö-
gensschäden und umgekehrt. Dieser Verzicht umfasst auch
den Ersatz von Kosten für die Rechtsverfolgung. Das Ver-
fahren wird im Einzelnen durch die Satzung geregelt.

Drucksache 14/3758 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

ausgabe von Kunstwerken, sofern der Antragsteller sich
verpflichtet, diesen Anspruch in Deutschland oder dem
Land, in dem das Kunstwerk weggenommen worden ist,
geltend zu machen. Dieser Verzicht umfasst auch den Er-
satz von Kosten für die Rechtsverfolgung, soweit § 9
Abs. 12 nichts anderes vorsieht. Das Verfahren wird im
Einzelnen durch die Satzung geregelt.

(3) Weitergehende Wiedergutmachungs- und Kriegsfol-
genregelungen gegen die öffentliche Hand bleiben hiervon
unberührt.

§ 17

Bereitstellung der Mittel

e n t f ä l l t

(1) Die Stiftung stellt den Partnerorganisationen die Mit-
tel nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 und 3 vierteljährlich ent-
sprechend des nachgewiesenen Bedarfs zur Verfügung.
Ihre Verwendung wird von der Stiftung in angemessener
Weise überprüft.

(2) Die erstmalige Bereitstellung der Stiftungsmittel
setzt das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Re-
gierungsabkommens betreffend die Stiftung „Erinne-
rung, Verantwortung und Zukunft“ sowie die Herstel-
lung ausreichender Rechtssicherheit für deutsche
Unternehmen voraus. Das Vorliegen dieser Vorausset-
zungen stellt der Deutsche Bundestag fest.

§ 18

Auskunftsersuchen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Antragsteller nach diesem Gesetz können von Un-
ternehmen in Deutschland, bei denen oder deren
Rechtsvorgängern sie Zwangsarbeit geleistet haben,
Auskunft verlangen, soweit dies zur Feststellung ihrer
Leistungsberechtigung erforderlich ist.

(3) Weitergehende Wiedergutmachungs- und Kriegsfol-
genregelungen bleiben hiervon unberührt.

§ 17

Bereitstellung der Mittel

(1) Die Auszahlung der Stiftungsmittel erfolgt nach dem
Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Regierungsab-
kommens betreffend die Stiftung „Erinnerung, Verantwor-
tung und Zukunft“, frühestens nach Inkrafttreten des Geset-
zes.

(2) Die Stiftung stellt den Partnerorganisationen die Mit-
tel nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 und 3 vierteljährlich auf
Grund des nachgewiesenen Bedarfs zur Verfügung. Ihre
Verwendung wird von der Stiftung in angemessener Weise
überprüft.

§ 18

Auskunftsersuchen

(1) Die Stiftung und ihre Partnerorganisationen sind
berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrich-
tungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung unter-
bleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelun-
gen entgegenstehen oder die schutzwürdigen Interessen des
Betroffenen das Allgemeininteresse an der Auskunfts-
erteilung überwiegen.

(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfül-
lung des Stiftungszwecks, personenbezogene Daten eines
Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungsgewäh-
rung nach § 11 verwendet werden. Die Verwendung dieser
Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der Antragstel-
ler ausdrücklich zustimmt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/3758

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 19

Beschwerdeverfahren

u n v e r ä n d e r t

§ 20

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.

§ 19

Beschwerdeverfahren

Bei den Partnerorganisationen sind unabhängige und kei-
nen Weisungen unterworfene Beschwerdestellen einzurich-
ten. Das Verfahren vor den Beschwerdestellen ist kosten-
frei. Kosten des Antragstellers werden nicht erstattet.

§ 20

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, dass
die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Mittel der Stiftung in vol-
lem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Das Bundes-
ministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im
Bundesgesetzblatt bekannt.

Drucksache 14/3758 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Bernd Reuter, Martin Hohmann, Volker Beck (Köln),
Dr. Max Stadler und Ulla Jelpke

I. Zum Ablauf der Beratungen
1. a) Der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/3206 wurde in

der 100. Sitzung des Deutschen Bundestages am
14. April 2000 an den Innenausschuss federführend
sowie an den Rechtsausschuss, den Finanzausschuss
und den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitbe-
ratung überwiesen. Nachträglich wurde der Gesetz-
entwurf in der 102. Sitzung am 11. Mai 2000 an den
Haushaltsausschuss zur Beratung gemäß § 96 GO
überwiesen; der Haushaltsausschuss wird seinen Be-
richt gesondert abgeben.

b) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Druck-
sache 14/3459 wurde in der 108. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 8. Juni 2000 an die gleichen
Ausschüsse überwiesen.

2. Der Antrag der Fraktion der PDS auf Drucksache
14/1694 wurde in der 74. Sitzung des Deutschen Bun-
destages an den Innenausschuss federführend sowie an
den Auswärtigen Ausschuss, den Rechtsausschuss, den
Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Arbeit und
Sozialordnung zur Mitberatung überwiesen.

