BT-Drucksache 14/2213

a) zu dem GE der Frak. SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 14/1958 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte b) zu dem GE der Frak. der CDU/CSU 14/1661 ENTwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patenanwälte

Vom 29. November 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/2213
14. Wahlperiode

29. 11. 99

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/1958 –

Entwurf eines Änderungsgesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der
Rechtsanwälte und der Patentanwälte *)

b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/1661 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung
des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte

A. Problem
Die Zulassung der Rechtsanwälte vor den Landgerichten und für be-
stimmte Familiensachen vor den Amtsgerichten ist in den alten und
den neuen Ländern unterschiedlich geregelt.

B. Lösung
Durch die Inkraftsetzung des § 78 der Zivilprozessordnung im ge-
samten Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2000 soll jeder bei einem
Amts- oder Landgericht zugelassene Rechtsanwalt vor allen Amts-
und Landgerichten in sämtlichen Verfahren auftreten können.
Große Mehrheit im Ausschuss

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

*) In der gedruckten Fassung des Gesetzentwurfs lautet der Titel: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ge-
setzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte.

Drucksache 14/2213 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/1958 – mit folgenden Maß-

gaben, im Übrigen unverändert, anzunehmen:
1. Die Bezeichnung des Gesetzentwurfs erhält folgende Fassung:

„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neu-
ordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patent-
anwälte“.

2. Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:
„Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:“.

3. Der bisherige Wortlaut wird Artikel 1.
4. Folgender neuer Artikel 2 wird angefügt:

„Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.“,

b) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/1661 – für erledigt zu erklä-
ren.

Berlin, den 24. November 1999

Der Rechtsausschuss
Dr. Rupert Scholz Christine Lambrecht Manfred Kanther Rainer Funke
Vorsitzender Berichterstatterin Berichterstatter Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/2213

Bericht der Abgeordneten Christine Lambrecht, Manfred Kanther
und Rainer Funke

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf
– Drucksache 14/1661 – in seiner 61. Sitzung vom
7. Oktober 1999 in erster Lesung beraten und zur feder-
führenden Beratung an den Rechtsausschuss und zur
Mitberatung an den Ausschuss für Angelegenheiten der
neuen Länder überwiesen. Den Gesetzentwurf – Druck-
sache 14/1958 – hat er in seiner 66. Sitzung vom 4. No-
vember 1999 in erster Lesung beraten und gleichfalls an
die vorgenannten Ausschüsse überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Beide Gesetzentwürfe sehen vor, die durch das Gesetz
zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und
Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278)
erfolgte Neufassung des § 78 der Zivilprozessordnung
am 1. Januar 2000 nicht nur, wie bisher vorgesehen, in
den alten Ländern, sondern gleichzeitig auch in den neu-
en Ländern in Kraft zu setzen.
Der Gesetzentwurf – Drucksache 14/1958 – enthält zu-
dem weitere Korrekturen des Gesetzes zur Neuordnung
des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte,
die durch zwischenzeitlich erfolgte andere Gesetzesän-
derungen erforderlich geworden sind.

III. Stellungnahme des mitberatenden
Ausschusses

Der Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder
hat die Gesetzentwürfe in seiner 26. Sitzung vom
24. November 1999 beraten. Er empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN sowie der Fraktion der F.D.P. gegen die Stimmen
der Fraktion der PDS und eines Vertreters der Fraktion
der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der
CDU/CSU im Übrigen die Annahme des Gesetzent-
wurfs auf Drucksache 14/1958. Den Gesetzentwurf –
Drucksache 14/1661 – hat es einvernehmlich für er-
ledigt erklärt.

