BT-Drucksache 14/2353

zu dem GE der BReg - 14/1806 - Entwurf eines G zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen (Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz - KapCoRiLiG)

Vom 14. Dezember 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/2353
14. Wahlperiode

14. 12. 99

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/1806 –

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der
Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie
hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur Verbesserung
der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer
handelsrechtlicher Bestimmungen (Kapitalgesellschaften- und
Co-Richtlinie-Gesetz – KapCoRiLiG)

A. Problem
Der Europäische Gerichtshof hat im Vertragsverletzungsverfahren
(C-191/95) am 29. September 1998 festgestellt, dass die Bundes-
republik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag
sowie aus den Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG verstoßen
hat, weil die Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen deutscher
Kapitalgesellschaften nicht ausreichend sanktioniert ist. In einem
weiteren Verfahren ist die Bundesrepublik Deutschland am 22. April
1999 durch den Europäischen Gerichtshof verurteilt worden, weil sie
die sog. GmbH & Co-Richtlinie 90/605/EWG nicht rechtzeitig um-
gesetzt hat (C-272/97). Daneben gibt es Anpassungsbedarf an weitere
EU-rechtliche Regelungen. Außerdem hat sich ein Bedürfnis dafür
ergeben, den Anwendungsbereich des § 292a HGB, der es börsen-
notierten deutschen Unternehmen gestattet, ihren Konzernabschluss
unter gewissen Voraussetzungen nach international anerkannten
Rechnungslegungsgrundsätzen offen zu legen, zu erweitern.

B. Lösung
Es wird ein Artikelgesetz vorgeschlagen, das ausschließlich beste-
hende Gesetze ändert. Die erforderlichen Vorschriften werden in das
im Rahmen des Bilanzrichtliniengesetzes in das Handelsgesetzbuch
eingefügte Dritte Buch eingefügt. Außerdem muss das Publizitäts-
gesetz geändert werden, soweit sich die Rechnungslegung für Kapi-
talgesellschaften und Co. künftig aus dem Handelsgesetzbuch ergibt.
Daneben ist auch eine Änderung des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erforderlich. Im Einzelnen
wird zur Durchsetzung der bisher schon bestehenden gesetzlichen
Pflicht zur Offenlegung von Jahres- und Konzernabschluss ein Ord-

Drucksache 14/2353 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

nungsgeldverfahren gemäß § 335a HGB in Verbindung mit § 140a
Abs. 2 FGG vorgesehen. Zur Umsetzung der Richtlinie 90/605/EWG
werden bestimmte Personenhandelsgesellschaften in den Anwen-
dungsbereich der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
der §§ 264 ff. HGB einbezogen (§ 264a HGB). Die Konzernab-
schlusspflicht muss auf Grund zwingender EU-rechtlicher Vor-
schriften auf bisher konzernabschlussbefreite Unternehmen ausge-
dehnt werden (§ 293 HGB). Außerdem werden die sog. Schwellen-
werte, die für die Abgrenzung von kleinen, mittleren und großen
Unternehmen maßgeblich sind, um rd. 25 % erhöht (§ 267 HGB).
Der Anwendungsbereich des § 292a HGB wird erweitert, sodass
künftig auch nicht börsennotierte Unternehmen, die ihre Wertpapiere
an einem organisierten Markt handeln lassen, diese gesetzlichen
Möglichkeiten in Anspruch nehmen können.
Annahme mit großer Mehrheit

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Es wird auf die Kostendarstellung in der Drucksache 14/1806 Bezug
genommen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/2353

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/1806 – in der aus der nachste-
henden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 14. Dezember 1999

Der Rechtsausschuss
Dr. Rupert Scholz Christine Lambrecht Ronald Pofalla Rainer Funke
Vorsitzender Berichterstatterin Berichterstatter Berichterstatter

Drucksache 14/2353 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s

Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der
Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie
hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur Verbesserung der
Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher
Bestimmungen (Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz – KapCoRiLiG)*)
– Drucksache 14/1806 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
 

Entwurf eines Gesetzes
zur Durchführung der Richtlinie des Rates der
Europäischen Union zur Änderung der Bilanz-
und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich
ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG),
zur Verbesserung der Offenlegung von

Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer
handelsrechtlicher Bestimmungen

(Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz –
KapCoRiLiG)*)

Entwurf eines Gesetzes
zur Durchführung der Richtlinie des Rates der
Europäischen Union zur Änderung der Bilanz-
und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich
ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG),
zur Verbesserung der Offenlegung von

Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer
handelsrechtlicher Bestimmungen

(Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz –
KapCoRiLiG)*)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr.
7a des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3836), wird wie folgt geändert:

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr.
7a des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3836), wird wie folgt geändert:

1. § 8a Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1. § 8a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Landesregierungen können ferner durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einrei-
chung von Jahres- und Konzernabschlüssen, von
Lageberichten sowie sonstiger einzureichender
Schriftstücke in einer nur maschinell lesbaren
und zugleich für die maschinelle Bearbeitung
durch das Registergericht geeigneten Form zu er-
folgen hat; die Bestimmung kann auch für einzel-
ne Handelsregister getroffen werden.“

„Die Landesregierungen können ferner durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einrei-
chung von Jahres- und Konzernabschlüssen,
von Lageberichten sowie sonstiger einzurei-
chender Schriftstücke in einer maschinell lesba-
ren und zugleich für die maschinelle Bearbei-
tung durch das Registergericht geeigneten Form
zu erfolgen hat; die Bestimmung kann auch für
einzelne Handelsregister getroffen werden.“

b) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch
die Angabe „den Sätzen 1 oder 3“ ersetzt.

bb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“
durch die Angabe „den Sätzen 1 oder 3“
ersetzt.

––––––––––––
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 90/605/EWG des

Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien
78/660/EWG und 84/349/EWG über den Jahresabschluss bzw. den
konsolidierten Abschluss hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs
(ABl. EG Nr. L 317 S. 60) sowie der Richtlinie 1999/60/EG des Rates
vom 17. Juni 1999 zur Änderung hinsichtlich der in Ecu ausgedrück-
ten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG (ABl. EG Nr. L 162 S. 65).

––––––––––––
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 90/605/EWG des

Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien
78/660/EWG und 84/349/EWG über den Jahresabschluss bzw. den
konsolidierten Abschluss hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs
(ABl. EG Nr. L 317 S. 60) sowie der Richtlinie 1999/60/EG des Rates
vom 17. Juni 1999 zur Änderung hinsichtlich der in Ecu ausgedrück-
ten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG (ABl. EG Nr. L 162 S. 65).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/2353

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „und

Schriftstücken nach“ die Wörter „Absatz 1
Satz 3 und“ sowie nach der Angabe „Absatz
4“ die Wörter „sowie deren Aufbewahrung“
eingefügt.

2. Der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buchs werden nach der Klammer die Wörter:

2. unveränder t
„sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften“
angefügt.

3. Dem § 264 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Absatz 3 ist auf Kapitalgesellschaften, die
Tochterunternehmen eines nach § 11 des Publizi-
tätsgesetzes zur Aufstellung eines Konzernabschlus-
ses verpflichteten Mutterunternehmens sind, ent-
sprechend anzuwenden, soweit in diesem Konzern-
abschluss von dem Wahlrecht des § 13 Abs. 3 Satz 1
des Publizitätsgesetzes nicht Gebrauch gemacht
worden ist.“

3. unveränder t

4. Nach § 264 werden folgende §§ 264a bis 264c ein-
gefügt:

4. Nach § 264 werden folgende §§ 264a bis 264c
eingefügt:

,§ 264a
Anwendung auf bestimmte offene

Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
,§ 264a

unveränder t

(1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch
anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigs-
tens ein persönlich haftender Gesellschafter
1. eine natürliche Person oder
2. eine offene Handelsgesellschaft, Kommandit-

gesellschaft oder andere Personengesellschaft mit
einer natürlichen Person als persönlich haftendem
Gesellschafter

ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in
dieser Art fortsetzt.
(2) In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten
als gesetzliche Vertreter einer offenen Handelsge-
sellschaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1
die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
der vertretungsberechtigten Gesellschaften.

§ 264b
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung
eines Jahresabschlusses nach den für

Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften

§ 264b
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung
eines Jahresabschlusses nach den für

Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des
§ 264a Abs. 1 ist von der Verpflichtung befreit,
einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach
den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen,
prüfen zu lassen und offen zu legen, wenn

Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des
§ 264a Abs. 1 ist von der Verpflichtung befreit,
einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach
den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen,
prüfen zu lassen und offen zu legen, wenn

1. sie in den Konzernabschluss eines Mutterunter-
nehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Ver-

1. unveränder t

Drucksache 14/2353 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
tragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum oder in den Konzernab-
schluss eines anderen Unternehmens, das persön-
lich haftender Gesellschafter dieser Personenhan-
delsgesellschaft ist, einbezogen ist;

2. der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebe-
richt im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG
des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Arti-
kel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über
den konsolidierten Abschluss (ABl. EG Nr. L 193
S. 1) und der Richtlinie 84/253/EWG des Rates
vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit
der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunter-
lagen beauftragten Personen (ABl. EG Nr. L 126
S. 20) nach dem für das den Konzernabschluss
aufstellende Unternehmen maßgeblichen Recht
aufgestellt, von einem zugelassenen Abschluss-
prüfer geprüft und offengelegt worden ist;

2. unveränder t

3. das den Konzernabschluss aufstellende Unter-
nehmen die offenzulegenden Unterlagen auch
zum Handelsregister des Sitzes der Personenhan-
delsgesellschaft eingereicht hat und

3. das den Konzernabschluss aufstellende Unter-
nehmen die offenzulegenden Unterlagen in deut-
scher Sprache auch zum Handelsregister des Sit-
zes der Personenhandelsgesellschaft eingereicht
hat und

4. die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft
im Anhang des Konzernabschlusses angegeben
ist.

4. unveränder t

§ 264c
Besondere Bestimmungen für offene

Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a

§ 264c
Besondere Bestimmungen für offene

Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a

(1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlich-
keiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel
als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im
Anhang anzugeben. Werden sie unter anderen Pos-
ten ausgewiesen, so muss diese Eigenschaft ver-
merkt werden.

(1) unverändert

(2) § 266 Abs. 3 Buchstabe A ist mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass als Eigenkapital die folgen-
den Posten gesondert auszuweisen sind:

(2) § 266 Abs. 3 Buchstabe A ist mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass als Eigenkapital die folgen-
den Posten gesondert auszuweisen sind:

I. Kapitalanteile I. Kapitalanteile
II. Rücklagen II. Rücklagen
III. Gewinnvortrag/Verlustvortrag III. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
IV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. IV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Anstelle des Postens „Gezeichnetes Kapital“ sind
die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesell-
schafter auszuweisen. Der auf den Kapitalanteil
eines persönlich haftenden Gesellschafters für das
Geschäftsjahr entfallende Verlust ist von dem
Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den
Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite
unter der Bezeichnung „Einzahlungsverpflichtungen
persönlich haftender Gesellschafter“ unter den For-
derungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zah-
lungsverpflichtung besteht. Besteht keine Zahlungs-
verpflichtung, so ist der Betrag als „Nicht durch

Anstelle des Postens „Gezeichnetes Kapital“ sind
die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesell-
schafter auszuweisen; sie dürfen auch zusammen-
gefasst ausgewiesen werden. Der auf den Kapital-
anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters für
das Geschäftsjahr entfallende Verlust ist von dem
Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den
Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite
unter der Bezeichnung „Einzahlungsverpflichtungen
persönlich haftender Gesellschafter“ unter den For-
derungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zah-
lungsverpflichtung besteht. Besteht keine Zahlungs-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/2353

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persön-
lich haftender Gesellschafter“ zu bezeichnen und
gemäß § 268 Abs. 3 auszuweisen. Die Sätze 2 und 3
sind auf die Einlagen von Kommanditisten entspre-
chend anzuwenden, wobei diese insgesamt geson-
dert auszuweisen sind. Eine Forderung darf jedoch
nur ausgewiesen werden, soweit eine Einzahlungs-
verpflichtung besteht; dasselbe gilt, wenn ein Kom-
manditist Gewinnanteile entnimmt, während sein
Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der
geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit
durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den be-
zeichneten Betrag herabgemindert wird. Als Rück-
lagen sind nur solche Beträge auszuweisen, die auf-
grund einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung
gebildet worden sind. Im Anhang ist der Betrag der
im Handelsregister gemäß § 172 Abs. 1 eingetrage-
nen Einlagen anzugeben, soweit diese nicht geleistet
sind.

verpflichtung, so ist der Betrag als „Nicht durch
Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persön-
lich haftender Gesellschafter“ zu bezeichnen und
gemäß § 268 Abs. 3 auszuweisen. Die Sätze 2 bis 5
sind auf die Einlagen von Kommanditisten entspre-
chend anzuwenden, wobei diese insgesamt geson-
dert gegenüber den Kapitalanteilen der persön-
lich haftenden Gesellschafter auszuweisen sind.
Eine Forderung darf jedoch nur ausgewiesen wer-
den, soweit eine Einzahlungsverpflichtung besteht;
dasselbe gilt, wenn ein Kommanditist Gewinnanteile
entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust
unter den Betrag der geleisteten Einlage herabge-
mindert ist, oder soweit durch die Entnahme der
Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herab-
gemindert wird. Als Rücklagen sind nur solche Be-
träge auszuweisen, die aufgrund einer gesellschafts-
rechtlichen Vereinbarung gebildet worden sind. Im
Anhang ist der Betrag der im Handelsregister gemäß
§ 172 Abs. 1 eingetragenen Einlagen anzugeben,
soweit diese nicht geleistet sind.

(3) Das sonstige Vermögen der Gesellschafter
(Privatvermögen) darf nicht in die Bilanz und die
auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen
und Erträge dürfen nicht in die Gewinn- und Ver-
lustrechnung aufgenommen werden. In der Gewinn-
und Verlustrechnung darf jedoch nach dem Posten
„Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ ein dem Steuer-
satz der Komplementärgesellschaft entsprechender
Steueraufwand der Gesellschafter offen abgesetzt
oder hinzugerechnet werden.