3. Der Innenausschuss hat in seiner 37. Sitzung am 7. Juni
2000 eine Anhörung zu den wortgleichen Gesetzentwür-
fen durchgeführt, zu dem folgende Sachverständige ge-
laden wurden:

1. Gegen Vergessen – Für Demokratie e.V.
Dr. Hans-Jochen Vogel
Max-Planck-Str. 3
53177 Bonn

2. Prof. Dr. Lutz Niethammer
Friedrich-Schiller-Universität Jena
Humboldtstr. 11
07743 Jena

3. Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft
Herrn Dr. Klaus Kohler
Postfach 801030
70510 Stuttgart

4. Conference on Jewish Material
Claims against Germany INC.
Office for Germany
Dr. Karl Brozik
Sophienstr. 26
60487 Frankfurt/Main

5. Bundesverband Information & Beratung
für NS-Verfolgte
Herrn Lothar Evers
Holweider Str. 13–15
51065 Köln

6. Interessengemeinschaft ehemaliger
Zwangsarbeiter unter dem NS-Regime
Herrn Alfred Hauser
Böblinger Str. 195
70199 Stuttgart

7. Die Anwälte Leigh, Day & Co.
Priory House
25 St. John's Lane
London EC1M 4LB

8. Deutscher Anwaltsverein
Adenauerallee 106
53113 Bonn

9. Zentralrat Deutscher Sinti und Roma
Herrn Romani Rose
Bremeneckgasse 2
69117 Heidelberg

10. Ein Vertreter der osteuropäischen
Verhandlungspartner zur Vorbereitung der
Stiftungsinitiative

11. Rechtsanwalt
Dr. Rainer Arzinger
Littenstraße 108
10179 Berlin

Auf das Protokoll der 37. Sitzung wird verwiesen.

4. Mitberatende Voten zu den Gesetzentwürfen auf
Drucksachen 14/3206 und 14/3459

a) Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am 3. Juli
2000 mit den Stimmen der Fraktionen der SPD,
CDU/CSU und PDS bei zwei Enthaltungen seitens
der Fraktion der CDU/CSU und bei Abwesenheit der
Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P.
empfohlen, die Gesetzentwürfe anzunehmen.

b) Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am
28. Juni 2000 mit den Stimmen aller Fraktionen bei
zwei Gegenstimmen aus den Reihen der Fraktion der
CDU/CSU empfohlen, die Gesetzentwürfe anzuneh-
men.

c) Der Ausschuss für Kultur und Medien hat mit
Schreiben vom 5. Juli 2000 dem Innenausschuss ein-
vernehmlich die Annahme des Gesetzentwurfs emp-
fohlen.

5. Voten zu dem Antrag der Fraktion der PDS auf
Drucksache 14/1694

a) Der Auswärtige Ausschuss hat mitgeteilt, dass die
antragstellende Fraktion der PDS den Antrag in
der Sitzung am 23. Februar 2000 auf Drucksache
14/1694 zurückgezogen hat.

b) Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am 3. Juli
2000 empfohlen, den Antrag für erledigt zu erklären.

c) Der Haushaltsausschuss hat in seiner Sitzung vom
28. Juni 2000 mehrheitlich gegen die Stimmen der
Fraktion der PDS empfohlen, den Antrag abzulehnen.

d) Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat
in seiner Sitzung am 16. Februar 2000 mit den Stim-
men der Mitglieder der Fraktionen SPD, CDU/CSU,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/3758

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen die
Stimmen der Mitglieder der Fraktion der PDS Ableh-
nung des Antrags empfohlen.

6. Der Innenausschuss hat die Vorlagen in seiner Sitzung
am 30. Juni 2000 abschließend beraten.

a) Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 14/3206 hat
auf Ausschussdrucksache 255 ein interfraktioneller
Antrag vorgelegen.

In der Einzelabstimmung dazu hat der Ausschuss je-
weils den einzelnen Vorschriften in der Fassung der
Änderungsanträge einstimmig zugestimmt. Darüber
hinausgehende Änderungen gab es lediglich bei den
§§ 5, 9 und 20 des Gesetzentwurfs.

Zu § 5 folgte der Ausschuss einem Antrag der Be-
richterstatter, § 5 Abs. 1 Nr. 17 wie folgt zu fassen:
„Ein von der International Organisation of Migration
zu benennender Vertreter und“ mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen je eine Stimme der Fraktionen der
F.D.P. und der PDS.

Der Ausschuss folgte weiter zwei Anträgen der Be-
richterstatter auf Änderung, einmal des § 9 Abs. 2
Nr. 7, nach den Worten „zuständige Partnerorganisa-
tionen“ die Worte „(Conference on Jewish Material
Claims against Germany)“ einzufügen, und zum an-
deren des § 9 Abs. 2 Nr. 6, nach den Worten „zustän-
dige Partnerorganisationen“ die Worte „(Internatio-
nal Organisation of Migration)“ einzufügen.

Der § 9 Abs. 2 Nr. 6 betreffende Antrag wurde mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen je eine Stimme
der Fraktionen der F.D.P. und der PDS, der § 9 Abs. 2
Nr. 7 betreffende Antrag einstimmig angenommen.

Auf Antrag der Berichterstatter hat der Ausschuss
einstimmig folgende Fassung des § 20 beschlossen:

„Der Gesetzentwurf tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft“.

Schließlich hat der Ausschuss auf Antrag der Frak-
tion der CDU/CSU einvernehmlich die Begründung
zu § 9 Abs. 2 wie folgt gefasst:

„Der Deutsche Bundestag geht davon aus, dass das
Kuratorium in ausdrücklicher Absprache mit der je-
weiligen Partnerorganisation die Belange der balti-
schen Staaten und der Republik Moldau berücksich-
tigt. Dies soll insbesondere dadurch geschehen, dass
in den genannten Staaten Antragsannahme- und Be-
schwerdestellen mit jeweiliger örtlicher Beteiligung
geschaffen werden, bei denen die Berechtigten in
ihrer Landessprache die Anträge stellen und Be-
schwerden abgeben können. Die Partnerorganisatio-
nen sollen dabei auch mit den örtlichen Verfolgten-
verbänden zusammenarbeiten.“

In der Schlussabstimmung hat der Ausschuss den
Gesetzentwürfen in der Fassung der Ausschuss-
beratung, die aus der der Beschlussempfehlung bei-
gefügten Zusammenstellung ersichtlich ist, gegen
eine Stimme aus der Fraktion der CDU/CSU mit

den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, F.D.P. und PDS zuge-
stimmt.

b) Die Fraktion der PDS hat ihren Antrag auf Druck-
sache 14/1694 im Ausschuss formal für erledigt er-
klärt.

