BT-Drucksache 14/2065

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs -14/1524, 14/1668, 14/2027- Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung der Ökologischen Steuerreform

Vom 10. November 1999


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

2065

14. Wahlperiode

10. 11. 99

Änderungsantrag

der Abgeordneten Gerda Hasselfeldt, Heinz Seiffert, Norbert Barthle,
Otto Bernhardt, Dr. Ralf Brauksiepe, Hartmut Büttner (Schönebeck),
Jochen-Konrad Fromme, Gottfried Haschke (Großhennersdorf),
Hansgeorg Hauser (Rednitzhembach), Georg Janovsky, Ulrich Klinkert,
Manfred Kolbe, Dr. Norbert Lammert, Friedrich Merz, Hans Michelbach,
Dr. Peter Paziorek, Peter Rauen, Christa Reichard (Dresden), Hans-Peter Repnik,
Dr. Jürgen Rüttgers, Norbert Schindler, Diethard Schütze (Berlin),
Wolfgang Schulhoff, Michael Stübgen, Klaus-Peter Willsch, Elke Wülfing
und der Fraktion der CDU/CSU

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs
– Drucksachen 14/1524, 14/1668, 14/2027 –

Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung der ökologischen Steuerreform

Der Bundestag wolle beschließen,

Artikel 1 Nr.3 wird wie folgt geändert:

„3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) unverändert

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 3a und wie folgt gefasst:

„(3a) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 5 beträgt

1. für 1000 l Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die

1.1. von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a
oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit ei-
nem Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent,
verwendet worden sind, 120,00 DM

1.2. von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder
von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu
den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 begünstigten Zwe-
cken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur
Stromerzeugung, verwendet worden sind, 32,00 DM
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c) Nach dem neuen Absatz 3a werden folgende Absätze 3b bis 3c eingefügt:

„(3b) Monatsnutzungsgrad im Sinne des Gesetzes ist der Quotient aus
der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und thermischen
Energie in einem Kalendermonat und der Summe der zugeführten
Energie aus Mineralöl in derselben Berichtszeitspanne.

(3c) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3a Nr.1.1, 2, 3.1 oder 4.1 nur
für den Monat gewährt, in dem der Monatsnutzungsgrad von mindes-
tens 70 Prozent erreicht worden ist.

1.3. von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a
oder b zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung
oder in Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen Anla-
gen, die nach Nummer 1.1. begünstigt sind, oder in
Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 40,00 DM

2. für 1000 kg Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
die von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buch-
stabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung
mit einem Monatsnutzungsgrad von mindestens
70 Prozent verwendet worden sind, 35,00 DM

3. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwas-
serstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, die

3.1. von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a
oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit ei-
nem Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent
verwendet worden sind, 6,80 DM

3.2. von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder
von Unternehmen der Land-und Forstwirtschaft zu den
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 begünstigten Zwecken,
ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromer-
zeugung, verwendet worden sind, 2,56 DM

3.3. von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a
oder b zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung
oder in Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen Anla-
gen, die nach Nummer 3.1. begünstigt sind, oder in
Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 3,20 DM

4. für 1000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe b, die

4.1. von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a
oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit ei-
nem Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent
verwendet worden sind, 75,00 DM

4.2. von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder
von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu
den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 begünstigten Zwe-
cken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur
Stromerzeugung, verwendet worden sind, 20,00 DM

4.3. von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a
oder b zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung
oder in Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen Anla-
gen, die nach Nummer 4.1. begünstigt sind, oder in
Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 25,00 DM
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d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Erlassen, erstattet oder vergütet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird
im Falle des Absatzes 3a Nr. 1.2, 3.2 oder 4.2 die Steuer, die im Ka-
lenderjahr den Betrag von 800 Deutsche Mark übersteigt.“

Berlin, den 10. November 1999

Gerda Hasselfeldt Hans Michelbach
Heinz Seiffert Dr. Peter Paziorek
Norbert Barthle Peter Rauen
Otto Bernhardt Christa Reichard (Dresden)
Dr. Ralf Brauksiepe Hans-Peter Repnik
Hartmut Büttner (Schönebeck) Dr. Jürgen Rüttgers
Jochen-Konrad Fromme Norbert Schindler
Gottfried Haschke (Großhennersdorf) Diethard Schütze (Berlin)
Hansgeorg Hauser (Rednitzhembach) Wolfgang Schulhoff
Georg Janovsky Michael Stübgen
Ulrich Klinkert Klaus-Peter Willsch
Manfred Kolbe Elke Wülfing
Dr. Norbert Lammert Dr. Wolfgang Schäuble, Michael Glos und Fraktion
Friedrich Merz

Begründung

Nach den Gesetzentwürfen der Koalitionsfraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN sowie der Bundesregierung ist eine Begünstigung (Vergütung
der vollen Heizstoffsteuer) in Anlagen mit Gasturbinen und nachgeschalteten
Dampfturbinen (GuD-Anlagen) mit einem elektrischen Wirkungsgrad von
(netto) mindestens 57,5 % geplant. Diese Begünstigung soll nur für Anlagen
gelten, die nach dem 31. Dezember 1999 errichtet werden. Sie ist darüber hin-
aus je Anlage auf 10 Jahre nach erstmaliger Aufnahme der Stromerzeugung be-
schränkt.

Mit dieser Begünstigung würde der in Deutschland bestehende Energiemix bei
der Stromerzeugung deutlich zu Gunsten des Energieträgers Gas verändert. Die
Situation in den ost- und westdeutschen Kohlerevieren würde hierdurch drama-
tisch verschärft; bereits getätigte Investitionen zur Verringerung des Schad-
stoffausstoßes würden finanziell entwertet. Geplante Neuinvestitionen würden
ferner extrem gefährdet.

Die geplante Begünstigung ist zudem eine falsche Richtungsentscheidung,
durch die die heimische Wertschöpfung ins Ausland verlagert würde. Sie be-
wirkt überdies eine Abhängigkeit bei der Stromversorgung von Importen und
gefährdet in erheblichem Maße Arbeitsplätze am Wirtschaftsstandort Deutsch-
land.

Von der Begünstigung der Anlagen mit Gasturbinen und nachgeschalteten
Dampfturbinen (GuD-Anlagen) ist daher abzusehen.

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