(3) unverändert

(4) Anteile an Komplementärgesellschaften sind
in der Bilanz auf der Aktivseite unter den Posten
A.III.1 oder A.III.3 auszuweisen. § 272 Abs. 4 ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese
Anteile in Höhe des aktivierten Betrags nach dem
Posten „Eigenkapital“ ein Sonderposten unter der
Bezeichnung „Ausgleichsposten für aktivierte
eigene Anteile“ zu bilden ist.‘

(4) Anteile an Komplementärgesellschaften sind
in der Bilanz auf der Aktivseite unter den Posten
A.III.1 oder A.III.3 auszuweisen. § 272 Abs. 4 ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese
Anteile in Höhe des aktivierten Betrags nach dem
Posten „Eigenkapital“ ein Sonderposten unter der
Bezeichnung „Ausgleichsposten für aktivierte
eigene Anteile“ zu bilden ist. §§ 269, 274 Abs. 2
sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach
dem Posten „Eigenkapital“ ein Sonderposten in
Höhe der aktivierten Bilanzierungshilfen anzu-
setzen ist.‘

5. In § 266 Abs. 2 wird der Posten B. IV. wie folgt ge-
fasst:

5. unveränder t

„IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Gutha-
ben bei Kreditinstituten und Schecks.“

6. § 267 wird wie folgt geändert: 6. unveränder t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „fünf Mil-
lionen dreihundertzehntausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „6 720 000 Deut-
sche Mark“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „zehn Mil-
lionen sechshundertzwanzigtausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „13 440 000 Deut-
sche Mark“ ersetzt.

Drucksache 14/2353 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „einund-
zwanzig Millionen zweihundertvierzigtau-
send Deutsche Mark“ durch die Angabe
„26 890 000 Deutsche Mark“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „zweiund-
vierzig Millionen vierhundertachtzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe
„53 780 000 Deutsche Mark“ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große,
wenn sie einen organisierten Markt im Sinne des
§ 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch
von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum
Handel an einem organisierten Markt beantragt
worden ist.“

7. § 285 wird wie folgt geändert: 7. unveränder t
a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a

eingefügt:
„11a. Name, Sitz und Rechtsform der Unterneh-

men, deren unbeschränkt haftender Gesell-
schafter die Kapitalgesellschaft ist;“.

b) In Nummer 14 werden der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 15
angefügt:
„15. soweit es sich um den Anhang des Jah-

resabschlusses einer Personenhandelsge-
sellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1
Satz 1 handelt, Name und Sitz der Gesell-
schaften, die persönlich haftende Gesell-
schafter sind, sowie deren gezeichnetes
Kapital.“

8. In § 286 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 285
Nr. 11“ durch die Angabe „§ 285 Nr. 11 und 11a“
ersetzt.

8. unveränder t

8a. § 287 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 11“

durch die Angabe „§ 285 Nr. 11 und 11a“
ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „des Anteilsbesit-
zes“ durch die Wörter „nach Satz 1“ ersetzt.

9. § 292a Abs. 1 wird wie folgt geändert: 9. unveränder t
a) In Satz 1 werden die Wörter „börsennotiertes

Unternehmen, das Mutterunternehmen eines
Konzerns ist,“ durch die Wörter „Mutterunter-
nehmen, das einen organisierten Markt im Sinne
des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
durch von ihm oder einem seiner Tochterunter-
nehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
in Anspruch nimmt,“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/2353

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt auch, wenn die Zulassung zum Han-
del an einem organisierten Markt beantragt wor-
den ist.“

10. § 293 wird wie folgt geändert: 10. unveränder t
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter

„dreiundsechzig Millionen siebenhun-
dertzwanzigtausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „32 270 000 Deutsche
Mark“ ersetzt.

bbb) In Buchstabe b werden die Wörter
„einhundertsiebenundzwanzig Millio-
nen vierhundertvierzigtausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe
„64 540 000 Deutsche Mark“ ersetzt.

ccc) In Buchstabe c werden die Wörter
„fünfhundert Arbeitnehmer“ durch die
Wörter „250 Arbeitnehmer“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter

„dreiundfünfzig Millionen einhundert-
tausend Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „26 890 000 Deutsche Mark“ er-
setzt.

bbb) In Buchstabe b werden die Wörter
„einhundertsechs Millionen zweihun-
derttausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „53 780 000 Deutsche Mark“
ersetzt.

ccc) In Buchstabe c werden die Wörter
„fünfhundert Arbeitnehmer“ durch die
Wörter „250 Arbeitnehmer“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwen-
den, wenn das Mutterunternehmen oder ein in
den Konzernabschluss des Mutterunternehmens
einbezogenes Tochterunternehmen am Abschluss-
stichtag einen organisierten Markt im Sinne des
§ 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch
von ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum
Handel an einem organisierten Markt beantragt
worden ist.“

11. In § 313 Abs. 2 Nr. 4 wird nach Satz 1 folgender
Satz eingefügt:

11. unveränder t

„Ferner sind anzugeben alle Beteiligungen an gro-
ßen Kapitalgesellschaften, die andere als die in
Nummer 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen sind,
wenn sie von einem börsennotierten Mutter-
unternehmen, einem börsennotierten Tochterunter-
nehmen oder einer für Rechnung eines dieser Un-

Drucksache 14/2353 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
ternehmen handelnden Person gehalten werden
und fünf vom Hundert der Stimmrechte überschrei-
ten.“

12. In § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1 wird nach
dem Wort „Gewinnbeteiligungen,“ das Wort „Be-
zugsrechte,“ eingefügt.

12. unveränder t

12a. § 318 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und bei offenen Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a
Abs. 1 kann der Gesellschaftsvertrag etwas ande-
res bestimmen.“

13. In § 319 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Zitat
„§ 267 Abs. 2“ die Wörter „oder von mittelgroßen
Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a
Abs. 1“ eingefügt.

13. unveränder t

13a. In § 325 Abs. 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1
werden jeweils die Wörter „neunten Monats“
durch die Wörter „zwölften Monats“ ersetzt.

13b. In § 326 Satz 1 werden die Wörter „spätestens
vor Ablauf des zwölften Monats des dem Bilanz-
stichtag nachfolgenden Gesellschaftsjahrs“ ge-
strichen.

14. § 335 wird wie folgt geändert: 14. § 335 wird wie folgt gefasst:
a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1; in ihm wird

in der Nummer 5 das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und in Nummer 6 wird nach dem
Wort „Rechnungslegung“ das Wort „oder“ ein-
gefügt.

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 8 werden Absatz 2 und
wie folgt gefasst:
„(2) Das Registergericht schreitet jedoch nur
auf Antrag ein; § 14 ist insoweit nicht anzuwen-
den. Der Antrag kann nicht zurückgenommen
werden. Einem Verfahren nach Absatz 1 Nr. 6
und 7 steht nicht entgegen, dass eine in Absatz 1
Nr. 1 bis 5 bezeichnete Pflicht noch nicht erfüllt
ist. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 6 und 7 fünfundzwanzigtausend Euro nicht
übersteigen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6
und 7 beträgt das erstmalige Zwangsgeld min-
destens fünfhundert Euro. Zugleich mit der An-
drohung des Zwangsgeldes nach Absatz 1 Nr. 6
und 7 ist der Hinweis zu verbinden, dass unter
den Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 des Geset-
zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit ein Ordnungsgeld festgesetzt wer-
den wird. § 134 Abs. 1 des Gesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist
nicht anzuwenden; eine weitere Beschwerde ist
ausgeschlossen. § 13a Abs. 1, 3 und 4 des Geset-
zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit findet im Verfahren des ersten
Rechtszuges keine Anwendung.“

㤠335
Festsetzung von Zwangsgeld

Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
einer Kapitalgesellschaft, die
1. § 242 Abs. 1 und 2, § 264 Abs. 1 über die

Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlus-
ses und eines Lageberichts,

2. § 290 Abs. 1 und 2 über die Pflicht zur Auf-
stellung eines Konzernabschlusses und eines
Konzernlageberichts,

3. § 318 Abs. 1 Satz 4 über die Pflicht zur unver-
züglichen Erteilung des Prüfungsauftrags,

4. § 318 Abs. 4 Satz 3 über die Pflicht, den An-
trag auf gerichtliche Bestellung des Ab-
schlussprüfers zu stellen oder

5. § 320 über die Pflichten gegenüber dem Ab-
schlussprüfer

nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht
durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 140a
Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten. Das Re-
gistergericht schreitet jedoch nur auf Antrag ein;
§ 14 ist insoweit nicht anzuwenden. Das einzelne
Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend
Euro nicht übersteigen.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/2353

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Liegen dem Registergericht in einem Ver-
fahren nach Absatz 1 Nr. 6 keine Anhaltspunkte
über die Einstufung einer Kapitalgesellschaft im
Sinne des § 267 Abs. 1 vor, ist § 132 Abs. 1 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass der Kapitalgesellschaft zugleich mit der
Androhung des Zwangsgeldes aufzugeben ist, im
Falle des Einspruchs die Bilanzsumme nach Ab-
zug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehl-
betrags (§ 268 Abs. 3), die Umsatzerlöse in den
zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag (§ 277
Abs. 1) sowie die durchschnittliche Zahl der Ar-
beitnehmer (§ 267 Abs. 5) anzugeben. Unterlässt
die Kapitalgesellschaft die Angabe, so wird für
das weitere Verfahren vermutet, dass die Er-
leichterung des § 326 nicht in Anspruch genom-
men werden kann.“

15. Nach § 335 wird folgender § 335a eingefügt: 15. Nach § 335 werden folgende §§ 335a und 335b
eingefügt:

㤠335a
Festsetzung von Ordnungsgeld

Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtig-
ten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
1. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des

Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Kon-
zernabschlusses, des Konzernlageberichts und
anderer Unterlagen der Rechnungslegung
oder

2. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der
Rechnungslegungsunterlagen der Hauptnie-
derlassung

nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen
Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom
Registergericht ein Ordnungsgeld nach § 140a
Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit festzusetzen; im Falle
der Nummer 2 treten die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3
genannten Personen, sobald sie angemeldet sind,
an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberech-
tigten Organs der Kapitalgesellschaft. Einem Ver-
fahren nach Satz 1 steht nicht entgegen, dass eine
in § 335 Satz 1 bezeichnete Pflicht noch nicht er-
füllt ist. Das Registergericht schreitet jedoch nur
auf Antrag ein; § 14 ist insoweit nicht anzuwen-
den. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens zwei-
tausendfünfhundert und höchstens fünfundzwan-
zigtausend Euro; § 140a Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit bleibt unberührt.

㤠335a
Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften

sowie der Zwangsgeldvorschriften
auf bestimmte offene Handelsgesellschaften

und Kommanditgesellschaften

§ 335b
Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften

sowie der Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften
auf bestimmte offene Handelsgesellschaften

und Kommanditgesellschaften

Drucksache 14/2353 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die
Bußgeldvorschriften des § 334 und die Zwangsgeld-
vorschriften des § 335 gelten auch für offene Han-
delsgesellschaften und für Kommanditgesellschaften
im Sinne des § 264a Abs. 1.“

Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die
Bußgeldvorschriften des § 334, die Zwangs- und
Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335, 335a gelten
auch für offene Handelsgesellschaften und Kom-
manditgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1.“

16. In § 336 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 264
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 264 Abs. 1 Satz 3
Halbsatz 1, Abs. 2“ ersetzt.

16. unveränder t

17. In § 337 Abs. 3 werden im einleitenden Satzteil
nach den Wörtern „Ergebnisrücklagen sind“ die
Wörter „in der Bilanz oder im Anhang“ eingefügt.

17. unveränder t

17a. § 339 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden

jeweils nach den Wörtern „den Jahres-
abschluss“ ein Komma und die Wörter
„jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften
Monats des dem Abschlussstichtag nachfol-
genden Geschäftsjahrs,“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„der Prüfung“ ein Komma und die Wörter
„jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften
Monats des dem Abschlussstichtag nachfol-
genden Geschäftsjahrs,“ eingefügt.

18. In § 340a Abs. 2 Satz 4 und in § 341a Abs. 2 Satz 4
wird jeweils das Wort „ist“ durch die Wörter „und
§ 264b sind“ ersetzt.

18. unveränder t

19. In § 340k Abs. 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Mit-
glieder“ das Wort „geschäftsführenden“ eingefügt.

19. unveränder t

20. § 340l wird wie folgt geändert: 20. unveränder t
a) In Absatz 2 wird Satz 3 durch folgende Sätze er-

setzt:
„Die Unterlagen sind in deutscher Sprache oder
in einer von dem Register der Hauptniederlassung
beglaubigten Abschrift einzureichen. Von der
Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte
Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „300 Millionen

Deutsche Mark“ durch die Angabe „200 Mil-
lionen Euro“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Deutsche Mark“
durch die Angabe „Euro“ ersetzt.