II. Zur Begründung

A. Allgemeines

1. Der Ausschuss hat dem Gesetzentwurf bis auf eine
Stimme mit den Stimmen aller Fraktionen in einer Fas-
sung zugestimmt, die sich von dem gemeinsam einge-
brachten Text wesentlich unterscheidet. Zu Beginn der
Beratungen herrschte unter den Berichterstattern zu-
nächst die Auffassung vor, dass dem Parlament in die-
sem ungewöhnlichen Gesetzgebungsverfahren so gut
wie keine Gestaltungsfreiheit bleibt. Die Berichterstatter
haben aber den ihnen durch das Ergebnis der internatio-
nalen Verhandlungen, durch das deutsch-amerikanische
Regierungsabkommen und durch die Obergrenze der zur
Verfügung gestellten Mittel in Höhe von 10 Mrd. DM
gesetzten Rahmen so weit wie eben möglich genutzt.
Dabei kam ihnen zustatten, dass sie an diesen sie letzt-
lich einengenden Verhandlungen, die in Washington und
Berlin seit dem Jahr 1999 durch den Beauftragten des
Bundeskanzlers mit der amerikanischen Regierung, mit
Vertretern von MOE-Ländern und Opferverbänden ge-
führt wurden, selbst teilgenommen hatten.

Der Ausschuss hat den Stand seiner Beratungen mit der
am 7. Juni 2000 durchgeführten Anhörung, bei der er elf
Sachverständige gehört hat, auf den Prüfstand gestellt.
Die Berichterstatter haben die dort gegebenen Anregun-
gen und erhobenen Forderungen zu einem Überdenken
ihrer Haltung genutzt und in den abschließenden Be-
richterstattergesprächen entsprechende Änderungen in
ihren Vorschlägen angebracht.

Die von den Berichterstattern für ihre Fraktionen ge-
meinsam eingebrachten Änderungsanträge enthalten
einige verbesserte Regelungen, deren wichtigste hier ge-
nannt werden:

– Dem Gesetzentwurf wird eine Präambel vorange-
stellt, um die besondere moralische Verantwortung
des Deutschen Bundestages für die Opfer des Natio-
nalsozialismus herauszustellen.

– Das nun 27 Sitze umfassende Kuratorium ist erwei-
tert worden, damit alle Fraktionen des Deutschen
Bundestages sowie mehr Vertreter von Verbänden ei-
nen Sitz erhalten können.

– Den Opfern aus den an den Verhandlungen nicht be-
teiligten Staaten (sog. Rest der Welt) wird Gleichbe-
handlung zugesichert. Dabei ist sich der Ausschuss
darüber im Klaren, dass die Mittel für diesen Opfer-
kreis, für den keine genauen Zahlen vorliegen, ggf.
nicht gesichert sind. Deshalb sind Mittel, die bei ei-
ner anderen Partnerorganisation nicht in Anspruch
genommen werden, an das Kuratorium zurückzuge-

Drucksache 14/3758 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ben, um eventuelle Defizite einer anderen Partneror-
ganisation auszugleichen.

– Die Regelung zur Auszahlung ist auf Wunsch von
Opferverbänden dahin flexibilisiert worden, dass die
1. Rate erhöht werden kann. Insofern ist das Kurato-
rium in die Lage versetzt, eine höhere 1. Rate zu er-
lauben, sofern der Plafonds nicht überschritten wird.

– Anwälten und Rechtsbeiständen, die direkt oder indi-
rekt zur Errichtung der Stiftung beigetragen haben,
wird ein pauschaler Kostenausgleich aus der Stiftung
ermöglicht. Die Regelung dient in erster Linie den
Opfern, die andernfalls eine Minderung der Entschä-
digungsleistung hinnehmen müssten. Sie werden nun
hinsichtlich ihrer Verfahrenskosten gleichbehandelt.

– Die Einbeziehung lokaler Opferorganisationen.

– Die Zweckbestimmung des mit 700 Mio. DM dotier-
ten Zukunftsfonds ist präzisiert worden, um die Ge-
wichtung von Zukunftsaufgaben, Erinnerungsarbeit
und Verantwortung für die Überlebenden klarzustel-
len. Die letzte Entscheidung ist in die Hände des Ku-
ratoriums gelegt worden.

