BT-Drucksache 14/2797

zu dem GE des Bundesrates 14/640 Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (zuständigkeitslockerungsgesetz)

Vom 23. Februar 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

2797

14. Wahlperiode

23. 02. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 14/640 –

Entwurf eines ... Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform
in den Ländern (... Zuständigkeitslockerungsgesetz)

A. Problem

Die Verwaltungsreform in den Ländern, insbesondere die Aufgabenverlage-
rung auf nachgeordnete Behörden, soll durch den Gesetzentwurf des Bundes-
rates erleichtert werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs des Bundesrates auf Drucksache 14/640 in der
Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen.

Einstimmigkeit im Ausschuss bei Enthaltung der Fraktionen der CDU/
CSU und der PDS

C. Alternativen

Annahme des Gesetzentwurfs in der aus Drucksache 14/640 ersichtlichen Fas-
sung.

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Durch Vermeidung von Doppelarbeit kann der Verwaltungsaufwand beim Voll-
zug von Bundesgesetzen reduziert werden.

E. Sonstige Kosten

1. Kosten für die Wirtschaft

Keine

2. Kosten für soziale Sicherungssysteme

Keine
Drucksache

14/

2797

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/640 in der aus anliegender Zusammen-
stellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 23. Februar 2000

Der Innenausschuss

Dr. Willfried Penner

Vorsitzender

Dr. Michael Bürsch

Berichterstatter

Cem Özdemir

Berichterstatter

Petra Pau

Berichterstatterin

Hans-Otto Wilhelm (Mainz)

Berichterstatter

Dr. Max Stadler

Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

14/

2797

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines … Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform
in den Ländern (… Zuständigkeitslockerungsgesetz)
– Drucksache 14/640 –
mit den Beschlüssen des Innenausschusses (4. Ausschuss)

Entwurf eines … Gesetzes
zur Erleichterung der Verwaltungsreform

in den Ländern
(Zuständigkeitslockerungsgesetz)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Erster Teil – Änderung von Vorschriften

Artikel 1 u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 u n v e r ä n d e r t

Artikel 8 u n v e r ä n d e r t

Artikel 9 u n v e r ä n d e r t

Artikel 10 u n v e r ä n d e r t

Artikel 11 u n v e r ä n d e r t

Artikel 12 u n v e r ä n d e r t

Artikel 13 u n v e r ä n d e r t

Artikel 14

Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 15

Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 16

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Artikel 17

Unterhaltssicherungsgesetz

Artikel 18

Außenwirtschaftsgesetz

Artikel 19

Wasserhaushaltsgesetz

Artikel 20

Wassersicherstellungsgesetz

Artikel 21

Waschmittelgesetz

Artikel 22

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

Artikel 23

Milch- und Fettgesetz

Entwurf eines … Gesetzes
zur Erleichterung der Verwaltungsreform

in den Ländern

(Zuständigkeitslockerungsgesetz)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Erster Teil – Änderung von Vorschriften

Artikel 1 Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen

Artikel 2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von
leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen

Artikel 3 Verordnung über Immissionsschutz- und Stör-
fallbeauftragte

Artikel 4 Rasenmäherlärm-Verordnung

Artikel 5 Störfall-Verordnung

Artikel 6 Verordnung über Großfeuerungsanlagen

Artikel 7 Baumaschinenlärm-Verordnung

Artikel 8 Verordnung über Verbrennungsanlagen für Ab-
fälle und ähnliche brennbare Stoffe

Artikel 9 Bundes-Immissionsschutzgesetz

Artikel 10 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Artikel 11 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung

Artikel 12 Bundessozialhilfegesetz

Artikel 13 Vereinsgesetz

Artikel 14

Verordnung zur Durchführung des Vereinsge-
setzes

Artikel 15

Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 16

Arbeitsgerichtsgesetz

Artikel 17

Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 18

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften

Artikel 19

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Artikel 20

Unterhaltssicherungsgesetz

Artikel 21

Handwerksordnung

Artikel 22

Außenwirtschaftsgesetz

Artikel 23

Wasserhaushaltsgesetz
Drucksache

14/

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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 24

Wassersicherstellungsgesetz

Artikel 25

Waschmittelgesetz

Artikel 26 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

Artikel 27 Milch- und Fettgesetz

Artikel 28 Erstes Buch Sozialgesetzbuch

Artikel 29 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch

Artikel 30 Schwerbehindertengesetz

Artikel 31 Allgemeines Eisenbahngesetz

Zweiter Teil – Aufhebung von Vorschriften

Artikel 32 Grundstückverkehrsgesetz

Artikel 33 Gesetz über die Errichtung der Verwaltungs-
behörden der Kriegsopferversorgung

Dritter

Teil



Schlu

ß

vorschriften

Artikel

34

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel

35

Inkrafttreten

Erster Teil

Änderung von Vorschriften

Artikel 1

Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen

Die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I
S. 490), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Satz 2 werden nach den

Worten

„zuständigen
obersten Landesbehörde“ die

Worte

„oder der nach Lan-
desrecht zuständigen

Stelle

“ eingefügt.

