Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Erfolgsort einer Straftat bei Zwischenerfolgen
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 8. Mai 2012 bemerkt der Senat:
[X.] ist auch der Ort sogenannter [X.], etwa Irrtum und Verfügung, beides tatbestandliche Voraussetzungen des Betrugs (vgl. SSW-StGB/Satzger, § 9 Rn. 5 mwN).
Zudem liegt das - geschädigte - Gesamtvermögen des in [X.], wohnhaften [X.]. im Zuständigkeitsbereich des [X.], insbesondere auch die [X.]GmbH in [X.], ein Unternehmen mit 45 Mitarbeitern. Im Jahre 2008 veräußerte [X.]Anteile der GmbH für 4,4 Millionen € ([X.], Blatt 64; [X.], [X.]). Hieraus stammen auch die 500.000 €, die er dem Angeklagten anvertraute. Und aus der Saldierung des Gesamtvermögens vor und nach Schadenseintritt resultiert der tatbestandliche Schaden auch beim Eingehungsbetrug ([X.] [X.]). Bestätigt wird das dadurch, dass [X.]sein Vermögen von [X.] bzw. [X.]aus verwaltet: "Alle meine Konten sind bei der [X.] in [X.]. Alle Bankgeschäfte wickle ich über die Filiale in [X.] ab. … Es ist nicht richtig, dass ich bei der Bank in [X.]. bin. [X.] war nie wegen Bankgeschäften in [X.]. ." Dass ein früher in [X.] arbeitender Berater der Bank die Verwaltung eines Kontos - bankintern - mit seiner Versetzung nach [X.]. mitnahm, ist demgegenüber ohne wesentliche Bedeutung. Auch dieses Konto betreffende Überweisungsträger gab [X.]bei der [X.]er Filiale der Bank ab, so auch die von [X.]handschriftlich ausgefüllte Überweisung vom 19. Februar 2009 ([X.], [X.]) der hier maßgeblichen 500.000 € (Vermögensverfügung).
In der Revisionsbegründung wird der [X.] zwischen [X.]und dem Angeklagten ([X.], Blatt 73 bis 82) nicht erwähnt. Inwieweit das die Zulässigkeit der Revision tangiert (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), kann dahinstehen, da sie jedenfalls unbegründet ist.
[X.] Rothfuß [X.]benstreit
Jäger Cirener
Meta
11.09.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Ulm, 9. Dezember 2011, Az: 2 KLs 34 Js 19351/10
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.09.2012, Az. 1 StR 154/12 (REWIS RS 2012, 3350)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3350
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 154/12 (Bundesgerichtshof)
3 KLs 105 Js 8958/12 (2) (LG Coburg)
Gesamtfreiheitsstrafe, Einkommen, Lebensunterhalt, Untreue, Unterlassen, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Zulassung als Rechtsanwalt, Inhaftierung, Rechtsanwaltsgebühren, Darlehensschuld, Kanzleibetrieb, Renovierungsmaßnahme, Anderkonto, …
32 SA 27/19 (Oberlandesgericht Hamm)
32 SA 29/19 (Oberlandesgericht Hamm)
32 SA 32/18 (Oberlandesgericht Hamm)