IV. Beratungsverlauf
Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 28. Sit-
zung vom 27. Oktober 1999 und in seiner 34. Sitzung
vom 24. November 1999 beraten.
In seiner 32. Sitzung vom 10. November 1999 hat er zu
den Vorlagen eine öffentliche Anhörung durchge-
führt, an der folgende Sachverständige teilgenommen
haben:

MDg Dr. Weber Sächsisches Staats-
ministerium der
Justiz, Dresden

MR Baukhorn Justizministerium
Mecklenburg-Vor-
pommern, Schwerin

RA Dr. Peter Hamacher Deutscher Anwalt
Verein, Bonn

RAuN Dr. Bernhard Dombek,
RA Dietrich Schümann
RA Anton Braun

Bundes-
rechtsanwalts-
kammer, Bonn

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das
Protokoll der 32. Sitzung des Rechtsausschusses mit den
anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen ver-
wiesen.
In seiner Schlussabstimmung über den Gesetzentwurf
– Drucksache 14/1958 – hat der Rechtsausschuss dem
Entwurf mit den sich aus der Beschlussempfehlung er-
gebenden Maßgaben mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der PDS zuge-
stimmt.
Der Gesetzentwurf – Drucksache 14/1661 – wurde
einvernehmlich für erledigt erklärt.
Die Fraktion der SPD hielt die Neuregelung für geboten
zur Schaffung einer klaren Rechtslage in Hinblick auf
die Postulationsfähigkeit ab dem 1. Januar 2000. Eines
besonderen Konkurrenzschutzes für die Anwälte in den
neuen Ländern bedürfe es zehn Jahre nach der Einheit
nicht mehr. Diese Einschätzung sei zumindest grund-
sätzlich auch durch die Anhörung bestätigt worden. Der
Zeitpunkt der vollständigen Rechtsangleichung sei dem
Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht ausdrück-
lich freigestellt worden, so dass auch aus grundrechtli-
cher Sicht keine Bedenken gegenüber der Regelung be-
stünden.
Die Fraktion der CDU/CSU verwies auf die Begründung
zu ihrem bereits im September 1999 eingebrachten Ge-
setzentwurf – Drucksache 14/1661 –, der die gleiche Re-
gelung beabsichtige und entgegen der ursprünglichen
Einschätzung der Bundesregierung von einer unklaren
Rechtslage ab dem 1. Januar 2000 ausgehe.
Die Fraktion der F.D.P. stimmte dem Gesetzentwurf –
Drucksache 14/1958 – ebenfalls zu.
Die Fraktion der PDS sprach sich zwar grundsätzlich e-
benfalls für eine Rechtsangleichung in Ost und West, die
auch eine Angleichung der Arbeitsbedingungen für die
verschiedenen Berufsgruppen umfasse, aus, hielt aber
die Aufrechterhaltung des Konkurrenzschutzes für die
Rechtsanwälte in den neuen Ländern bis zum