21. Die §§ 340o und 341o werden wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird das Zitat „Satz 1

Nr. 1, 3 und 6“ jeweils durch das Zitat „Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6“ ersetzt.

b) Satz 2 wird jeweils wie folgt gefasst:
„§ 355 Abs. 2 ist anzuwenden.“

21. § 340o wird wie folgt gefasst:
㤠340o

Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld
Personen, die
1. als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2

Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleis-
tungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/2353

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
das nicht Kapitalgesellschaft ist, oder als In-
haber eines in der Rechtsform des Einzel-
kaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder
Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des
§ 340 Abs. 4 Satz 1
a) eine der in § 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 be-

zeichneten Vorschriften,
b) § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des

Jahresabschlusses, des Lageberichts, des
Konzernabschlusses, des Konzernlagebe-
richts und anderer Unterlagen der Rech-
nungslegung oder

c) § 340i Abs. 1 Satz 1 oder
2. als Geschäftsleiter von Zweigstellen im Sinne

des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit-
wesen § 340l Abs. 1 oder 2 über die Offen-
legung der Rechnungslegungsunterlagen

nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht
in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben a und c
durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 335
und in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b
und der Nummer 2 durch Festsetzung von Ord-
nungsgeld nach § 335a anzuhalten.“

22. § 341o wird wie folgt gefasst:
㤠341o

Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld
Personen, die
1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten

Organs eines Versicherungsunternehmens, das
nicht Kapitalgesellschaft ist,
a) eine der in § 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 be-

zeichneten Vorschriften,
b) § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des

Jahresabschlusses, des Lageberichts, des
Konzernabschlusses, des Konzernlagebe-
richts und anderer Unterlagen der Rech-
nungslegung oder

c) § 341i Abs. 1 Satz 1 oder
2. als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des

Versicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs. 1
über die Offenlegung der Rechnungslegungs-
unterlagen

nicht befolgen, sind hierzu vom Register-
gericht in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben
a und c durch Festsetzung von Zwangsgeld nach
§ 335 und in den Fällen der Nummer 1 Buchsta-
be b und der Nummer 2 durch Festsetzung von
Ordnungsgeld nach § 335a anzuhalten.“

Drucksache 14/2353 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
Artikel 2

Änderung des Gesetzes über
die Rechnungslegung von bestimmten

Unternehmen und Konzernen

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über

die Rechnungslegung von bestimmten
Unternehmen und Konzernen

Das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimm-
ten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969
(BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I
S. 786), wird wie folgt geändert:

Das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimm-
ten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969
(BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I
S. 786), wird wie folgt geändert:

1. Das Gesetz erhält folgende Kurzbezeichnung und
Abkürzung:

1. unveränder t

„(Publizitätsgesetz – PublG)“
2. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. unveränder t

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Personen-
handelsgesellschaft“ die Wörter „, für die kein Ab-
schluss nach § 264a oder § 264b HGB aufgestellt
wird,“ eingefügt.

b) Nummer 2 wird gestrichen.
3. Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: 3. unveränder t

„(6) Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 sind
von den Anforderungen dieses Gesetzes befreit, wenn
sie in den Konzernabschluss eines Mutterunterneh-
mens im Sinne des § 11 dieses Gesetzes oder des
§ 290 des Handelsgesetzbuchs einbezogen sind und
sie im übrigen die entsprechend geltenden Voraus-
setzungen des § 264 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs
erfüllen.“

4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 4. unveränder t
a) In Satz 1 werden

aa) die Wörter „bei bergrechtlichen Gewerk-
schaften und“ sowie

bb) die Wörter „den Gewerken oder“ gestrichen.
b) Satz 4 wird gestrichen.

5. In § 8 Abs. 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt ge-
fasst:

5. unveränder t

„Wird der Jahresabschluss nach Vorlage des Prü-
fungsberichts geändert, so hat der Abschlussprüfer
diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Än-
derung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist
zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entspre-
chend zu ergänzen.“

6. § 11 wird wie folgt geändert: 6. unveränder t
a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „des

§ 341 des Handelsgesetzbuchs ist“ die Wörter
„oder als Personenhandelsgesellschaft nach § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den ersten Abschnitt nicht an-
zuwenden hat“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/2353

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

“(6) Folgende Bestimmungen des Handelsge-
setzbuchs gelten sinngemäß:
1. § 291 über befreiende Konzernabschlüsse und

Konzernlageberichte;
2. § 292a über die Befreiung von der Aufstel-

lungspflicht.“
7. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 280, 314

Nr. 5, 6“ durch die Angabe „§§ 280, 314 Abs. 1 Nr. 5
und 6“ ersetzt.

7. unveränder t

8. In § 21 Satz 2 werden die Wörter „zehntausend Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro, in
den Fällen des Satzes 1 Nr. 8 fünfundzwanzigtausend
Euro“ ersetzt.

8. unveränder t

9. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 5
Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 und § 21 Satz 2 in der vom ...
[Einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Kapitalgesell-
schaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes] an geltenden
Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernab-
schlüsse für das nach dem 31. Dezember 1998 begin-
nende Geschäftsjahr anzuwenden.“

9. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 6 Nr. 2 und § 21 Satz 2
in der vom ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens
des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-
Gesetzes] an geltenden Fassung sind erstmals auf
Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem
31. Dezember 1998 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
§ 11 Abs. 5 Satz 1 in der vom ... [Einsetzen: Tag
des Inkrafttretens des Kapitalgesellschaften- und
Co-Richtlinie-Gesetzes] an geltenden Fassung sind
erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für
das nach dem 31. Dezember 1999 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 3
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes
vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt ge-
ändert:

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes
vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 160 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: 1. unveränder t
„8. das Bestehen einer Beteiligung, die nach § 20

Abs. 1 oder 4 dieses Gesetzes oder nach § 21
Abs. 1 oder 1a des Wertpapierhandelsgesetzes
mitgeteilt worden ist; dabei ist der nach § 20
Abs. 6 dieses Gesetzes oder der nach § 25 Abs. 1
des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichte In-
halt der Mitteilung anzugeben.“

2. § 313 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 2. unveränder t
„Der Abschlussprüfer hat seinen Bericht zu unter-
zeichnen und dem Aufsichtsrat vorzulegen; dem Vor-
stand ist vor der Zuleitung Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben.“

3. § 314 wird wie folgt geändert: 3. unveränder t
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

“(1) Der Vorstand hat den Bericht über die Be-
ziehungen zu verbundenen Unternehmen unver-
züglich nach dessen Aufstellung dem Aufsichtsrat

Drucksache 14/2353 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
vorzulegen. Dieser Bericht und, wenn der Jahres-
abschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen
ist, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind
auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, wenn der
Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern
eines Ausschusses auszuhändigen.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
“(4) Ist der Jahresabschluss durch einen Ab-
schlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Ver-
handlungen des Aufsichtsrats oder eines Aus-
schusses über den Bericht über die Beziehungen
zu verbundenen Unternehmen teilzunehmen und
über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung
zu berichten.“

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4

Änderung des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1 veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Ge-
setzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird
wie folgt geändert:

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1 veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Ge-
setzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird
wie folgt geändert:

1. In § 132 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 7“
durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

1. In § 132 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 7“
durch die Angabe „Satz 2 und 3“ ersetzt.

2. § 140 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Ist aufgrund eines Antrags nach § 335
Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs die Festset-
zung eines Zwangsgeldes nach § 335 Abs. 1 Nr. 6
oder 7 des Handelsgesetzbuchs gegen die Mitglie-
der des vertretungsberechtigten Organs einer
Kapitalgesellschaft oder einer Gesellschaft im
Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs vom Re-
gistergericht angedroht worden und haben jene
nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang
der Androhung ihrer in § 335 Abs. 1 Nr. 6 oder 7
des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Pflicht ent-
sprochen, so ist gegen die Mitglieder des vertre-
tungsberechtigten Organs dieser Gesellschaft ein
Ordnungsgeld wegen des pflichtwidrigen Unterlas-
sens der rechtzeitigen Offenlegung festzusetzen.
Das Ordnungsgeld beträgt mindestens fünftausend
Euro und darf den Betrag von fünfundzwanzigtau-
send Euro nicht übersteigen. Die §§ 138 und 139
Abs. 1 finden entsprechende Anwendung; die wei-
tere Beschwerde ist ausgeschlossen.
(3) Absatz 2 ist auf die in § 340o Satz 1 Nr. 1
und 2, § 341o Satz 1 Nr. 1 und 2 des Handelsge-
setzbuchs bezeichneten Personen entsprechend an-
zuwenden.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/2353

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
2. Nach § 140 wird folgender § 140a eingefügt:

㤠140a
(1) Auf ein Zwangsgeldverfahren nach den
§§ 335, 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs,
auch in Verbindung mit § 335b des Handels-
gesetzbuchs, finden die §§ 132 bis 139 nach Maß-
gabe der folgenden Sätze Anwendung. Der Antrag
kann nicht zurückgenommen werden. § 14 ist nur
auf Antragsteller anzuwenden, soweit es sich bei
diesen um Gesellschafter, Gläubiger, den Gesamt-
betriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht,
den Betriebsrat der Kapitalgesellschaft oder, wenn
es um Pflichten hinsichtlich eines Konzernab-
schlusses und eines Konzernlageberichts geht, um
Gesellschafter und Gläubiger eines Tochterunter-
nehmens oder den Konzernbetriebsrat handelt,
sowie auf den Antragsgegner. § 134 Abs. 1 ist
nicht anzuwenden; eine weitere Beschwerde ist
ausgeschlossen. Für die Entscheidung über die Be-
schwerde ist § 348 der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden; über eine bei der
Kammer für Handelssachen anhängige Beschwer-
de entscheidet der Vorsitzende. § 13a findet im
Verfahren des ersten Rechtszuges keine Anwen-
dung.
(2) Auf ein Ordnungsgeldverfahren nach den
§§ 335a, 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs,
auch in Verbindung mit § 335b des Handels-
gesetzbuchs, finden Absatz 1 Sätze 2 bis 6 sowie
§§ 132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 139
nach Maßgabe der folgenden Sätze entsprechende
Anwendung. Den in § 335a Satz 1 des Handels-
gesetzbuchs bezeichneten Beteiligten ist unter An-
drohung des Ordnungsgeldes aufzugeben, inner-
halb einer Frist von sechs Wochen ihrer gesetz-
lichen Verpflichtung nachzukommen oder die Un-
terlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung
zu rechtfertigen. Wenn die Beteiligten nicht spä-
testens sechs Wochen nach dem Zugang der An-
drohung der gesetzlichen Verpflichtung entspro-
chen oder die Unterlassung mittels Einspruchs ge-
rechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld un-
verzüglich festzusetzen und zugleich die frü-
here Verfügung unter Androhung eines erneu-
ten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Soweit die
Sechswochenfrist von dem zur Offenlegung Ver-
pflichteten geringfügig überschritten wird, kann
das Registergericht das Ordnungsgeld herabset-
zen.
(3) Liegen dem Registergericht in einem Verfah-
ren nach Absatz 2 in Verbindung mit § 335a des
Handelsgesetzbuchs keine Anhaltspunkte über die
Einstufung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 267 Abs. 1, 2 oder 3 des Handelsgesetzbuchs vor,
ist § 132 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Or-
gans der Kapitalgesellschaft zugleich mit der Andro-
hung des Ordnungsgeldes aufzugeben ist, im Falle

Drucksache 14/2353 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
des Einspruchs die Bilanzsumme nach Abzug eines
auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags
(§ 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs), die Um-
satzerlöse in den ersten zwölf Monaten vor dem
Abschlussstichtag (§ 277 Abs. 1 des Handelsge-
setzbuchs) und die durchschnittliche Zahl der Ar-
beitnehmer (§ 267 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs)
für das Geschäftsjahr, für das ein Antrag auf Of-
fenlegung des Jahresabschlusses gestellt worden
ist, und für diejenigen vorausgehenden Geschäfts-
jahre, die für die Einstufung nach § 267 Abs. 1, 2
oder 3 des Handelsgesetzbuchs erforderlich sind,
anzugeben. Unterlassen die Beteiligten im Sinne
des § 335a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
diese Angaben, so wird für das weitere Verfahren
vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326, 327
des Handelsgesetzbuchs nicht in Anspruch ge-
nommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten
für den Konzernabschluss und den Konzernlage-
bericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an
die Stelle der §§ 267, 326 und 327 des Handelsge-
setzbuchs § 293 des Handelsgesetzbuchs tritt.“

3. Dem § 185 wird folgender Absatz 3 angefügt: 3. Dem § 185 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 140 Abs. 2 und 3 ist erstmals auf Jahresab-
schlüsse, Konzernabschlüsse und Lageberichte sowie
auf sonstige beim Handelsregister zum Zweck der Of-
fenlegung einzureichende Unterlagen für das nach
dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden.“

„(3) § 140a ist erstmals auf Jahresabschlüsse, Kon-
zernabschlüsse und Lageberichte sowie auf sonstige
beim Handelsregister zum Zweck der Offenlegung
einzureichende Unterlagen für das nach dem 31. De-
zember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden;
bei offenen Handelsgesellschaften und Komman-
ditgesellschaften im Sinne des § 264a des Handels-
gesetzbuchs tritt an die Stelle des 31. Dezember
1998 der 31. Dezember 1999.“

Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes

zum Handelsgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes

zum Handelsgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt
geändert:

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt
geändert:

1. In Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden
a) nach dem Wort „Aktiengesellschaften“ das Wort

„und“ durch ein Komma und
b) die Wörter „, bei denen die Mehrheit der Anteile

und die Mehrheit der Stimmrechte“ durch die
Wörter „und Gesellschaften, bei denen kein per-
sönlich haftender Gesellschafter eine natürliche
Person ist, wenn die Mehrheit der Anteile und die
Mehrheit der Stimmrechte an diesen Gesellschaf-
ten“

ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/2353

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s

2. Es wird folgender Zwölfter Abschnitt angefügt: 2. Es wird folgender Zwölfter Abschnitt angefügt:
„Zwölfter Abschnitt „Zwölfter Abschnitt

Übergangsvorschriften zum Kapitalgesellschaften-
und Co-Richtlinie-Gesetz

Übergangsvorschriften zum Kapitalgesellschaften-
und Co-Richtlinie-Gesetz

Artikel 48 Artikel 48
(1) § 264 Abs. 4, §§ 264a, 264b, 264c, 267, 285,
286, 292a Abs. 1, § 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2, §§ 319,
340a Abs. 2 Satz 4, § 341a Abs. 2 Satz 4, §§ 340o und
341o des Handelsgesetzbuchs in der vom ... [Einset-
zen: Tag des Inkrafttretens des Kapitalgesellschaften-
und Co-Richtlinie-Gesetzes] an geltenden Fassung
sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für
das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden. § 335 des Handelsgesetz-
buchs in der vom ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens
des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-
Gesetzes] an geltenden Fassung ist erstmals zur
Durchsetzung der in Absatz 1 dieser Vorschrift be-
zeichneten Pflichten anzuwenden, soweit sie ein Ge-
schäftsjahr betreffen, das nach dem 31. Dezember
1998 beginnt. § 335 des Handelsgesetzbuchs in der bis
zum ... [Einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Ka-
pitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes] gel-
tenden Fassung ist letztmals zur Durchsetzung der in
Satz 1 dieser Vorschrift bezeichneten Pflichten anzu-
wenden, soweit sie ein Geschäftsjahr betreffen, das
spätestens am 31. Dezember 1998 endet.

