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PDF anzeigen5 StR 40/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. Februar 2002in der Strafsachegegenwegen Betruges- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Februar 2002beschlossen:1. Der Antrag des Angeklagten auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumungder Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil [X.] vom 9. Januar 2001 wird [X.]. 2. Die Revision des Angeklagten gegendieses Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässigverworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die [X.] Rechtsbehelfe zu tragen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur [X.] ausgesetzt.Nach mündlicher Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinemVerteidiger [X.] Rechtsanwalt [X.] [X.] hat der Angeklagte auf [X.]. Mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers [X.] eingegangen am31. August 2001 [X.] erklärt er die Anfechtung des Verzichts. Zur Begründungträgt er [X.] die Richtigkeit der Tatsachen eidesstattlich versichernd [X.] vor,Grundlage seines Rechtsmittelverzichts sei das ihm vom Vorsitzenden mit-geteilte Ergebnis von dessen Besprechung über den Ausgang eines gegen- 3 -iigen Verfahrens bei einer Berufungskammer mit deren Vorsitzen-den gewesen. Danach sei ihm in Aussicht gestellt worden, nicht mit einerverßungsfigen Strafe bei einer Gesamtstrafenbildung rechnen zu ms-sen, so es rhaupt zu einer Gesamtstrafenbildung kommen wrde. [X.] großen Überraschung sei in der Berufungshauptverhandlung am 10.Juli 2001 von einer solchen Verabredung nichts bekannt gewesen. [X.] von Rechtsanwalt [X.]sei er ± noch nicht rechtskrftig ± zu [X.] und sieben Monaten verurteiltworden. Erst am 15. August tte er von seinem neuen Verteidiger vonder Möglichkeit der Anfechtung des Rechtsmittelverzichts erfahren und ent-sprechenden Auftrag erteilt. Durch ein ± vom Verteidiger anwaltlich versi-chertes ± [X.] war erst am 27. August 2001 die Überschreitung [X.] bemerkt worden.Der Vorsitzende der großen Strafkammer und der beisitzende [X.] in dienstlichen Erklrungen die vom Angeklagten versicherten [X.] in Abrede gestellt.Gegen die Versmung der [X.] (§ 45 Abs. 1StPO) war dem Angeklagten Wiedereinsetzung zu [X.] (vgl. [X.] NJW1994, 3112; [X.]R StPO § 44 Verschulden 3), da ihn, wie sein Verteidigervorgetragen und glaubhaft gemacht hat, daran kein (Mit-)Verschulden trifft(§ 44 Satz 1 StPO).Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Angeklagte die Tatsa-chen zur Begrseines weitergehenden Wiedereinsetzungsantragsglaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Seine eigene eidesstattli-che Versicherrfte als zulssiges Mittel der Glaubhaftmachung ausge-schlossen sein (vgl. [X.]R StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3), [X.] Anhaltspunkte dafr vorliegen, daß dem Angeklagten durch eine an-- 4 -waltliche Versicherung von Rechtsanwalt [X.] eine weitere [X.] nicht möglich gewesen wre (vgl. [X.]R [X.] Wiedereinsetzung gegen die Versmung der Frist zur [X.] der Revision scheidet mlich aus, weil der Angeklagte nach wirksamerklrtem Rechtsmittelverzicht bewuût von einem befristeten Rechtsmittelkeinen Gebrauch gemacht hat und deshalb nicht im Sinn von § 44 Satz 1StPO verhindert war, eine Frist einzuhalten ([X.]R StPO § 44 Anwendungs-bereich 2). Ein Rechtsmittelverzicht ist als Prozeûerklrung grundstzlichunwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. [X.]St 45, 51, 53, [X.]RStPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 22). Den dagegen vorge-brachten Einwendungen des Angeklagten stehen die eindeutigen dienstli-chen Erklrungen der Berufsrichter entgegen. Die Verurteilung des Ange-klagten war ihrerseits nicht von einer Verfahrensabsprache beeinfluût. [X.] Rechtsmittelverzicht des Angeklagten frt zur Verwerfung seinerdadurch unzulssigen Revision [X.] § 349 Abs. 1 StPO ([X.] NStZ 1997,148).Harms [X.] [X.]
Meta
21.02.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. 5 StR 40/02 (REWIS RS 2002, 4416)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4416
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