Drucksache 14/2213 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

31. Dezember 2004 für notwendig. Die Anhörung habe
ergeben, dass ein Kanzleisterben und der Verlust von
Arbeits- und Ausbildungsplätzen in größerem Umfang
zu befürchten sei.
Die Fraktion der F.D.P. hat beantragt, zu dem Gesetz-
entwurf – Drucksache 14/1958 – folgende Entschließung
zu verabschieden:
Die Bundesregierung möge den 10%igen Gebührenab-
schlag für die Anwaltschaft in den neuen Ländern aufhe-
ben.
Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, den im
Einigungsvertrag vom 31. August 1990, Anlage I im Ka-
pitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 19, 20, 23, 25 und
26 sowie Abschnitt IV Nr. 3 festgelegten Abschlag auf
die Gebühren und Kosten nach dem Gerichtskostenge-
setz (Nr. 19a), der Kostenordnung (Nr. 20a), dem Gesetz
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
(Nr. 24a), dem Zeugen- und Sachverständigenentschädi-
gungsgesetz (Nr. 25a) und der Bundesrechtsanwaltsge-
bührenordnung (Nr. 26a), der mit Wirkung zum 1. Juli
1996 durch die Ermäßigungssatz-Anpassungsverord-
nung des Bundesministeriums der Justiz auf 10 % redu-
ziert wurde, zum 1. Januar 2000 aufzuheben.
B e g r ü n d u n g
Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Inkraftsetzung
von § 78 ZPO in allen Ländern werden die Rechtsan-
wältinnen und Rechtsanwälte aus den alten und insbe-
sondere auch aus den neuen Ländern ab dem 1. Januar
2000 vor allen Amts- und Landgerichten postulationsfä-
hig sein. Dieses ist ein weiterer Schritt zur Angleichung
der Rechtsberatung im wiedervereinigten Deutschland.
Der dringend notwendige weitere Schritt wird jedoch
nicht gemacht.
Der Gebührenabschlag ist im Jahr 2000 nicht mehr ge-
rechtfertigt.
10 Jahre nach dem Fall der Mauer und 9 Jahre nach der
staatsrechtlichen Zusammenführung der alten und neuen
Länder ist für die im Gebiet der neuen Länder und in
Berlin-Ostteil tätigen Rechtsanwälte nicht mehr nachzu-
vollziehen, dass die Anwaltshonorare nach der BRAGO
noch immer um 10 % gegenüber den normalen BRAGO-
Sätzen reduziert werden müssen. Nach einem solchen
Zeitraum ist es Aufgabe, Trennendes zwischen den alten
und den neuen Ländern soweit wie möglich aufzuheben
und nicht weiterhin Zustände aufrechtzuerhalten, die
diese Trennung unterstützen, statt sie zu beseitigen.
Nicht umsonst sind bei anderen Freiberuflern, etwa den
Architekten und Ingenieuren, die vorgesehenen Kür-
zungen der Honorartafeln bis Ende 1992 befristet ge-
wesen.
Zudem werden die Rechtsanwälte in den neuen Ländern
im Ergebnis mit einem doppelten Gebührenabschlag be-
straft. Einerseits wird jede Gebühr um 10 % reduziert,
andererseits sind die Gegenstandswerte in den neuen
Ländern ebenfalls geringer. Selbst bei einer Streichung

des Gebührenabschlages bestünde daher immer noch ein
spürbar niedrigeres Einkommensniveau als in den alten
Ländern.
Dabei sind die wesentlichen Sachkosten der Kanzleien in
Ost und West auf gleichem Niveau. Raummiete, Bewirt-
schaftungskosten, Fort- und Weiterbildungskosten, Ver-
sicherungsprämien, Kfz-Kosten, Kosten für Beschaffung
von Kanzleiliteratur, Kosten für Verbrauchsmaterial,
Porto- und Telefonkosten sowie Kosten für die Buchfüh-
rung liegen sogar teilweise über dem Westniveau. Die
Kanzleien in den neuen Ländern haben im Schnitt nied-
rigere Kanzleiumsätze, andererseits aber Bürokosten,
die auf Westkosten liegen. Das Preisniveau etwa für
technische Geräte ist in den neuen Ländern in keiner
Weise niedriger als in den alten. Schließlich sei daran
erinnert, dass seit Mai 1999 die Preise der Deutschen
Bahn im Westen ebenso gelten wie im Osten.
Die Bürger der neuen Länder bleiben allerdings auch
bei Aufhebung des Abschlages weiterhin durch die Re-
gelungen der Prozesskostenhilfe vor zu starken Belas-
tungen durch Verfahrenskosten geschützt.
Außerdem kann der wirtschaftliche Rückstand in den
neuen Ländern kein Argument für eine Reduzierung der
Gebühren sein. Sonst müsste auch in strukturschwachen
Regionen der alten Länder eine entsprechende Gebüh-
rendifferenzierung erfolgen. Unglaubwürdig wird der
Gebührenabschlag auch dann, wenn man bedenkt, dass
die Gerichte in den neuen Ländern bei Parteien mit Sitz
in den alten Ländern Gerichtskosten in Höhe von 100 %
berechnen, es den Anwälten mit Sitz in den neuen Län-
dern aber verwehrt sei, Rechtsanwaltskosten in voller
Höhe gegenüber einem Mandanten aus den alten Län-
dern abzurechnen.
Die Gebührenermäßigung war von Anfang an verfas-
sungsrechtlich bedenklich. Sie führte aufgrund geringe-
rer Gegenstandswerte zu einer Herabsetzung des Hono-
rars der Rechtsanwälte in den fünf neuen Ländern ge-
genüber Rechtsanwälten in den alten Ländern. Im Jahre
1991 etwa führte die Herabsetzung des Honorars der
Anwälte durch niedrigere Gegenstandswerte aufgrund
eines verringerten Durchschnittseinkommens in den fünf
neuen Ländern dazu, dass sich die Prozessgebühr für ei-
ne Kündigungsschutzklage auf 570,00 DM, in den fünf
neuen Ländern dagegen nur auf 202,40 DM belief. Dies
ist eine Herabsetzung des Honorars i.H. von 181,6 %,
worauf Braun in JurBüro 1991, 618 zu Recht hingewie-
sen hat.
Im Wesentlichen blieb diese Diskrepanz erhalten. Selbst
bei Fortfall des 10%igen Abschlages käme es nur zu ei-
ner Angleichung des Gebührenniveaus, die dem durch-
schnittlichen Einkommensunterschied zwischen alten
und neuen Ländern angenähert ist.
Beispielhaft wäre bei der anwaltlichen Vertretung einer
Kündigungsschutzklage eines Industriearbeiters im
Jahre 1998 mit einem Durchschnittseinkommen in Höhe
von 5 855 DM (West) bzw. 4 157 DM (Ost) folgende Ge-
bührenrechnung maßgeblich:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/2213

