Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.09.2012, Az. 1 StR 154/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3350

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Gegenstand

Erfolgsort einer Straftat bei Zwischenerfolgen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 8. Mai 2012 bemerkt der Senat:

[X.] ist auch der Ort sogenannter [X.], etwa Irrtum und Verfügung, beides tatbestandliche Voraussetzungen des Betrugs (vgl. SSW-StGB/Satzger, § 9 Rn. 5 mwN).

Zudem liegt das - geschädigte - Gesamtvermögen des in [X.],          wohnhaften     [X.]. im Zuständigkeitsbereich des [X.], insbesondere auch die      [X.]GmbH in [X.], ein Unternehmen mit 45 Mitarbeitern. Im Jahre 2008 veräußerte     [X.]Anteile der GmbH für 4,4 Millionen € ([X.], Blatt 64; [X.], [X.]). Hieraus stammen auch die 500.000 €, die er dem Angeklagten anvertraute. Und aus der Saldierung des Gesamtvermögens vor und nach Schadenseintritt resultiert der tatbestandliche Schaden auch beim Eingehungsbetrug ([X.] [X.]). Bestätigt wird das dadurch, dass     [X.]sein Vermögen von [X.] bzw. [X.]aus verwaltet: "Alle meine Konten sind bei der [X.] in [X.]. Alle Bankgeschäfte wickle ich über die Filiale in [X.] ab. … Es ist nicht richtig, dass ich bei der Bank in [X.].    bin. [X.] war nie wegen Bankgeschäften in [X.].    ." Dass ein früher in [X.] arbeitender Berater der Bank die Verwaltung eines Kontos - bankintern - mit seiner Versetzung nach [X.]. mitnahm, ist demgegenüber ohne wesentliche Bedeutung. Auch dieses Konto betreffende Überweisungsträger gab     [X.]bei der [X.]er Filiale der Bank ab, so auch die von     [X.]handschriftlich ausgefüllte Überweisung vom 19. Februar 2009 ([X.], [X.]) der hier maßgeblichen 500.000 € (Vermögensverfügung).

In der Revisionsbegründung wird der [X.] zwischen     [X.]und dem Angeklagten ([X.], Blatt 73 bis 82) nicht erwähnt. Inwieweit das die Zulässigkeit der Revision tangiert (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), kann dahinstehen, da sie jedenfalls unbegründet ist.

[X.]                     Rothfuß                        [X.]benstreit

              Jäger                        Cirener

Meta

1 StR 154/12

11.09.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Ulm, 9. Dezember 2011, Az: 2 KLs 34 Js 19351/10

§ 9 StGB, § 263 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.09.2012, Az. 1 StR 154/12 (REWIS RS 2012, 3350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3350

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