BT-Drucksache 14/122

zu dem GE - Drs. 14/41 (SPD, CDU/CSU, B90, F.D.P. ) Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes

Vom 2. Dezember 1998


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/122 vom 02.12.1998

Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuß)
Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und
F.D.P. 14/ 41 zur Änderung des Parteiengesetzes =

02.12.1998 - 122

14/122

Beschlußempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuß)
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und F.D.P.
- Drucksache 14/ 41 -
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes

A. Problem
Die im Frühjahr 1995 vom Bundespräsidenten berufene Kommission
unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung hat
gemäß § 18 Abs. 6 Satz 3 Parteiengesetz für einen von ihr festgelegten
Warenkorb jährlich die Preissteigerungen bei den für die Parteien
typischen Ausgaben festgelegt. Die Berichte der Kommis-
sion sind als Drucksachen 13/3574, 13/3862, 13/7517 und 13/10159
veröffentlicht worden. Die Empfehlungen der Kommission legen
eine Erhöhung des jährlichen Gesamtvolumens staatlicher Mittel, das
allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, auf 245 Mio. DM
(absolute Obergrenze) nahe.
B. Lösung
Annahme des Entwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung des
Parteiengesetzes auf Drucksache 14/41 in der Fassung der Beschluß-
empfehlung.
Einstimmigkeit im Ausschuß, bei einer Stimmenthaltung
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Durch die Anhebung der absoluten Obergrenze müßten zusätzliche
Haushaltsmittel von jährlich maximal 15 Mio. DM bereitgestellt
werden.

Beschlußempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/41 in nachfolgender Fassung
anzunehmen:
,Entwurf eines Siebten Gesetzes
zur Änderung des Parteiengesetzes
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes
Das Gesetz über die politischen Parteien vom 24. Juli 1967 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I
S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Juni
1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt geändert:
In § 18 Abs. 2 wird die Angabe "im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Regelung 230" durch die Zahl "245" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.'
Bonn, den 2. Dezember 1998
Der Innenausschuß
Dr. Willfried Penner Peter Enders Erwin Marschewski Cem Özdemir
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter
Dr. Max Stadler Petra Pau
Berichterstatter Berichterstatterin

Bericht der Abgeordneten Peter Enders, Erwin Marschewski, Cem Özdemir,
Dr. Max Stadler und Petra Pau

I.
Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und F.D.P. auf Druck-
sache 14/41 wurde in der 8. Sitzung des Deutschen Bundestages am 19.
November 1998 dem Innenausschuß sowie dem Rechtsausschuß und dem
Haushaltsausschuß, letzterem auch gemäß § 96 GO-BT, zur Mitberatung
überwiesen.
1. Der Rechtsausschuß hat in seiner Sitzung am 2. Dezember 1998
einstimmig, bei Enthaltung der Fraktion der PDS, empfohlen, dem
Gesetzentwurf mit der Maßgabe zuzustimmen, daß das Gesetz mit Wirkung
vom 1. Januar 1998 in Kraft tritt.
2. Der Haushaltsausschuß hat in seiner Sitzung am
2. Dezember 1998 den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/41 beraten und mehrheitlich mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen, den Stimmen der Fraktion der CDU/CSU sowie der
Fraktion der F.D.P., bei Enthaltung der Fraktion der PDS, empfohlen,
dem vorgenannten Gesetzentwurf zuzustimmen.
Er wird seinen Bericht gemäß § 96 GO-BT gesondert gegenüber dem
Plenum des Deutschen Bundestages abgeben.
3. Der Innenausschuß hat den Gesetzentwurf in seiner
3. Sitzung am 2. Dezember 1998 abschließend beraten und einstimmig, bei
Enthaltung der Abgeordneten Petra Pau, in der aus der
Beschlußempfehlung ersichtlichen Fassung zur Annahme empfohlen.

II.
Die Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. haben in
der Sitzung am 2. Dezember 1998 den nachfolgenden Änderungsantrag
eingebracht:
Änderungsantrag der Fraktionen . . . zum Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Parteiengesetzes
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Ge-
setzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz)."
2. Artikel 1 wird wie folgt gefaßt:
,Änderung des Parteiengesetzes
Das Gesetz über die politischen Parteien vom 24. Juli 1967 in der
Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I. S. 1430), wird wie folgt geändert:
In § 18 Abs. 2 wird die Anführung "im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Regelung 230" durch die Zahl "245" ersetzt.'
3. Artikel 2 wird wie folgt gefaßt:
"Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft."
Hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens im Innenausschuß wird auf Nummer
I.3 verwiesen.

Bonn, den 2. Dezember 1998
Peter Enders Erwin Marschewski Cem Özdemir Dr. Max Stadler
Petra Pau
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter
Berichterstatter Berichterstatterin

02.12.1998 nnnn

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