Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. 3 StR 328/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2424

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[X.]:[X.]:BGH:2017:141117B3STR328.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 328/17
vom
14. November 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.
November
2017 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 30.
Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Zu der im Rahmen der Sachrüge erhobenen Beanstandung, das [X.] habe das Nachtatgeschehen, wie es mit dem Mobiltelefon des Angeklagten in einem Video aufgenommen wurde, unzutreffend ge-würdigt, bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob die Revisionsbegründung entgegen ihrem Wortlaut nach ihrem Sinn dahin
ausgelegt werden kann, dass der [X.] eine Verfahrensrüge nach § 261 [X.] geltend ge-macht hat (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 344 Rn. 10 f. mwN); denn eine solche Rüge wäre jedenfalls nicht in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]) erhoben worden. Der Senat hat sich davon überzeugt, dass der Inhalt des [X.] in den Urteilsgründen zutreffend, in der Revisionsbegründung demgegenüber nur auszugsweise und sinnentstellend wiedergegeben ist. Dies gilt insbesondere für die in der Revisionsbegründung aufgeführte Äußerung der Nebenklägerin "i will ficken". Zwar fiel diese Äußerung im Rahmen der Konversation zwi-schen dem Angeklagten und der Nebenklägerin nach der Tat; jedoch ist sie bei verständiger Würdigung des aufgezeichneten Geschehens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht dahin zu deu-ten, die Nebenklägerin habe nunmehr Geschlechtsverkehr mit dem [X.] gewollt. Die Äußerung steht vielmehr in unmittelbarem zeit-lichen und situativen Zusammenhang mit Vorwürfen, welche die
Nebenklägerin dem Angeklagten machte, und dem [X.] kör-perlicher Annäherungsversuche des Angeklagten durch die Nebenklä-gerin.
[X.] Schäfer Spaniol

Berg Hoch

Meta

3 StR 328/17

14.11.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. 3 StR 328/17 (REWIS RS 2017, 2424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2424

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