(1) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts
des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der
vom ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Ka-
pitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes]
an geltenden Fassung sind von offenen Handelsge-
sellschaften und Kommanditgesellschaften im
Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs erstmals
auf Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie auf
Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte für
das nach dem 31. Dezember 1999 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden; sie können auf ein frü-
heres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch
nur insgesamt. § 264 Abs. 4, §§ 267, 292a Abs. 1,
§ 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2, § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buch-
stabe a Satz 1, § 325 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1,
§ 326 Satz 1, §§ 335a, 335b, 339 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2, §§ 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs in
der vom ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Ka-
pitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes] an
geltenden Fassung sind vorbehaltlich des Satzes 1
erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das
nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden. § 335 des Handelsgesetz-
buchs in der bis zum ... [Einsetzen: Tag vor dem In-
krafttreten des Kapitalgesellschaften- und Co-
Richtlinie-Gesetzes] geltenden Fassung ist letztmals
zur Durchsetzung der in Satz 1 dieser Vorschrift be-
zeichneten Pflichten anzuwenden, soweit sie ein Ge-
schäftsjahr betreffen, das vor dem 1. Januar 1999
begonnen hat.

(2) Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 268
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Darstellung
der Entwicklung des Anlagevermögens die Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensge-
genstandes des Anlagevermögens nicht ohne unver-
hältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar,
so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstän-
de aus dem Jahresabschluss des vorhergehenden Ge-
schäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten übernommen und fortgeführt werden.
Satz 1 darf entsprechend auf die Darstellung des Pos-
tens „Aufwendungen für die Ingangsetzung und Er-
weiterung des Geschäftsbetriebs“ angewendet werden.
Die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist im Anhang an-
zugeben. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
soweit aus Gründen des Steuerrechts die Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten ermittelt werden müs-
sen.

(2) e n t f ä l l t

(3) Waren Vermögensgegenstände des Anlagever-
mögens im Jahresabschluss für das am 31. Dezember
1998 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem

(2) Waren Vermögensgegenstände des Anlagever-
mögens im Jahresabschluss für das am 31. Dezember
1999 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem

Drucksache 14/2353 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
niedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 240 Abs. 3
und 4, §§ 252, 253 Abs. 1, 2 und 4, §§ 254, 255, 279
und 280 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zuläs-
sig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten
werden. § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist in
diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibun-
gen entsprechend der voraussichtlichen Restnut-
zungsdauer zu vermindern ist.

niedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 240 Abs. 3
und 4, §§ 252, 253 Abs. 1, 2 und 4, §§ 254, 255, 279
und 280 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zuläs-
sig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten
werden. § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist in
diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibun-
gen entsprechend der voraussichtlichen Restnut-
zungsdauer zu vermindern ist.

(4) Waren Vermögensgegenstände des Umlauf-
vermögens im Jahresabschluss für das am 31. De-
zember 1998 endende oder laufende Geschäftsjahr
mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach
§§ 252, 253 Abs. 1, 3 und 4, §§ 254, 255 Abs. 1 und
2, §§ 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 Abs. 1
und 2 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf
der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten wer-
den, als er aus den Gründen des § 253 Abs. 3, §§ 254,
279 Abs. 2, § 280 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs an-
gesetzt worden ist.“

(3) Waren Vermögensgegenstände des Umlauf-
vermögens im Jahresabschluss für das am 31. De-
zember 1999 endende oder laufende Geschäftsjahr
mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach
§§ 252, 253 Abs. 1, 3 und 4, §§ 254, 255 Abs. 1 und
2, §§ 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 Abs. 1
und 2 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf
der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten wer-
den, als er aus den Gründen des § 253 Abs. 3, §§ 254,
279 Abs. 2, § 280 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs an-
gesetzt worden ist.
(4) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung
der durch die Artikel 1 und 5 des Kapitalgesell-
schaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes geänderten
Vorschriften auf eine Personenhandelsgesellschaft
im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs die
bisherige Form der Darstellung oder die bisher
angewandten Bewertungsmethoden, so sind § 252
Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3 des
Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstel-
lung eines Jahresabschlusses nach den geänderten
Vorschriften nicht anzuwenden. Außerdem brau-
chen die Vorjahreszahlen bei der erstmaligen An-
wendung nicht angegeben zu werden.
(5) Sind bei der erstmaligen Anwendung des
§ 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die
Darstellung der Entwicklung des Anlagevermö-
gens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermö-
gens nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder
Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buch-
werte dieser Vermögensgegenstände aus dem Jah-
resabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahrs
als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten übernommen und fortgeführt wer-
den. Satz 1 darf entsprechend auf die Darstellung
des Postens „Aufwendungen für die Ingangset-
zung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs“ an-
gewendet werden. Die Anwendung der Sätze 1
und 2 ist im Anhang anzugeben. Die Sätze 1 und 2
sind nicht anzuwenden, soweit aus Gründen des
Steuerrechts die Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten ermittelt werden müssen.
(6) Personenhandelsgesellschaften im Sinne des
§ 264a des Handelsgesetzbuchs haben bei Anwen-
dung des Artikels 28 Abs. 1 die in Artikel 28 Abs.
2 vorgeschriebenen Angaben erstmals für das
nach dem 31. Dezember 1999 beginnende Ge-
schäftsjahr zu machen.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/2353

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
3. Es wird folgender Dreizehnter Abschnitt angefügt: 3. unveränder t

,Dreizehnter Abschnitt
Übergangsvorschrift zur Anpassung

der Abgrenzungsmerkmale
für größenabhängige Befreiungen

bei der Aufstellung des Konzernabschlusses
nach den §§ 290 bis 293 des Handelsgesetzbuchs

Artikel 49
§ 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist für Ge-
schäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 be-
ginnen und die spätestens am 31. Dezember 1999 en-
den, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. In Nummer 1 treten
a) in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages

„32 270 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag
von „80 670 000 Deutsche Mark“,

b) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages
„64 540 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag
von „161 330 000 Deutsche Mark“ und

c) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmer-
zahl „250“ die Arbeitnehmerzahl von „500“.

2. In Nummer 2 treten
a) in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages

„26 890 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag
von „67 230 000 Deutsche Mark“,

b) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages
„53 780 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag
von „134 460 000 Deutsche Mark“ und

c) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmer-
zahl „250“ die Arbeitnehmerzahl „500“.‘

Artikel 6 Artikel 6
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes
vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), wird wie folgt
geändert:

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes
vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), wird wie folgt
geändert:

1. In § 129 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Haf-
tung“ die Wörter „und Personenhandelsgesellschaften
im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs“ einge-
fügt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 131a wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Klammer werden nach dem Wort
„Haftung“ die Wörter „und von Personenhan-
delsgesellschaften im Sinne des § 264a des
Handelsgesetzbuchs“ eingefügt.

bb) Nach der Klammer werden nach dem Wort
„Haftung“ die Wörter „und der Personenhan-
delsgesellschaft im Sinne des § 264a des Han-
delsgesetzbuchs“ eingefügt.

Drucksache 14/2353 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Haf-

tung“ die Wörter „und von Personenhandelsge-
sellschaften im Sinne des § 264a des Handelsge-
setzbuchs“ eingefügt.

3. Nach § 139a wird folgender § 139b eingefügt: 3. u n v e r ä n d e r t
㤠139b

Übergangsregelung für § 131a
§ 131a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 in der vom
... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Kapitalge-
sellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes] an gelten-
den Fassung ist erstmals auf eine Prüfung anzuwen-
den, die nach dem 31. Dezember 2000 stattfindet.“

Artikel 7 Artikel 7
Änderung der Kostenordnung Änderung der Kostenordnung

In § 2 Nr. 1 der Kostenordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1 veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) ge-
ändert worden ist, werden nach den Wörtern „die nur auf
Antrag vorzunehmen sind“ die Wörter „mit Ausnahme
der Verfahren zur Festsetzung eines Zwangsgeldes“ ein-
gefügt.

In § 2 Nr. 1 der Kostenordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1 veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „die nur
auf Antrag vorzunehmen sind“ die Wörter „mit Aus-
nahme der Verfahren zur Festsetzung eines Zwangs-
oder Ordnungsgeldes“ eingefügt.

Artikel 8 Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gesetz

über den Versicherungsvertrag
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gesetz

über den Versicherungsvertrag
Artikel 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu dem
Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu dem
Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 Nr. 3 Buchstaben a und b wird jeweils die
Angabe „ECU“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. Satz 4 wird aufgehoben. 2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 9 Artikel 9
Sonstige Änderungen von Gesetzen Sonstige Änderungen von Gesetzen

(1) In § 160 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I
S. 2202), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert
worden ist, wird die Angabe „Satz 2, 4 bis 7“ durch die
Angabe „Abs. 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.

(1) In § 160 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl.
I S. 2202), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 des Geset-
zes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert
worden ist, wird die Angabe „Satz 2, 4 bis 7“ durch die
Angabe „Satz 2 und 3“ ersetzt.

(2) § 49 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1843),
das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Juni
1998 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

(2) § 49 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1843),
das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Juni
1998 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/2353

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s

1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 335 Satz 2 bis 8“ durch
die Angabe „§ 335 Abs. 2“ ersetzt.

1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 335 Satz 2 bis 8“ durch
die Angabe „§ 335 Satz 2 und 3“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 132“ durch die An-
gabe „§§ 132, 133, 134 Abs. 2, §§ 135“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

(3) Nach § 15 des Einführungsgesetzes zum Aktien-
gesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das
zuletzt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 9. Juni
1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, wird fol-
gender § 16 eingefügt:

(3) Nach § 15 des Einführungsgesetzes zum Aktien-
gesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das
zuletzt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 9. Juni
1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, wird fol-
gender § 16 eingefügt:

㤠16 㤠16
Übergangsvorschrift zu § 160 Abs. 1 Nr. 8, § 313 Abs. 2

Satz 3 und § 314 Abs. 1 und 4 des Aktiengesetzes
Übergangsvorschrift zu § 160 Abs. 1 Nr. 8, § 313 Abs. 2

Satz 3 und § 314 Abs. 1 und 4 des Aktiengesetzes
§ 160 Abs. 1 Nr. 8, § 313 Abs. 2 Satz 3 und § 314
Abs. 1 und 4 des Aktiengesetzes in der vom Inkrafttreten
des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes
an geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse
und Berichte über die Beziehungen zu verbundenen
Unternehmen für das nach dem 31. Dezember 1998 be-
ginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“

§ 160 Abs. 1 Nr. 8, § 313 Abs. 2 Satz 3 und § 314
Abs. 1 und 4 des Aktiengesetzes in der vom Inkrafttreten
des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes
an geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse
und Berichte über die Beziehungen zu verbundenen
Unternehmen für das nach dem 31. Dezember 1999 be-
ginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“

Artikel 10 Artikel 10
Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/2353 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Christine Lambrecht, Ronald Pofalla und Rainer Funke

I. Zum Beratungsverfahren
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf der
Drucksache 14/1806 in seiner 66. Sitzung vom 4. No-
vember 1999 in erster Lesung beraten und zur federfüh-
renden Beratung dem Rechtsausschuss und zur Mitbe-
ratung dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
überwiesen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
Stellungnahme vom 13. Dezember 1999 mitgeteilt, dass
es beschlossen habe, auf eine Beratung des Gesetzent-
wurfs zu verzichten.
Der Rechtsausschuss hat in seiner 33. Sitzung vom 10. No-
vember 1999 eine öffentliche Anhörung durchgeführt, an
der folgende Sachverständige teilgenommen haben:
– Prof. Dr. Hans-Peter Hommelhoff, Institut für deut-

sches und europäisches Gesellschafts- und Wirt-
schaftsrecht der Universität Heidelberg

– Rechtsanwalt Dr. Jürgen Möllering, Deutscher Indus-
trie- und Handelstag, Berlin

– Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, Institut der Wirt-
schaftsprüfer, Düsseldorf

– Prof. Dr. Dieter Ordelheide, Deutsches Rechnungsle-
gungs Standards Committee, Bad Homburg

– RiAG Dr. Heinz Willer, Amtsgericht München
Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das
Protokoll der 33. Sitzung des Rechtsausschusses mit den
anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen ver-
wiesen.
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 37. Sit-
zung vom 14. Dezember 1999 abschließend beraten und
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU,
BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stim-
men der Fraktion der F.D.P. beschlossen zu empfehlen,
den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss beschlossenen
Fassung anzunehmen.

II. Zum Inhalt der Beschlussempfehlung
Der Rechtsausschuss hat gegenüber dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung im wesentlichen folgende Ände-
rungen beschlossen:
1. Die Frist zur Offenlegung von Jahres- und Konzern-

abschluss wird für mittlere und große Unternehmen
im Sinne des § 267 HGB von bisher neun Monaten
auf zwölf Monate verlängert. Diese Frist besteht bis-
her schon für kleine Unternehmen; damit werden die
Offenlegungsfristen vereinheitlicht.

2. Als Mittel zur Durchsetzung der gesetzlichen Ver-
pflichtung zur Offenlegung von Jahres- und Konzern-
abschluss wird ausschließlich ein Ordnungsgeldver-

fahren vorgesehen; die Mindesthöhe des Ordnungs-
geldes beträgt 2 500 Euro.