2. Es war und ist Ziel des Ausschusses, den noch lebenden,
hochbetagten Opfern eine schnelle Hilfe zu geben. Des-
halb hat er alles ihm Mögliche getan, um den Opfern
noch in diesem Jahr eine erste Auszahlung zu ermög-
lichen. Die finanziellen Voraussetzungen in Form der
vorgesehenen 10 Mrd. DM sind vorhanden, sodass der
Gesetzentwurf nach dem neu gefassten § 20 am Tage
nach seiner Verkündung in Kraft treten kann. Die Stif-
tungsinitiative hat am 28. Juni 2000 in einem Schreiben
an den Bundesminister der Finanzen ihrer Überzeugung
Ausdruck gegeben, dass sie den 5 Mrd. DM-Anteil für
die deutsche Wirtschaft zusammenbringen wird. In sei-
nem Brief vom 29. Juni 2000 an die Vorsitzende des In-
nenausschusses erachtet der Bundesminister der Finan-
zen diese Erklärung für ausreichend. Der Ausschuss hat
sich dieser Haltung angeschlossen, wenn er es auch für
besser gehalten hätte, wenn die zugesagten 5 Mrd. DM
bereits vorgelegen hätten, wenigstens aber eine Bürg-
schaft von der Wirtschaft übernommen worden wäre.
Deshalb appelliert der Ausschuss auch an dieser Stelle
an die Industrie, ihre Zusage möglichst umgehend einzu-
lösen, zumal für die deutschen Firmen ein ausreichendes
Maß an Rechtssicherheit gegeben ist. Der Ausschuss hat
immer wieder darauf Wert gelegt, dass der Beginn der
Auszahlung von der Rechtssicherheit abhängig ist und er
eine Entscheidung nicht über den Kopf der Wirtschaft
hinweg treffen wird. Das bedeutet die Erledigung der in
den USA anhängigen NS-Klagen sowie der weiter zu er-
wartenden Klagen. Insoweit wird auf § 17 Abs. 2 des
Gesetzentwurfs hingewiesen. Dazu hat der als Gast im
Ausschuss anwesende Vertreter der Stiftungsinitiative,
Dr. Sünner, erklärt, dass die Wirtschaft das Ergebnis der
Verhandlungen vom 12. Juni 2000 in Washington akzep-
tiert und zur Annahme empfiehlt.

3. Trotz der Gemeinsamkeit bei der Verabschiedung des
Gesetzentwurfs haben die Berichterstatter der Fraktio-
nen in der Ausschussberatung jeweils besondere Ak-
zente gesetzt.

a) Seitens der Fraktion der SPD ist besonders heraus-
gestellt worden, dass das Versprechen, das die Koali-
tionsvereinbarung zwischen den Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom Oktober 1998
enthalten hat, wonach die neue Bundesregierung
unter Beteiligung der deutschen Industrie eine
Bundesstiftung zur Entschädigung für ehemalige
NS-Zwangsarbeiter auf den Weg bringen wolle, nun-
mehr eingelöst worden ist. Dabei hat die Bundes-
regierung die zähen Verhandlungen mit der amerika-
nischen Regierung, mit den Vertretern der MOE-
Staaten und den Opferverbänden nach Gründung der
Stiftungsinitiative am 16. Februar 1999 effektiv ge-
führt.

Die Fraktion wertet es als großen Erfolg, den Gesetz-
entwurf nun im Ausschuss auf den Weg gebracht zu
haben. Sie tut dies in dem Bewusstsein, dass es eine
wirkliche Wiedergutmachung nicht geben kann, dass
man den Opfern aber schuldig ist, die Verantwortung
für das ihnen zugefügte Unrecht zu übernehmen und
den nachfolgenden Generationen die Erinnerung da-
ran zu bewahren.

Die Frage, ob mit diesem Gesetzentwurf ein end-
gültiger Schlussstrich unter die Entschädigung von
NS-Unrecht gezogen werden soll, hat sie unter Hin-
weis auf die Koalitionsvereinbarung, die eine weitere
zukünftige Neuregelung nicht ausgeschlossen hat,
beantwortet.

b) Die Fraktion der CDU/CSU hat deutlich erklärt, dass
mit diesem Gesetzentwurf eine in finanzieller – nicht
moralischer – Hinsicht abschließende Regelung für
die Verbrechen des NS-Regimes getroffen werden
soll. Sie hat dabei zugleich die Hoffnung geäußert,
dass gleich gelagertes, nach Ende des Zweiten Welt-
krieges im vom Nazi-Terror zerstörten Europa began-
genes Unrecht in vergleichbarer Weise aufgearbeitet
wird. Sie hat weiter Wert auf die Feststellung gelegt,
dass auch durch dieses Gesetz die Frage der Repara-
tionen nicht neu belebt werden kann.

Sie hat schließlich Wert darauf gelegt, dass Zahlungen
aus der Stiftung erst dann erfolgen können, wenn die
derzeit anhängigen Klagen zurückgenommen werden
und die Rechtssicherheit wirklich garantiert ist.

c) Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat ein-
geräumt, dass die zur Verfügung stehende Ober-
grenze von 10 Mrd. DM keine angemessene Entschä-
digung sein kann, sondern nur zu einer finanziellen
Geste reicht, die mit einer Bitte um Vergebung ver-
bunden wird.

Sie hat sich zu der Frage eines Schlussstrichs im Zu-
sammenhang mit der Regelung des Gesetzentwurfs,
dass man als Opfer nur darauf verzichtet, wofür man
etwas bekommt, dahin geäußert, dass niemand ge-
zwungen werden kann, auf Leistungen zu verzichten,
die ihm möglicherweise in Zukunft erst z. B. durch
eine gesetzliche oder außergesetzliche Neuregelung
zustehen können. Wie schon die Fraktion der SPD
verweist hier auch die Fraktion BÜNDNIS 90/

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/3758

DIE GRÜNEN auf die Koalitionsvereinbarung, die
solches festlegt.

d) Seitens der Fraktion der F.D.P. wird darauf hingewie-
sen, dass sie von Anfang an die Bemühungen unter-
stützt hat, endlich für die NS-Zwangsarbeiterinnen
und -Zwangsarbeiter finanzielle Leistungen als hu-
manitäre Geste für erlittenes Unrecht zur Verfügung
zu stellen und zugleich für die deutsche Industrie
Rechtssicherheit zu erzielen. Deshalb hat sie den Ge-
setzentwurf mit eingebracht und zugleich auch Ver-
besserungswünsche eingebracht, die mit zu der heuti-
gen Fassung geführt haben.

e) Die Fraktion der PDS, die ihren Antrag auf Druck-
sache 14/1694 formal für erledigt erklärt, hat im Inte-
resse einer schnellen Hilfe für die noch lebenden Op-
fer und wegen der wesentlichen Verbesserungen des
Gesetzentwurfs diesem zugestimmt.

