Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2008, Az. 5 StR 378/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1987

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5 [X.][X.] vom 16. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. September 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die überholte Anwendung des § 64 Abs. 2 StGB in der vor dem 20. Juli 2007 gültigen Fassung begründet nicht die Revision, da das angefochtene Urteil nicht auf ihr beruht. Mit der Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] 1327) wurde in § 64 S. 2 StGB eine Vorgabe der Entscheidung des [X.] vom 16. März 1994 umgesetzt (vgl. [X.]. 16/1110, [X.]). Danach ist die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt schon von Verfas-sungs wegen an die Voraussetzung geknüpft, dass eine hinreichend [X.] Aussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren ([X.] 91, 1, 30). Diese Vorgabe war von den Strafgerichten bereits bei der Anwendung von § 64 Abs. 2 StGB a. F. zu beachten und ist auch im vorliegenden Urteil beachtet worden. § 64 S. 2 StGB verlangt dabei [X.] entgegen dem Vortrag der Revision [X.], dass sich die hinreichend konkrete Aussicht der [X.] auf einen —erheblichenfi Zeitraum erstrecken muss. Der Gesetzgeber hat sich für diese Formulierung in bewusster Abkehr von der vom Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagenen Formulierung (—nicht unerhebliche Zeitfi) - 3 - entschieden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/5137 S. 4, 10), die lediglich Fälle ausschließen wollte, in [X.] ein Suchtrückfall —fast unmittelbar nach der Entlassung im Abstand von wenigen Tagen oder Wochenfi zu erwarten ist (BT-Drucks. 16/1110, [X.]). Aus dem angefochtenen Urteil geht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass beim Angeklagten eine den Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB ge-nügende hinreichend konkrete Aussicht auf einen die Behandlung im [X.] überdauernden Therapieerfolg nicht besteht ([X.] f.).
[X.] [X.]

Meta

5 StR 378/08

16.09.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2008, Az. 5 StR 378/08 (REWIS RS 2008, 1987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1987

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