BT-Drucksache 14/2076

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs -14/1523, 14/1636, 14/1680, 14/2016, 14/2036- Entwurf eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz-HSanG)

Vom 11. November 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/2076
14. Wahlperiode 11. 11. 99

Änderungsantrag
der Abgeordneten Christine Ostrowski, Dr. Christa Luft, Dr. Uwe-Jens Rössel,
Heidemarie Ehlert, Dr. Barbara Höll, Gustav-Adolf Schur, Dr. Ilja Seifert,
Dr. Ruth Fuchs, Kersten Naumann, Rosel Neuhäuser, Dr. Gregor Gysi
und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs
– Drucksachen 14/1523, 14/1636, 14/1680, 14/2016, 14/2036 –

Entwurf eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts
(Haushaltssanierungsgesetz – HSanG)

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 14 des Gesetzentwurfs (Anlage 2 – Artikel 5 der Ausschussfassung)
– Änderung des Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2001 – wird Artikel 13 und
wie folgt geändert:

1. Überschrift und Einleitung erhalten folgende Fassung:

Artikel 13
Änderung des Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2000

Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar
1993 (BGBl. I S. 183) mit den Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. März 1992 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 16. Juli (BGBl. I. S. 1860), wird wie folgt geändert:

2. Nummer 19 wird wie folgt geändert:

a) § 32 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen,

b) § 32 Abs. 3 bis 7 werden gestrichen.

Drucksache 14/2076 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
3. Nummer 20 wird wie folgt geändert:

§ 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ddd wird wie folgt
geändert:

„c) die tatsächlichen und die anerkannten laufenden monatlichen Aufwen-
dungen für den Wohnraum (§ 32 Abs. 1);“.

Berlin, den 9. November 1999

Christine Ostrowski
Dr. Christa Luft
Dr. Uwe-Jens Rössel
Heidemarie Ehlert
Dr. Barbara Höll
Gustav-Adolf Schur
Dr. Ilja Seifert
Dr. Ruth Fuchs
Kersten Naumann
Rosel Neuhäuser
Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Das geänderte Wohngeldgesetz mit den erhöhten Leistungen soll für alle Emp-
fänger von Wohngeld und Mietzuschuss nicht erst im Jahr 2001, sondern im
Jahr 2000 in Kraft treten.

Die Pauschalierung und Begrenzung auf Miethöchstbeträge nach Wohngeldta-
bellen bei der Berechnung des Mietzuschusses für Empfänger von Leistungen
der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge wird zurückgewiesen. Ihnen sollen
nach wie vor die anerkannten Unterkunftskosten über den Mietzuschuss erstat-
tet werden.

Das ist notwendig, um die Kommunen nicht mit zusätzlichen, höheren Ausga-
ben für Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge zu belasten.

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