BT-Drucksache 14/1301

zu dem GE der BReg 14/745, 14/1067 - Entwurf eines Überweisungsgesetzes (ÜG)

Vom 29. Juni 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/1301
14. Wahlperiode

29. 06. 99

Beschlußempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuß)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 14/745, 14/1067 –

Entwurf eines Überweisungsgesetzes (ÜG)

A. Problem
Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Euro-
päischen Union über grenzüberschreitende Überweisungen (97/5/EG)
vom 27. Januar 1997 muß bis zum 14. August 1999 in deutsches
Recht umgesetzt werden.

B. Lösung
Erlaß eines Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie in der vom
Rechtsausschuß beschlossenen Fassung. Folgende Maßnahmen sind
vorgesehen:
– Regelung des Überweisungsverhältnisses auch für Inlandsüber-

weisungen,
– Einführung eines Kundenbeschwerdeverfahrens bei der Deut-

schen Bundesbank,
– Technische Erleichterungen zur Umstellung von D-Mark-Rechten

auf Euro.
Mehrheitliche Annahme

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Keine
Wegen der Kosten für die Kreditinstitute und der Auswirkungen auf
das Preisniveau wird auf die Kostendarstellung in der Drucksache
14/745 verwiesen.

Drucksache 14/1301 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlußempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksachen 14/745, 14/1067 – in der aus
der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzu-
nehmen.

Bonn, den 29. Juni 1999

Der Rechtsausschuß
Dr. Rupert Scholz
Vorsitzender

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Volker Kauder
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/1301

Zusammenstellung
des Entwurfs eines Überweisungsgesetzes (ÜG)
– Drucksachen 14/745, 14/1067–
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuß)

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
 

Entwurf eines Überweisungsgesetzes (ÜG) *) Entwurf eines Überweisungsgesetzes (ÜG) *)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-

rates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird
wie folgt geändert:

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird
wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Zehnten Titels des Zweiten Buchs
wird wie folgt gefaßt:

1. u n v e r ä n d e r t

„Zehnter Titel
Auftrag und ähnliche Verträge“.

2. Vor § 662 wird folgende Untergliederung eingefügt: 2. u n v e r ä n d e r t
„I. Auftrag“.

3. Vor § 675 werden folgende Untergliederungen einge-
fügt:

3. u n v e r ä n d e r t

„II. Geschäftsbesorgungsvertrag
1. Allgemeines“.

4. § 675 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t
a) Der bisherige Inhalt wird Absatz 1; in diesem neu

gebildeten Absatz 1 werden nach dem Wort „fin-
den“ ein Komma und folgender Halbsatz einge-
fügt:
„soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes
bestimmt wird,“.

––––––––––––
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/5/EG des Eu-ropäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 übergrenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25)sowie der teilweisen Umsetzung der Artikel 3 und 5 der Richtlinie98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- undWertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166S. 45).

––––––––––––
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/5/EG des Eu-ropäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 übergrenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25)sowie der teilweisen Umsetzung der Artikel 3 und 5 der Richtlinie98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- undWertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166S. 45).

Drucksache 14/1301 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine
Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus
einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Hand-
lung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestim-
mung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz
des aus der Befolgung des Rates oder der Emp-
fehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.“

5. § 676 wird wie folgt neu gefaßt: 5. Nach § 675 wird folgender § 675a eingefügt:
㤠676 㤠675a

(1) Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich
bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt
für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäfts-
vorgänge (Standardgeschäfte) schriftlich, elektronisch
oder in sonst geeigneter Form Informationen über
Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur
Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt. Kredit-
institute (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit-
wesen) haben zusätzlich Informationen über Ausfüh-
rungsfristen, Wertstellungszeitpunkte, Referenzkurse
von Überweisungen und die weiteren in der Anlage
zu dieser Vorschrift bestimmten Einzelheiten zur Ver-
fügung zu stellen. Kreditinstituten stehen gleich:

1. andere Unternehmen, die gewerbsmäßig Überwei-
sungen ausführen, und

2. inländische Zweigstellen von Kreditinstituten und
anderen Unternehmen mit Sitz im Ausland, die
gewerbsmäßig Überweisungen ausführen.

(1) Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich
bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt
für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäfts-
vorgänge (Standardgeschäfte) schriftlich, in geeig-
neten Fällen auch elektronisch, unentgeltlich Infor-
mationen über Entgelte und Auslagen der Geschäfts-
besorgung zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfest-
setzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und
Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind. Kre-
ditinstitute (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit-
wesen) haben zusätzlich Informationen über Ausfüh-
rungsfristen, Wertstellungszeitpunkte, Referenzkurse
von Überweisungen und weitere in der Verordnung
nach Absatz 2 bestimmte Einzelheiten in der dort
vorgesehenen Form zur Verfügung zu stellen; dies
gilt nicht für Überweisungen der in § 676c Abs. 3
bezeichneten Art.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage zu die-
ser Vorschrift zu ändern oder neu zu fassen, soweit
dies zur Erfüllung der Pflichten aus der Richtlinie
97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende
Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) oder ande-
ren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erforderlich
ist oder wird. Hierbei kann auch die Form der Be-
kanntgabe der Angaben festgelegt werden.“

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates weitere Angaben festzu-
legen, über die Unternehmen ihre Kunden zu un-
terrichten haben, soweit dies zur Erfüllung der
Pflichten aus der Richtlinie 97/5/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997
über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG
Nr. L 43 S. 25) oder anderen Vorschriften des Ge-
meinschaftsrechts, die den Regelungsbereich des
Absatzes 1 betreffen, erforderlich ist oder wird.
Hierbei kann auch die Form der Bekanntgabe der An-
gaben festgelegt werden.
(3) Im Sinne dieses Titels stehen Kreditinstituten
gleich:
1. die Deutsche Bundesbank,
2. andere Unternehmen, die gewerbsmäßig Überwei-

sungen ausführen, und
3. inländische Zweigstellen von Kreditinstituten und

anderen Unternehmen mit Sitz im Ausland, die ge-
werbsmäßig Überweisungen ausführen. “

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/1301

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
5a. § 676 wird wie folgt gefaßt:

㤠676
Die Kündigung eines Geschäftsbesorgungsver-
trags, der die Weiterleitung von Wertpapieren oder
Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im
Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum
Gegenstand hat (Übertragungsvertrag), ist nur
wirksam, wenn sie dem depotführenden Unter-
nehmen des Begünstigten so rechtzeitig mitgeteilt
wird, daß die Kündigung unter Wahrung der gebo-
tenen Sorgfalt noch vor der Verbuchung auf dem
Depot des Begünstigten berücksichtigt werden
kann. Die Wertpapiere oder die Ansprüche auf
Herausgabe von Wertpapieren sind in diesem Fall
an das erstbeauftragte Unternehmen zurückzulei-
ten. Im Rahmen von Wertpapierlieferungs- und
Abrechnungssystemen kann ein Übertragungsver-
trag abweichend von Satz 1 bereits von dem in den
Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht
mehr gekündigt werden.“

6. Nach § 676 werden folgende Abteilungen eingefügt: 6. Nach § 676 werden folgende Abteilungen eingefügt:
„2. Überweisungsvertrag

§ 676a
„2. Überweisungsvertrag

§ 676a
(1) Durch den Überweisungsvertrag wird das Kre-

ditinstitut (überweisendes Kreditinstitut) gegenüber
demjenigen, der die Überweisung veranlaßt (Über-
weisender), verpflichtet, dem Begünstigten einen be-
stimmten Geldbetrag zur Gutschrift auf dessen Konto
beim überweisenden Kreditinstitut zur Verfügung zu
stellen (Überweisung). Soll die Gutschrift durch ein
anderes Kreditinstitut erfolgen, ist das überweisende
Kreditinstitut nur verpflichtet, den Überweisungsbe-
trag rechtzeitig und, soweit nicht anders vereinbart,
ungekürzt dem Kreditinstitut des Begünstigten un-
mittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter
Kreditinstitute zu diesem Zweck zu übermitteln.

(1) Durch den Überweisungsvertrag wird das Kre-
ditinstitut (überweisendes Kreditinstitut) gegenüber
demjenigen, der die Überweisung veranlaßt (Über-
weisender), verpflichtet, dem Begünstigten einen be-
stimmten Geldbetrag zur Gutschrift auf dessen Konto
beim überweisenden Kreditinstitut zur Verfügung zu
stellen (Überweisung) sowie Angaben zur Person des
Überweisenden und einen angegebenen Verwen-
dungszweck, soweit üblich, mitzuteilen. Soll die
Gutschrift durch ein anderes Kreditinstitut erfolgen, ist
das überweisende Kreditinstitut nur verpflichtet, den
Überweisungsbetrag rechtzeitig und, soweit nicht an-
ders vereinbart, ungekürzt dem Kreditinstitut des Be-
günstigten unmittelbar oder unter Beteiligung zwi-
schengeschalteter Kreditinstitute zu diesem Zweck zu
übermitteln und die in Satz 1 bestimmten Angaben
weiterzuleiten. Der Überweisende kann, soweit ver-
einbart, dem Kreditinstitut den zu überweisenden
Geldbetrag auch in bar zur Verfügung stellen.

