Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. 2 StR 99/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10249

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[X.]:[X.]:BGH:2017:300517B2STR99.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
30. Mai
2017
in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Mai 2017 gemäß § 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Der Senat schließt aus, dass sich die fehlende Erörterung des §
47 StGB ausgewirkt hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.]Eschelbach

Grube Schmidt

Meta

2 StR 99/17

30.05.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. 2 StR 99/17 (REWIS RS 2017, 10249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10249

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