2. In § 17 Abs. 3 werden nach den

Worten

„zuständigen
obersten Landesbehörden“ die

Worte

„oder den nach
Landesrecht zuständigen

Stellen

“ eingefügt.

Artikel 2

Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leicht-
flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen

In § 12 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissionsbe-
grenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen
vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt
durch … geändert worden ist, werden nach den

Worten

„zu-
ständigen obersten Landesbehörde“ die

Worte

„oder der
nach Landesrecht bestimmten Behörde“ eingefügt.

Artikel 24

Allgemeines Eisenbahngesetz

Artikel 25

Gesetz über die Errichtung der Verwal-
tungsbehörden der Kriegsopferversorgung

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Zweiter Teil – Schlussvorschriften

Artikel

26

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel

27

Inkrafttreten

u n v e r ä n d e r t

Artikel 1

Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen

Die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I
S. 490), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Satz 2 werden nach den

Wörtern

„zuständigen
obersten Landesbehörde“ die

Wörter

„oder der nach
Landesrecht zuständigen

Behörde

“ eingefügt.

2. In § 17 Abs. 3 werden nach den

Wörtern

„zuständigen
obersten Landesbehörden“ die

Wörter

„oder den nach
Landesrecht zuständigen

Behörden

“ eingefügt.

Artikel 2

Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leicht-
flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen

In § 12 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissionsbe-
grenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen
vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt
durch … geändert worden ist, werden nach den

Wörtern

„zuständigen obersten Landesbehörde“ die

Wörter

„oder
der nach Landesrecht bestimmten Behörde“ eingefügt.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

Drucksache

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2797

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Artikel 3

Verordnung über Immissionsschutz-
und Störfallbeauftragte

In § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und
Störfallbeauftragte in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch …
geändert worden ist, werden nach den

Wörtern

„zuständi-
gen obersten Landesbehörde“ die

Wörter

„oder der nach
Landesrecht bestimmten

Behörde

“ eingefügt.

Artikel 4

Rasenmäherlärm-Verordnung

In § 4 Abs. 2 Satz 2 der Rasenmäherlärm-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992
(BGBl. I S. 1248), die zuletzt durch … geändert worden ist,
werden nach den

Wörtern

„zuständigen obersten Landes-
behörden“ die

Wörter

„oder den nach Landesrecht zustän-
digen

Behörden

“ eingefügt.

Artikel 5

Störfall-Verordnung

In § 11 Abs. 3 Satz 4 der Störfall-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. September 1991
(BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch … geändert worden ist,
werden nach den

Wörtern

„zuständige oberste Landesbe-
hörde“ die

Wörter

„oder die nach Landesrecht zuständige

Behörde

“ eingefügt.

Artikel 6

Verordnung über Großfeuerungsanlagen

In § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 der Verordnung über
Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719),
die zuletzt durch … geändert worden ist, werden jeweils
nach den

Wörtern

„zuständigen obersten Landesbehörde“
die

Wörter

„oder der nach Landesrecht bestimmten Be-
hörde“ eingefügt.

Artikel 7

Baumaschinenlärm-Verordnung

§ 7 der Baumaschinenlärm-Verordnung vom 10. Novem-
ber 1986 (BGBl. I S. 1729), die zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den

Wörtern

„zuständi-
gen obersten Landesbehörden“ die Wörter „oder den
nach Landesrecht bestimmten Behörden“ eingefügt.

2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „zuständi-
gen obersten Landesbehörden“ die Wörter „oder die
nach Landesrecht bestimmten Behörden“ eingefügt.

Artikel 3

Verordnung über Immissionsschutz-
und Störfallbeauftragte

In § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und
Störfallbeauftragte in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch …
geändert worden ist, werden nach den Worten „zuständigen
obersten Landesbehörde“ die Worte „oder der nach Landes-
recht bestimmten Stelle“ eingefügt.

Artikel 4

Rasenmäherlärm-Verordnung

In § 4 Abs. 2 Satz 2 der Rasenmäherlärm-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992
(BGBl. I S. 1248), die zuletzt durch … geändert worden ist,
werden nach den Worten „zuständigen obersten Landesbe-
hörden“ die Worte „oder den nach Landesrecht zuständigen
Stellen“ eingefügt.

Artikel 5

Störfall-Verordnung

In § 11 Abs. 3 Satz 4 der Störfall-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991
(BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch … geändert worden ist,
werden nach den Worten „zuständige oberste Landesbe-
hörde“ die Worte „oder die nach Landesrecht zuständige
Stelle“ eingefügt.