(2) Soweit keine anderen Fristen vereinbart werden,
sind

(2) Soweit keine anderen Fristen vereinbart werden,
sind Überweisungen baldmöglichst zu bewirken.
Es sind

1. grenzüberschreitende Überweisungen in Mitglied-
staaten der Europäischen Union und in Vertrags-
staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf
deren Währung oder Währungseinheit oder auf
Euro lauten, binnen fünf und inländische Überwei-
sungen binnen drei Werktagen, an denen die betei-
ligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben
(Bankgeschäftstagen), ausgenommen Samstage,
auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten
und

1. grenzüberschreitende Überweisungen in Mitglied-
staaten der Europäischen Union und in Vertrags-
staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf
deren Währung oder Währungseinheit oder auf
Euro lauten, soweit nichts anderes vereinbart ist,
binnen fünf Werktagen, an denen alle beteiligten
Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, ausge-
nommen Sonnabende (Bankgeschäftstage), auf
das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten,

Drucksache 14/1301 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
2. Überweisungen innerhalb einer Haupt- oder einer

Zweigstelle eines Kreditinstituts binnen eines
Bankgeschäftstags auf das Konto des Begünstigten

2. inländische Überweisungen in Inlandswährung
längstens binnen drei Bankgeschäftstagen auf das
Konto des Kreditinstituts des Begünstigten und

3. Überweisungen in Inlandswährung innerhalb
einer Haupt- oder einer Zweigstelle eines Kre-
ditinstituts längstens binnen eines Bankgeschäfts-
tags, andere institutsinterne Überweisungen läng-
stens binnen zwei Bankgeschäftstagen auf das
Konto des Begünstigten

zu bewirken (Ausführungsfrist). Die Frist beginnt,
soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Ablauf des
Tages, an dem die zur Ausführung erforderlichen und
die von dem überweisenden Kreditinstitut bestimmten
zweckdienlichen Angaben des Überweisenden dem
Kreditinstitut vorliegen und ein zur Ausführung der
Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden
oder ein Kredit eingeräumt ist.

zu bewirken (Ausführungsfrist). Die Frist beginnt,
soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Ablauf des
Tages, an dem der Name des Begünstigten, sein
Konto, sein Kreditinstitut und die sonst zur Aus-
führung der Überweisung erforderlichen Angaben
dem überweisenden Kreditinstitut vorliegen und ein
zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Gut-
haben vorhanden oder ein ausreichender Kredit ein-
geräumt ist.

(3) Das überweisende Kreditinstitut kann den abge-
schlossenen Überweisungsvertrag kündigen, solange
die Ausführungsfrist noch nicht begonnen hat.

(3) Das überweisende Kreditinstitut kann den Über-
weisungsvertrag, solange die Ausführungsfrist noch
nicht begonnen hat, ohne Angabe von Gründen,
danach nur noch kündigen, wenn ein Insolvenz-
verfahren über das Vermögen des Überweisenden
eröffnet worden oder ein zur Durchführung der
Überweisung erforderlicher Kredit gekündigt
worden ist. Im Rahmen von Zahlungsverkehrs-
systemen kann eine Überweisung abweichend von
Satz 1 bereits von dem in den Regeln des Systems
bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt
werden.

(4) Eine Kündigung des Überweisenden gegenüber
dem überweisenden Kreditinstitut ist vor dem Ablauf
der Ausführungsfrist nur wirksam, wenn sie dem
Kreditinstitut des Begünstigten bis zu dem Zeitpunkt
mitgeteilt wird, in dem der Überweisungsbetrag die-
sem Kreditinstitut endgültig zur Gutschrift auf dem
Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird.
Im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen kann eine
Überweisung abweichend von Satz 1 bereits von dem
in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an
nicht mehr widerrufen werden.

(4) Der Überweisende kann den Überweisungs-
vertrag vor Beginn der Ausführungsfrist jederzeit,
danach nur kündigen, wenn die Kündigung dem
Kreditinstitut des Begünstigten bis zu dem Zeitpunkt
mitgeteilt wird, in dem der Überweisungsbetrag die-
sem Kreditinstitut endgültig zur Gutschrift auf dem
Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird.
Im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen kann eine
Überweisung abweichend von Satz 1 bereits von dem
in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an
nicht mehr gekündigt werden. Das überweisende
Kreditinstitut hat die unverzügliche Information
des Kreditinstituts des Begünstigten über eine
Kündigung zu veranlassen.

§ 676b § 676b
(1) Wird die Überweisung erst nach Ablauf der

Ausführungsfrist bewirkt, so hat das überweisende
Kreditinstitut dem Überweisenden diese für die Dauer
der Verspätung zu verzinsen, es sei denn, daß der
Überweisende oder der Begünstigte die Verspätung
zu vertreten hat. Der Zinssatz beträgt 2 Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz, mindestens 6 Prozent im
Jahr.

(1) Wird die Überweisung erst nach Ablauf der
Ausführungsfrist bewirkt, so hat das überweisende
Kreditinstitut dem Überweisenden den Überwei-
sungsbetrag für die Dauer der Verspätung zu verzin-
sen, es sei denn, daß der Überweisende oder der Be-
günstigte die Verspätung zu vertreten hat. Der Zins-
satz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszins-
satz im Jahr.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/1301

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
(2) Das überweisende Kreditinstitut hat die von ihm

selbst oder von einem der zwischengeschalteten Kre-
ditinstitute entgegen dem Überweisungsvertrag ein-
behaltenen Beträge ohne zusätzliche Entgelte und
Auslagen nach Wahl des Überweisenden entweder
diesem zu erstatten oder dem Begünstigten zu über-
weisen.

(2) Das überweisende Kreditinstitut hat von ihm
selbst oder von einem der zwischengeschalteten Kre-
ditinstitute entgegen dem Überweisungsvertrag ein-
behaltene Beträge ohne zusätzliche Entgelte und
Auslagen nach Wahl des Überweisenden entweder
diesem zu erstatten oder dem Begünstigten zu über-
weisen.

(3) Der Überweisende hat die vereinbarten Entgelte
und die angefallenen Auslagen nicht zu zahlen und
kann Erstattung des Überweisungsbetrags bis zu
einem Betrag von 12 500 Euro verlangen, wenn die
Überweisung weder bis zum Ablauf der Ausführungs-
frist noch innerhalb einer Nachfrist von 14 Bank-
geschäftstagen vom Erstattungsverlangen des Über-
weisenden an dem Begünstigten oder dem Kredit-
institut, bei dem die Gutschrift erfolgen soll, zur Ver-
fügung gestellt worden ist. Der Überweisungsbetrag
ist in diesem Fall vom Beginn der Ausführungsfrist
bis zur Gutschrift auf dem Konto des Auftraggebers
mit dem in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Zinssatz zu
verzinsen. Mit der Erstattung des Überweisungsbe-
trags gilt der Überweisungsvertrag als gekündigt.
Ansprüche nach diesem Absatz bestehen nicht, wenn
die Gutschrift unterblieben ist, weil der Überweisende
oder ein von ihm zur Weiterleitung vorgegebenes
Kreditinstitut eine fehlerhafte oder unvollständige
Weisung erteilt oder wenn ein von dem Überweisen-
den ausdrücklich bestimmtes zwischengeschaltetes
Kreditinstitut die Überweisung nicht ausgeführt hat.

(3) Der Überweisende kann die Erstattung des
Überweisungsbetrags bis zu einem Betrag von 12 500
Euro (Garantiebetrag) zuzüglich bereits für die
Überweisung entrichteter Entgelte und Auslagen
verlangen, wenn die Überweisung weder bis zum
Ablauf der Ausführungsfrist noch innerhalb einer
Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen vom Erstat-
tungsverlangen des Überweisenden an bewirkt wor-
den ist. Der Überweisungsbetrag ist in diesem Fall
vom Beginn der Ausführungsfrist bis zur Gutschrift
des Garantiebetrags auf dem Konto des Über-
weisenden mit dem in Absatz 1 Satz 2 bestimmten
Zinssatz zu verzinsen. Mit dem Erstattungsverlan-
gen des Überweisenden und dem Ablauf der Nach-
frist gilt der Überweisungsvertrag als gekündigt. Das
Kreditinstitut ist berechtigt, den Vertrag zu kün-
digen, wenn die Fortsetzung des Vertrages unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen für das
Kreditinstitut nicht zumutbar ist und es den Ga-
rantiebetrag entrichtet hat oder gleichzeitig ent-
richtet. Der Überweisende hat in den Fällen der
Sätze 3 und 4 die vereinbarten Entgelte und Aus-
lagen nicht zu entrichten. Ansprüche nach diesem
Absatz bestehen nicht, wenn die Überweisung nicht
bewirkt worden ist, weil der Überweisende dem
überweisenden Kreditinstitut eine fehlerhafte oder
unvollständige Weisung erteilt oder wenn ein von
dem Überweisenden ausdrücklich bestimmtes zwi-
schengeschaltetes Kreditinstitut die Überweisung
nicht ausgeführt hat. In dem zweiten Fall des Sat-
zes 6 haftet das von dem Überweisenden aus-
drücklich bestimmte Kreditinstitut diesem anstelle
des überweisenden Kreditinstituts.
(4) Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind
ausgeschlossen, wenn die Ursache für den Fehler
bei der Abwicklung der Überweisung höhere Ge-
walt ist.

§ 676c § 676c
(1) Die Ansprüche nach § 676b setzen ein Ver-

schulden nicht voraus. Weitergehende Ansprüche, die
ein Verschulden voraussetzen, bleiben unberührt. Das
überweisende Kreditinstitut hat hierbei ein Verschul-
den eines zwischengeschalteten Kreditinstituts wie
eigenes Verschulden zu vertreten. Die Haftung nach
Satz 2 kann bei Überweisungen auf ein Konto im
Ausland auf 25 000 Euro begrenzt werden. Die Haf-
tung für durch Verzug entstandenen Schaden kann auf
12 500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht für den
Zinsschaden und für Risiken, die das Kreditinstitut
besonders übernommen hat.