West
Ost
(ohne

Abschlag)
Ost
(mit

Abschlag)
DM

Streitwert
(3-faches
Einkommen ..... 17 565 12 471 12 471
10/10 Prozess-
gebühr 875 735 662
10/10 Verhand-
lungsgebühr ..... 875 735 662
10/10 Ver-
gleichsgebühr... 875 735 662
Gesamt ............ 2 625 2 205 1 986

(Basis: Wirtschafts- und sozialwissenschaftliches Institut
in der Hans-Böckler-Stiftung des Deutschen Gewerk-
schaftsbundes, Entwicklung der monatsdurchschnittli-
chen Effektivverdienste von Arbeitnehmern in der In-
dustrie für das Jahr 1998)
Ohne 10%igen Abschlag erhält ein Rechts-
anwalt für die Vertretung in einer arbeits-
rechtlichen Kündigungsschutzklage lediglich 84,0 %,
bei Beibehaltung des 10%igen Gebühren-
abschlages nur 75,6 %,
der Gebühren eines Rechtsanwalts aus den alten Län-
dern.
In Prozesskostenhilfestreitigkeiten führt der Abschlag
sogar im Ergebnis zu einer Dreifachreduzierung. Zum
einen sind die Gegenstandswerte niedriger, zum zweiten
besteht der 10%ige Abschlag und zum dritten unterfallen
weit mehr Rechtsuchende in den neuen Ländern den
PKH-Regelungen, was schließlich zu einer dritten Redu-
zierung des Anwaltshonorars führt.
Da nun durch die Änderung des § 78 ZPO alle Anwälte
in der Bundesrepublik Deutschland vor jedem Landge-
richt auftreten können, entfällt auch die letzte Grundlage
für eine Aufrechterhaltung des Gebührenabschlages.
Völlig aus der Luft gegriffen ist, dass der Gebührenab-
schlag zukünftig einen Wettbewerbsvorteil für die An-
wälte in den neuen Ländern darstellt. Kein Man-
dant wird einen Anwalt nach diesem Kriterium auswäh-
len.
Schließlich führt die Fortgeltung des Gebührenabschla-
ges aber auch des Abschlages beim Gerichtskostengesetz
zu einer völlig unnötigen Justizbelastung. Zukünftig
müssten sich die Rechtspfleger regelmäßig mit der Ge-
bührenabschlagsproblematik auseinandersetzen. Glei-
ches würde im Falle von Rechtsbehelfen auch die Rich-
ter selbst treffen. So hat die Bundesrechtsanwaltskam-
mer beispielhaft folgende Problemkreise aufgeführt:
1. Tritt die Gebührenermäßigung für einen Anwalt aus

den alten Ländern ein, der einen Auftraggeber aus
den neuen Ländern im Rahmen bewilligter Bera-
tungshilfe nur beratend vertritt?