Artikel 6

Verordnung über Großfeuerungsanlagen

In § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 der Verordnung über
Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719),
die zuletzt durch … geändert worden ist, werden jeweils
nach den Worten „zuständigen obersten Landesbehörde“ die
Worte „oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde“
eingefügt.

Artikel 7

Baumaschinenlärm-Verordnung

§ 7 der Baumaschinenlärm-Verordnung vom 10. Novem-
ber 1986 (BGBl. I S. 1729), die zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „zuständi-
gen obersten Landesbehörden“ die Worte „oder den nach
Landesrecht bestimmten Behörden“ eingefügt.

2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „zuständi-
gen obersten Landesbehörden“ die Worte „oder die nach
Landesrecht bestimmten Behörden“ eingefügt.

Drucksache 14/2797 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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Artikel 8

Verordnung über Verbrennungsanlagen
für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe

In § 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Verbrennungs-
anlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe vom 23.
November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), die zuletzt durch
… geändert worden ist, werden nach den Wörtern „zustän-
digen obersten Landesbehörde“ die Wörter „oder der nach
Landesrecht bestimmten Behörde“ eingefügt.

Artikel 9

Bundes-Immissionsschutzgesetz

§ 40b Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

„Die oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes oder
die von ihr bestimmte Behörde gibt Verkehrsverbote nach
§ 40a Abs. 1 durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen
oder auf andere Weise als durch Verkehrszeichen oder Ver-
kehrseinrichtungen allgemein bekannt.“

Artikel 10

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

In § 21 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das
zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „zuständigen obersten Landesbehörde“ die Wör-
ter „oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde“ ein-
gefügt.

Artikel 11

Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung

In § 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zur
Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), die
zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach den Wör-
tern „zuständigen obersten Landesbehörden“ die Wörter
„oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde“ eingefügt

Artikel 12

Bundessozialhilfegesetz

In § 96 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994
(BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) geän-
dert worden ist, werden nach dem Wort „Landkreise“ ein
Komma und die Wörter „soweit nicht nach Landesrecht
etwas anderes bestimmt wird; bei der Bestimmung durch
Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen

Artikel 8

Verordnung über Verbrennungsanlagen
für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe

In § 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Verbrennungs-
anlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe vom 23.
November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), die zuletzt durch
… geändert worden ist, werden nach den Worten „zuständi-
gen obersten Landesbehörde“ die Worte „oder der nach
Landesrecht bestimmten Behörde“ eingefügt.

Artikel 9

Bundes-Immissionsschutzgesetz

§ 40b Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefaßt:

„Die oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes oder
die von ihr bestimmte Stelle gibt Verkehrsverbote nach
§ 40a Abs. 1 durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen
oder auf andere Weise als durch Verkehrszeichen oder Ver-
kehrseinrichtungen allgemein bekannt.“

Artikel 10

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

In § 21 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das
zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach den Wor-
ten „zuständigen obersten Landesbehörde“ die Worte „oder
der nach Landesrecht zuständigen Stelle“ eingefügt.

Artikel 11

Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung

In § 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zur
Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), die
zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach den Wor-
ten „zuständigen obersten Landesbehörden“ die Worte
„oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde“ einge-
fügt.

Artikel 12

Bundessozialhilfegesetz
In § 96 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes

(BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März
1994 (BGBl. I S. 646, ber. S. 2975), das zuletzt durch …
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Landkreise“
die Worte „ ,soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes
bestimmt wird“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/2797

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben
einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur
Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz geeignet
sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem ge-
samten Kreisgebiet sichergestellt ist“ eingefügt.

Artikel 13

Vereinsgesetz

§ 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964
(BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 werden jeweils nach den Wör-
tern „oberste Landesbehörde“ die Wörter „oder die
nach Landesrecht zuständige Behörde“ eingefügt.

2. In Satz 3 werden die Wörter „obersten Landesbehör-
den“ durch das Wort „Behörden“ ersetzt.

entfällt

Artikel 13

Vereinsgesetz

Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593),
zuletzt geändert durch … ,wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 werden nach den
Worten „oberste Landesbehörde“ die Worte
„oder die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Worte „obersten Landes-
behörden“ durch das Wort „Behörden“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Verbote, für die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 eine
Landesbehörde zuständig ist, werden nur im
amtlichen Mitteilungsblatt des entsprechenden
Landes bekanntgemacht.“

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens
mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger,
bei Verboten einer Landesbehörde spätestens
mit der Bekanntmachung im amtlichen Mittei-
lungsblatt des Landes, wirksam und vollziehbar;
§ 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt un-
berührt.“

2. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „im Bundesanzeiger und
in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt“
durch die Worte „nach § 3 Abs. 4“ ersetzt.