(1) Die Ansprüche nach § 676b setzen ein Ver-
schulden nicht voraus. Andere Ansprüche, die ein
Verschulden voraussetzen, sowie Ansprüche aus
ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt.
Das überweisende Kreditinstitut hat hierbei ein Ver-
schulden, das einem zwischengeschalteten Kreditin-
stitut zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu ver-
treten, es sei denn, daß die wesentliche Ursache bei
einem zwischengeschalteten Kreditinstitut liegt,
das der Überweisende vorgegeben hat. Die Haftung
nach Satz 3 kann bei Überweisungen auf ein Konto
im Ausland auf 25 000 Euro begrenzt werden. Die
Haftung für durch die Verzögerung oder Nichtaus-

Drucksache 14/1301 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
führung der Überweisung entstandenen Schaden
kann auf 12 500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zins-
schaden und für Gefahren, die das Kreditinstitut be-
sonders übernommen hat.

(2) Ansprüche nach §§ 676a und 676b sowie
weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn
die Ursache für den Fehler bei der Abwicklung der
Überweisung bei einem zwischengeschalteten Kre-
ditinstitut liegt, das der Überweisende vorgegeben
hat, oder soweit der Fehler bei der Abwicklung des
Vertrags auf höherer Gewalt beruht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Halb-
satz 2 haftet das von dem Überweisenden vorgege-
bene zwischengeschaltete Kreditinstitut anstelle des
überweisenden Kreditinstituts.

(3) Von den Vorschriften der § 675 Abs. 1, §§ 676
bis 676b und des Absatzes 1 darf, soweit dort nichts
anderes bestimmt ist, zum Nachteil des Überweisen-
den nur bei Überweisungen abgewichen werden,

(3) Von den Vorschriften der § 675 Abs. 1, §§ 676a
bis 676b und des Absatzes 1 darf, soweit dort nichts
anderes bestimmt ist, zum Nachteil des Überweisen-
den nur bei Überweisungen abgewichen werden,

1. deren Überweisender ein Kreditinstitut ist, 1. u n v e r ä n d e r t
2. die den Betrag von 50 000 Euro übersteigen oder 2. die den Betrag von 75 000 Euro übersteigen oder
3. die einem Konto eines Kreditinstituts mit Sitz

außerhalb der Europäischen Union und des Euro-
päischen Wirtschaftsraums gutgeschrieben werden
sollen.

3. u n v e r ä n d e r t

3. Zahlungsauftrag
§ 676d

3. Zahlungsauftrag
§ 676d

(1) Durch die Annahme des Zahlungsauftrags im
Rahmen des Überweisungsverkehrs verpflichtet sich
ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut gegenüber
einem anderen Kreditinstitut, einen Überweisungsbe-
trag an ein weiteres Kreditinstitut weiterzuleiten.

(1) Durch den Zahlungsvertrag verpflichtet sich
ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut gegenüber
einem anderen Kreditinstitut, im Rahmen des Über-
weisungsverkehrs einen Überweisungsbetrag an ein
weiteres Kreditinstitut oder an das Kreditinstitut
des Begünstigten weiterzuleiten.

(2) Das Kreditinstitut des Begünstigten ist ver-
pflichtet, einen Überweisungsbetrag an das überwei-
sende Kreditinstitut zurückzuleiten, wenn ihm vor
dessen Eingang eine entsprechende Mitteilung durch
das erstüberweisende Kreditinstitut zugeht. Im Rah-
men von Zahlungsverkehrssystemen braucht der Wi-
derruf von dem in den Regeln des Systems festge-
legten Zeitpunkt an nicht mehr beachtet zu werden.

(2) Das Kreditinstitut des Begünstigten ist ver-
pflichtet, einen Überweisungsbetrag an das überwei-
sende Kreditinstitut zurückzuleiten, wenn ihm vor
dessen Eingang eine entsprechende Mitteilung durch
das überweisende Kreditinstitut zugeht. Im Rahmen
von Zahlungsverkehrssystemen braucht die Kündi-
gung von dem in den Regeln des Systems festgeleg-
ten Zeitpunkt an nicht mehr beachtet zu werden.

§ 676e § 676e
(1) Liegt die Ursache für eine verspätete oder ver-

tragswidrig gekürzte Ausführung einer Überweisung
in dem Verantwortungsbereich eines mit der Weiter-
leitung beauftragten Kreditinstituts, so hat dieses den
Schaden zu ersetzen, der dem Kreditinstitut, von dem
es beauftragt wurde, aus der Erfüllung der Ansprüche
des Überweisenden nach § 676b Abs. 1 und 2 ent-
steht.

(1) Liegt die Ursache für eine verspätete Ausfüh-
rung einer Überweisung in dem Verantwortungs-
bereich eines zwischengeschalteten Kreditinstituts,
so hat dieses den Schaden zu ersetzen, der dem
überweisenden Kreditinstitut aus der Erfüllung der
Ansprüche des Überweisenden nach § 676b Abs. 1
entsteht.

(2) Das zwischengeschaltete Kreditinstitut hat
die von ihm selbst entgegen dem Überweisungsver-
trag einbehaltenen Beträge ohne zusätzliche Ent-
gelte und Auslagen nach Wahl des überweisenden
Kreditinstituts entweder diesem zu erstatten oder
dem Begünstigten zu überweisen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/1301

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
(2) Das Kreditinstitut, das mit dem überweisenden

Kreditinstitut einen Zahlungsauftrag geschlossen hat,
ist verpflichtet, diesem die geleisteten Zahlungen zu
erstatten, zu denen dieses nach § 676b Abs. 3 gegen-
über dem Überweisenden verpflichtet war. Jedes zwi-
schengeschaltete Kreditinstitut ist verpflichtet, dem
Kreditinstitut, mit dem es einen Zahlungsauftrag zur
Weiterleitung der Überweisung abgeschlossen hat,
die nach Satz 1 oder nach dieser Vorschrift gezahlten
Zahlungen zu erstatten. Das Kreditinstitut, das den
Fehler zu vertreten hat, hat dem erstbeauftragten In-
stitut den ihm aus der Erfüllung seiner Verpflichtun-
gen nach § 676c Abs. 1 entstehenden weitergehenden
Schaden zu ersetzen.

(3) Das Kreditinstitut, das mit dem überweisenden
Kreditinstitut einen Zahlungsvertrag geschlossen
hat, ist verpflichtet, diesem die geleisteten Zahlungen
zu erstatten, zu denen dieses nach § 676b Abs. 3 ge-
genüber dem Überweisenden verpflichtet war. Jedes
zwischengeschaltete Kreditinstitut ist verpflichtet,
dem Kreditinstitut, mit dem es einen Zahlungsver-
trag zur Weiterleitung der Überweisung abgeschlos-
sen hat, die nach Satz 1 oder nach dieser Vorschrift
geleisteten Zahlungen zu erstatten. Wird die Über-
weisung nicht bewirkt, weil ein Kreditinstitut dem
von ihm zwischengeschalteten Kreditinstitut eine
fehlerhafte oder unvollständige Weisung erteilt
hat, ist der Erstattungsanspruch dieses Kreditin-
stituts nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen.
Das Kreditinstitut, das den Fehler zu vertreten hat, hat
dem überweisenden Kreditinstitut den ihm aus der
Erfüllung seiner Verpflichtungen nach § 676c Abs. 1
entstehenden weitergehenden Schaden zu ersetzen.

(3) An der Weiterleitung eines Überweisungsbetrags
beteiligte Kreditinstitute, die nicht auf Ersatz haften,
haben selbständig nach dem Verbleib des Überwei-
sungsbetrags zu forschen und dem Anspruchsbe-
rechtigten den von ihnen aufgefundenen Überwei-
sungsbetrag abzüglich der für die Nachforschung an-
gefallenen Entgelte und Auslagen zu erstatten.

(4) An der Weiterleitung eines Überweisungsbetrags
beteiligte Kreditinstitute, die nicht auf Ersatz haften,
haben selbständig nach dem Verbleib des Überwei-
sungsbetrags zu forschen und dem Anspruchs-
berechtigten den von ihnen aufgefundenen Überwei-
sungsbetrag abzüglich einer angemessenen Entschä-
digung für die Nachforschung zu erstatten.

(4) Entfallen Ansprüche, weil der Überweisende das
zur Weiterleitung beauftragte Kreditinstitut vorgegeben
hat, so hat dieses den Überweisenden so zu stellen, wie
er bei Anwendung des § 676b Abs. 3 stünde. Im übri-
gen gilt § 676c Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(5) Entfallen Ansprüche, weil der Überweisende das
zur Weiterleitung beauftragte Kreditinstitut vorgegeben
hat, so hat dieses den Überweisenden so zu stellen, wie
er bei Anwendung des § 676b Abs. 3 stünde. Im übri-
gen gilt § 676b Abs. 4 sinngemäß.

4. Girovertrag
§ 676f

4. Girovertrag
§ 676f

Durch den Girovertrag wird das Kreditinstitut ver-
pflichtet, für den Kunden ein Konto einzurichten, ein-
gehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben
und abgeschlossene Überweisungsverträge über die-
ses Konto abzuwickeln.

Durch den Girovertrag wird das Kreditinstitut ver-
pflichtet, für den Kunden ein Konto einzurichten, ein-
gehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und
abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten die-
ses Kontos abzuwickeln. Es hat dem Kunden eine
weitergeleitete Angabe zur Person des Überweisen-
den und zum Verwendungszweck mitzuteilen.