Sie hat besonders kritisch angemerkt, dass der Be-
trag, den die Stiftung jetzt den Zwangsarbeiterinnen
und Zwangsarbeitern zur Verfügung stelle, nur ein
Prozentsatz dessen sei, was diesen an Löhnen wirk-
lich vorenthalten wurde. Das gelte insbesondere für
die 2,5 Mrd. DM, die die Industrie beisteuert. Aus
diesem Grund beantragt die Fraktion der PDS im
Deutschen Bundestag, zumindest die steuerliche Ab-
zugsfähigkeit dieser Spenden aufzuheben.

Sie betont, dass Zwangsarbeit ein Verbrechen gegen
die Menschlichkeit ist. Daraus folgt, dass die Träger
der Stiftung, die Bundesregierung und die Industrie
nicht nur einer moralischen Verpflichtung folgen,
sondern einer Rechtspflicht genügen. Sie begrüßt von
daher die dem Gesetzentwurf vorangestellte Präam-
bel, die von Verharmlosung absieht und klare Worte
spricht.

Die Fraktion der PDS empfindet es als skandalös,
dass die Firmen, die Zwangsarbeiterinnen und
Zwangsarbeiter ausgebeutet haben, nach dem Ge-
setzentwurf dennoch Rechtsschutz erhalten. Nach ih-
rem Verständnis kann der keinen Rechtsschutz be-
kommen, der keinen finanziellen Beitrag leistet.

Abschließend wird seitens der Fraktion der PDS er-
klärt, dass der Gesetzentwurf keinen Schlussstrich
für NS-Verbrechen darstellt. Sie kündigt an, dass sie
auch in Zukunft für Opfer der NS-Zeit Anträge in
den Deutschen Bundestag einbringen wird, auch zur
Entschädigungsproblematik.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu § 1 Abs. 1

Die Formulierung verdeutlicht, dass die Stiftung tatsächlich
mit Inkrafttreten entsteht.

2. Zu § 2 Abs. 2

Die Änderung des Satzes 3 gründet sich auf dem Wunsch
der amerikanischen Verhandlungspartner, stärker herauszu-

stellen, dass auch Erben in die Projekte des Zukunftsfonds
einbezogen sind.

3. Zu § 3

a) Zu Absatz 2 Nr. 2

Die 5 Milliarden Deutsche Mark des Bundes werden bereits
dieses Jahr zur Verfügung gestellt.

b) Zu Absatz 4

Es könnte sein, dass Zuwendungen Dritter von den Finanz-
behörden als Schenkungen und damit schenkungsteuer-
pflichtig angesehen werden. Zuwendungen sollen deswegen
vorsorglich von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit
werden.

4. Zu § 5

a) Zu Absatz 1

Die Vergrößerung des Kuratoriums von 23 auf 27 Mitglie-
der ergibt sich aus der veränderten Zusammensetzung.

Zu Nr. 3 Alle Fraktionen des Deutschen Bundestages
sollen im Kuratorium vertreten sein.

Zu Nr. 6 (alt) Die Streichung ist erforderlich, um das
Gleichgewicht im Kuratorium zwischen
Stiftern und Opfervertretern zu erhalten.

Zu Nr. 7 Es obliegt den genannten Verbänden, sich
selbst auf einen Vertreter zu einigen.

Zu Nr. 16 Der UNHCR verfügt über hinreichende Er-
fahrungen bei der Verteilung von Mitteln im
Rahmen der Wiedergutmachung für Geschä-
digte des Nationalsozialismus. Die Auf-
nahme eines Vertreters in das Kuratorium
bietet sich aus diesem Grunde an.

Zu Nr. 17 Die 6. Partnerorganisation soll auch im Ku-
ratorium vertreten sein.

Zu Nr. 18 Der Bundesverband hat sich ebenfalls als
Vertreter von NS-Geschädigten profiliert.

Die vorgenommene ausgewogene Erweiterung des Kurato-
riums erlaubt nicht nur eine verstärkte Repräsentanz des
Parlaments, sondern ermöglicht auch den Einbezug aller
Partnerorganisationen. Die im Kuratorium vertretenen Staa-
ten werden gebeten, bei der Entsendung von Mitgliedern
auch Vertreter von Verbänden der Opfer zu berücksichtigen.
Die entsendende Stelle kann für jedes Kuratoriumsmitglied
einen Vertreter bestimmen.

b) Zu Absatz 5

Die wichtige Entscheidung, ob in einer Haftstätte einem
Konzentrationslager vergleichbare Umstände vorgelegen
haben, soll nicht von der jeweiligen Partnerorganisation,
sondern vom Kuratorium getroffen werden.

c) Zu Absatz 7

Das Kuratorium soll darauf hinwirken, dass die 6. Partner-
organisation das gleiche Leistungsniveau wie die anderen
Partnerorganisationen erbringen kann.

Drucksache 14/3758 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

5. Zu § 8 Abs. 3

§ 109 Abs. 2 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
schreibt vor, dass eine bundesunmittelbare juristische Per-
son des öffentlichen Rechts unbeschadet einer Prüfung
durch den Bundesrechnungshof noch durch eine andere
Stelle zu prüfen ist. Hierfür bietet sich eine Behörde aus
dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Fi-
nanzen (BMF) an.