Artikel 14

Verordnung zur Durchführung
des Vereinsgesetzes

§ 15 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom
28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Worte „im Bundesanzeiger“
durch die Worte „in dem amtlichen Mitteilungsblatt, in
dem die Verbotsverfügung nach § 3 Abs. 4 des Vereins-
gesetzes zu veröffentlichen ist,“ ersetzt.

2. Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

Drucksache 14/2797 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 15

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Nach § 143 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung einer Staatsanwaltschaft für die Bezirke
mehrerer Land- oder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit
für die Strafvollstreckung und die Vollstreckung von Maß-
regeln der Besserung und Sicherung ganz oder teilweise zu-
zuweisen, sofern dies für eine sachdienliche Förderung oder
schnellere Erledigung der Vollstreckungsverfahren zweck-
mäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung den Landesjustizverwaltungen
übertragen.“

Artikel 16

Arbeitsgerichtsgesetz

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, S. 1036), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.

2. § 11 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„An ihre Stelle können vor den Landesarbeitsgerichten
treten

1. Vertreter von Gewerkschaften oder Vereinigungen
von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen sol-
cher Verbände, wenn sie kraft Satzung oder Voll-
macht zur Vertretung befugt sind und der Zusammen-
schluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei
sind,

2. bei der Vertretung von juristischen Personen des öf-
fentlichen Rechts und Behörden Beamte oder Ange-
stellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Di-
plomjuristen im höheren Dienst.“

3. § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 2 und 5 werden gestrichen.

b) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe
„Satz 2“ ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

6. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 14

u n v e r ä n d e r t

entfällt

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/2797

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

7. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„§ 15 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

8. § 36 Satz 2 wird gestrichen.

9. § 94 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbe-
schwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt
oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 zur Vertretung befug-
ten Person unterzeichnet sein.“

10. § 117 wird wie folgt gefaßt:

,,§ 117

„Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Ein-
vernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundes-
regierung.“

Artikel 17

Verwaltungsgerichtsordnung

In § 73 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz be-
stimmt werden, daß die Behörde, die den Verwaltungsakt
erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Wider-
spruch zuständig ist.“

Artikel 18

Gesetz betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften

Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch
…, wird wie folgt geändert:

1. In § 63 Satz 1 werden hinter den Worten „oberste Lan-
desbehörde“ die Worte „oder die von ihr bestimmte
Stelle“ eingefügt.

2. In § 63b Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „oberste“ gestri-
chen.

3. In § 64 werden hinter den Worten „seinen Sitz hat,“ die
Worte „oder die von ihr mit der Wahrnehmung der
Staatsaufsicht beauftragte Stelle“ eingefügt.

Artikel 19

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Artikel 297 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafge-
setzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), das zuletzt
durch … geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

Artikel 15

u n v e r ä n d e r t

entfällt

Artikel 16

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/2797 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

„(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde
oder andere Behörden übertragen.“

Artikel 20

Unterhaltssicherungsgesetz

Dem § 23 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987
(BGBl. I S. 2614), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
bestimmen, daß anstelle der obersten Landesbehörden die
höheren Verwaltungsbehörden das Einvernehmen erklä-
ren.“

Artikel 21
Handwerksordnung

Die Handwerksordnung in der Fassung vom 28. Dezem-
ber 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

1. Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, daß an Stelle der höheren Verwal-
tungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde oder eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Wahrneh-
mung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zuständig
ist.“

2. In § 116 wird die Angabe „§ 104 Abs. 3 und § 108
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 80 Satz 2, § 104 Abs. 3,
§ 106 Abs. 2, § 108 Abs. 6, § 113 Abs. 1 und 4 sowie
§ 115 Abs. 1“ ersetzt.

Artikel 22

Außenwirtschaftsgesetz

In § 38 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4700-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch …
geändert worden ist, werden die Worte „der zuständigen
Landesbehörde für Wirtschaft“ durch die Worte „der zustän-
digen obersten Landesbehörde für Wirtschaft oder der von
ihr bestimmten Stelle“ ersetzt.

Artikel 23

Wasserhaushaltsgesetz

Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasser-
haushaltsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Artikel 17

Unterhaltssicherungsgesetz

Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass anstelle der obersten Landesbehörde eine
dieser nachgeordnete Verwaltungsbehörde das Einver-
nehmen herstellt.“

2. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „mit der
obersten Landesbehörde“ gestrichen.

entfällt

Artikel 18

Außenwirtschaftsgesetz

In § 38 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4700-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch …
geändert worden ist, werden die Wörter „der zuständigen
Landesbehörde für Wirtschaft“ durch die Wörter „der zu-
ständigen obersten Landesbehörde für Wirtschaft oder der
von ihr bestimmten Behörde“ ersetzt.

