Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2009, Az. 3 StR 373/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1321

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[X.] vom 6. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Okto-ber 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2009, soweit es ihn betrifft, dahin abgeändert, dass er wegen Betruges in sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird; hiervon gilt ein Mo-nat Freiheitsstrafe als vollstreckt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Betruges in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt und ausgesprochen, dass hiervon ein Monat Freiheitsstrafe "als Entschä-digung für eine überlange Verfahrensdauer" als vollstreckt gilt. Mit seiner hier-gegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formel-len und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafaus-spruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Nach den Feststellungen gründeten der Angeklagte und der Mitange-klagte [X.]die -GmbH (im Folgenden: GmbH) zum An- und Verkauf von Lastkraftwagen und Nutzfahrzeugen. Als Geschäftsführer wurde der Zeuge [X.]eingesetzt. Die konkrete Abwicklung der Geschäfte sollte dem Angeklag-ten [X.]und dessen [X.] obliegen. Der Angeklagte veranlasste zwei seiner ehemaligen Angestellten, in der GmbH auf 400 •-Basis Büroarbei-ten zu verrichten. Anlässlich der Gründung der GmbH begleitete der Angeklagte den Zeugen [X.]zu mehreren Terminen. Im Übrigen sorgte er lediglich für die Anmietung eines Firmenwagens und erschien gelegentlich in dem Unter-nehmen, um Kaffee zu trinken und die von ihm angeworbenen Angestellten "bei der Stange zu halten". Bereits wenige Tage nach Gründung der GmbH stellten der Angeklagte und der Mitangeklagte [X.]

fest, dass ein regulärer Betrieb nicht möglich war; sie einigten sich deshalb darauf, einen betrügerischen Han-del mit nicht vorhandenen LKWs zu betreiben. In Ausführung dieses Vorhabens wurden in der Folgezeit Kontakte mit potentiellen Erwerbern aufgenommen und sechs [X.] abgeschlossen. Den Käufern wurde vorgespiegelt, das betreffende Fahrzeug sei vorhanden und lieferbar. Der Angeklagte beteiligte sich an diesen einzelnen Aktivitäten nicht. Nach Vertragsschluss überwiesen die Geschädigten den Kaufpreis vollständig oder teilweise auf das Ge-schäftskonto der GmbH. Unmittelbar nach Zahlungseingang wurde das Geld jeweils von dem Zeugen [X.] im Beisein des Angeklagten abgehoben und dem Mitangeklagten [X.] bzw. dessen [X.] in bar übergeben; der Angeklagte erhielt eine "Provision" in Höhe von mindestens 30.000 •; der Gesamtschaden belief sich auf etwa 140.000 •. 2 - 4 - 1. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das [X.] den [X.] mit Blick auf sein erhebliches Tatinteresse und das Gewicht seiner die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beiträge zwar zu Recht als Mittäter angesehen (vgl. BGHR StGB § 263 [X.]chaft 1, 2, 3); jedoch hält seine Wür-digung rechtlicher Prüfung nicht stand, der Angeklagte habe sechs zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Straftaten begangen. 3 Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare [X.], Anstifter oder Gehilfen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden Beteiligten [X.] zu prüfen und zu entscheiden; maßgeblich ist dabei der Umfang seines [X.] bzw. seiner Tatbeiträge. Erfüllt ein Mittäter hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige [X.] zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische Einbindung des [X.] in ein betrügerisches Geschäftsun-ternehmen ist nicht geeignet, diese Einzeldelikte der [X.] rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle [X.] je mehrere Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbei-trag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die übrigen Beteiligten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich be-gangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], 336; NJW 2004, 2840, 2841 [X.]). 4 - 5 - Nach diesen Maßstäben belegen die Feststellungen nur eine materiell-rechtliche Tat des Angeklagten (§ 52 StGB); denn seine Tätigkeit erschöpfte sich darin, an dem Aufbau und dem allgemeinen Betrieb der [X.], indem er den Zeugen [X.]als Geschäftsführer gewann, diesen bei der Gründung der GmbH unterstützte sowie Büropersonal für das Unternehmen anwarb und bei dessen Tätigkeit motivierte. Ein konkreter Tatbeitrag zu den einzelnen betrügerischen Verkäufen der LKWs lässt sich demgegenüber den Feststellungen nicht entnehmen. Ein solcher kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Angeklagte den Zeugen [X.]beim Abheben der auf dem Firmenkonto der GmbH eingegangenen Gelder und bei der [X.] an den Mitangeklagten [X.] bzw. dessen Mittelsmänner begleitete. Zu diesen Zeitpunkten hatten die Geschädigten durch die Überweisung der [X.] Beträge bereits einen endgültigen Vermögensverlust erlitten; der Betrug zu ihrem Nachteil war somit beendet. 5 2. Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher Tatbegehung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der [X.] hat in der Entscheidungsformel das Konkurrenzverhältnis der gleichartigen [X.] im Sinne des § 52 StGB kenntlich gemacht und deshalb angegeben, wie oft der Tatbestand verwirklicht wurde (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 260 Rdn. 26). 6 3. Mit der Annahme von Tateinheit entfallen die von der [X.] festgesetzten Einzelstrafen. Der [X.] kann jedoch in entsprechender Anwen-dung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen las-sen. Die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier unberührt. Das [X.] hat die von ihm auf ein 7 - 6 - Jahr und neun Monate festgesetzte Einsatzstrafe sowie die übrigen Einzelstra-fen bei der Bildung der Gesamtstrafe straff zusammengezogen. Es ist deshalb auszuschließen, dass die [X.] bei Annahme von Tateinheit statt [X.] auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. 4. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den [X.] von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen auch nur teil-weise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 8 [X.]von [X.] [X.]

Meta

3 StR 373/09

06.10.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2009, Az. 3 StR 373/09 (REWIS RS 2009, 1321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1321

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