6. Zu § 9

a) Zu Absatz 1 Satz 3 und 4

Die nach § 11 Abs. 1 Satz 5 (neu) leistungsberechtigten Op-
fer von sonstigen Personenschäden sollen nach Maßgabe
der nach § 9 Abs. 3 verfügbaren Mittel bis zu 15 000 Deut-
sche Mark erhalten können. Weiterhin wird bestimmt, dass
diejenigen Personen, die unter die allgemeine Öffnungs-
klausel von § 11 Abs. 1 Satz 2 fallen, höchstens 5 000 Deut-
sche Mark erhalten können.

Leistungen für sonstige Personenschäden sollen durch Leis-
tungen für Zwangsarbeit oder Vermögensverluste nicht aus-
geschlossen, sondern kumuliert werden.

b) Zu Absatz 2

Umsetzung der Allokationsbeschlüsse vom 23. März 2000.

Der Deutsche Bundestag geht davon aus, dass das Kurato-
rium in ausdrücklicher Absprache mit der jeweiligen Part-
nerorganisation die Belange der baltischen Staaten und der
Republik Moldau berücksichtigt. Dies soll insbesondere da-
durch geschehen, dass in den genannten Staaten Antragsan-
nahme- und Beschwerdestellen mit jeweiliger örtlicher Be-
teiligung geschaffen werden, bei denen die Berechtigten
in ihrer Landessprache die Anträge stellen und Be-
schwerden abgeben können. Die Partnerorganisationen
sollen dabei auch mit den örtlichen Verfolgtenverbänden
zusammenarbeiten.

Dort, wo sich örtliche Zuständigkeiten überschneiden
(6. und 7. Partnerorganisation), legt Satz 3 eine zusätzliche
Zuständigkeitsabgrenzung fest (jüdisch/nichtjüdisch).

Satz 4 greift die Zuständigkeitsregelung der Versöhnungs-
stiftungen in Moskau, Minsk und Kiew für die in anderen
Staaten der ehemaligen UdSSR lebenden Berechtigten auf.

c) Zu Absatz 3

In den Allokationsbeschlüssen vom 23. März 2000 sind
auch 50 Millionen Deutsche Mark für sonstige Personen-
schäden bestimmt worden. Das Verteilungsverfahren wurde
in den deutsch-amerikanischen Verhandlungen vereinbart.

d) Zu Absatz 4

Der bisherige Absatz 4 wird in geänderter Fassung Ab-
satz 8.

Umsetzung der Allokationsbeschlüsse vom 23. März 2000.

Die in Nummer 4 vorgesehenen Leistungen für Sinti und
Roma sollen den besonderen Bedürfnissen und Lebensge-
wohnheiten der Betroffenen angemessen sein.

e) Zu Absatz 5

Der bisherige Absatz 5 ist in Absatz 4 Nr. 3 und 4 aufgegan-
gen.

Umsetzung der Allokationsbeschlüsse vom 23. März 2000.

Die Regelung in Absatz 5 (neu) ist insbesondere zum Aus-
gleich von Forderungen gegen die vor und während des
Zweiten Weltkrieges in osteuropäischen Ländern tätige
Firma RAS bestimmt, die in den Nachkriegsjahren Tochter-
gesellschaft einer deutschen Versicherungsgesellschaft ge-
worden ist.

f) Zu Absatz 6

Der bisherige Absatz 6 wird in geänderter Fassung Ab-
satz 9.

Absatz 6 regelt das Verfahren für die Beantragung von Ver-
mögensschäden. Die Entscheidungen über die Gewährung
von Leistungen solcher Vermögensschäden sollen – so das
Ergebnis der deutsch-amerikanischen Verhandlungen –
durch eine Kommission getroffen werden. Die Mittel sollen
entsprechend dem Verhältnis von festgestellten Schäden
und den verfügbaren Mitteln „pro rata“, d. h. anteilig, zuge-
teilt werden.

g) Zu Absatz 7

Der bisherige Absatz 7 wird in geänderter Fassung Ab-
satz 11. Der Absatz 7 (neu) ist das Ergebnis der Umsetzung
der Allokationsbeschlüsse vom 23. März 2000.

h) Zu Absatz 8

Auf Wunsch der an den internationalen Verhandlungen be-
teiligten osteuropäischen Staaten soll den Partnerorganisa-
tionen nach Absprache mit dem Kuratorium gestattet wer-
den, für die Gruppe der in anderen Haftstätten Inhaftierten
Unterkategorien zu bilden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass
in Abweichung vom Grundsatz, dass an Betroffene nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (KZ und Ghetto sowie unter ver-
gleichbaren Bedingungen Inhaftierte) bis zu 15 000 Deut-
sche Mark zu zahlen sind, weniger gezahlt werden kann.

Den Partnerorganisationen soll gestattet werden, auch bei
den Ansprüchen von Erben Unterkategorien zu bilden und
ggf. geringere Beträge vorzusehen.

i) Zu Absatz 9

Die Verteilung auf zwei Raten soll auch für die Berechtigten
der Öffnungsklausel nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gelten. Weiter-
hin ist auf das besondere Problem hinzuweisen, dass die Ge-
fahr droht, durch die Länge der Beschwerdeverfahren eine
zweite Rate auch für die anerkannten Berechtigten über
mehrere Jahre zu verzögern. Eine Rücklage kann dieses
Problem mildern.

