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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 133/11
vom
26. September
2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin Dr. Brockmöller
am
26. September
2012
einstimmig
beschlossen:
Die Revision
gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 26. Mai 2011 wird gemäß §
552a ZPO auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision kommt dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO zu. Insoweit verweist der Senat in vollem Umfang auf die Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 11. Juli 2012, an denen auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des [X.] festgehalten wird. Ergänzend angemerkt wird lediglich, dass
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3
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ausweislich des landgerichtlichen Urteils und des Berufungsurteils die Antragstellung des [X.] auf Gewährung einer Betriebsrente am 1.
November 2004 und damit "im November"
erfolgte.
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.10.2010 -
20 O 49/10 -
O[X.], Entscheidung vom 26.05.2011 -
7 [X.] -
Meta
26.09.2012
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. IV ZR 133/11 (REWIS RS 2012, 2803)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2803
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