3. Die neuen Vorschriften zu Rechnungslegung, Prüfung
und Offenlegung des Jahresabschlusses für Kapital-
gesellschaften und Co. sind erstmals auf das nach dem
31. Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahr anzu-
wenden.

III. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
1. Allgemeines
Die Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
PDS sowie CDU/CSU stimmten dem Gesetzentwurf mit
den in der Beschlussempfehlung enthaltenen Änderun-
gen zu, da das Gesetz eine angemessene und sachge-
rechte Lösung zur Umsetzung der EU-rechtlichen Vor-
gaben darstelle und im übrigen weitreichende Erleichte-
rungen für die bilanzierenden Unternehmen enthalte. Die
Fraktion der F.D.P. stimmte gegen den Gesetzentwurf,
da ihrer Auffassung nach bei Umsetzung der GmbH &
Co.-Richtlinie über das EU-rechtlich vorgeschriebene
Mindestmaß unnötig hinausgegangen werde und das nun
mehr vorgesehene Ordnungsgeldverfahren zur Durchset-
zung der gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung zur
Offenlegung von Jahres- und Konzernabschluss zu strikt
sei. Außerdem müssten nach Auffassung der Fraktion
der F.D.P. Übergangsregelungen für den Zugang von
Anwälten und Steuerberatern zum Beruf der vereidigten
Buchprüfer und/oder Wirtschaftsprüfer vorgesehen wer-
den. Bei der Regelung des § 340l HGB sollten – über die
im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung hinaus –
zusätzliche Erleichterungen für die Offenlegung des Jah-
resabschlusses von ausländischen Banken gewährt wer-
den.
Im Rechtsausschuss bestand bei allen Fraktionen mit
Ausnahme der Fraktion der F.D.P. Einigkeit darüber,
dass mit dem vom Bundesministerium der Justiz vorge-
legten Konzept zur Umsetzung der sogenannten GmbH
& Co.-Richtlinie 90/605/EWG den EU-rechtlichen Vor-
gaben grundsätzlich in ausreichendem und angemesse-
nem Maße Rechnung getragen wird. Ebenso befürwortet
der Ausschuss die vorgesehene Erhöhung der sogenann-
ten Schwellenwerte in § 267 HGB, die für die Abgren-
zung von kleinen, mittleren und großen Unternehmen
ausschlaggebend sind. Die Erweiterung des Anwen-
dungsbereichs des § 292a HGB, mit der es künftig in
weit größerem Umfang als bisher kapitalmarktorientier-
ten Unternehmen ermöglicht werden wird, einen Kon-
zernabschluss nach international anerkannten Rech-
nungslegungsgrundsätzen aufzustellen, ist sachgerecht;
die Regelung stellt einen wichtigen Schritt zur Verbesse-
rung des Kapitalmarktplatzes Deutschland dar. Die in
§ 293 HGB vorgesehene Herabsetzung der Schwellen-
werte bezüglich der Verpflichtung zum Aufstellen eines

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/2353

Konzernabschlusses ist aufgrund der EU-rechtlichen
Vorgaben unausweichlich.
Hinsichtlich der vorgesehenen Zwangsmaßnahmen zur
Durchsetzung der Verpflichtung zur Offenlegung des
Jahresabschlusses ist der Ausschuss demgegenüber der
Auffassung, dass der Stellungnahme des Bundesrates
vom 24. September 1999 in größerem Umfang Rech-
nung zu tragen ist. Damit soll eine weitere Entlastung
der Registergerichte erreicht werden, auf die aufgrund
der neuen Zwangsmaßnahmen und der Einbeziehung
von Kapitalgesellschaften und Co in die Offenlegungs-
pflicht erhebliche zusätzliche Aufgaben und Belastungen
zukommen werden.
Aus diesem Grunde ist nunmehr zum einen die Verein-
heitlichung der Offenlegungsfrist auf 12 Monate vorge-
sehen. Der Ausschuss geht hierbei davon aus, dass ent-
gegen der in der Gegenäußerung der Bundesregierung
geäußerten Befürchtung, die auch von einem Teil der
Sachverständigen in der Anhörung am 10. November
1999 geteilt wurde, hiervon keine negativen Signalwir-
kungen ausgehen werden. Das Ansehen des Kapital-
marktplatzes Deutschland dürfte im Vergleich zu den
Bedingungen an anderen Standorten nicht leiden, weil
davon auszugehen ist, dass gerade die großen kapital-
marktorientierten Unternehmen ihrer Offenlegungs-
pflicht schon freiwillig zu einem früheren Zeitpunkt
nachkommen werden. Dies ist auch ohne weiteres mög-
lich, da die bisher gesetzlich vorgesehenen Aufstellungs-
und Feststellungsfristen nicht geändert werden; die neue
Regelung dient ausschließlich der Erleichterung der
Durchführung des künftigen Ordnungsgeldverfahrens.
Ebenso wenig dürfte die Gefahr bestehen, dass die Re-
gelung als Umgehungsversuch einer ausreichenden
Sanktionierung ausgelegt würde. Der vom Europäischen
Gerichtshof gerügte Offenlegungsrückstand besteht in
erster Linie bei kleinen Unternehmen im Sinne des § 267
HGB; für diese Unternehmen bleibt die bisher schon ge-
setzlich vorgesehene Offenlegungsfrist unverändert be-
stehen.
Zum anderen soll auch dem Vorschlag des Bundesrates,
statt einer Kombination von Zwangs- und Ordnungs-
geldverfahren nur eines dieser Verfahren durchzuführen,
entsprochen werden. Dabei hat sich der Ausschuss für
das Ordnungsgeldverfahren entschieden, das – wie auch
der Bundesrat in seiner Stellungnahme ausgeführt hat –
das effektivere der beiden zur Auswahl stehenden Mittel
ist. Der Ausschuss verkennt dabei nicht, dass mit der im
Regierungsentwurf vorgesehenen Verbindung beider
Verfahren eine grundsätzlich positiv zu beurteilende Lö-
sung vorgeschlagen wurde. Der Vorteil einer solchen
Kombination liegt darin, dass der Registerrichter bei
Einleitung des Verfahrens in einem Schritt zwei ver-
schiedene Sanktionen androhen kann, die dann nachein-
ander gegen den Betroffenen festgesetzt werden können.
Indessen ist auch bei der nunmehr vom Ausschuss vor-
gesehenen Regelung des Ordnungsgeldes mit hinrei-
chend hoher Wahrscheinlichkeit gewährleistet, dass nach
der Verhängung des ersten Ordnungsgeldes erforder-
lichenfalls zeitnah weitere Zwangsmaßnahmen in Form
eines zweiten und ggf. weiteren Ordnungsgeldes festge-
setzt werden. Dem in § 140a Abs. 2 FGG vorgesehenen

Satz, demzufolge das erste Ordnungsgeld nach erfolg-
losem Verstreichen der Sechs-Wochen-Frist „unverzüg-
lich“ festzusetzen und mit der Androhung eines weiteren
Ordnungsgeldes zu verbinden ist, kommt dabei erhebli-
che Bedeutung zu. Gerade weil der Ausschuss mit der
Abänderung des Regierungsentwurfs den Vorschlägen
des Bundesrates in wesentlichem Umfang gefolgt ist,
erwartet er, dass die Registergerichte die ihnen nunmehr
zur Verfügung gestellten Mittel zu einer Beschleunigung
des Ordnungsgeldverfahrens in vollem Umfang ausnut-
zen und die Verfahren schnellstmöglich abschließen.
Den Landesjustizverwaltungen und Registergerichten
bleibt auch hinreichend Zeit, um sich organisatorisch auf
die neuen Anforderungen einzustellen. Die neuen Rege-
lungen zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht von
Kapitalgesellschaften sind erstmals auf Jahres- und Kon-
zernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 1998 be-
ginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Wenn man vom
Regelfall ausgeht, demzufolge das Geschäftsjahr mit
dem Kalenderjahr übereinstimmt, gelten diese Sanktio-
nen somit erstmals für die zum 31. Dezember 1999 auf-
zustellenden Abschlüsse, die bis zum 31. Dezember
2000 offen zu legen sind. Anträge zur Durchsetzung der
Publizitätspflicht und sich daran anschließende erfor-
derliche Maßnahmen des Registergerichts, die auf den
neuen Regelungen beruhen, erfolgen daher frühestens im
Januar 2001. Für die Offenlegungspflicht von Kapitalge-
sellschaften und Co sind die entsprechenden Maßnah-
men aus den nachstehend genannten Gründen sogar erst
ein Jahr später durchzuführen.
Nach Auffassung der Fraktion der F.D.P. stellt die Re-
gelung des § 140a Abs. 2 Satz 3 FGG, der zufolge das
Ordnungsgeldverfahren gegebenenfalls mehrfach zu
wiederholen ist, eine nicht erforderliche Belastung der
Unternehmen dar; höchstens die zweimalige Verhän-
gung des Ordnungsgeldes sei angemessen. Die übrigen
Fraktionen waren demgegenüber der Auffassung, dass
aufgrund der Vorgaben im Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs vom 29. September 1998 (C – 191/95) eine
effektive Ausgestaltung des Ordnungsgeldverfahrens
unumgänglich und daher an der nunmehr gefundenen
Lösung festzuhalten sei. Es erscheine auch nicht ange-
messen, wenn – bei einer nur ein- oder zweimaligen
Verhängung des Ordnungsgeldes – es größeren Unter-
nehmen gestattet werde, sich durch Zahlung dieser Ord-
nungsgelder gewissermaßen von der Offenlegungspflicht
„freizukaufen“, während dies kleineren Unternehmen
mit geringerer finanzieller Ausstattung verwehrt bleibe.
Dem Anliegen des Bundesrates, zur Vorbeugung von
missbräuchlich gestellten Anträgen den Anspruch des
Antragstellers auf Prozesskostenhilfe auszuschließen,
wird in dem vertretbaren Umfang Rechnung getragen.
Für die bisher nach § 335 HGB genannten Antragsbe-
rechtigten (Gesellschafter, Gläubiger, Gesamtbetriebsrat
bzw. Betriebsrat der Kapitalgesellschaft), für die schon
bisher ein Prozesskostenhilfeanspruch besteht, muss es
bei der bisherigen Rechtsposition verbleiben. Ebenso gilt
dies für den Antragsgegner. Im Übrigen soll der An-
spruch auf Prozesskostenhilfe ausgeschlossen werden.
Nicht gefolgt werden kann jedoch dem Vorschlag des
Bundesrates, die Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens

Drucksache 14/2353 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

nicht von einem Antrag, sondern von einer bloßen Anre-
gung abhängig zu machen. Der Antragsteller ist Verfah-
rensbeteiligter und erhält Abschriften von allen im Ver-
lauf des Ordnungsgeldverfahrens eingehenden Stellung-
nahmen; er wird über die Entscheidungen des Register-
gerichts unterrichtet und hat eigene Mitwirkungs- und
Antragsrechte. Dies mag im Vergleich zum bloßen An-
regungsverfahren zu einer gewissen Mehrbelastung der
Registergerichte führen; indessen kann die Position des
Antragstellers als Verfahrensbeteiligter die Durchfüh-
rung und Beschleunigung des Verfahrens unter Umstän-
den wesentlich fördern. Gerade dies ist ein wichtiges
Mittel, um die erforderliche Effektivität des Ordnungs-
geldverfahrens zu gewährleisten.
Eine weitere Änderung des Regierungsentwurfs betrifft
die erstmalige Anwendung der vorgesehenen Neurege-
lungen für Kapitalgesellschaften und Co. Diese Unter-
nehmen werden die neuen Bestimmungen zur Rech-
nungslegung, Prüfung und Offenlegung erstmals auf das
nach dem 31. Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden haben. Der Ausschuss verkennt dabei nicht,
dass die im Regierungsentwurf vorgesehene erstmalige
Anwendung auf das Geschäftsjahr 1999 die schnellst-
mögliche Reaktion auf das Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs vom 22. April 1999 darstellen würde. Da der
Deutsche Bundestag seine Beratungen jedoch erst im
Dezember 1999 abschließen und der Bundesrat seinen
abschließenden Beschluss frühestens im Februar 2000
fassen wird, ist es für die betroffenen Unternehmen und
auch die Abschlussprüfer praktisch nicht möglich, noch
rechtzeitig den neuen gesetzlichen Anforderungen zu
entsprechen. Auch mit der jetzt vorgesehenen Anwen-
dungsregelung wird sehr zeitnah auf das Urteil des Euro-
päischen Gerichtshofs reagiert.
Darüber hinaus hat der Ausschuss auch verschiedene
weitere Vorschläge geprüft, die im Verlauf des Gesetz-
gebungsverfahrens gemacht worden sind. Diesen Vor-
schlägen soll aus den nachstehenden Gründen jedoch
nicht gefolgt werden:
Der Anwendungsbereich des § 264a Abs. 1 HGB soll
nicht eingeschränkt werden. Von verschiedenen Verbän-
den und auch einem Sachverständigen in der Anhörung
am 10. November 1999 ist vorgeschlagen worden, die
entsprechende Regelung des Artikels 1 der Richtlinie
90/605/EWG beschränkt auf das Minimum umzusetzen.
Wenn man diesem Vorschlag gefolgt wäre, wären nur
solche Personenhandelsgesellschaften zur Anwendung
der neuen Vorschriften verpflichtet gewesen, bei denen
ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende
Gesellschafter sind. Das vom Bundesministerium der
Justiz vorgelegte Konzept, das die Anwendung der
neuen Vorschriften auf solche offenen Handelsgesell-
schaften und Kommanditgesellschaften vorsieht, bei
denen keine natürliche Person persönlich haftender Ge-
sellschafter ist, ist jedoch schlüssig und sachgerecht. Der
konsequenten Umsetzung des Grundsatzes „Publizität ist
der Preis für die Haftungsbeschränkung“ ist zuzustim-
men. Ob Gesellschaftsformen, deren Einbeziehung bei
einer Minimalumsetzung der Richtlinie zulässig gewesen
wären (z. B. Stiftung und Co, Genossenschaft und Co) in
Anbetracht des erforderlichen Gründungsaufwandes

überhaupt eine nennenswerte Bedeutung zukommen
könnte, kann daher offen bleiben.
Nach ausführlicher Prüfung ist der Ausschuss auch zu
dem Ergebnis gekommen, dass keine Übergangsregelun-
gen vorzusehen sind, mit deren Hilfe es Rechtsanwälten
und Steuerberatern ermöglicht worden wäre, in erleich-
terter Form Zugang zur Prüfung als vereidigter Buchprü-
fer oder Wirtschaftsprüfer zu erhalten. Entsprechende
Vorschläge sahen im Wesentlichen vor:
– Steuerberater sollen unter bestimmten Voraussetzun-

gen von der Vorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit § 9 Abs. 4 WPO befreit werden;
hiernach müssen Steuerberater vor der Zulassung zur
Prüfung zum vereidigten Buchprüfer mindestens
zwei Jahre in der Praxis eines Wirtschaftsprüfers
oder vereidigten Buchprüfers Prüfungstätigkeit aus-
geübt haben;

– Schaffung einer Sonderregelung in § 131c WPO, die
es vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern, Steuerbe-
vollmächtigten oder Rechtsanwälten erlaubt, Wirt-
schaftsprüfer zu werden, wenn sie ihren Beruf fünf
Jahre ausgeübt haben und mindestens zwei Jahre eine
mittelgroße Kapitalgesellschaft und Co geprüft haben.

