BT-Drucksache 14/145

zu dem GE - Drs. 14/46 (SPD, B90) - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 (VReformGÄndG)

Vom 4. Dezember 1998


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/145 vom 04.12.1998

Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuß) zu
dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 14/46
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998
(VReformGÄndG) =

04.12.1998 - 145

14/145

Beschlußempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuß)
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- Drucksache 14/46 -
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998
(VReformGÄndG)

A. Problem
Es ist vorgesehen, das Inkrafttreten der Regelungen des Renten-
reformgesetzes 1999 über Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten
und bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für
Schwerbehinderte bis zum 1. Januar 2001 hinauszuschieben. Die
entsprechenden Regelungen des Versorgungsreformgesetzes 1998 sind daher
ebenfalls auszusetzen.
B. Lösung
Späteres Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen des
Versorgungsreformgesetzes mit dem Ziel, sozial gerechtere Lösungen zu
finden. Anpassung der Übergangsregelungen an den späteren
Inkrafttretungszeitpunkt für den Fall, daß sozial gerechtere Lösungen
nicht gefunden werden.
Mehrheit im Ausschuß
C. Alternativen
Keine

D. Kosten
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Das mögliche spätere Inkrafttreten am 1. Januar 2001 führt im Jahr
2000 zu Mindereinsparungen von rd. 100 Mio. DM.
Treten die Regelungen nicht in Kraft, ergeben sich bezogen auf das
Jahr 2008 Mindereinsparungen von rd. 560 Mio. DM.
2. Vollzugsaufwand
Keiner
E. Sonstige Kosten
Keine

Beschlußempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/46 in nachstehender Fassung und mit
geändertem Titel anzunehmen:
,Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Versorgungsreformgesetzes 1998 und anderer Gesetze
(Versorgungsreform-Änderungsgesetz - VReformGÄndG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998
In Artikel 24 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998
(BGBl. I S. 1666, 3128) wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 5 treten die Regelungen über die
Einführung eines Versorgungsabschlags für Beamte, Richter und
Berufssoldaten, die wegen Schwerbehinderung auf Antrag oder wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, in Artikel 2 Nr. 4
und 9 sowie Artikel 6 Nr. 7, 8 Buchstabe a, Nr. 15 Buchstabe a, Nr. 36,
soweit § 69c Abs. 6 und 7 (Beamtenversorgungsgesetz) eingefügt werden,
und Nr. 37 sowie Artikel 7 Nr. 10, 11 Buchstabe f und Nr. 44, soweit §
96 Abs. 6 (Soldatenversorgungsgesetz) eingefügt wird, am 1. Januar 2001
in Kraft, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein
anderes geregelt ist."
Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungs-
und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998
In Artikel 14 des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungs-
gesetzes 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) wird nach
Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichend von Absatz 2 tritt die Regelung über den Wegfall der
Erwerbsbeschränkung schwerbehinderter Richter im Antragsruhestand in
Artikel 7 Nr. 1 am 1. Januar 2001 in Kraft, soweit nicht bis zu diesem
Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist."
Artikel 3
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 69c Abs. 6 und 7 des Beamtenversorgungsgesetzes, das in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I
S. 2026) zuletzt geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

"(6) Für Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz), die
ihre Versetzung in den Ruhestand nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht beantragen, gilt
folgendes:
1. § 14 Abs. 3 gilt nicht, wenn sie
a) vor dem 1. Januar 1941 geboren sind,
b) nach dem 31. Dezember 1940 und vor dem 1. Januar 1944 geboren
sind und am ... (Tag, Monat und Jahr der 3. Lesung des Gesetzes im
Deutschen Bundestag( schwerbehindert waren,
c) bis zum 31. Dezember 1999 einen nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 des Bundesbeamtengesetzes in der am 1. Juni 1994 geltenden Fassung
oder § 72e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach
entsprechendem Landesrecht bewilligten Urlaub angetreten haben.
2. Für Schwerbehinderte, die nach dem 31. Dezember 1940 und vor dem
1. Januar 1944 geboren sind und die am ... (Tag, Monat und Jahr der 3.
Lesung des Gesetzes im Deutschen Bundestag( nicht schwerbehindert
waren, gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle
der Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres
a) die Vollendung des einundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn
sie vor dem 1. Januar 1942 geboren sind,
b) die Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres tritt,
wenn sie vor dem 1. Januar 1943 geboren sind.
3. Ist für Schwerbehinderte die Anwendung des § 14 Abs. 3 nicht
ausgeschlossen, ist § 85 Abs. 5 entsprechend anzuwenden, auch wenn das
Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, am 31.
Dezember 1991 noch nicht bestanden hat.
(7) Für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
werden, ist § 85 Abs. 5 entsprechend anzuwenden, auch wenn das
Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, am 31.
Dezember 1991 noch nicht bestanden hat. Die Minderung des Ruhegehalts
darf
1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Beamte vor dem
1. Januar 2002 in den Ruhestand versetzt wird,
2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Beamte vor dem
1. Januar 2003 in den Ruhestand versetzt wird.
Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 wegen Dienstunfähigkeit in
den Ruhestand versetzt werden, findet § 14 Abs. 3 keine Anwen-
dung. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 36 Abs. 2 finden in der bis zum
31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung."
Artikel 4
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 96 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBl. I S. 50), das zuletzt

durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"(6) Bei einer Versetzung in den Ruhestand bis zum 31. Dezember 2002
wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienst-
beschädigung beruht, ist § 26 Abs. 10 mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
Bei Versetzung
in den Ruhestand
beträgt der Vomhundertsatz
der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 2001
0,0
nach dem 31. Dezember 2000
2,4
nach dem 31. Dezember 2001
3,0.
Die Minderung des Ruhegehalts darf
1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Berufssoldat vor
dem 1. Januar 2002 in den Ruhestand versetzt wird,
2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Berufssoldat vor dem
1. Januar 2003 in den Ruhestand versetzt wird.
Für Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2001 wegen Dienst-
unfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, findet § 25 Abs. 1 Satz 1
in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung."
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
(2) Abweichend hiervon treten die Artikel 3 und 4 am 1. Januar 2001 in
Kraft, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein
anderes geregelt ist.'
Bonn, den 2. Dezember 1998
Der Innenausschuß
Dr. Willfried Penner Rüdiger Veit Meinrad Belle Ekin Deligöz
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter
Berichterstatterin
Dr. Max Stadler Petra Pau
Berichterstatter Berichterstatterin

Bericht der Abgeordneten Rüdiger Veit, Meinrad Belle, Ekin Deligöz,
Dr. Max Stadler und Petra Pau

I. Zum Ablauf der Beratungen
1. Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurde in der 9. Sitzung des Deutschen Bundestages am 20. November 1998
an den Innenausschuß federführend sowie an den Ausschuß für Arbeit und
Sozialordnung, den Ausschuß für Gesundheit und den Haushaltsausschuß,
an diesen auch nach § 96 GO-BT, zur Mitberatung überwiesen.
2. a) Der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung hat mit den Stimmen
der Mitglieder der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen
die Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. die
Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.
b) Der Ausschuß für Gesundheit hat mit den Stimmen der
Mitglieder der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die
Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. Zustimmung
zu dem Gesetzentwurf empfohlen.
c) Der Haushaltsausschuß hat mehrheitlich mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen und der Frak-
tion der PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.
Zustimmung zu dem Gesetzentwurf empfohlen.
Der Haushaltsausschuß wird seinen Bericht gemäß § 96 GO-BT
gesondert abgeben.
3. Der Innenausschuß hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 2.
Dezember 1998 abschließend beraten. Er hat ihm mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. in der Fassung des Änderungsantrages
der Fraktion der SPD vom 2. Dezember 1998, dessen Inhalt aus der
Beschlußempfehlung ersichtlich ist, zugestimmt. Der Antrag der Fraktion
der SPD folgte einem Hinweis aus dem Bundesministerium der Justiz
Hinweise auf rechtsförmliche Bedenken, denen mit dem Antrag Rechnung
getragen worden ist.
II. Zur Begründung
Seitens der Koalitionsfraktionen wurde darauf hingewiesen, daß mit dem
Gesetzentwurf ein im Wahlkampf gemachtes Versprechen eingelöst wird.
Die zu Lasten der Schwerbehinderten und dienstunfähigen Beamten im
Versorgungsreformgesetz 1998 beschlossene Regelung einer Einführung von
Versorgungsabschlägen bei vorzeitiger Pensionierung wird mit dem
Gesetzentwurf um ein Jahr ausgesetzt, um später eine bessere und sozial
gerechtere Lösung finden zu können. Die Fraktion der PDS hat insoweit
ebenfalls Handlungsbedarf gesehen und dem Gesetzentwurf zugestimmt,
damit die aus ihrer Sicht unsoziale Reform im Versorgungsreformgesetz
1998 im Jahre 1999 nicht in Kraft treten kann.
Seitens der Fraktion der CDU/CSU wie auch der Frak-
tion der F.D.P. ist darauf hingewiesen worden, daß die Regelung, die
mit dem Gesetzentwurf ausgesetzt werden soll, Teil einer Gesamtlösung
zur Versorgung gewesen ist. Die vom Versorgungsreformgesetz 1998 im
Gesamtzusammenhang geplante Einführung von Versorgungsabschlägen bei
vorzeitiger Pensionierung bei Schwerbehinderten und wegen
Dienstunfähigkeit soll in Parallele zur Rentenregelung rückgängig
gemacht werden. Einer Suspendierung von Teilen der schlüssigen
Gesamtlösung des Versorgungsreformgesetzes 1998 haben beide Fraktionen
aber nicht zugestimmt.

Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 53113 Bonn
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003
Bonn, Telefon: 02 28/3 82 08 40, Telefax: 02 28/3 82 08 44
ISSN 0722-8333

04.12.1998 nnnn

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