Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. XII ZB 325/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1646

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 325/12

vom

7. November
2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§
517, 519 Abs.
3, 233 Hc
Die Berufung ist auch bei [X.] der angefochtenen Entscheidung und des statthaften Rechtsmittels in der Rechtsmittelfrist zulässig eingelegt, wenn das Berufungsgericht sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist anhand der vorliegenden Akten eindeutig zugeordnet hat.
[X.], Beschluss vom 7. November 2012 -
XII [X.] 325/12 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
November
2012
durch [X.] und
die Richter [X.], Dr.
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]
wird der Beschluss des 1.
Senats für Familiensachen des [X.]s Hamm
vom 26.
April 2012
aufgehoben.
Dem Kläger
wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts -
Familien-gericht
-
Bielefeld
vom 11.
Oktober
2011
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.
Wert:
2.557

Gründe:
I.
Die [X.]en sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Das [X.] hat der Abänderungsklage des unterhaltspflichtigen [X.] durch ein am 11.
Oktober 2011 verkündetes Anerkenntnisteil-
und Schlussurteil unter [X.]
-
3
-
rückweisung seines
weitergehenden Antrags teilweise stattgegeben. Das Urteil ist dem Kläger zu Händen seines
Prozessbevollmächtigten am 19.
Oktober 2011 zugestellt worden.
Mit einem an das Amtsgericht gerichteten Telefax vom 9.
November 2011, ausweislich des [X.]s
des Faxgeräts abgesandt am 10.
No-vember 2011 und bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingegangen am 14.
November 2011,
hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] unter Angabe des [X.] dto."
sowie
des erstinstanzlichen Aktenzeichens "gegen den Beschluss
des Gerichts
vom 04.11.2011"
Beschwerde eingelegt, gleichzei-tig um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachgesucht und sich Antragstellung und Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehal-ten. Am selben Tag (14.
November
2011) ist
auch das Original dieses Schrift-satzes bei der erstinstanzlichen Posteingangsstelle eingegangen. Auf [X.] Verfügung hat
das Amtsgericht die [X.] nebst Akte an das [X.]
übersendet, wo beides am 18.
November 2011 eingegangen ist.
Zwischenzeitlich hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] mit einem weiteren Telefax
vom 9.
November 2011, das ausweislich des [X.]s am 17.
November 2011 um 18:20
Uhr abgesendet worden ist
und ausweislich des Empfangsvermerks des Telefaxgeräts der amtsgerichtlichen [X.] dort am Freitag,
den 18.
November 2011,
um 6:22
Uhr eingegangen ist, auf seine eingelegte Beschwerde Bezug genommen und angegeben, dass es sich dabei um einen Schreibfehler gehandelt habe. Tatsächlich solle sich die Beschwerde gegen den "Beschluss vom 11.10.2011"
richten. Dem Schreiben hat
er eine entsprechend berichtigte Beschwerdeschrift beigefügt.
Die Amtsrich-terin hat
am selben Tag die Weiterleitung an das [X.]
verfügt. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat
die Verfügung am Montag, den 21.
No-2
3
-
4
-
vember 2011 ausgeführt, dem Tag, an dem auch das Original des Schriftsatzes beim Amtsgericht eingegangen ist. Beides -
Telefax und Original
-
ist
am 23.
November 2011 beim [X.]
eingegangen.
Mit Beschluss vom 20.
Dezember 2011 hat das [X.] dem Kläger Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, das Rechtsmittel sei in unzulässiger Weise
eingelegt.
Mit einem weiteren, nicht unterzeichneten und auf den 14.
Dezember 2011 datierten Telefax, welches nach dem [X.] am
27.
Dezember 2011 um 10:31
Uhr abgesendet
worden
und ausweislich des Empfangsberichts am selben Tag um 9:27
Uhr beim [X.] eingegangen ist, hat der Kläger eine Verlängerung der [X.] um einen Monat beantragt. Den Antrag hat der Vorsitzende unter Hinweis auf die bereits am 19.
Dezember 2011 abgelaufene Begründungsfrist abgelehnt.
Daraufhin hat der Kläger mit einem am 10.
Januar
2012 als Telefax und am 12.
Januar 2012
im Original eingegangenen Schriftsatz
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch gegen die versäumte Berufungsbegründungsfrist [X.] und das Rechtsmittel in der Sache begründet.
Das [X.]
hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde des [X.].