Der Ausschuss hat mit großer Sorgfalt das verständliche
Anliegen insbesondere der Steuerberater geprüft, die von
ihnen bisher wahrgenommenen Prüfungsmandate in
größtmöglichem Umfang zu erhalten. Indessen ist der
bereits im Allgemeinen Teil der Begründung des Regie-
rungsentwurfs dargelegten Auffassung in vollem Um-
fang zuzustimmen, der zufolge solche Ausnahmerege-
lungen mit den EU-rechtlichen Anforderungen der
Richtlinie 84/253/EWG nicht vereinbar sind.
Artikel 8 Abs. 1 der EU-Richtlinie 84/253/EWG verlangt
eine praktische Ausbildung von mindestens drei Jahren,
von denen mindestens zwei Drittel „bei einer nach dem
Recht des Mitgliedsstaats gemäß dieser Richtlinie zuge-
lassenen Person erfolgen“ muss, mithin also bei ver-
eidigten Buchprüfern oder Wirtschaftsprüfern. Diese
Regelung ist für die Zulassung zur Prüfung als Wirt-
schaftsprüfer in § 9 Abs. 4 WPO und für die Zulassung
zur Prüfung als vereidigter Buchprüfer in § 131 Abs. 1
Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 4 WPO übernommen. Der Vor-
schlag, stattdessen eine mindestens zweijährige Prü-
fungstätigkeit für eine Kapitalgesellschaft und Co – die
bisher noch nicht die EU-rechtlichen Bilanzvorschriften
anzuwenden hatte – anzuerkennen, erfüllt diese EU-
rechtliche Vorgabe des Artikels 8 der Richtlinie 84/253/
EWG nicht.
Der Ausschuss sieht auch keine Möglichkeit, die Zuläs-
sigkeit einer Übergangsregelung im Wege einer Analo-
gie zu den alten, mittlerweile seit langem abgelaufenen
Übergangsvorschriften des Artikels 16 der Richtlinie
84/253/EWG zu bejahen. Das Fehlen einer neuerli-
chen Übergangsregelung in der GmbH & Co-Richtlinie
90/605/EWG lässt nicht den Schluss zu, dass hier eine
unbewusste Regelungslücke vorliegt. An dieser in der
Begründung des Regierungsentwurfs dargelegten Auf-
fassung ist festzuhalten.
Dabei wird nicht verkannt, dass es aufgrund dieser
zwingenden EU-rechtlichen Vorgaben bei Steuerberatern

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/2353

und Rechtsanwälten zu Verlusten bisheriger Prüfungs-
mandate bei GmbH & Co-KG kommen kann. Da die
Regelung des § 316 Abs. 1 HGB jedoch künftig auch auf
Kapitalgesellschaften und Co anwendbar sein wird, sind
jedenfalls kleine Gesellschaften von der Prüfungspflicht
ausgenommen. Da gleichzeitig die sogenannten Schwel-
lenwerte in § 267 HGB um rund 25 % angehoben werden,
wird ein großer Teil der Kapitalgesellschaften und Co
auch künftig von Steuerberatern geprüft werden können.
Eine gewisse Erleichterung mag für Steuerberater und
Rechtsanwälte auch in der Bestimmung des § 9 Abs. 1
Satz 2 WPO liegen. Danach entfällt der Nachweis der
Prüfungstätigkeit für Bewerber, die mindestens 15 Jahre
den Beruf als Steuerberater ausgeübt haben. Damit be-
steht für viele der Steuerberater, die schon bei Verab-
schiedung der GmbH & Co-Richtlinie ihren Beruf aus-
geübt haben, die Möglichkeit, auch ohne Nachweis einer
Prüfungstätigkeit bei einem Wirtschaftsprüfer oder ver-
eidigten Buchprüfer die Zulassung zur Prüfung als ver-
eidigter Buchprüfer zu erhalten. Jüngere Steuerberater,
die ihre Tätigkeit erst nach Verabschiedung der GmbH
& Co-Richtlinie aufgenommen haben, konnten bereits
bei ihrem Eintritt ins Berufsleben die Folgerungen aus
der zwingend umzusetzenden GmbH & Co-Richtlinie
absehen. Es ist sehr zu hoffen, dass diese Berufsangehö-
rigen sich bei ihrer Zukunftsplanung auf diese Umstände
eingestellt haben.
In diesem Zusammenhang wurde auch geprüft, ob das
Fehlen einer Übergangsregelung insbesondere für Be-
rufsangehörige aus den neuen Bundesländern, die ver-
einigungsbedingt erst seit maximal 10 Jahren als Rechts-
anwalt oder Steuerberater zugelassen sind, eine besonde-
re Härte darstelle. Es ist zutreffend, dass diese Steuerbe-
rater keine Gelegenheit hatten, ihren Beruf so frühzeitig
zu ergreifen, dass das Erfordernis der fünfzehnjährigen
Berufstätigkeit des § 9 Abs. 1 Satz 2 WPO bereits erfüllt
ist. Es ist jedoch auch in diesem Zusammenhang zu be-
rücksichtigen, dass diese Berufsangehörigen bereits bei
Aufnahme ihrer Tätigkeit als Steuerberater von der Ver-
abschiedung der EU-Richtlinie 90/605/EWG Kenntnis
haben und sich mithin bei ihrer Berufsplanung auf diese
Rechtslage einstellen konnten. Der Auffassung, dass eine
„vereinigungsbedingte Lücke“ vorliege, die eine analoge
Anwendung der bereits abgelaufenen früheren EU-
rechtlichen Übergangsregelung zulasse, vermag sich der
Ausschuss daher und darüber hinaus auch aus folgendem
Grund nicht anzuschließen: Auch in den alten Bundes-
ländern gibt es sicherlich eine große Zahl von Steuerbe-
ratern, die aufgrund ihrer Jugend bisher die 15-jährige
Berufstätigkeit nicht absolvieren konnten. Auch für diese
Berufsangehörigen besteht aufgrund der zwingenden
EU-rechtlichen Vorgabe keine Möglichkeit, bereits jetzt
schon – ohne die Erfordernisse des § 9 WPO i.V.m.
§ 131 WPO zu erfüllen - die erforderliche Prüfung zum
Steuerberater abzulegen. Die Fraktion der F.D.P. sprach
sich demgegenüber für eine Übergangsregelung für
Steuerberater und Rechtsanwälte aus.
Der Ausschuss vermag auch dem in der schriftlichen
Stellungnahme eines zur Anhörung am 10. November
1999 geladenen Sachverständigen nicht zu folgen. Nach
diesem Vorschlag sollte ausdrücklich geregelt werden,
dass nur der festgestellte Jahresabschluss offen gelegt

werden dürfe; die derzeitige gesetzliche Regelung des
§ 325 HGB, bei der eine solche Bestimmung fehle, stelle
einen Verstoß gegen die Bilanzrichtlinie aus dem Jahr
1978 dar; hiernach sei der ordnungsgemäß gebilligte Ab-
schluss offen zu legen. Richtig ist zwar, dass im Wort-
laut des § 325 HGB als Voraussetzung für die Offenle-
gung nicht vorgeschrieben ist, dass der Jahresabschluss
zuvor festgestellt sein muss. Diese Regelung ist bei Ver-
abschiedung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes von 1985 je-
doch bewusst getroffen worden, um Verzögerungen bei
der Offenlegung vorzubeugen. Die gesellschaftsrechtlich
vorgesehenen Fristen für die Feststellung des Jahresab-
schlusses (§ 175 Abs. 1 des Aktiengesetzes, § 42a Abs. 1
und 2 des GmbH-Gesetzes) enden nämlich erst einen
Monat vor den bisher gesetzlich vorgesehenen Offenle-
gungsfristen. Einen Verstoß gegen Artikel 47 der Bilanz-
richtlinie 78/660/EWG vermag der Ausschuss jedoch
nicht zu erkennen. Selbst wenn tatsächlich zunächst der
nicht festgestellte Jahresabschluss veröffentlicht sein
sollte, sieht § 325 Abs. 1 Satz 3 HGB für diesen Fall vor,
dass – soweit der Jahresabschluss bei nachträglicher Prü-
fung oder Feststellung geändert wird – auch die Ände-
rungen bekannt zu machen sind. Damit wird sicherge-
stellt, dass auf jeden Fall der „ordnungsgemäß gebilligte
Jahresabschluss“ im Sinne des Artikels 47 der Bilanz-
richtlinie offen gelegt wird. Allzu viel praktische Rele-
vanz dürfte dieser Frage im übrigen ohnehin nicht zu-
kommen, da in aller Regel ohnehin die Feststellung des
Jahresabschlusses und dann erst die Offenlegung dieses
Abschlusses erfolgt.
Ferner wurde davon abgesehen, einen kurzfristig ge-
machten Vorschlag zur Vereinfachung der Regelungen
der §§ 13 ff. HGB zu berücksichtigen. Nach diesen Be-
stimmungen ist u.a. vorgesehen, dass Unternehmen mit
Zweigniederlassungen, die in die Zuständigkeit örtlich
unterschiedlicher Registergerichte fallen, die Gesell-
schaft betreffende Tatsachen in verschiedenen Bekannt-
machungsblättern bei den jeweiligen Registergerichten
veröffentlichen müssen. Die „Mehrfachveröffentlichun-
gen“ verursachen für die Unternehmen erhebliche zu-
sätzliche Kosten und für Registergerichte und Unter-
nehmen entsprechenden Mehraufwand. Es ist deshalb
vorgeschlagen worden, die Zweigniederlassungs-Be-
kanntmachung deutlich zu reduzieren. Eine solch we-
sentliche Änderung sollte jedoch nicht ohne ausreichen-
de Erörterung mit den beteiligten Kreisen und Landes-
justizverwaltungen beschlossen werden. Der Ausschuss
fordert die Bundesregierung aber auf, den betreffenden
Vorschlag zu prüfen und ggf. unter Beteiligung der be-
troffenen Verbände und Unternehmen sowie der Lan-
desjustizverwaltungen baldmöglichst in ein anderes Ge-
setzgebungsvorhaben einzustellen.
Der Ausschuss bittet die Bundesregierung darüber
hinaus auch zu prüfen, ob die Verpflichtung von Zweig-
niederlassungen ausländischer Kreditinstitute zur Offen-
legung des Jahresabschlusses der Hauptniederlassung
über die nunmehr in § 340l Abs. 2, 4 HGB vorgesehene
Regelung hinaus erleichtert werden kann.
Schließlich hat der Ausschuss auch geprüft, ob ein Ver-
stoß gegen die Offenlegungsverpflichtung nach § 325
HGB gleichzeitig einen Verstoß gegen § 1 UWG dar-

Drucksache 14/2353 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

stellen kann. Im Ergebnis kann hiernach das Bestehen
eines Anspruchs nach § 1 UWG zwar nicht von vorn-
herein ausgeschlossen werden; im Hinblick auf die Re-
gelung des § 13 Abs. 5 UWG dürften aber die gericht-
liche und außergerichtliche Geltendmachung dieses An-
spruchs, insbesondere durch die sog. Abmahnvereine,
wegen der bestehenden Antragsmöglichkeit nach § 335a
HGB und der sich daran anschließenden registerrecht-
lichen Durchsetzung des Offenlegungsanspruchs rechts-
missbräuchlich sein.
Im Einzelnen ist darauf hinzuweisen, dass der Europäi-
sche Gerichtshof in seinem Beschluss vom 4. Dezember
1997 in der Rechtssache C-97/96 (Daihatsu-Entschei-
dung) festgestellt hat, dass gesellschaftsrechtliche Pub-
lizitätsvorschriften nicht nur dem Schutz der Gesell-
schafter und Gläubiger, sondern der Unterrichtung aller
dienen, die Interesse an der finanziellen Situation der
Gesellschaft haben. Dazu gehören auch im Wettbewerb
stehende Unternehmen. Nach § 13 Abs. 5 UWG kann
ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG aber nicht
geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände miss-
bräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu
dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf
Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsver-
folgung entstehen zu lassen. Da jedem an der Offenle-
gung Interessierten der einfache, kostengünstige und ef-
fektive Weg eines Antrags nach § 335a HGB zur Er-
zwingung der Offenlegung zur Verfügung steht, dürfte
ein berechtigtes eigenständiges Interesse, statt dessen
oder zusätzlich den zivilrechtlichen Anspruch nach § 1
UWG gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu ma-
chen, regelmäßig nicht vorliegen. Das Motiv, den UWG-
Anspruch nur im Hinblick auf Aufwandsersatz und
Kostenerstattung geltend zu machen, liegt angesichts der
gebotenen Alternative des § 335a HGB auf der Hand.
2. Zu den einzelnen Vorschriften
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprüng-
lichen Fassung des Regierungsentwurfs erläutert. Soweit
der Ausschuss den Gesetzentwurf des Kapitalgesell-
schaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes unverändert über-
nommen hat, wird auf die jeweilige Begründung in der
Drucksache 14/1806 verwiesen.
Zu Artikel 1 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (§ 8a HGB)
Die Neufassung in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
unterscheidet sich vom Regierungsentwurf lediglich
durch die redaktionell begründete Streichung des Wortes
„nur“; die Bestimmung ist im Übrigen unverändert
geblieben.
Im neuen Buchstaben b wird einem Vorschlag des Bun-
desrates in Nummer 2 der Stellungnahme vom 24. Sep-
tember 1999 entsprechend die Ermächtigung der Lan-
desjustizverwaltungen des Absatzes 5 um die neu ge-
schaffene Regelungsmöglichkeit nach Absatz 1 Satz 3
ergänzt.