Die in Satz 5 aufgenommene Möglichkeit der Erhöhung der
Ratenzahlungen soll den Partnerorganisationen zu Gute
kommen, die bereits einen weitgehenden Überblick über die
Gesamtzahl der Antragsteller haben.

j) Zu Absatz 10

Da die Höhe der Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
und den Sätzen 4 und 5 „pro rata“ bestimmt wird, kann die
Auszahlung erst nach Bearbeitung aller Anträge erfolgen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/3758

k) Zu Absatz 11

Das Kuratorium hat bei der Verwendung überschüssiger
Mittel vor allem sicherzustellen, dass finanzielle Disparitä-
ten, die nach jetzigem Kenntnisstand zwischen der 6. Part-
nerorganisation und den anderen Partnerorganisationen auf-
grund ungleicher Mittelausstattung zu befürchten sind und
die zu einer unvertretbaren Ungleichbehandlung von Leis-
tungsberechtigten führen könnten, verhindert werden. Es
wird von den Beteiligten erwartet, dass sie dafür Sorge
tragen, die Gleichbehandlung der Opfer unbeschadet der
Öffnungsklausel des § 11 Abs. 1 Satz 2 sicherzustellen.

1) Zu Absatz 12

Um gravierende Ungleichheiten zwischen Leistungsberech-
tigten hinsichtlich der Erstattung von Rechtsanwaltskosten
zu vermeiden oder zu mildern, die de facto finanziell die
Leistungen der Betroffenen mindern, die ihnen nach diesem
Gesetz zustehen, ist die Stiftung in begründeten Fällen zu
einer angemessenen Kostenerstattung berechtigt. Diese Re-
gelung soll aber nur für die Rechtsanwälte und Rechtsbei-
stände gelten, die direkt oder indirekt zur Errichtung der
Stiftung beigetragen haben. Deshalb wurde als Stichtag der
14. November 1990 gewählt, weil an diesem Tag die erste
Klage von ehemaligen Zwangsarbeitern in Deutschland
rechtshängig wurde, die direkt oder indirekt zur Errichtung
der Stiftung führte. Der Termin 17. Dezember 1999 wurde
gewählt, weil an diesem Tag die Bereitstellung von insge-
samt 10 Milliarden Deutsche Mark für Zwangsarbeit und
anderes NS-Unrecht vereinbart wurde.

m) Zu Absatz 13

Um die Leistungen der nach diesem Gesetz Berechtigten
nicht durch Gerichtskosten zu mindern, werden Kosten
nach dem Gerichtskostengesetz nicht erhoben.

7. Zu § 10 Abs. 1

Das Kuratorium kann insbesondere eine zentrale Auszah-
lung beschließen.

Es muss sichergestellt werden, dass die Partnerorganisatio-
nen (insbesondere die 6. Partnerorganisation, die bislang
mit der Bearbeitung von Anträgen im Zusammenhang mit
NS-Unrecht keine Erfahrung hat) eng mit Verbänden der
Betroffenen und öffentlichen Stellen zusammenarbeiten, um
für die Betroffenen eine Verifikation des erlittenen Un-
rechts, eine Qualifizierung des Leistungsanspruchs und da-
mit eine zügige Gewährung von Leistungen zu erreichen.

8. Zu § 11

a) Zu Absatz 1

aa) Zu Satz 1 Nr. 1 und 2

Eine Abgrenzung zu dem Leistungsbereich der geplanten
österreichischen Stiftung ist erforderlich. Österreich wird
demnach nur für Sklavenarbeiter in anderen Haftstätten auf-
kommen (Ghettos existierten in Österreich nicht) und
Deutschland für Zwangsarbeiter in österreichischen Kon-
zentrationslagern. Mit dieser Regelung sollen Doppelzah-
lungen sowohl aus Mitteln dieser wie aus der österreichi-
schen Stiftung vermieden werden.

Außer den rassisch Verfolgten (Juden, Sinti und Roma) wa-
ren insbesondere Personen slawischer Abstammung, die zur
Zwangsarbeit herangezogen wurden, durch besonders diskri-
minierende Vorschriften des NS-Regimes außerordentlich in
ihrer Lebensführung eingeengt. Mit „vergleichbar schweren
Lebensbedingungen“ im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind des-
halb vor allem diejenigen Bedingungen gemeint, die sich aus
der spezifischen Diskriminierung von Zwangsarbeitern sla-
wischer Abstammung durch besondere NS-Vorschriften
(einschließlich der bekannten internen Hierarchisierung der
Diskriminierung durch den NS-Staat etwa bei „Ost“-Arbei-
tern, polnischen, slowenischen, slowakischen, jugoslawi-
schen oder tschechischen Zwangsarbeitern) ergaben.

Soweit die von diesem Gesetz genannten Kriterien der De-
portation und des Einsatzes zur Zwangsarbeit unter Haftbe-
dingungen erfüllt sind, haben auch Kriegsgefangene, die
zwangsweise unter dem NS-Regime in den Zivilstatus über-
führt worden sind, einen Anspruch nach diesem Gesetz.

bb) Zu Satz 1 Nr. 3

Aufgrund des Ergebnisses der deutsch-amerikanischen Ver-
handlungen wurden weitere Fallgruppen in die Nummer 3
einbezogen.

Weiterhin erhält auch jene kleine Gruppe von politisch,
religiös oder weltanschaulich Verfolgten im Sinne des Bun-
desentschädigungsgesetzes (BEG), die bislang keine Ver-
mögensansprüche nach dem BEG oder dem Bundesrück-
erstattungsgesetz (BRüG) realisieren konnte, gleichen
Zugang zu den vorgesehenen Leistungen. Leistungen we-
gen nicht verfolgungsbedingten Vermögensschäden im Zu-
sammenhang mit nationalsozialistischen Unrechtsmaßnah-
men sind nur im Rahmen des Satzes 4 möglich.

cc) Zu Satz 2

Es ist angemessen, die Gruppe der landwirtschaftlichen
Zwangsarbeiter als eine besondere Gruppe der Öffnungs-
klausel zu nennen. Satz 2 ermöglicht auch Leistungen an
Personen, die nicht deportiert wurden.

dd) Zu Satz 3

Folgeänderung zu § 9 Abs. 8.

ee) Zu Satz 4

Aufgrund der deutsch-amerikanischen Verhandlungen
wurde auch eine Ausgleichsmöglichkeit für nicht verfol-
gungsbedingte Vermögensschäden geschaffen.

ff) Zu Satz 5

Es war ein besonderes Anliegen der USA und der deutschen
Unternehmen, dass bei den beiden genannten Fallgruppen
Leistungen gewährt werden sollen, weil in diesen Fällen nur
dadurch ausreichender Rechtsfrieden gesichert wird. In an-
deren Fällen können sie gewährt werden.

b) Zu Absatz 2

Die Nachweisführung wird erleichtert.