§ 676g § 676g
(1) Ist ein Überweisungsbetrag bei dem Kredit-
institut des Begünstigten eingegangen, so hat es die-
sen Betrag dem Begünstigten innerhalb der verein-
barten Frist, bei Fehlen einer Fristvereinbarung inner-
halb eines Bankgeschäftstages nach dem Tag, an dem
der Betrag dem Kreditinstitut gutgeschrieben wurde,
gutzuschreiben, es sei denn, es hat vor dem Eingang
des Überweisungsbetrags eine Mitteilung nach § 676d
Abs. 2 Satz 1 erhalten. Wird der überwiesene Betrag
nicht fristgemäß dem Konto des Kunden gutgeschrie-
ben, so hat das Kreditinstitut dem Kunden den Über-
weisungsbetrag für die Dauer der Verspätung zu ver-
zinsen, es sei denn, daß die Ursache der Verspätung
dem Überweisenden oder dem Begünstigten zuzu-
rechnen ist. § 676b Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(1) Ist ein Überweisungsbetrag bei dem Kreditin-
stitut des Kunden eingegangen, so hat es diesen Be-
trag dem Kunden innerhalb der vereinbarten Frist,
bei Fehlen einer Fristvereinbarung innerhalb eines
Bankgeschäftstages nach dem Tag, an dem der Betrag
dem Kreditinstitut gutgeschrieben wurde, gutzu-
schreiben, es sei denn, es hat vor dem Eingang des
Überweisungsbetrags eine Mitteilung nach § 676d
Abs. 2 Satz 1 erhalten. Wird der überwiesene Betrag
nicht fristgemäß dem Konto des Kunden gutgeschrie-
ben, so hat das Kreditinstitut dem Kunden den Über-
weisungsbetrag für die Dauer der Verspätung zu ver-
zinsen, es sei denn, daß der Überweisende oder der
Kunde die Verspätung zu vertreten hat. § 676b
Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. Die Gutschrift ist,

Drucksache 14/1301 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzuneh-
men, daß die Wertstellung des eingegangenen Be-
trags auf dem Konto des Kunden, soweit mit Un-
ternehmen nichts anderes vereinbart ist, unter
dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag
dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt worden
ist.

(2) Hat das Kreditinstitut bei der Gutschrift auf
dem Konto des Kunden den Überweisungsbetrag
vertragswidrig gekürzt, so hat es den Fehlbetrag dem
Begünstigten kosten- und gebührenfrei gutzuschrei-
ben. Der Anspruch des Kreditinstituts auf ein im
Girovertrag vereinbartes Entgelt für die Gutschrift
von eingehenden Zahlungen bleibt unberührt.

(2) Hat das Kreditinstitut bei der Gutschrift auf
dem Konto des Kunden den Überweisungsbetrag
vertragswidrig gekürzt, so hat es den Fehlbetrag dem
Begünstigten frei von Entgelten und Auslagen gut-
zuschreiben. Der Anspruch des Kreditinstituts auf ein
im Girovertrag vereinbartes Entgelt für die Gutschrift
von eingehenden Zahlungen bleibt unberührt.

(3) Ist ein Zahlungsauftrag von einem Kreditinsti-
tut nicht ausgeführt worden, das von dem Kreditin-
stitut des Begünstigten mit der Entgegennahme be-
auftragt worden ist, so hat dieses seinem Kunden den
Überweisungsbetrag ohne zusätzliche Entgelte und
Kosten gutzuschreiben.

(3) Ist ein Zahlungsvertrag von einem Kreditin-
stitut nicht ausgeführt worden, das von dem Kreditin-
stitut des Begünstigten mit der Entgegennahme be-
auftragt worden ist, so hat dieses seinem Kunden den
Überweisungsbetrag bis zu einem Betrag von 12 500
Euro ohne zusätzliche Entgelte und Kosten gutzu-
schreiben.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 set-
zen ein Verschulden nicht voraus. Weitergehende An-
sprüche, die ein Verschulden voraussetzen, bleiben
unberührt. Das Kreditinstitut des Begünstigten hat
hierbei ein Verschulden eines von ihm zwischenge-
schalteten Kreditinstituts wie eigenes Verschulden zu
vertreten. Die Haftung nach Satz 2 kann auf 25 000
Euro begrenzt werden. Die Haftung für durch Verzug
entstandenen Schaden kann auf 12 500 Euro begrenzt
werden; dies gilt nicht für den Zinsschaden und für
Risiken, die das Kreditinstitut besonders übernommen
hat.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 set-
zen ein Verschulden nicht voraus. Weitergehende An-
sprüche, die ein Verschulden voraussetzen, bleiben
unberührt. Das Kreditinstitut des Kunden hat hierbei
ein Verschulden eines von ihm zwischengeschalteten
Kreditinstituts wie eigenes Verschulden zu vertreten.
Die Haftung nach Satz 3 kann bei Überweisungen
auf ein Konto im Ausland auf 25 000 Euro begrenzt
werden. Die Haftung für durch die Verzögerung
oder Nichtausführung der Überweisung entstan-
denen Schaden kann auf 12 500 Euro begrenzt wer-
den; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahr-
lässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die
das Kreditinstitut besonders übernommen hat. Die
Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Fehler
bei der Ausführung des Vertrages auf höherer
Gewalt beruht.

(5) Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 darf,
soweit dort nichts anderes bestimmt ist, zum Nachteil
des Begünstigten nur bei Überweisungen der in § 676c
Abs. 3 bezeichneten Art abgewichen werden.“

(5) u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
Widerruf von Übertragungsaufträgen

Artikel 2
entfällt

(1) Der Widerruf eines Auftrags, Wertpapiere oder
Ansprüche auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege
der Verbuchung oder auf sonstige Weise weiterzuleiten
(Übertragungsauftrag), ist nur wirksam, wenn er dem
depotführenden Unternehmen des Begünstigten so recht-
zeitig mitgeteilt wird, daß der Widerruf unter Wahrung
der gebotenen Sorgfalt noch vor der Verbuchung auf
dem Depot des Begünstigten berücksichtigt werden
kann. Die Wertpapiere oder die Ansprüche auf Heraus-
gabe von Wertpapieren sind in diesem Fall an das erst-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/1301

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
beauftragte Institut zurückzuleiten. Im Rahmen von
Wertpapierlieferungs- und Abrechnungssystemen kann
ein Übertragungsauftrag abweichend von Satz 1 bereits
von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeit-
punkt an nicht mehr widerrufen werden.
(2) Absatz 1 gilt nur für Übertragungsaufträge, mit
deren Ausführung vor dem 14. August 1999 begonnen
wurde

Artikel 3
Änderung anderer Gesetze

Artikel 2
Änderung anderer Gesetze

(1) Nach Artikel 227 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche, zuletzt geändert durch …,
wird folgender Artikel 228 eingefügt:

(1) Nach Artikel 227 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche, zuletzt geändert durch …,
wird folgender Artikel 228 eingefügt:

„Artikel 228
Übergangsregelung zum Überweisungsgesetz

„Artikel 228
Übergangsregelung zum Überweisungsgesetz

(1) Die §§ 676 bis 676g des Bürgerlichen Gesetz-
buchs gelten nicht für Überweisungen, mit deren Ab-
wicklung vor dem 14. August 1999 begonnen wurde.

(1) Die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetz-
buchs gelten nicht für Überweisungen, Übertra-
gungs- und Zahlungsverträge, mit deren Abwick-
lung vor dem 14. August 1999 begonnen wurde.

(2) §§ 676a bis 676g gelten nicht für inlän-
dische Überweisungen und Überweisungen in andere
als die in § 676a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bezeichneten Länder, mit deren Abwicklung
vor dem 1. Januar 2002 begonnen wurde. Für diese
Überweisungen gelten die bis dahin geltenden Vor-
schriften und Grundsätze.

(2) Die §§ 675a bis 676g gelten nicht für inländi-
sche Überweisungen und Überweisungen in andere
als die in § 676a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Länder, mit deren Ab-
wicklung vor dem 1. Januar 2002 begonnen wurde.
Für diese Überweisungen gelten die bis dahin gelten-
den Vorschriften und Grundsätze.

(3) Die §§ 676a bis 676g gelten nicht für inländische
Überweisungen im Rahmen des Rentenzahlverfahrens
der Rentenversicherungsträger und vergleichbare in-
ländische Überweisungen anderer Sozialversicherungs-
träger.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die §§ 676a bis 676g des Bürgerlichen Gesetz-
buchs lassen Vorschriften aus völkerrechtlichen Ver-
trägen, insbesondere aus dem Postgiroübereinkommen
und dem Postanweisungsübereinkommen unberührt.

(4) u n v e r ä n d e r t

(2) Das AGB-Gesetz vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3317), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geän-
dert:

(2) Das AGB-Gesetz vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3317), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geän-
dert:

1. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine unangemessene Benachteiligung liegt im
Zweifel nicht vor, wenn eine Bestimmung von der ge-
setzlichen Regelung abweicht und dabei von einer
dort ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Ab-
weichung Gebrauch macht.“

1. entfällt

2. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Verbände
können Ansprüche auf Unterlassung und auf Wider-
ruf nicht geltend machen, wenn Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer
(§ 24 Satz 1 Nr. 1) verwendet oder wenn Allgemeine
Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwen-
dung zwischen Unternehmern empfohlen werden.“

1. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/1301 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
3. § 27 wird wie folgt gefaßt:

㤠27
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

2. u n v e r ä n d e r t

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
mi-nisterium der Justiz durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Be-
dingungen für die Versorgung mit Wasser und Fern-
wärme sowie die Entsorgung von Abwasser ein-
schließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte
ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener
Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich fest-

setzen,
2. Regelungen über den Vertragsabschluß, den Ge-

genstand und die Beendigung der Verträge treffen
sowie

3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
festlegen.

Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-
rechtlich gestalteter Ver- und Entsorgungsverhält-
nisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungs-
verfahrens.“

4. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Rechtsverordnungen, die auf Grund von § 27
in seiner vor dem … [einsetzen: das Datum des In-
krafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung erlas-
sen worden sind, können nach Maßgabe von § 27 in
seiner seitdem geltenden Fassung geändert oder auf-
gehoben werden.“

3. u n v e r ä n d e r t

5. Nach § 28 werden folgende §§ 29 und 29a eingefügt: 4. Nach § 28 wird folgender § 29 eingefügt:
㤠29

Kundenbeschwerden
㤠29

Kundenbeschwerden
Die beteiligten Kreditinstitute müssen ein außerge-
richtliches Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
aus der Anwendung der §§ 676 bis 676g des Bürger-
lichen Gesetzbuchs einrichten oder an einem solchen
Verfahren bei einer anderen Stelle teilnehmen und für
den Auftraggeber spätestens vor der Annahme des
Überweisungsauftrags Informationen hierüber be-
reithalten. Das Verfahren muß den Anforderungen
der Empfehlung der Europäischen Kommission vom
30. März 1998, betreffend die Grundsätze für Ein-
richtungen, die für die außergerichtliche Beilegung
von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind
(ABl. EG Nr. L 155 S. 31), genügen.

(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der
§§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs kön-
nen die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die
Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle an-
rufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzu-
richten ist. Die Deutsche Bundesbank kann meh-
rere Schlichtungsstellen einrichten. Sie bestimmt,
bei welcher ihrer Dienststellen die Schlichtungs-
stellen eingerichtet werden.
(2) Das Bundesministerium der Justiz regelt
durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten
des Verfahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden
Stellen nach folgenden Grundsätzen:
1. Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung

muß unparteiisches Handeln sichergestellt sein.
2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte

zugänglich sein.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/1301

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewer-

tungen vorbringen können, und sie müssen
rechtliches Gehör erhalten.

4. Das Verfahren muß auf die Verwirklichung des
Rechts ausgerichtet sein.

Die Rechtsverordnung soll bis zum Ablauf des
31. Oktober 1999 erlassen werden. Sie regelt in
Anlehnung an § 51 des Gesetzes über das Kredit-
wesen auch die Pflicht der Kreditinstitute, sich an
den Kosten des Verfahrens zu beteiligen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesmini-
sterien der Finanzen und für Wirtschaft und
Technologie durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die Streitschlichtungs-
aufgabe nach Absatz 1 auf eine oder mehrere ge-
eignete Stellen zu übertragen, wenn die Aufgabe
dort zweckmäßiger erledigt werden kann.“

§ 29a
Bußgeldvorschriften

§ 29a
entfällt

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 29
Satz 1 ein außergerichtliches Verfahren nicht ein-
richtet und an einem solchen Verfahren bei einer
anderen Stelle nicht teilnimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen.“

(3) Dem § 116 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch … geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:

(3) u n v e r ä n d e r t

„Satz 1 findet keine Anwendung auf Überweisungsver-
träge sowie auf Zahlungs- und Übertragungsaufträge;
diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.“

(4) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete
des Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBl. I
S. 986), das zuletzt durch ... geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

㤠26a
Eintragungen im Zusammenhang
mit der Einführung des Euro

(1) Für die Eintragung der Umstellung im
Grundbuch eingetragener Rechte und sonstiger
Vermerke auf Euro, deren Geldbetrag in der
Währung eines Staates bezeichnet ist, der an der
einheitlichen europäischen Währung teilnimmt,
genügt in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum
31. Dezember 2001 der Antrag des Grundstücks-
eigentümers oder des Gläubigers oder Inhabers

Drucksache 14/1301 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6. A u s s c h u s s e s
des sonstigen Rechts oder Vermerks, dem die Zu-
stimmung des anderen Teils beizufügen ist; der
Antrag und die Zustimmung bedürfen nicht der in
§ 29 der Grundbuchordnung vorgesehenen Form.
Nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitraum kann
das Grundbuchamt die Umstellung von Amts we-
gen bei der nächsten anstehenden Eintragung im
Grundbuchblatt vornehmen. Es hat die Umstel-
lung einzutragen, wenn sie vom Eigentümer oder
vom eingetragenen Gläubiger oder Inhaber des
Rechts oder Vermerks beantragt wird. Das gleiche
gilt, wenn bei dem Recht oder Vermerk eine Ein-
tragung mit Ausnahme der Löschung vorzuneh-
men ist oder das Recht oder der Vermerk auf ein
anderes Grundbuchblatt übertragen wird und die
Umstellung beantragt wird. In den Fällen der
Sätze 2 bis 4 bedarf es nicht der Vorlage eines für
das Recht erteilten Briefs; die Eintragung wird auf
dem Brief nicht vermerkt, es sei denn, der Ver-
merk wird ausdrücklich beantragt.
(2) Für eine Eintragung der Umstellung werden
Kosten nach der Kostenordnung erhoben. Die Ge-
bühr für die Eintragung nach Absatz 1 Satz 1
und 3 einschließlich des Briefvermerks beträgt bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2001 50 Deutsche
Mark und danach 25 Euro. Für eine Eintragung
nach Absatz 1 Satz 2 und 4 werden keine Gebüh-
ren erhoben; § 72 der Kostenordnung bleibt unbe-
rührt.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten für die
dort genannten Eintragungen in das Schiffsregi-
ster, das Schiffsbauregister und das Register für
Pfandrechte an Luftfahrzeugen sinngemäß.“

2. In § 36a wird die Verweisung „22 bis 26“ durch
die Verweisung „22 bis 26a“ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 3333
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 14. August 1999 in Kraft. Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
14. August 1999 in Kraft. Vorschriften dieses Gesetzes,
die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen,
treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/1301

Bericht der Abgeordneten Christine Lambrecht, Volker Kauder und Rainer Funke

I. Zum Beratungsverfahren
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf der
Drucksache 14/745 in seiner 35. Sitzung vom 22. April
1999 in erster Lesung beraten und zur federführenden
Beratung dem Rechtsausschuß und zur Mitberatung dem
Ausschuß für Wirtschaft und Technologie und dem Aus-
schuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
überwiesen.
Der Ausschuß für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage in seiner 13. Sitzung vom 23. Juni 1999 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktionen der
F.D.P. und PDS beschlossen zu empfehlen, den Gesetz-
entwurf anzunehmen.
Der Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat die Vorlage in seiner 15. Sitzung vom 23. Juni 1999
beraten und einvernehmlich zur Kenntnis genommen.
Der Rechtsausschuß hat in seiner 21. Sitzung vom
23. Juni 1999 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetz-
entwurf durchgeführt, an der folgende Sachverständige
teilgenommen haben:

1. Prof. Dr. Peter Bydlinski Universität Rostock
2. Reinfrid Fischer Deutscher Sparkassen- und

Giroverband, Bonn
3. Dr. Hans-Ulrich

Gutschmidt
Wulf Hartmann

Bundesverband deutscher
Banken, Berlin

4. Dr. Dietrich Keymer Bayerische Landesbank,
München

5. Prof. Dr. Udo Reifner Institut für Finanzdienstlei-
stungen, Hamburg

6. Manfred Westphal Arbeitsgemeinschaft
der Verbraucherverbände,
Bonn

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das
Protokoll der 21. Sitzung des Rechtsausschusses mit den
anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen ver-
wiesen.
In seiner 22. Sitzung vom 29. Juni 1999 stimmte der
Rechtsausschuß abschließend über die einzelnen Punkte
des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuß beschlossenen
Fassung wie folgt ab:

SPD CDU/CSU
BÜND-

NIS 90/DIE
GRÜNEN

F.D.P. PDS

Artikel 1 + – + – –
Artikel 2
Absatz 1

+ – + – –

Absatz 2
Nummer 1 + + + – + (Streichung von § 9 Abs. 2

AGB-Gesetz) bei 2 Gegenstimmen
aus der Fraktion der CDU/CSU

Nummer 2 + – + + – (§ 13 Abs. 3 AGB-Gesetz)
Nummer 3 + – + – – (§ 27 AGB-Gesetz)
Nummer 4 + – + – – (§ 28 Abs. 4 AGB-Gesetz)
Nummer 5 + – + – – (§ 29 AGB-Gesetz)
Absatz 3 + – + – –
Absatz 4 + – + – –
Artikel 3 + – + – –

+ = Zustimmung – = Ablehnung 0 = Enthaltung A = Abwesenheit

Drucksache 14/1301 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Der Gesetzentwurf insgesamt in der vom Rechtsaus-
schuß beschlossenen Fassung wurde mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
F.D.P. und PDS angenommen.

II. Zur Begründung der Beschlußempfehlung
1. Allgemeines
Die Vertreter der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN begrüßten den Gesetzentwurf und wiesen
darauf hin, daß er rechtzeitig vor Ablauf der Umset-
zungsfrist am 14. August 1999 verabschiedet werden
müsse, um eine mögliche Schadensersatzhaftung der
Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden. Vertreter der
Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. äußerten grund-
sätzliche Kritik daran, daß die notwendigen gesetzlichen
Änderungen innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorgenommen werden sollen.
Das im Regierungsentwurf vorgeschlagene Kundenbe-
schwerdeverfahren fand bei keiner Fraktion ungeteilte
Zustimmung. Die Vertreter der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hielten es für erforderlich,
das Kundenbeschwerdeverfahren bei der Deutschen
Bundesbank als einer objektiven staatlichen Behörde
einzurichten und eine Übertragung auf private Stellen
nur im Verordnungswege zuzulassen. Diese Lösung
stieß auf die Kritik der Fraktionen der CDU/CSU und
F.D.P., die hierin einen unnötigen bürokratischen Auf-
wand sahen. Die Fraktion der CDU/CSU stellte den An-
trag, § 29 AGB-Gesetz wie folgt zu fassen:

㤠29
Kundenbeschwerden

(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a,
676a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben
Kreditinstitute und ihnen gleichstehende Unternehmen
eine Einrichtung zur außergerichtlichen Beilegung zu
schaffen oder an einer solchen Einrichtung bei einer
anderen Stelle teilzunehmen. Die Einrichtung muß fol-
gende Anforderungen erfüllen:
1. Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muß

unparteiisches Handeln sichergestellt sein.
2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zu-

gänglich sein.
3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertung

vorbringen können, und sie müssen rechtliches Gehör
erhalten.