Artikel 19

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/2797

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Landes-
regierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen“
durch die Wörter „Die zuständige oberste Landesbe-
hörde oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden“
ersetzt.

2. In § 36a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Landes-
regierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen“
durch die Wörter „die zuständige oberste Landesbehörde
oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden“ er-
setzt.

Artikel 24

Wassersicherstellungsgesetz

§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Sicherstellung
von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für
Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)
vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225/1817), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

„Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die zu-
ständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht
bestimmte Behörde.“

Artikel 25

Waschmittelgesetz

In § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Waschmittel-
gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
1987 (BGBl. I S. 2255), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, werden die Wörter „den Landesregierungen oder
den von ihnen bestimmten Stellen“ durch die Wörter „der
zuständigen obersten Landesbehörde oder den nach Landes-
recht bestimmten Behörden“ ersetzt.

Artikel 26

Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-
verordnung

§ 7 Satz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März
1995 (BGBl. I S. 431), die zuletzt durch ... geändert worden
ist, wird wie folgt gefaßt:

„Die Entscheidung über die Genehmigungen nach dieser
Verordnung obliegt der obersten Landesbehörde oder der
von ihr bestimmten Behörde.“

Artikel 27

Milch- und Fettgesetz

§ 29 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1 ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 20

u n v e r ä n d e r t

Artikel 21

u n v e r ä n d e r t

Artikel 22

u n v e r ä n d e r t

Artikel 23

Milch- und Fettgesetz

§ 29 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1 ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Drucksache 14/2797 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

1. Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

„(1) Die obersten Landesbehörden können die ihnen
nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nach Lan-
desrecht auf andere Stellen übertragen.“

2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

Artikel 28

Erstes Buch Sozialgesetzbuch

In § 24 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
– Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezem-
ber 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch … geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Versorgungsstellen“
die Worte „oder die von den Ländern bestimmten Stellen“
eingefügt.

Artikel 29

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch

§ 15 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird eingangs wie folgt gefaßt:

„Die Unfallversicherungsträger erlassen, soweit keine
staatlichen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen, Be-
rufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
bestehen, als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschrif-
ten über . . .“.

Artikel 30

Schwerbehindertengesetz

Das Schwerbehindertengesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 871-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5 Satz 1 werden jeweils
die Worte „die für die Durchführung des Bundesversor-
gungsgesetzes“ durch die Worte „nach Landesrecht“ er-
setzt.

2. In § 32 Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 2 und § 42 Abs. 2
Satz 2 werden jeweils nach den Worten „Die zuständige
oberste Landesbehörde“ die Worte „oder die von ihr be-
stimmte Stelle“ eingefügt.

3. In § 62 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „obersten Lan-
desbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.

Artikel 31

Allgemeines Eisenbahngesetz

In § 6a Abs. 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahn-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das

1. Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

„(1) Die obersten Landesbehörden können die ihnen
nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben auf andere
Behörden übertragen.“

2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

entfällt

entfällt

entfällt

Artikel 24

Allgemeines Eisenbahngesetz

In § 6a Abs. 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahn-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/2797

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Worte
„oberste Landesverkehrsbehörde“ durch die Worte „von der
Landesregierung bestimmte Behörde“ ersetzt.

ZWEITER TEIL

Aufhebung von Vorschriften

Artikel 32

Grundstückverkehrsgesetz

Das Grundstückverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird auf-
gehoben.

Artikel 33

Gesetz über die Errichtung der Verwaltungs-
behörden der Kriegsopferversorgung

Das Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbe-
hörden der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2 veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird auf-
gehoben.

DRITTER TEIL

Schlußvorschriften

Artikel 34

Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang

Die auf Artikel 1 bis 8, 11, 14 und 26 beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.

Artikel 35

Inkrafttreten

Artikel 32 tritt ein Jahr nach Verkündung dieses Gesetzes
in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.

zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter
„oberste Landesverkehrsbehörde“ durch die Wörter „von
der Landesregierung bestimmte Behörde“ ersetzt.

entfällt

entfällt

Artikel 25

Gesetz über die Errichtung der Verwaltungs-
behörden der Kriegsopferversorgung

§ 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbe-
hörden der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2 veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt gefasst:

§ 1 (Errichtung der Versorgungsämter und Landesver-
sorgungsämter)

Die Versorgung der Kriegsopfer wird von Versor-
gungsämtern und Landesversorgungsämtern durchge-
führt. Mehrere Länder können ein gemeinsames Lan-
desversorgungsamt errichten.

ZWEITER TEIL

Schlussvorschriften

Artikel 26

Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang

Die auf Artikel 1 bis 8, 11 und 22 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.

