BT-Drucksache 14/1184

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

Vom 17. Juni 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/1184
14. Wahlperiode

17. 06. 99

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Monika Brudlewsky, Georg Brunnhuber,
Manfred Carstens (Emstek), Norbert Geis, Hubert Hüppe, Dietrich Austermann,
Dr. Wolf Bauer, Meinrad Belle, Dr. Joseph-Theodor Blank, Wolfgang Bosbach,
Klaus Bühler (Bruchsal), Leo Dautzenberg, Hubert Deittert, Thomas Dörflinger,
Peter Götz, Dr. Wolfgang Götzer, Kurt-Dieter Grill, Martin Hohmann,
Josef Hollerith, Norbert Königshofen, Rudolf Kraus, Dr. Paul Laufs,
Karl-Josef Laumann, Werner Lensing, Dr. Michael Luther, Dr. Michael Meister,
Hans Michelbach, Norbert Otto (Erfurt), Dr. Peter Paziorek, Erika Reinhardt,
Klaus Riegert, Kurt J. Rossmanith, Heinz Schemken, Gerhard Scheu,
Dr. Andreas Schockenhoff, Heinz Seiffert, Johannes Singhammer,
Klaus-Peter Willsch, Aribert Wolf, Benno Zierer, Wolfgang Zöller

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

A. Problem
Dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte liegt ein
Antrag auf Zulassung des zur Vornahme von Schwangerschafts-
abbrüchen bestimmten Präparats "RU 486/Mifegyne" als Arzneimit-
tel vor. Damit stellt sich die grundsätzliche Frage der Zulassungs-
fähigkeit von Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes, die
zur Tötung menschlichen Lebens bestimmt sind.

B. Lösung
Zum grundgesetzlich gebotenen Lebensschutz verbietet das Gesetz
Arzneimittel, die zur Tötung menschlichen Lebens bestimmt sind.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Keine

Drucksache 14/1184 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586),
zuletzt geändert durch . . ., wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6a wird folgender neuer § 6b eingefügt:

㤠6b
Verbot von Arzneimitteln zur Tötungmenschlichen Lebens

Es ist verboten, Arzneimittel, die zur Tötung mensch-
lichen Lebens bestimmt sind, in den Verkehr zu brin-

gen, zu verschreiben, abzugeben oder bei anderen
anzuwenden.“

2. In § 96 wird nach Nummer 3 folgende neue Nummer
3a eingefügt:
„3a. entgegen § 6b ein dort bezeichnetes Arzneimittel

in den Verkehr bringt, verschreibt, abgibt oder
bei anderen anwendet,“.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.

Bonn, den 17. Juni 1999

Monika Brudlewsky
Georg Brunnhuber
Manfred Carstens (Emstek)
Norbert Geis
Hubert Hüppe
Dietrich Austermann
Dr. Wolf Bauer
Meinrad Belle
Dr. Josef-Theodor Blank
Wolfgang Bosbach
Klaus Bühler (Bruchsal)
Leo Dautzenberg
Hubert Deittert
Thomas Dörflinger

Peter Götz
Dr. Wolfgang Götzer
Kurt-Dieter Grill
Martin Hohmann
Josef Hollerith
Norbert Königshofen
Rudolf Kraus
Dr. Paul Laufs
Karl-Josef Laumann
Werner Lensing
Dr. Michael Luther
Dr. Michael Meister
Hans Michelbach
Norbert Otto (Erfurt)

Dr. Peter Paziorek
Erika Reinhardt
Klaus Riegert
Kurt J. Rossmanith
Heinz Schemken
Gerhard Scheu
Dr. Andreas Schockenhoff
Heinz Seiffert
Johannes Singhammer
Klaus-Peter Willsch
Aribert Wolf
Benno Zierer
Wolfgang Zöller

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/1184

Begründung

A. Allgemeiner Teil
Nach § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind
Arzneimittel Stoffe und Zubereitung aus Stoffen, die
dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im
menschlichen oder tierischen Körper 1. Krankheiten,
Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu
heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, oder
u. a. auch lediglich 5. die Beschaffenheit, den Zustand
oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände
zu beeinflussen. Danach fallen unter den Arzneimittel-
begriff des Gesetzes auch Stoffe und Zubereitungen aus
Stoffen, die dazu bestimmt sind, menschliches Leben zu
töten. Die Einbeziehung auch solcher Mittel in den ge-
setzlichen Arzneimittelbegriff ermöglicht die Anwen-
dung der Schutzvorschriften des Arzneimittelgesetzes
auf diese und unterwirft sie insbesondere der Zulas-
sungspflicht (§ 21). Die Zulassungsfähigkeit solcher
Mittel erscheint indessen höchst zweifelhaft (vgl. insbe-
sondere § 25 Abs. 2 Nr. 5). Ihren Ausschluß soll das
vorliegende Gesetz gewährleisten.
Das herkömmliche, im Bewußtsein der Menschen ver-
wurzelte Verständnis von einem Arzneimittel stimmt mit
dem gesetzlichen Arzneimittelbegriff allerdings nicht
überein. Nach diesem Verständnis erscheint es geradezu
als eine Perversion der Begriffe „Arzneimittel“, „Heil-
mittel“ oder „Medikament“, als solche auch Mittel zu
verstehen, die zur Tötung menschlichen Lebens
bestimmt sind. Die Verwendung solcher Mittel als „Arz-
neimittel“ ist geeignet, die Tötung als Heilmaßnahme
erscheinen zu lassen und dadurch zu verharmlosen. Ihre
Zulassung senkt die Schutzpflicht des Staates für das
menschliche Leben.
Insbesondere die Verwendung von „Arzneimitteln“ zur
Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen fördert die
Vorstellung, eine unerwünschte Schwangerschaft sei eine

Krankheit, von der die Einnahme solcher Mittel heilen
könne. Die dadurch für das Leben Ungeborener entste-
hende erhöhte Gefahr liegt auf der Hand. Der erklärten
Absicht des Gesetzgebers, durch Beratung während einer
zwölf Wochen seit der Empfängnis dauernden Über-
legungsfrist einen besseren Lebensschutz gewährlei-
sten zu wollen (§ 218a Abs. 1 StGB), läuft es zudem
zuwider, die Zulassung von Tötungsmitteln zu ermög-
lichen, deren zeitlicher Anwendungsbereich wesentlich
kürzer ist als die gesetzliche Zwölf-Wochen-Frist (bei
RU 486/Mifegyne bis zum Ende der siebten Woche seit
der Empfängnis), so daß bei der Wahl eines solchen
Mittels die Gefahr einer übereilten Entscheidung der
Schwangeren in der Frühphase der Schwangerschaft
unter dem Druck ihres Umfeldes besonders groß ist.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 Nr. 1
Der eingefügte § 6b begegnet in Befolgung der staat-
lichen Schutzpflicht den besonderen Gefahren für das
menschliche Leben, die von den danach verbotenen
Handlungsweisen ausgehen.

Zu Artikel 1 Nr. 2
Durch diese Ergänzung des § 96 wird das nach § 6b
verbotene Verhalten unter Strafe gestellt.

Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

Drucksache 14/1184 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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