Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. IX ZR 205/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 113

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 205/10

vom

20. Dezember
2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und
die Richterin Möhring

am 20. Dezember
2012
beschlossen:

Die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11.
No-vember 2010 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000,00

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die behaup-teten Grundrechtsverstöße liegen nicht vor.

1
-

3

-

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Kayser
[X.]
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 02.10.2009 -
2 O 24/09 -

KG [X.], Entscheidung vom 11.11.2010 -
27 [X.]/09 -

2

Meta

IX ZR 205/10

20.12.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. IX ZR 205/10 (REWIS RS 2012, 113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 113

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