II.
Für das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil der Rechtsstreit vor die-4
5
6
7
8
-
5
-
sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
November 2010 -
XII
[X.]
197/10
-
FamRZ 2011, 100).
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4, §
238 Abs.
2 ZPO statthaft. Sie ist auch
im Übrigen zulässig. Die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Se-nats (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO),
denn der angefochtene Beschluss verletzt den
Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes.
2. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt: [X.] Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil sei die [X.], die innerhalb der Berufungsfrist beim [X.] hätte eingehen müssen. Unerlässlich sei dabei die Bezeichnung des Urteils, gegen welches sich die Berufung richte, sowie die Erklärung, dass Berufung eingelegt werde. Zweifel oder Mehrdeutigkeiten könnten durch beigefügte Unterlagen oder [X.] Erklärungen, die das Rechtsmittelgericht noch innerhalb der [X.] erreichten, ausgeräumt werden, spätere "klarstellende"
[X.] nicht berücksichtigt werden.
Hier habe der Klägervertreter das Datum der Zustellung nicht genannt und auch keine Abschrift der anzufechtenden Entscheidung eingereicht. [X.] habe er nicht "Berufung", sondern "Beschwerde"
eingelegt, dies nicht gegenüber dem Rechtsmittelgericht getan, sondern gegenüber dem erstin-stanzlichen Gericht und er habe die anzufechtende Entscheidung nicht als das am 11.
Oktober 2011 verkündete Urteil, sondern als Beschluss vom 4.
Novem-ber 2011 bezeichnet und damit eine Entscheidung benannt, die im vorliegenden Verfahren als [X.] tatsächlich -
antragsgemäß
-
zu seinen Gunsten ergangen sei. Damit habe er die Formalien einer Beschwerde gegen die im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Entscheidung erfüllt. Die 9
10
11
-
6
-
Erklärung sei ihrem Erklärungswert nach eindeutig und somit keiner Auslegung zugänglich. Immerhin sei auch der Kläger selbst der Auffassung, dass sein Rechtsmittel unzulässig war, andernfalls hätte er keine Klarstellung für [X.] erachtet. Seine Klarstellung sei jedoch trotz unverzüglicher Weiterleitung durch das Amtsgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Oberlandesge-richt eingegangen und könne damit nicht mehr berücksichtigt werden. Die [X.] sei daher bereits nicht in zulässiger Weise eingelegt worden.
Zudem sei die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden. Die Frist zur Berufungsbegründung habe
am Montag, den 19.
Dezember 2011 geendet. Bis zu dem Zeitpunkt habe dem [X.] ein Verlängerungsantrag nicht vorgelegen.
Auch sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, dass er die Fristen ohne [X.] versäumt habe. Bei der Berufungseinlegung habe der Kläger nach Erkennen seines Irrtums mit der Absendung seines zweiten [X.] nicht bis zum Abend des 17.
November zuwarten dürfen, weil er zu dem Zeitpunkt unter gewöhnlichen Umständen nicht mehr damit habe rechnen dürfen, dass das Schreiben so rechtzeitig an das [X.] weitergeleitet werde, das es noch innerhalb der laufenden Berufungsfrist dort einginge. Hinsichtlich der ver-säumten Berufungsbegründungsfrist habe der Kläger sein fehlendes Verschul-den nicht ausreichend glaubhaft gemacht, insbesondere auch nicht durch die eidesstattliche Versicherung der [X.], sie habe den auf den 14.
Dezember 2011 datierten und vom Prozessbevollmächtigten unterzeichne-ten "Berufungsfristverlängerungsantrag"
am selben Tag eingetütet und frankiert in den regulären Postgang gegeben.