4. Das Verfahren muß auf die Verwirklichung des
Rechts ausgerichtet sein.

(2) Die Kreditinstitute und ihnen gleichstehende Un-
ternehmen haben spätestens vor Abschluß eines Über-
weisungsvertrages Informationen über das Verfahren
nach Absatz 1 bereit zu halten.
(3) Kreditinstitute und ihnen gleichstehende Unter-
nehmen, die eine Einrichtung nach Absatz 1 nicht schaf-
fen oder an einer solchen Einrichtung bei einer anderen
Stelle nicht teilnehmen, müssen sich an einer bei der

Deutschen Bundesbank einzurichtenden Schlichtungs-
stelle beteiligen.“
Mit diesem Antrag sollte das Kundenbeschwerdeverfah-
ren nach dem Regierungsentwurf in der Sache beibehal-
ten, jedoch um das Recht der Kreditinstitute ergänzt
werden, sich dem Kundenbeschwerdeverfahren anzu-
schließen, das bei der Deutschen Bundesbank ohnehin
eingerichtet werden muß.
Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU wurde mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der
PDS abgelehnt.
Der Vertreter der Fraktion der F.D.P. beantragte sodann,
in der beschlossenen Fassung der Vorschrift im dritten Ab-
satz die Worte: „wenn die Aufgabe dort zweckmäßiger er-
ledigt werden kann“ zu streichen. Dieses Erfordernis sei
unnötig und stelle sogar eine Unsicherheit für die Kreditin-
stitute dar.
Dieser Antrag wurde mit den Stimmen der Koalitions-
fraktionen und der Fraktion der PDS abgelehnt. Es
herrschte jedoch Einvernehmen darüber, daß der Begriff
„zweckmäßig“ im Bericht des Rechtsausschusses wie
folgt näher dargelegt werden soll: Die Übertragung der
Schlichtungsaufgabe auf private Stellen soll nach dem
Willen der Mehrheit im Rechtsausschuß nicht ohne eine
Prüfung des zum Erlaß der Übertragungsverordnung er-
mächtigten Bundesministeriums der Justiz erfolgen,
dem Kriterien für diese Prüfung an die Hand gegeben
werden sollen. Das Kriterium „zweckmäßig“ umfaßt zwei
Elemente: Zum einen muß geprüft werden, ob das pri-
vate Verfahren dem Verfahren bei der Deutschen Bun-
desbank gleichwertig ist. Zum anderen ist zu berück-
sichtigen, daß eine Übertragung der Schlichtungsaufgabe
auf private Stellen den Staat und den Staatshaushalt ent-
lastet und aus diesem Grunde zweckmäßig ist.
Im übrigen kritisierte der Vertreter der Fraktion der F.D.P.
die vom Rechtsausschuß beschlossene Anhebung des
Freizeichnungsbetrages in § 676c Abs. 3 auf 75 000 €, die
Streichung des im Regierungsentwurf vorgesehenen § 9
Abs. 2 AGB-Gesetz und die Einbeziehung der grundbuch-
rechtlichen Regelungen in Artikel 2 Abs. 4, die rechts-
systematisch in keinem Zusammenhang mit den übrigen
Regelungen des Überweisungsgesetzes stünden.

2. Zu den einzelnen Vorschriften
Im folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuß
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuß den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat,
wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache
14/745 , S. 8 ff. verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs)

Zu Nummer 5
Zu § 675a neu
Die Änderungen entsprechen den Vorschlägen der Bun-
desregierung in ihrer Gegenäußerung zu den Änderungs-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/1301

vorschlägen des Bundesrates in den Nummern 2 bis 5
seiner Stellungnahme.
Über die Gegenäußerung hinaus wird in dem neuen Ab-
satz 3 klargestellt, daß die Vorschriften auch für die
Deutsche Bundesbank gelten. Dies folgt zwar nach dem
Text des Regierungsentwurfs aus dem Umstand, daß nur
§ 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, nicht aber dessen
§ 2 in Bezug genommen wird. Dies erschließt sich je-
doch nicht deutlich und wurde klargestellt.

Zu Nummer 5a
Zu § 676 neu
Die Änderung entspricht dem Vorschlag der Bundes-
regierung in ihrer Gegenäußerung zu dem Änderungs-
vorschlag des Bundesrates in Nummer 45 seiner Stel-
lungnahme.

Zu Nummer 6
Zu § 676a
Die Änderungen in § 676a neu entsprechen den Vor-
schlägen der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung
zur den Änderungsvorschlägen des Bundesrates in den
Nummern 8 bis 16 seiner Stellungnahme.
Der Ausschuß hält es allerdings für notwendig, stärker
auf den Vorschlag des Bundesrates einzugehen, alle Fri-
sten zu Höchstfristen zu machen. Er räumt der Bun-
desregierung ein, daß die Überweisungs-Richtlinie die
Fixierung von Höchstfristen für grenzüberschreitende
Überweisungen in der Europäischen Union verbietet,
was auch von den Sachverständigen überwiegend so ge-
sehen worden ist. Dies ist zwar unbefriedigend, aber
hinnehmbar, weil die Regelfristen der Richtlinie in der
Praxis nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann
verändert werden können, wenn dem Kunden die ange-
strebte längere Frist eindeutig vor Abschluß des Über-
weisungsvertrags genannt worden ist. Dies gilt nach § 2
des AGB-Gesetzes auch, wenn längere Fristen durch
Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeführt werden
sollen. Der Ausschuß hält es für notwendig, die Fristen
für institutsinterne Überweisungen zu verkürzen. Bei
räumlich getrennten Filialen erscheinen abweichend vom
Regierungsentwurf zwei Tage ausreichend.

Zu § 676b
Die Änderungen in § 676b neu entsprechen den Vor-
schlägen der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung
zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates in den
Nummern 18 bis 25 seiner Stellungnahme.

Zu § 676c
Die Änderungen in § 676c neu entsprechen den Vorschlä-
gen der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu den
Änderungsvorschlägen des Bundesrates in den Num-
mern 26 bis 33 seiner Stellungnahme. Hierüber hinausge-
hend wird vorgesehen, die Haftungsbegrenzung für Folge-
schäden bei der verzögerten Ausführung von Überwei-
sungen auch auf Folgeschäden aus der Nichtausführung

zu erstrecken, weil zwischen beiden Fällen praktisch und
inhaltlich nicht unterschieden werden kann.
Die Möglichkeit der Freistellung für den über den un-
mittelbaren Verzögerungsschaden hinausgehenden Fol-
geschaden soll auf leichte Fahrlässigkeit beschränkt
werden. Sie erscheint bei Vorsatz und grober Fahrlässig-
keit nicht gerechtfertigt (vgl. auch § 276 Abs. 2 BGB).
Andererseits erscheint es sinnvoll, den Fall der nicht
ausgeführten Überweisung mit der genannten Einschrän-
kung einzubeziehen.
Über die Änderungen aus der Gegenäußerung hinaus
wird in Absatz 3 eine Erhöhung des Betrags von 50 000 €
auf 75 000 € vorgesehen. Auf diesem Weg soll lückenlos
sichergestellt werden, daß eine Freizeichnung bei Ver-
braucherverträgen nicht möglich ist.

Zu § 676d
Die Änderung in § 676d neu entspricht dem Vorschlag
der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu dem
Änderungsvorschlag des Bundesrates in Nummer 34 sei-
ner Stellungnahme.

Zu § 676e
Die Änderungen in § 676e neu entsprechen den Vor-
schlägen der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung
zu dem Änderungsvorschlag des Bundesrates in Num-
mer 34 seiner Stellungnahme. § 676e Abs. 5 Satz 1 wird
indessen durch die Übernahme der Änderungsvorschläge
entbehrlich, die die Bundesregierung in ihrer Stellung-
nahme zum Änderungsvorschlag in Nummer 31 zu
§ 676b Abs. 3 und 4 und § 676c Abs. 2 unterbreitet hat.

Zu § 676f
Die Änderung in § 676f neu entspricht dem Vorschlag
der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu dem
Änderungsvorschlag des Bundesrates in Nummer 35 sei-
ner Stellungnahme. Zusätzlich wird der Anspruch auf
Weitergabe der an ihn weiterzuleitenden Angaben des
Überweisenden geregelt. Dies ist die Fortsetzung der
Regelung in § 676a Abs. 1 Satz 1 (Nummer 8 der Stel-
lungnahme des Bundesrates).

Zu § 676g
Die Änderungen in § 676g neu entsprechen den Vor-
schlägen der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung
zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates in den
Nummern 38 bis 44 seiner Stellungnahme.

Zu Artikel 2 (Änderung anderer Gesetze)
Zu Absatz 1 (Änderung des EGBGB)
Die Änderung entsprechen den Vorschlägen der Bundes-
regierung in ihrer Gegenäußerung zu den Änderungsvor-
schlägen des Bundesrates in Nummer 46 seiner Stel-
lungnahme.