2. Sind die Gebühren nach § 123 BRAGO für einen
Rechtsanwalt aus dem alten Bundesgebiet, der einen
Beteiligten aus den neuen Ländern, dem Prozess-
kostenhilfe bewilligt worden ist, in einer Familien-
sache vor dem BGH vertritt, um 10 % zu kürzen?

3. Gilt die Gebührenermäßigung für die Vertretung von
Mandanten mit Wohnsitz in den neuen Ländern vor
Gerichten in den alten und/oder neuen Ländern
durch einen Anwalt aus den alten Ländern?

4. Ermäßigen sich bei mehreren Auftraggebern die An-
waltsgebühren nach der Maßgabe des Einigungsver-
tragsgesetzes nur für diejenigen Mandanten, die ih-
ren Wohnsitz im Beitrittsgebiet haben (§ 6 BRAGO)?
Oder ist nur die Erhöhungsgebühr von der Kürzung
betroffen?

5. Beträgt der Höchstbetrag für die Auslagenpauschale
(§ 26 BRAGO) 40 DM oder wird er auf 36 DM er-
mäßigt.

Der derzeit noch in Höhe von 10 % bestehende Gebüh-
renabschlag in den neuen Ländern wurde im Rahmen
des Einigungsvertrages eingeführt und im Jahre 1996
von 20 % auf 10 % reduziert. Es handelt sich um eine
Ministerverordnung, für die nicht die Zustimmung des
Bundesrates notwendig ist, da die Kostengesetze als Be-
standteile des Verfahrensrechtes nicht zustimmungs-
pflichtig sind. Aufgrund der besonderen Bedeutung der
Angelegenheit bedarf die Verordnung der Zustimmung
des gesamten Kabinetts. Diese muss schleunigst erfol-
gen.
Der Antrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der F.D.P. bei Stimmenthaltung seitens der
Fraktionen der CDU/CSU und PDS abgelehnt.
Die Fraktion der SPD hielt zwar einheitliche Gebühren
für grundsätzlich wünschenswert, eine Beratung müsse
aber im Kontext des Gebührenrechts erfolgen. Dieser
Aspekt sei daher auch bei der Anhörung ausdrücklich
ausgeklammert worden. Zudem sei eine eingehende Er-
örterung mit den betroffenen Ländern erforderlich, da
eine Angleichung über die Prozesskostenhilfe stark in
die Landesjustizkassen eingreifen würde.
Seitens der Fraktion der CDU/CSU wurde ebenfalls
Sympathie für das Anliegen des Antrags geäußert. Die
Stimmenthaltung wurde damit begründet, dass er nicht
im Zusammenhang mit den vorliegenden Gesetzentwür-
fen behandelt werden könne.

V. Zum Inhalt der Beschlussempfehlung
1. Allgemeines
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprüngli-
chen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der
Ausschuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen

Drucksache 14/2213 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

hat, wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksa-
che 14/1958 verwiesen.

2. Zu den einzelnen Maßgaben
Zu Nummer 1 (Bezeichnung)
Die Bezeichnung des Gesetzes wurde aus rechtsförmli-
chen Gründen korrigiert.

Zu Nummer 2 (Eingangsformel)
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes.

Zu den Nummern 3 und 4 (In-Kraft-Treten)
Der neue Artikel 2 regelt das In-Kraft-Treten des Ände-
rungsgesetzes.

Berlin, den 24. November 1999

Christine Lambrecht Manfred Kanther Rainer Funke
Berichterstatterin Berichterstatter Berichterstatter

Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 53113 Bonn
esellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon: 0228/3 82 08 40, Telefax: 0228/3 82 08 44

ISSN 0720-7980

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