Zu Nummer 4 (§§ 264b und 264c)
Die Ergänzung der Nummer 3 des § 264b HGB um die
Wörter „in deutscher Sprache“ erfolgt zum Zweck der
Anpassung der Bestimmung an § 291 Abs. 1 Satz 1
HGB.
Die Ergänzung in § 264c Abs. 2 Satz 2 HGB um einen
neuen Halbsatz und in Satz 6 um eine Verweisung auch
auf die Sätze 4 und 5 dient der Klarstellung des Gewoll-
ten. Es wird damit deutlicher zum Ausdruck gebracht,
dass die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesell-
schafter und der Kommanditisten jeweils zusammenge-
fasst ausgewiesen werden dürfen. Eine weitere Ergän-
zung in Satz 6 verdeutlicht, dass es dabei bleibt, dass die
Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter
einerseits und der Kommanditisten andererseits getrennt
auszuweisen sind. Ein gesonderter Ausweis des jeweili-
gen Gewinn- oder Verlustanteils ist nicht erforderlich.
Die Ergänzung des Absatzes 4 durch Anfügung eines
neuen Satzes erfolgt im Hinblick auf die in der Begrün-
dung des Regierungsentwurfes enthaltene Feststellung,
dass eine besondere Regelung nicht erforderlich sei, um
die im Rahmen der Bilanzierungshilfen nach den §§ 269,
274 Abs. 2 HGB aktivierten Beträge für eine Ausschüt-
tung zu sperren. Vielmehr sei die Bildung einer Bilanzie-
rungshilfe nur zulässig, wenn gesellschaftsvertraglich
geregelt sei, dass die Gesellschafter auf Entnahmen in
Höhe der Bilanzierungshilfen verzichten. Hiergegen ist
eingewandt worden, dass dies in der Praxis zu Ausle-
gungs- und Überprüfungsschwierigkeiten führen könne.
Daher wird jetzt eine gesetzliche Regelung zur Herbei-
führung der erforderlichen Ausschüttungssperre vorge-
sehen. Die Zuführung erfolgt erfolgsneutral, d.h. ohne
dass ein entsprechender Aufwand in die Gewinn- und
Verlustrechnung einzustellen ist.
Zur Einbeziehung des Jahresabschlusses einer Personen-
handelsgesellschaft im Sinne des § 264a HGB in den
Jahresabschluss eines Unternehmens im Sinne des § 3
Abs. 1 PublG i.V.m. den §§ 5, 9 PublG zum Zwecke der
Befreiung von der Aufstellung eines Jahresabschlusses
nach § 264a HGB ist ergänzend darauf hinzuweisen,
dass im Hinblick auf die Anforderung des § 264b Satz 1
Nr. 2 HGB ein Verzicht auf die Offenlegung der Ge-
winn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 9 Abs. 2
PublG in diesen Fällen nicht in Frage kommt. Der Ein-
beziehung in einen dergestalt unter Verzicht auf die GuV
offen gelegten Jahresabschluss würde § 264b Satz 1
Nr. 2 HGB entgegenstehen, der verlangt, dass der Kon-
zernabschluss und der Konzernlagebericht im Einklang
u.a. mit der Siebenten Richtlinie (83/349/EWG) stehen
muss. Diese sieht in Artikel 38 auch die Offenlegung der
GuV ohne das Wahlrecht eines Offenlegungsverzichts
vor.
Es ist ferner gefordert worden, gesetzlich klarzustellen,
dass – wie dies in § 10 PublG sowie in § 256 Abs. 1
Nr. 2 und 3 AktG der Fall ist – die unterlassene Ab-
schlussprüfung bei einer Personenhandelsgesellschaft im
Sinne des § 264a HGB die Nichtigkeit des Jahresab-
schlusses zur Folge haben soll. Von einer solchen ge-
setzlichen Klarstellung wird abgesehen, weil ein Bedürf-
nis hierfür nicht gesehen wird. Mit der herrschenden

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/2353

Meinung innerhalb der Rechtslehre ist davon auszuge-
hen, dass die einschlägigen Bestimmungen des § 256
AktG, der regelt, unter welchen Voraussetzungen Jah-
resabschlüsse nichtig sind, entsprechend auch für GmbH
Anwendung finden. Dies wird künftig auch für den Jah-
resabschluss einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne
des § 264a HGB gelten.
Zu der in § 264c Abs. 2 Satz 1 HGB vorgesehenen Glie-
derung ist zum Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehl-
betrag“ auf Folgendes hinzuweisen: Soweit im Jahresab-
schluss von Personenhandelsgesellschaften im Sinne des
§ 264a HGB nach den gesetzlichen Vorschriften (insbe-
sondere § 264c Abs. 1 Satz 2, § 120, ggf. in Verbindung
mit § 161 Abs. 2, § 167 HGB) oder nach dem Gesell-
schaftsvertrag Teile des Jahresüberschusses bzw. Jahres-
fehlbetrages den Gesellschafterkonten zu- oder abzu-
schreiben sind, ist die Bilanz nach § 268 Abs. 1 HGB
unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen
Verwendung des Jahresergebnisses aufzustellen. An-
stelle des Postens „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“
ist in der Bilanz entsprechend ein Bilanzgewinn oder
Bilanzverlust auszuweisen.
Zu Nummer 8a (§ 287)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderun-
gen in den Nummern 7 und 8. Die bisher schon zur Er-
leichterung vorgesehene gesetzliche Möglichkeit, be-
stimmte Angaben nicht im Anhang, sondern in der Auf-
stellung des Anteilsbesitzes zu machen, soll auch für die
nunmehr zusätzlich geforderten Angaben gelten.

Zu Nummer 12a (§ 318)
§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB bestimmt, dass der Abschluss-
prüfer des Jahresabschlusses von den Gesellschaftern
und der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses von
den Gesellschaftern des Mutterunternehmens gewählt
werden. Satz 2 der Bestimmung regelt, dass bei einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch den Gesell-
schaftsvertrag etwas anderes bestimmt werden kann. Die
vorbezeichnete Bestimmung soll ausdrücklich auch für
offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesell-
schaften im Sinne des § 264a HGB gelten, da die Gene-
ralklausel des § 264a HGB hierfür nicht ausreicht.
Zu den Nummern 13a und 13b (§§ 325 und 326)
Von einzelnen Sachverständigen in der Anhörung des
Rechtsausschusses, insbesondere aber vom Bundesrat in
dessen Stellungnahme vom 24. September 1999 ist
gefordert worden, die derzeit noch unterschiedlichen
Offenlegungsfristen (neun Monate für mittlere und große
Kapitalgesellschaften und zwölf Monate für kleine Ka-
pitalgesellschaften) auf zwölf Monate für alle Unter-
nehmen zu vereinheitlichen. Diesem Anliegen soll Rech-
nung getragen werden, um die Handelsregister von der
Aufgabe zu entlasten, in jedem Einzelfall feststellen zu
müssen, ob es sich um ein kleines oder mittleres bzw.
großes Unternehmen handelt und welche Offenlegungs-
frist im konkreten Fall gilt. EU-rechtlich sind die Offen-
legungsfristen nicht festgelegt. Unternehmen legen ihren
Abschluss darüber hinaus auch im Interesse von Anle-

gern und potenziellen Investoren derzeit überwiegend
vor Ablauf der gesetzlichen Neunmonatsfrist offen.
Auswirkungen auf den Kapitalmarktstandort Deutsch-
land werden sich daher voraussichtlich nicht ergeben. Da
die Regelung zudem im Interesse der Registergerichte
zur Erleichterung der Überprüfung der Offenlegungs-
fristen erfolgt, bleiben die geltenden Aufstellungs- und
Feststellungsfristen unverändert. Unabhängig davon
bleibt es bei der Regelung des § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB,
der zufolge der Abschluss grundsätzlich unverzüglich
nach seiner Vorlage an die Gesellschafter offen zu legen
ist. Eine volle Ausschöpfung der Zwölfmonatsfrist sollte
daher nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen und
nicht die Regel sein.
Zu Nummer 14 (§ 335)
Nachdem künftig ein eigenständiges Ordnungsgeldver-
fahren (§ 335a HGB) das bisherige Zwangsgeldverfah-
ren wegen Publizitätspflichtverletzungen ablösen soll, ist
eine Überarbeitung des § 335 HGB vorzunehmen. Hier-
nach werden in § 335 HGB die bisherigen Tatbestände
des Satzes 1 Nr. 6 und 7 gestrichen. Im künftigen Satz 2
des § 335 HGB wird für die verbleibenden Tatbestände
künftig auch das sog. Jedermann-Verfahren eingeführt
mit der Folge, dass jeder an der Aufstellung des Jahres-
oder Konzernabschlusses oder an der unverzüglichen
Erteilung des Prüfauftrages Interessierte künftig diese
Pflicht durch die Stellung eines Antrags auf Durchfüh-
rung eines Zwangsgeldverfahrens durchsetzen kann.
Darüber hinaus enthält Satz 3 die künftige Höchstgrenze
des Zwangsgeldes, die abgesehen von der Umrechnung
in Euro praktisch unverändert bleibt.
Zu Nummer 15 (§§ 335a und 335b)
Die Bundesratsstellungnahme und eine Sachverständi-
genanhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bun-
destages haben verdeutlicht, dass seitens der Länder und
verschiedener Sachverständiger einem einheitlichen und
eigenständigen Ordnungsgeldverfahren der Vorzug ge-
genüber dem an das Zwangsgeldverfahren angebunde-
nen Ordnungsgeldverfahren nach § 140 Abs. 2 FGG des
Regierungsentwurfs gegeben werden soll.
Die Sanktionierung von Publizitätsverstößen soll künftig
durch ein nunmehr im Dritten Buch des HGB und hin-
sichtlich der Verfahrensbestimmungen im § 140a FGG
einzustellendes Ordnungsgeldverfahren erfolgen. Das
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Sep-
tember 1998 (C-191/95) hat nicht nur klargestellt, dass
ein Zwangsgeldverfahren, das ein Antragsrecht aus-
schließlich bestimmten Personen bzw. Gruppen ein-
räumt, den EU-rechtlichen Anforderungen nicht genügt.
Vielmehr kommt in dem Urteil auch zum Ausdruck, dass
effektive Maßnahmen des nationalen Gesetzgebers er-
forderlich sind, um die Offenlegung von Jahres- und
Konzernabschluss durchzusetzen. Demzufolge reicht ein
Zwangsgeldverfahren aufgrund seiner vergleichsweise
umständlichen Ausgestaltung nicht aus, selbst wenn man
die Antragsbefugnis künftig jedem Dritten zugestehen
würde. Beim Verstoß gegen die Offenlegungsverpflich-
tung bedarf es vielmehr eines stärkeren Zwangsmittels,
nämlich des Ordnungsgeldverfahrens. Bei den übrigen,