Artikel 27

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Drucksache 14/2797 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Michael Bürsch, Hans-Otto Wilhelm (Mainz),
Cem Özdemir, Dr. Max Stadler und Petra Pau

I.

Der Gesetzentwurf des Bundesrates, Entwurf eines ... Ge-
setzes zur Erleichtung der Verwaltungsreform in den Län-
dern (... Zuständigkeitslockerungsgesetz) auf Drucksache
14/640 wurde in der 45. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 17. Juni 1999 dem Innenausschuss federführend
sowie dem Rechtsausschuss, Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung sowie an
den Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder zur
Mitberatung überwiesen.

1. Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am 23. Feb-
ruar 2000 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/
CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P., gegen
die Stimmen der Fraktion der PDS keine verfassungs-
rechtlichen und rechtförmlichen Bedenken gegen den
Gesetzentwurf erhoben.

2. Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in
seiner Sitzung am 23. Februar 2000 mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, ge-
gen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
F.D.P., bei Enthaltung der Fraktion der PDS empfohlen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/640 in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung anzuneh-
men.

3. Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten hat in seiner Sitzung am 23. Februar 2000 den
Gesetzentwurf in seinen landwirtschaftlich-relevanten
Teilen behandelt und einstimmig – bei Enthaltung der
Fraktion der PDS – empfohlen, den Gesetzentwurf des
Bundesrates in der aus der Beschlussempfehlung er-
sichtlichen Fassung zuzustimmen.

4. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat in
seiner Sitzung am 23. Februar 2000 mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktion
der PDS empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung
der Änderungsanträge der Fraktionen SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN mit der Maßgabe anzunehmen,
in Nr. 27 nach der Ziffer 30 „Nr. 1“ einzufügen.

Der Berichterstatter der Koalitionsfraktion hat in der
Ausschusssitzung darum gebeten, in den Bericht des
federführenden Ausschusses folgende Ausführungen
aufzunehmen:

„Aufgrund des Verzichts auf besondere Verwaltungsbe-
hörden in Artikel 25 (neu) ZLG besteht die Gefahr einer
fachlichen Angliederung der Versorgungsverwaltung an
andere Behörden, die keine Sozialbehörden mehr sein
müssen. Ferner wäre die Dienstaufsicht durch fach-
fremde andere oberste Landesbehörden anstelle des So-
zialministeriums möglich, wobei bei Dauer der Bestand
einer hochqualifizierten Fachverwaltung nicht mehr ge-
währleistet wäre. Es sollte daher im Bericht des Innen-

ausschusses klargestellt werden, dass auch die Dienst-
aufsicht weiterhin bei der für die Fachaufsicht
zuständigen obersten Landesbehörde (also dem Landes-
sozialministerium) bleibt und die Versorgungsämter als
kompetente, fachlich eigenständige Sozialbehörden er-
halten bleiben.“

5. Der Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Län-
der hat in seiner Sitzung am 30. Juni 1999 mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, bei Abwesenheit des Vertreters der
Fraktion der F.D.P., gegen die Stimme des Vertreters der
Fraktion der PDS empfohlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 14/640 anzunehmen.

6. Der Innenausschuss hat in seiner Sitzung am 23. Feb-
ruar 2000 den Gesetzentwurf des Bundesrates auf
Drucksache 14/640 abschließend beraten und einstim-
mig bei Enthaltung der Fraktionen der CDU/CSU und
der PDS in der aus der Beschlussempfehlung ersicht-
lichen Fassung zur Annahme empfohlen.

II.

Für die Fraktion der CDU/CSU erklärte Abg. Hans-Otto
Wilhelm (Mainz), dass seine Fraktion grundsätzlich den
Gesetzentwurf begrüße. Mit Bedauern jedoch sei festzu-
stellen, dass die Koalitionsfraktionen mit der dem Gesetz-
entwurf zugrunde liegenden Intentionen nur zögerlich um-
gehe; sie würden vielmehr nahtlos die Auffassung der
Bundesregierung übernehmen. Die Bundesregierung der
13. Legislaturperiode habe bereits eine ähnliche Auffassung
vertreten.

Abg. Dr. Max Stadler erklärte für die Fraktion der F.D.P.,
dass sie, nachdem die Abschaffung des Anwaltszwangs in
der Arbeitsgerichtbarkeit keinen Eingang in den Gesetzent-
wurf finde, diesem zustimmen. Zu bedauern sei, dass der
Gesetzentwurf allerdings keine Verlagerung von Aufgaben
auf Private eröffne.

Für die Fraktion der SPD erläuterte Abg. Dr. Michael
Bürsch im Einzelnen die Intentionen des Gesetzentwurfs
und betonte, dass diese die Verwaltungsreform in den Län-
dern beschleunigen werden. Der Gesetzentwurf verfolge
eine ähnliche Zielsetzung wie der Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes auf Drucksache
14/2445.

Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ha-
ben für die 28. Sitzung des Innenausschusses am 23. Feb-
ruar 2000 zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates auf
Drucksache 14/640 die nachfolgenden Änderungsanträge
vorgelegt:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/2797

Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
im Innenausschuss

zu dem Entwurf eines … Gesetzes zur Erleichterung der
Verwaltungsreform in den Ländern (… Zuständigkeitslocke-
rungsgesetz); Drucksache 14/640

Der Entwurf eines … Gesetzes zur Erleichterung der Ver-
waltungsreform in den Ländern (… Zuständigkeitslocke-
rungsgesetz) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Erster Teil – Änderung von Vorschriften

Artikel 1 Verordnung über Kleinfeuerungsanla-
gen

Artikel 2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung
von leichtflüchtigen Halogenkohlen-
wasserstoffen

Artikel 3 Verordnung über Immissionsschutz-
und Störfallbeauftragte

Artikel 4 Rasenmäherlärm-Verordnung

Artikel 5 Störfall-Verordnung

Artikel 6 Verordnung über Großfeuerungsanla-
gen

Artikel 7 Baumaschinenlärm-Verordnung

Artikel 8 Verordnung über Verbrennungsanla-
gen für Abfälle und ähnliche brennbare
Stoffe

Artikel 9 Bundes-Immissionsschutzgesetz

Artikel 10 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Artikel 11 Verordnung über Anlagen zur Feuerbe-
stattung

Artikel 12 Bundessozialhilfegesetz

Artikel 13 Vereinsgesetz

Artikel 14 Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 15 Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 16 Einführungsgesetz zum Strafgesetz-
buch

Artikel 17 Unterhaltssicherungsgesetz

Artikel 18 Außenwirtschaftsgesetz

Artikel 19 Wasserhaushaltsgesetz

Artikel 20 Wassersicherstellungsgesetz

Artikel 21 Waschmittelgesetz

Artikel 22 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverord-
nung

Artikel 23 Milch- und Fettgesetz

Artikel 24 Allgemeines Eisenbahngesetz

Artikel 25 Gesetz über die Errichtung der Verwal-
tungsbehörden der Kriegsopferversor-
gung

Zweiter Teil – Schlussvorschriften

Artikel 26 Rückkehr zum einheitlichen Verord-
nungsrang

Artikel 27 Inkrafttreten“

2. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 1
Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen

Die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I
S. 490), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 16 Satz 2 werden nach den Wörtern „zuständi-
gen obersten Landesbehörde“ die Wörter „oder der
nach Landesrecht zuständigen Behörde“ eingefügt.

2. In § 17 Abs. 3 werden nach den Wörtern „zuständi-
gen obersten Landesbehörden“ die Wörter „oder den
nach Landesrecht zuständigen Behörden“ einge-
fügt.“

3. In Artikel 2 werden die Formulierungen „den Worten“
durch „den Wörtern“ und „die Worte“ durch „die Wör-
ter“ ersetzt.“

4. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 3
Verordnung über Immissionsschutz-

und Störfallbeauftragte

In § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz-
und Störfallbeauftragte in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zu-
letzt durch … geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „zuständigen obersten Landesbehörde“ die
Wörter „oder der nach Landesrecht bestimmten Be-
hörde“ eingefügt.“

5. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 4
Rasenmäherlärm-Verordnung

In § 4 Abs. 2 Satz 2 der Rasenmäherlärm-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli
1992 (BGBl. I S. 1248), die zuletzt durch … geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „zuständigen
obersten Landesbehörden“ die Wörter „oder den
nach Landesrecht zuständigen Behörden“ eingefügt.“

Drucksache 14/2797 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

6. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 5
Störfall-Verordnung

In § 11 Abs. 3 Satz 4 der Störfall-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. September
1991 (BGB1. I S. 1891), die zuletzt durch … geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „zuständige
oberste Landesbehörde“ die Wörter „oder die nach
Landesrecht zuständige Behörde“ eingefügt.