Bei den Verträgen mit den Partnerorganisationen soll das
Kuratorium die Partnerorganisationen verpflichten, für die
Beschaffung der Beweismittel Sorge zu tragen und die Be-
troffenen bei der Beschaffung von Beweismitteln oder Un-
terlagen zur Glaubhaftmachung zu unterstützen.

Drucksache 14/3758 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Soweit bei den Partnerorganisationen bereits überprüfte Un-
terlagen über einen Antragsteller aus früheren Antragsver-
fahren vorliegen, entfällt bei einem Antrag nach diesem Ge-
setz die Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung. Die
Partnerorganisationen haben in diesen Fällen der Stiftung
lediglich die noch notwendigen Angaben vorzulegen (Na-
men, Lebendbeweis, Verzichtserklärung nach § 16 Abs. 2
etc.).

c) Zu Absatz 3

Siehe Ergänzung der Begründung zu Nummer 8 Doppel-
buchstabe aa.

d) Zu Absatz 4

Absatz 4 dient der Klarstellung.

9. Zu § 12 Abs. 1

Es wird klargestellt, dass in Absatz 1 als andere bezeichnete
Haftstätten mit vergleichbaren Bedingungen auch diejeni-
gen Lager und Ghettos anzusehen sind, deren Überlebende
allein schon wegen ihrer Inhaftierung eine Härteleistung
nach dem BEG erhalten.

10. Zu § 13

a) Zu Absatz 1

Es war das Ergebnis der deutsch-amerikanischen Verhand-
lungen, dass eine Sonderrechtsnachfolge für Erben in das
Gesetz aufgenommen wird.

b) Zu Absatz 2

Ergebnis der deutsch-amerikanischen Verhandlungen.

11. Zu § 14

Die Antragsfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes.
Maßgeblich zur Wahrung der Antragsfrist ist die fristge-
mäße Antragstellung. Soweit erforderlich, können Unterla-
gen, die dem Nachweis der Anspruchsberechtigung dienen,
auch später nachgereicht werden. Es wird davon ausgegan-
gen, dass die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik
Deutschland im Bedarfsfall Antragsteller dabei unterstüt-
zen, Anträge an die richtige Partnerorganisation zu richten.

12. Zu § 15

Das Kuratorium wird gebeten, darauf hinzuwirken, dass die
speziellen Bestimmungen dieses Gesetzes zur Steuerbefrei-
ung und zur Anrechnungsfreiheit bei Sozial- und Gesund-
heitsleistungen in anderen Staaten beachtet werden.

13. Zu § 16

a) Zu Absatz 2

Soweit in Satz 3 auf Ansprüche gegen die Republik Öster-
reich und österreichische Unternehmen verzichtet werden
soll, bezieht sich diese Verzichtserklärung ausschließlich
auf Ansprüche wegen Zwangsarbeit. Eine entsprechende
Regelung hat die österreichische Regierung in ihrem Stif-
tungsgesetz zugesagt.

Hintergrund von Satz 4 ist das amerikanische Anliegen,
US-Muttergesellschaften deutscher Unternehmen, die eige-
nes NS-Unrecht begangen haben, nicht von dem Verzicht zu
erfassen.

Satz 5 ist ebenfalls ein Ergebnis der deutsch-amerikani-
schen Verhandlungen; die Verzichtserklärung ist im Hin-
blick auf Kunstwerke dahingehend eingeschränkt, dass
Rückgabeforderungen nur vor deutschen Gerichten oder,
falls ein deutscher Gerichtsstand nicht begründet ist, nur
dort gerichtlich geltend gemacht werden können, wo das
Kunstwerk im Zusammenhang mit NS-Unrecht weggenom-
men worden ist.

b) Zu Absatz 3

Das Gesetz sieht vor, dass Ansprüche nach bestehenden
Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgeregelungen (ein-
schließlich entsprechender Regelungen im Sozialversiche-
rungsrecht für NS-Opfer) weiterhin uneingeschränkt mög-
lich sind.

Sollten in der Zukunft neue Wiedergutmachungsregelungen
beschlossen werden, wird deren Inanspruchnahme durch
Verzichtserklärungen nach Absatz 2 nicht ausgeschlossen.

14. Zu § 17

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.

Absatz 2 (neu) verknüpft die Bereitstellung der Mittel mit
der Herstellung ausreichender Rechtssicherheit.

15. Zu § 18 Abs. 3

Die Auskunftsverpflichtung ist eine Nachwirkung des sei-
nerzeitigen Zwangsarbeitereinsatzes und eine wichtige Hil-
festellung für die Opfer.

16. Zu § 19

Die Partnerorganisationen sind aufgerufen, bei der Beset-
zung der unabhängigen Beschwerdestellen die Verbände der
Opfer angemessen zu berücksichtigen. Das Kuratorium
kann vorsehen, dass die Stiftung in den Beschwerdestellen
vertreten ist.

Berlin, den 30. Juni 2000

Bernd Reuter
Berichterstatter

Martin Hohmann
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

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