Drucksache 14/1301 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Absatz 2 (Änderung des AGB-Gesetzes)
Zu Nummer 1 (Streichung der Erweiterung

des § 9 Abs. 2)
Die im Regierungsentwurf vorgesehene Erweiterung des
§ 9 Abs. 2 des AGB-Gesetzes sollte nichts an der In-
haltskontrolle von Abweichungen gemäß § 9 Abs. 1 des
AGB-Gesetzes ändern. Mit dem Bundesrat ist der Aus-
schuß der Meinung, daß das auch ohne eine Änderung
von § 9 Abs. 2 des AGB-Gesetzes eintritt. Danach be-
deutet eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild nur
„im Zweifel“ eine unangemessene Benachteiligung. Bei
gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Abweichungen
bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß der formale
Umstand der Abweichung allein noch nicht die unange-
messene Benachteiligung indiziert. Diese muß vielmehr
am Maßstab des § 9 Abs. 1 des AGB-Gesetzes festge-
stellt werden, der hier aber auch uneingeschränkt An-
wendung findet.

Zu Nummer 4 (Einfügung von § 29)
Die Regelung des Regierungsentwurfs ist in der vom
Ausschuß durchgeführten Anhörung sowohl bei den
Sachverständigen als auch bei den Verbraucherverbän-
den auf Kritik gestoßen. Während die Kreditwirtschaft
den Anwendungsbereich für zu weitgehend und das
Sanktionsinstrumentarium für unangemessen hält, for-
dern die Verbraucherverbände die Beibehaltung des all-
gemeinen Anwendungsbereichs und die Einschaltung
einer öffentlichen Stelle. Diese gegensätzlichen Anliegen
sollen in der Weise zusammengeführt werden, daß zu-
nächst die Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank be-
gründet wird, was auch der Bundesrat gefordert hat. Die
vorhandenen Möglichkeiten einer privaten Streitschlich-
tung sollen aber trotzdem genutzt werden können. Des-
halb soll die Möglichkeit bestehen, die Aufgabe der
Streitschlichtung ganz oder teilweise auf andere Stellen
der öffentlichen Verwaltung oder auf private Stellen zu
übertragen. Voraussetzung hierfür soll sein, daß diese
Stelle vergleichbare Verfahrensstandards insbesondere
im Hinblick auf eine paritätische Besetzung der Gremien
oder eine paritätische Beteiligung bei der Auswahl der
Schlichtungspersonen bietet.
Absatz 1 der neuen Regelung legt die Zuständigkeit der
Deutschen Bundesbank fest. Im Gegensatz zum Vor-
schlag des Bundesrates soll die Zuständigkeit aber (nach
dem Inkrafttreten der Vorschriften insoweit) auch In-
landsüberweisungen betreffen. Außerdem wird davon
abgesehen, unmittelbar die Zuständigkeit der Landes-
zentralbanken vorzusehen, weil dies in nicht zu rechtfer-
tigender Weise in die Organisationsgewalt der Deut-
schen Bundesbank eingreifen würde.
Würde man den Kreditinstituten entsprechend dem Re-
gierungsentwurf die Ausgestaltung des Verfahrens über-
lassen, würden die Streitschlichtungsstellen sehr unter-
schiedliche Vorgaben erhalten. Auch bestünden erheb-
liche Zweifel an der Unabhängigkeit der Schlichtungs-
stellen. Diese wäre aber auch im Lichte der Bemühungen
um eine Justizentlastung durch Gütestellen (dazu Druck-
sache 14/780) erforderlich. Die gesetzliche Verpflich-
tung der Kreditinstitute, Streitschlichtungsstellen einzu-

richten oder sich an solchen zu beteiligen, wäre nur
sinnvoll, wenn diese Stellen von den Kunden auch ge-
nutzt würden. Dies wird am ehesten gelingen, wenn
diese Stellen auf den gleichen Grundlagen aufbauen und
ein Verfahrensniveau haben, das ihre Akzeptanz bei den
Kunden sicherstellt. Dies läßt sich am leichtesten und
effektivsten erreichen, wenn die Verfahrensgrundsätze
durch den Staat vorgegeben werden. Deshalb ermächtigt
Absatz 2 das Bundesministerium der Justiz, diese
Grundsätze durch Rechtsverordnung zu regeln. Inhaltlich
soll sich das Verfahren an den von der Europäischen
Kommission entwickelten Grundsätzen ausrichten. Ent-
sprechend dem Vorschlag des Bundesrates in Nummer 48
seiner Stellungnahme sollen diese Grundsätze aber in der
Vorschrift genannt werden und nicht auf die Empfehlung
verwiesen werden.
Absatz 3 erlaubt es dem Bundesministerium der Justiz,
im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finan-
zen und für Wirtschaft und Technologie, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Streitschlichtungsaufgabe auf andere Stellen der öffent-
lichen (Bundes- oder Landes-)Verwaltung oder auf pri-
vate Stellen zu übertragen, wenn dort eine gleichwertige
Erledigung sichergestellt ist.

Zu Absatz 3 (Änderung von § 116 InsO)
Die Änderung entspricht den Vorschlägen der Bundes-
regierung in ihrer Gegenäußerung zum Vorschlag des
Bundesrates in Nummer 49 seiner Stellungnahme.

Zu Absatz 4 (Änderung des Gesetzes über Maßnahmen
auf dem Gebiete des Grundbuchwesens)

Zu Nummer 1 (Einfügung von § 26a neu)
Mit § 26a sollen grundbuch-, schiffs(bau)register-, luft-
fahrzeugpfandrechtregisterrechtliche und – in diesem
Zusammenhang sich ergebende – kostenrechtliche Fra-
gen eindeutig klargestellt werden, um eine unterschied-
liche Bewertung der mit der Umstellung auf Euro auf-
tretenden Fragen von vornherein zu vermeiden.

Zu Absatz 1
Ab dem 1. Januar 1999 stellt der Euro die inländische
Währung dar und tritt zu diesem Zeitpunkt zu einem
festen Umrechnungskurs u. a. an die Stelle der Deut-
schen Mark; diese wird zu diesem Zeitpunkt lediglich
nichtdezimale – aber weiterhin zulässige – Bezeichnung
für den Euro. Soweit ein in der Zeit vom 1. Januar 1999
bis zum 31. Dezember 2001 im Grundbuch eingetrage-
nes Recht auf den Euro umgestellt werden soll, bedarf es
hierüber einer materiell-rechtlichen Einigung der Partei-
en, die allerdings dem Grundbuchamt gegenüber nicht
nachzuweisen ist. Unklar ist, ob es einer Bewilligung in
diesem Falle bedarf, da beide Währungsbezeichnungen
eintragungsfähig sind und der Umrechnungskurs zwi-
schen ihnen gesetzlich festgeschrieben wird. Es erscheint
durchaus die Auffassung vertretbar, daß ein Betroffener,
der von der Eintragung einen rechtlichen Nachteil hätte,
nicht erkennbar ist, und daher das Erfordernis der Be-
willigung verneint werden kann. Diese Auffassung ist

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/1301

allerdings nicht zwingend. Teilweise wird auch der
Standpunkt vertreten, daß es für eine derartige Umstel-
lung zumindest einer Bewilligung des Grundstücksei-
gentümers bedarf; teilweise wird die Bewilligung von
Grundstückseigentümer und Gläubiger (entsprechend
§§ 873, 877 BGB) gefordert.
Um hier von Anfang an eine bundeseinheitliche Verfah-
rensweise bei den Grundbuchämtern sicherzustellen,
sieht Satz 1 vor, daß für die Umstellung in der Über-
gangszeit verfahrensrechtlich der Antrag des Grund-
stückseigentümers (bzw. – beim Erbbaurecht – des Erb-
bauberechtigten) oder des eingetragenen Grundpfand-
rechtsgläubigers (bzw. – bei sonstigen umstellungsfähi-
gen Rechten oder Vermerken – des eingetragenen Be-
rechtigten) ausreicht. Dem Antrag ist jedoch die Zu-
stimmung des anderen Teils beizufügen, damit der durch
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 („Euro-VO II“)
vom 3. Mai 1998 gewährte Schutz vor einer einseitigen
Umstellung auf den Euro auch verfahrensrechtlich um-
gesetzt wird. Der Entwurf stellt klar, daß nicht nur ein-
getragene D-Mark-Rechte, sondern auch etwa bereits im
Grundbuch eingetragene Rechte in ausländischer Wäh-
rung erfaßt werden, soweit zwischen diesen Währungen
und dem Euro ein am 31. Dezember 1999 festzustellen-
der und von da an stets gleichbleibender Umstellungs-
kurs vorhanden sein wird. Hierbei handelt es sich um
Rechte in den Währungen der Staaten, die an der ein-
heitlichen europäischen Währung teilnehmen. Rechte in
anderen für die Eintragung in das Grundbuch zugelasse-
nen Währungen (etwa Schweizer Franken) sollen aber
nicht erfaßt werden, weil diese Währungen nicht am
1. Januar 1999 durch den Euro ersetzt wurden. Halb-
satz 2 stellt zusätzlich klar, daß es einer besonderen
Form des Antrags und der Zustimmung nicht bedarf,
sondern es ausreicht, wenn diese Erklärungen schriftlich
vorgelegt werden.
Die am 1. Januar 2002 im Grundbuch eingetragenen
Rechte, die auf Deutsche Mark lauten, werden kraft
Gesetzes zu einem festen Umrechnungskurs auf Euro
umgestellt; gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG)
Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einfüh-
rung des Euro sind Bezugnahmen auf die nationale Wäh-
rungseinheit als Bezugnahme auf die Euroeinheit ent-
sprechend dem Umrechnungskurs zu verstehen. Aller-
dings weist das Grundbuch noch die Deutsche Mark
und den nicht mehr zutreffenden D-Mark-Betrag aus.
Unabhängig davon, ob es sich bei dieser Tatsache um ei-
ne Unrichtigkeit hinsichtlich einer tatsächlichen Angabe
handelt oder ob es sich dabei um eine klarstellungsbe-
dürftige Eintragung oder gar um eine Eintragung han-
delt, die im Hinblick auf die durch die o. g. Verordnung
bereits angeordnete Bezugnahme auf die Euroeinheit
keiner weiteren Klarstellung mehr bedarf, sollten die
Verfahrensweise der Grundbuchämter und die für eine
solche Eintragung erforderlichen Voraussetzungen bun-
desweit einheitlich gestaltet werden. Da die Tatsache der
nicht mehr existenten Deutschen Mark und auch das zu
diesem Zeitpunkt festgeschriebene Umstellungsver-
hältnis offenkundig ist, sollte die Umstellung – wie die
Berichtigung einer unrichtigen Angabe tatsächlicher Art
– von Amts wegen erfolgen können, was Satz 2 aus-
drücklich feststellt. Wegen der Vielzahl der vorhandenen