7. In den Artikeln 6, 7 und 8 werden jeweils die Formulie-
rungen „die Worte“ durch „die Wörter“ und „den
Worten“ durch „den Wörtern“ ersetzt.“

8. Artikel 9 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 9
Bundes-Immissionsschutzgesetz

§ 40b Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes oder
die von ihr bestimmte Behörde gibt Verkehrsverbote
nach § 40a Abs. 1 durch Rundfunk, Fernsehen, Ta-
geszeitungen oder auf andere Weise als durch Ver-
kehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen allgemein
bekannt.“ “

9. Artikel 10 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 10
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

In § 21 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
setzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das
zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „zuständigen obersten Landesbe-
hörde“ die Wörter „oder der nach Landesrecht zu-
ständigen Behörde“ eingefügt.“

10. In Artikel 11 werden die Formulierungen „die Worte“
durch „die Wörter“ und „den Worten“ durch „den
Wörtern“ ersetzt.

11. Artikel 12 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 12
Bundessozialhilfegesetz

In § 96 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März
1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2671) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Landkreise“ ein Komma und die Wörter
„soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes be-
stimmt wird; bei der Bestimmung durch Landesrecht ist
zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger
mit der Übertragung dieser Aufgabe einverstanden
sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Gesetz geeignet sind und dass
die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreis-
gebiet sichergestellt ist“ eingefügt.“

12. Artikel 13 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 13
Vereinsgesetz

§ 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964
(BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 werden jeweils nach den
Wörtern „oberste Landesbehörde“ die Wörter
„oder die nach Landesrecht zuständige Behörde“
eingefügt.

2. In Satz 3 werden die Wörter „obersten Landesbe-
hörden“ durch das Wort „Behörden“ ersetzt.“

13. Der bisherige Artikel 14 entfällt.

14. Der bisherige Artikel 15 wird Artikel 14.

15. Der bisherige Artikel 16 entfällt.

16. Der bisherige Artikel 17 wird Artikel 15.

17. Der bisherige Artikel 18 entfällt.

18. Der bisherige Artikel 19 wird Artikel 16.

19. Der bisherige Artikel 20 wird Artikel 17; er wird wie
folgt gefasst:

„Artikel 17
Unterhaltssicherungsgesetz

Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I
S. 2614), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, dass anstelle der obersten Lan-
desbehörde eine dieser nachgeordnete Verwaltungs-
behörde das Einvernehmen herstellt.

2. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „mit der
obersten Landesbehörde“ gestrichen.“

20. Der bisherige Artikel 21 entfällt.

21. Der bisherige Artikel 22 wird Artikel 18; er wird wie
folgt gefasst:

„Artikel 18
Außenwirtschaftsgesetz

In § 38 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4700-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter
„der zuständigen Landesbehörde für Wirtschaft“
durch die Wörter „der zuständigen obersten Landes-
behörde für Wirtschaft oder der von ihr bestimmten
Behörde“ ersetzt.“

22. Der bisherige Artikel 23 wird Artikel 19.

23. Der bisherige Artikel 24 wird Artikel 20.

24. Der bisherige Artikel 25 wird Artikel 21.

25. Der bisherige Artikel 26 wird Artikel 22.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/2797

26. Der bisherige Artikel 27 wird Artikel 23; er wird wie
folgt gefasst:

„Artikel 23
Milch- und Fettgesetz

§ 29 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1 ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
… geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
„(1) Die obersten Landesbehörden können die ih-
nen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben
auf andere Behörden übertragen."

2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.“

27. Die bisherigen Artikel 28, 29 und 30 entfallen.

28. Der bisherige Artikel 31 wird Artikel 24. Die Formulie-
rungen „die Worte“ werden durch „die Wörter“ er-
setzt.

29. Die Zwischenüberschrift „Zweiter Teil – Aufhebung
von Vorschriften“ entfällt.

30. Der bisherige Artikel 32 entfällt.

31. Der bisherige Artikel 33 wird Artikel 25; er wird wie
folgt gefasst:

„Artikel 25
Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden

der Kriegsopferversorgung
§ 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwal-
tungsbehörden der Kriegsopferversorgung in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
833-2 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt gefasst:

§ 1 (Errichtung der Versorgungsämter und Landesver-
sorgungsämter)

Die Versorgung der Kriegsopfer wird von Versorgungs-
ämtern und Landesversorgungsämtern durchgeführt.
Mehrere Länder könne ein gemeinsames Landesversor-
gungsamt errichten.“

32. Die Zwischenüberschrift „Dritter Teil – Schlussvor-
schriften“ wird durch die Überschrift „Zweiter Teil –
Schlussvorschriften“ ersetzt.

33. Der bisherige Artikel 34 wird Artikel 26; er wird wie
folgt gefasst:

„Artikel 26
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 1 bis 8, 11 und 22 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
Rechtsverordnung geändert werden.“

34. Der bisherige Artikel 35 wird Artikel 27; er wird wie
folgt gefasst:

„Artikel 27
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.“

Drucksache 14/2797 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens der Fraktionen zu dem Gesetzentwurf
auf Drucksache 14/640 in der Fassung dieser Änderungsanträge wird auf
Ziffer I., 5. verwiesen.

Berlin, den 23. Februar 2000

Dr. Michael Bürsch
Berichterstatter

Hans-Otto Wilhelm (Mainz)
Berichterstatter

Cem Özdemir
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Petra Pau
Berichterstatterin

x

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