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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 205/10
vom
20. Dezember
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und
die Richterin Möhring
am 20. Dezember
2012
beschlossen:
Die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11.
No-vember 2010 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000,00
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die behaup-teten Grundrechtsverstöße liegen nicht vor.
1
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3
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Kayser
[X.]
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 02.10.2009 -
2 O 24/09 -
KG [X.], Entscheidung vom 11.11.2010 -
27 [X.]/09 -
2
Meta
20.12.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. IX ZR 205/10 (REWIS RS 2012, 113)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 113
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