betroffenen Eintragungen ist den Grundbuchämtern aber
kaum zumutbar, sämtliche Blätter auf eine derartige Un-
richtigkeit mit dem Ziel einer amtswegigen Berichtigung
durchzusehen oder eine Verpflichtung für eine solche
Umstellung festzuschreiben. Es ist nämlich durchaus
denkbar, daß eine Umstellung dann nicht sinnvoll ist,
wenn die Eintragung einer Auflassungsvormerkung be-
antragt ist und sich aus dem Kaufvertrag ergibt, daß die
eingetragenen Grundpfandrechte im Zuge der Abwick-
lung des Kaufvertrages gelöscht werden sollen. Aus die-
sem Grunde erscheint es sinnvoll und vertretbar, daß ei-
ne derartige Berichtigung immer dann erfolgen kann
(aber nicht muß), wenn in einem bestimmten Blatt oh-
nehin (irgend)eine weitere Eintragung vorgenommen
wird; in diesem Falle sollen aber grundsätzlich gleich-
zeitig sämtliche dort eingetragenen D-Mark-Rechte auf
Euro umgestellt werden. Darüber hinaus muß das
Grundbuchamt nach Satz 3 die Umstellung im Grund-
buch aber dann eintragen, wenn sie vom Grundstücksei-
gentümer oder vom eingetragenen Berechtigten des
Rechts oder Vermerks beantragt wird. Gleiches soll nach
Satz 4 gelten, wenn bei dem Recht eine Eintragung (mit
Ausnahme allerdings seiner Löschung) vorzunehmen ist
oder das Recht oder der Vermerk mit dem Pfandobjekt
auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen wird und die
Umstellung zusätzlich beantragt worden ist.
Für die vorzunehmenden Umstellungen wird teilweise
die Auffassung vertreten, daß die Eintragungen auf dem
dafür einzureichenden Brief vermerkt werden müssen.
Bei den nach dem 31. Dezember 2001 von Amts wegen
vorzunehmenden Umstellungen wäre ein solches Erfor-
dernis einerseits hinderlich. Überdies ist zweifelhaft, ob
die Vorschriften der §§ 41 und 62 GBO auf eine solche
Umstellung ausgerichtet sind. Der Sinn und Zweck der
Briefvorlage sowie des Vermerks nach §§ 41 bzw. 62
GBO besteht einerseits in der Überprüfung der Verfü-
gungsberechtigung des die Eintragung Bewilligenden.
Eine derartige Prüfung ist – mangels Erfordernis einer
Bewilligung – in den hier zur Frage stehenden Fällen
aber nicht geboten. Weiterhin dienen die o. g. Vor-
schriften der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen
Grundbuch und Brief, denn der Schutz des öffentlichen
Glaubens des Grundbuchs tritt nur ein, wenn Grundbuch
und Brief übereinstimmen. Allerdings kann der Brief
selbständig keinen öffentlichen Glauben begründen,
sondern nur den des unrichtigen Grundbuchs zerstören.
Dieses Erfordernis stellt sich in den vorliegenden Fällen
aber bereits deshalb nicht, weil in Ansehung der Um-
stellung nicht das Grundbuch, sondern der Brief unrich-
tig ist. Darüber hinaus ist nach dem 31. Dezember 2001
jedermann bekannt, daß ein Grundpfandrecht, das aus-
weislich des Briefes auf Deutsche Mark lautet, kraft Ge-
setzes auf Euro umgestellt ist und die Angabe auf dem
Brief insoweit nicht zutreffend sein kann. In diesen Fäl-
len wäre die Pflicht zur Vorlage des Briefes sowie das
Erfordernis der Anbringung des Vermerks nicht sinnvoll.
Satz 3 sieht daher vor, daß für eine Umstellung nach
dem 31. Dezember 2001 die Vorlage des Grundpfand-
rechtsbriefes nicht erforderlich sein soll und die Eintra-
gung der Umstellung auf dem Brief grundsätzlich nicht
vermerkt werden soll. Gleichwohl soll ein solcher
Briefvermerk aber möglich sein, wenn er ausdrücklich

Drucksache 14/1301 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

beantragt wird, um die Fungibilität der Grundpfand-
rechtsbriefe nicht herabzusetzen.
Anders verhält es sich bei zwischen dem 1. Januar 1999
und dem 31. Dezember 2001 einzutragenden Umstellun-
gen. Da es hier nach Satz 1 des Entwurfs eines Antrags
bedarf, erscheint es auch sinnvoll, es bei der in §§ 41
und 62 GBO vorgeschriebenen Briefvorlagepflicht zu
belassen.

Zu Absatz 2
Für eine auf Antrag vorzunehmende Umstellung bereits
im Grundbuch eingetragener Rechte von Deutsche Mark
auf Euro fallen Gebühren nach dem Gesetz über die Ko-
sten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Kostenordnung – KostO) an (Satz 1). Soweit eine der-
artige Umstellung vor dem 1. Januar 2002 auf Antrag er-
folgt, wäre nach § 67 Abs. 1 Satz 1 eine ¼ Gebühr zu er-
heben; der Wert würde sich nach § 30 KostO bestimmen
und wäre mit 10 oder 20 % des Wertes des Rechts anzu-
nehmen. Denkbar wäre auch eine Berechnung nach an-
deren Vorschriften der KostO, etwa § 64 und die An-
nahme eines erheblich höheren Gegenstandswertes. Zur
Vermeidung umfangreicher und zeitraubender Kostenbe-
rechnungen sowie im Hinblick auf die Notwendigkeit
einer angemessenen Abgeltung des durchschnittlichen
Umstellungsaufwands (Prüfung der Eintragungsvoraus-
setzungen, Eintragung, Briefvermerk, Verfügung und
Versendung der Eintragungsnachrichten und Erstellung
der Kostenrechnung) einerseits sowie zur Herbeiführung
einer bundeseinheitlichen Verfahrensweise bei der Er-
mittlung der anfallenden Kosten andererseits sieht der
Entwurf der Einfachheit halber eine Festgebühr in Höhe
von 50 Deutsche Mark (ab dem 1. Januar 2002: 25 Euro)
vor. Die Gebühr umfaßt die Eintragung der Umstellung
im Grundbuch sowie den entsprechenden Vermerk auf
dem Grundpfandrechtsbrief (Satz 2). Etwaige Auslagen
für die Rücksendung des Briefes per Einschreiben wer-
den zusätzlich berechnet.
Anders verhält es sich mit der amtswegigen Umstellung
nach dem 31. Dezember 2001; vgl. Nummer 1. Hier er-
scheint eine Eintragungsgebühr nicht gerechtfertigt, da

Gläubiger und Grundstückseigentümer auf die Umstel-
lung der Währungseinheit keinen Einfluß haben. Diese
liegt vielmehr ausschließlich im öffentlichen Interesse.
Bei der Eintragung dieser Umstellung im Grundbuch, die
ja in diesem Fall von Amts wegen erfolgt, erscheint im
übrigen auch die Auffassung vertretbar, daß ein Kosten-
schuldner für die Gebühr nicht vorhanden ist, weil insbe-
sondere § 3 Nr. 1 und 2 KostO nicht anwendbar ist. Um
die Umstellung möglichst ressourcenschonend zu ge-
stalten, sollen Umstellungen, die bei Gelegenheit anderer
Eintragungen erfolgen, kostenfrei sein, und zwar unab-
hängig davon, ob sie von Amts wegen oder auf Antrag
erfolgen. Kostenpflichtig soll dagegen die Umstellung
sein, die auf isolierten Umstellungsantrag hin durchzu-
führen ist. Sie nimmt unnötig Ressourcen des Grund-
buchamts bzw. Registergerichts in Anspruch, so daß hier
die weitere Erhebung von Kosten gerechtfertigt ist.
Die Vorschrift des § 72 KostO für einen etwa ausdrück-
lich beantragten Briefvermerk bleibt in jedem Fall unbe-
rührt.
Zu Absatz 3
Die vorstehend aufgeführten Fragen stellen sich wegen
der gleichartigen Ausgestaltung der Eintragungsverfah-
ren auch für den Bereich der Schiffs(bau)register und des
Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen. Absatz 3
sieht daher vor, daß die Vorschriften der Absätze 1 und 2
für die Eintragung der Umstellung von Rechten in diesen
Registern sinngemäß anzuwenden sind.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 36a)
Durch die Änderung von § 36a wird die Anwendung der
neuen Vorschrift des § 26a in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet ermöglicht.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Änderung entspricht dem Vorschlag der Bundes-
regierung in ihren Ausführungen zu Nummer 4 der
Stellungnahme des Bundesrates.

Bonn, den 29. Juni 1999

Christine Lambrecht Volker Kauder Rainer Funke
Berichterstatterin Berichterstatter Berichterstatter

Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 53113 Bonn
esellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon: 02 28/3 82 08 40, Telefax: 02 28/3 82 08 44

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