Drucksache 14/2353 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

in § 335 Satz 1 Nr. 1 bis 5 HGB genannten Tatbeständen
kann es demgegenüber im Grundsatz beim Zwangsgeld-
verfahren bleiben, da insoweit bisher kein Erfordernis
für ein stärkeres Zwangsmittel erkennbar ist.
Das Ordnungsgeldverfahren ist darauf gerichtet, ein be-
stimmtes Verhalten der verpflichteten vertretungsbe-
rechtigten Organe von Kapitalgesellschaften herbeizu-
führen, nämlich die zeitnahe Offenlegung von Jahres-
und Konzernabschluss. Es ist daher – ebenso wie im
Grundsatz das Zwangsgeld – ein Beugemittel, jedoch
schärfer. Die größere Beugekraft liegt insbesondere
darin, dass das Ordnungsgeld festzusetzen ist, wenn die
Betroffenen ihrer Offenlegungspflicht nicht innerhalb
von sechs Wochen nach der Androhung nachkommen.
Im Gegensatz zum üblichen Zwangsgeldverfahren kann
der Betroffene also nicht darauf vertrauen, die ange-
drohte Frist gefahrlos verstreichen lassen zu können und
dann noch durch eine verspätete – unter Umständen
deutlich nach Ablauf der angedrohten Frist liegende –
Handlung jegliche Zwangsgeldkonsequenzen vermeiden
zu können. Der wesentliche Charakter eines Beugemit-
tels würde verloren gehen, wenn der Betroffene sich dar-
auf einstellen könnte, dass er bei verspäteter Offenle-
gung genauso stehen würde wie bei rechtzeitiger Offen-
legung und die Ernsthaftigkeit der angedrohten Mittel
nicht deutlich würde.
Die gesteigerte Wirksamkeit des Beugemittels ist nicht
nur aufgrund der erwähnten Anforderungen des Urteils
des EuGH, sondern auch gerade deshalb erforderlich,
weil eine flankierende Sanktion, wie z. B. ein Bußgeld-
verfahren, wegen des für die Landesjustizverwaltungen
entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwandes nicht
in Betracht kommt. Die Beschränkung auf ein einziges
Zwangsmittel ohne zusätzliche Sanktionsmöglichkeiten
stellt gesteigerte Anforderungen an die Effizienz des
Zwangsverfahrens.
In Anbetracht der erforderlichen Wirkung des Ord-
nungsgeldes ist ein spürbares Ordnungsgeld von min-
destens 2 500 Euro notwendig. Anderenfalls bestünde
die Gefahr, dass die Unternehmen ein solches Ord-
nungsgeld in Kauf nehmen, um die Offenlegung hinaus-
zuzögern. Um unbillige Härten zu vermeiden, ist vorge-
sehen, dass das Ordnungsgeld bei geringfügiger Über-
schreitung der Sechswochenfrist herabgesetzt werden
kann (§ 140a Abs. 2 Satz 6 FGG). Darüber hinaus ist
vorgesehen, dass Androhung und Festsetzung des Ord-
nungsgeldes wiederholt erfolgen können. Dies ist im
Hinblick auf die bereits dargelegte effektive Ausgestal-
tung des Zwangsverfahrens erforderlich. Dem Ver-
pflichteten darf nicht ermöglicht werden, sich von der
Offenlegungsverpflichtung „freizukaufen“. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch der
Antragsteller die Möglichkeit hat, beim Registergericht
auf eine zügige Fortsetzung des Verfahrens hinzuwirken
(ohne dass nochmals ein ausdrücklich gestellter Antrag
zur Fortsetzung des Verfahrens erforderlich wäre). Der
Antragsteller ist im Ordnungsgeldverfahren Verfahrens-
beteiligter.
Die neue Ordnungsgeldbestimmung findet sich künftig
in Absatz 1 des neuen § 335a HGB. Satz 1 nimmt neben

der Regelung der neuen Ordnungsgeldtatbestände Bezug
auf die Verfahrensvorschrift des § 140a Abs. 2 FGG.
Satz 2 entspricht inhaltlich dem früheren Satz 3 des
§ 335 Abs. 2 und Satz 3 dem früheren Satz 1 des § 335
Abs. 2 des Regierungsentwurfs. Das heißt, dass unter
Streichung der Entwurfsbestimmung des § 140 Abs. 2
FGG und der hierauf bezogenen Übergangsbestimmung
die bisherigen beiden Publizitätstatbestände des Satzes 1
Nr. 6 und 7 aus § 335 HGB herausgenommen werden
müssen.
Die Bestimmung des § 335b HGB entspricht dem § 335a
HGB des Regierungsentwurfs; sie wurde um einen Ver-
weis auf die neue Ordnungsgeldvorschrift des § 335a
HGB ergänzt.
Zu Nummer 17a (§ 339)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu der generellen
Verlängerung der Offenlegungsfrist in den §§ 325, 326
HGB. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu den Nummern 21 und 22 (§§ 340o und 341o)
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neu-
fassung des § 335 HGB und der Einfügung des § 335a
HGB. Auch in den §§ 340o, 341o HGB ist zwischen den
nunmehr zwangsgeldbewehrten Tatbeständen und künf-
tig mit Ordnungsgeld zu ahndenden Verstößen gegen
Publizitätspflichten zu unterscheiden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die
Rechnungslegung von bestimmten
Unternehmen und Konzernen)

Zu Nummer 9 (§ 23)
Nachdem die Anwendung derjenigen Bestimmungen des
Gesetzes, die aus der Umsetzung der Richtlinie 90/605/
EWG resultieren, um ein Jahr verschoben wird (vgl. die
Begründung zu den Änderungen in Artikel 48 Abs. 1
EGHGB), war eine Neufassung der Übergangsbestim-
mung in § 23 PublG vorzunehmen. Durch sie wird klar-
gestellt, dass die richtlinienbedingten Änderungen des
PublG auch erstmals für ein Geschäftsjahr anzuwenden
sind, das nach dem 31. Dezember 1999 beginnt.
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die

Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit)

Zu Nummer 1
Die Neufassung der Änderung des § 132 FGG enthält
eine Folgeänderung zur Neufassung des § 335 HGB ge-
genüber dem Regierungsentwurf.

Zu Nummer 2
Mit der neuen Nummer 2 wird in das FGG eine Verfah-
rensvorschrift eingestellt, die dazu beitragen soll, das
HGB von dort überflüssigen Verfahrensbestimmungen
zu entlasten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/2353

Absatz 1 enthält die künftig anzuwendenden Verfah-
rensbestimmungen für das neu zu regelnde bisherige
Zwangsgeldverfahren mit den Tatbeständen der Num-
mern 1 bis 5 des bisherigen § 335 Satz 1 HGB. Satz 1
nimmt Bezug auf die Verfahrensbestimmungen der
§§ 132 bis 139 FGG. Satz 2 entspricht dem geltenden
§ 335 Satz 6 HGB. Um Missbräuchen des Rechtsinstituts
der Prozesskostenhilfe vorzubeugen, soll diese nach dem
neuen Satz 3 künftig nur bei solchen Beteiligten möglich
sein, die bisher schon nach § 335 Satz 2 HGB in der
geltenden Fassung antragsberechtigt sind, d.h. Gesell-
schafter, Gläubiger, Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein
solcher nicht besteht, der Betriebsrat der Kapitalgesell-
schaft bzw. den insoweit bei einem Konzernabschluss
betroffenen Personen. Darüber hinaus ist klarzustellen,
dass auch der Antragsgegner, z.B. der Geschäftsführer
einer GmbH, der die Publizitätspflicht verletzt, von der
Prozesskostenhilfe nicht ausgeschlossen werden darf.
Die Prozesskostenhilfe scheidet künftig in den Fällen
aus, in denen ein Antragsteller ein Zwangsgeldverfahren
beantragt, ohne dass er zugleich zu dem vorstehend be-
schriebenen Personenkreis gehört. Dies stellt sicher, dass
eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Prozesskos-
tenhilfe in den vorstehenden Verfahren ausgeschlossen
sein dürfte. Der Ausschluss auch des Antragsgegners
sowie von Gesellschaftern, Gläubigern und dem Ge-
samtbetriebsrat/Betriebsrat vom Anspruch auf Prozess-
kostenhilfe erscheint nicht gerechtfertigt. Der Ausschluss
auch des Antragsgegners war im übrigen auch nicht Ziel
des Bundesratvorschlags. Auch bei dem vorgeschlage-
nen „Anregungsverfahren“ wären die bisherige Rechts-
position des Antragsgegners und der damit verbundene
Prozesskostenhilfeanspruch unverändert geblieben. Die
weiteren Verfahrenserleichterungen in den Sätzen 4 bis 6
entsprechen dem § 335 Abs. 2 Satz 7 und 8 HGB des
Regierungsentwurfs, darüber hinaus aber auch zugleich
zum Teil Änderungsvorschlägen des Bundesrates.
Absatz 2 enthält die künftig anzuwendenden Verfah-
rensbestimmungen für das neu zu regelnde bisherige
Ordnungsgeldverfahren des § 140 Abs. 2 FGG des Re-
gierungsentwurfs mit den früheren Tatbeständen der
Nummer 6 und 7 des bisherigen § 335 Satz 1 HGB.
Satz 1 schreibt die entsprechende Anwendung des Ab-
satzes 1 Sätze 2 bis 6 sowie der wesentlichen Bestim-
mungen der §§ 132 bis 139 des FGG vor. Satz 2 ent-
spricht dem § 140 Abs. 2 Satz 1 FGG des Regierungs-
entwurfs mit der Ergänzung in Satz 6, dass in den Fällen
einer geringfügigen Überschreitung der vom Register-
gericht gesetzten Sechswochenfrist eine Herabsetzung
des Ordnungsgeldes durch das Registergericht möglich
ist. Hierdurch soll unbilligen Härten im Hinblick auf die
angedrohte Mindesthöhe des Ordnungsgeldes vorge-
beugt werden. Entsprechend seinem Charakter als
Zwangsmittel (siehe oben) sind die wiederholte Andro-
hung und Festsetzung vorgesehen. Im Übrigen wird da-
von ausgegangen, dass die Registergerichte beim Vor-
liegen mehrerer ein Unternehmen betreffende Anträge
nur ein Ordnungsgeldverfahren eröffnen.
Absatz 3 entspricht mit einigen geringfügigen Änderun-
gen dem § 335 Abs. 3 HGB des Regierungsentwurfs,
durch die es den Registergerichten ermöglicht werden
soll, von den Unternehmen die erforderlichen Angaben

für deren Einstufung als klein, mittel oder groß zu er-
halten. Nach der nunmehr vorgesehenen einheitlichen
Offenlegungsfrist von zwölf Monaten ist diese Frage
zwar für den Zeitpunkt der Offenlegung nicht mehr
maßgeblich. Die Abgrenzungskriterien sind aber nach
wie vor z.B. für den Umfang der offen zu legenden Un-
terlagen von Bedeutung (vgl. z.B. § 326 HGB in der ge-
änderten Fassung). Satz 3 stellt sicher, dass die Regelun-
gen der Sätze 1 und 2 entsprechend auch auf den Kon-
zernabschluss und den Konzernlagebericht und die in-
soweit verantwortlichen Beteiligten anzuwenden sind.
Zu Nummer 3
Die Übergangsregelung musste im Hinblick auf die Neu-
regelung in § 140a FGG angepasst werden.
Zu Artikel 5 (Änderung des Einführungsgesetzes

zum Handelsgesetzbuch)
Zu Nummer 2
Es handelt sich bei den in Artikel 48 Abs. 1 des EGHGB
vorgenommenen Änderungen im Wesentlichen um Fol-
geänderungen infolge der Einfügung neuer Bestimmun-
gen sowie infolge der Verschiebung der Anwendung der
für Kapitalgesellschaften und Co bestimmten Vorschrif-
ten um ein Jahr. Neu eingefügt wurde Satz 1, unter ande-
rem weil in der Anhörung des Rechtsausschusses von
mehreren Sachverständigen geltend gemacht worden ist,
dass die erstmalige Anwendung der Konzernrechnungs-
legungsbestimmungen des Dritten Buchs des HGB auf
die künftig einbezogenen Gesellschaften im Sinne des
§ 264a HGB bereits auf das Geschäftsjahr 1999 mit er-
heblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Darüber
hinaus ist aber auch die Anwendung der den Einzelab-
schluss betreffenden Bestimmungen auf Kapitalgesell-
schaften und Co im Sinne des § 264a HGB um ein Jahr
zu verschieben, weil mit einer rechtzeitigen Beendigung
des Gesetzgebungsverfahrens noch im Jahre 1999 nicht
mehr gerechnet werden kann. Zusätzlich wird den be-
troffenen Kapitalgesellschaften und Co in Anlehnung an
Artikel 23 Abs. 1 Satz 2 EGHGB in Satz 1 die Möglich-
keit eingeräumt, die neuen im Zusammenhang mit der
Richtlinienumsetzung stehenden Vorschriften auf frü-
here Geschäftsjahre anzuwenden. Unternehmen, die von
dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen
dann allerdings sämtliche Vorschriften und nicht nur
einzelne anwenden. Mit der redaktionellen Klarstellung
im letzten Satz des Absatzes 1 wird einem Petitum des
Bundesrates (Nr. 15 Buchstabe b) in der Stellungnahme
vom 24. September 1999 entsprochen.
Der Standort der früheren Absätze 3 und 4 ist aus syste-
matischen Gründen geändert worden; sie sind jetzt Ab-
sätze 2 und 3. In ihnen ist überdies verdeutlicht worden,
dass die erstmalige Anwendung der in den beiden Absät-
zen enthaltenen Regelungen bei Kapitalgesellschaften
und Co erstmals für ein nach dem 31. Dezember 1999
beginnendes Geschäftsjahr bedeutsam wird.
Absatz 4, der sich an die Übergangsregelung des Arti-
kels 24 Abs. 5 EGHGB anlehnt, gestattet ausnahmsweise
die Abweichung von einzelnen Bestimmungen im Falle

Drucksache 14/2353 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

der erstmaligen Anwendung der durch das Gesetz geän-
derten Vorschriften der Artikel 1 und 5 des Gesetzes auf
eine betroffene Kapitalgesellschaft und Co.
Der frühere Absatz 2 wurde aus systematischen Gründen
nunmehr als Absatz 5 in den Artikel 48 EGHGB einge-
stellt; er ist im Übrigen unverändert geblieben.
Im neuen Absatz 6 ist eine dem Artikel 28 Abs. 2
EGHGB, der schon jetzt für alle Kaufleute gilt, entspre-
chende Regelung für Altpensionszusagen in den Gesetz-
entwurf aufgenommen worden. Hiernach sind die in Ar-
tikel 28 Abs. 2 EGHGB vorgeschriebenen Angaben
erstmals für Geschäftsjahre anzugeben, die nach dem
31. Dezember 1999 beginnen.

Zu Artikel 7 (Änderung der Kostenordnung)
Nachdem künftig ein eigenständiges Ordnungsgeldver-
fahren geschaffen wird, war auch in § 2 Nr. 1 der Kos-
tenordnung eine Folgeänderung vorzunehmen.

Zu Artikel 9 (Sonstige Änderungen von Gesetzen)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Neufassung des
§ 335 HGB sowie um eine Anpassung mit Rücksicht
darauf, dass das Gesetz voraussichtlich erst im Jahre
2000 im Bundesgesetzblatt verkündet werden und in
Kraft treten kann.

Berlin, den 14. Dezember 1999

Christine Lambrecht Ronald Pofalla Rainer Funke
Berichterstatterin Berichterstatter Berichterstatter

Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 53113 Bonn
esellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon: 02 28/3 82 08 40, Telefax: 02 28/3 82 08 44

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