12
13
-
7
-
3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat zu Unrecht dem
Kläger
die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist versagt und seine
Berufung verworfen.
a) Die gegen das erstinstanzliche
Urteil statthafte Berufung ist rechtzeitig durch die innerhalb der Berufungsfrist beim [X.] eingegangene erste [X.]
eingelegt
worden.
In der [X.] waren so-wohl das erstinstanzliche Aktenzeichen als auch das Kurzrubrum korrekt ange-geben, so dass kein Zweifel bestand, welcher Rechtssache
es zuzuordnen war. Auch war das Rechtsmittel von demselben Rechtsanwalt eingelegt worden, der den Kläger bereits in der Vorinstanz
vertreten hatte, so dass durch einen [X.] der [X.] mit der beim [X.] zeitgleich einge-gangenen Akte nicht zweifelhaft sein konnte, für welche [X.] das Rechtsmittel eingelegt war (vgl. [X.] Beschluss vom 12.
Januar 2010 -
VIII
[X.]
64/09
-
juris). Zwar waren
in der
[X.] die angefochtene Entscheidung
und das statthafte Rechtsmittel
falsch bezeichnet;
außerdem war sie unrichtiger Weise beim erstinstanzlichen Gericht statt
beim Rechtsmittelgericht eingereicht
worden. Hieraus konnte jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger sich gegen den
antragsgemäß zu seinen Gunsten und ratenfrei
ergan-genen [X.] vom 4.
November 2011 wenden wollte. Die [X.]en in der [X.] waren evident, weil
der Kläger durch die Entscheidung vom 4.
November 2011 offensichtlich nicht beschwert war. Außerdem hat der Kläger zugleich beantragt, ihm "Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren"
zu bewilligen. Auch daraus wurde
ersichtlich, dass sich das Rechtsmittel gegen eine Hauptsacheentscheidung -
insoweit kam nur das Urteil vom 11.
Oktober
2011 in Betracht
-
richten sollte. Die falsche Be-zeichnung der Entscheidungsform ("Beschluss"
statt "Urteil")
und
die falsche Einlegung des Rechtsmittels beim erstinstanzlichen Gericht mögen
-
wie
auch das [X.] in Betracht zieht
-
dadurch zu erklären
sein, dass vom 14
15
-
8
-
Klägervertreter übersehen wurde, dass hier noch ein Verfahren nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden alten Verfahrensrecht vorliegt. Sie lassen [X.] ebenfalls keinen Schluss darauf zu, das Rechtsmittel habe sich nicht gegen die Hauptsacheentscheidung richten sollen. Tatsächlich hat auch das Oberlan-desgericht das eingelegte Rechtsmittel von Beginn an als Berufung gegen die Hauptsacheentscheidung verstanden und es entsprechend behandelt. In der Geschäftsstelle des [X.]s ist die Sache als Rechtsmittel gegen eine Hauptsacheentscheidung unter
dem
"UF"-Registerzeichen eingetragen worden und nicht -
wie bei der
Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebe-schluss
-
unter dem
"[X.]. Als angefochtene Entscheidung hat die Geschäftsstelle eingetragen: "gegen eine sonstige Entscheidung vom 11.10.11". Der Senatsvorsitzende des
[X.]s hat diese Angaben und
die
Aktenzeichenvergabe durch seine Eingangsverfügung vom 22.
Novem-ber 2011 bestätigt sowie
als Gegenstand des Verfahrens
die Rubrik "UF [X.]/Beschwerde Unterhalt f. d. Ehegatten / Lebenspartner"
markiert
und nicht die Rubrik "[X.] Sonstige Beschwerden [X.]/PKH-Sache".
Die
damit verfügte Eintragung des Verfahrens
als Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentschei-dung vom 11.
Oktober 2011 spiegelt den -
auch objektiv
zutreffenden
-
Emp-fängerhorizont des Gerichts
im Zeitpunkt des
Eingangs
der Sache
wider,
noch
bevor erst am darauffolgenden Tag der "klarstellende"
Schriftsatz beim Ober-landesgericht vorlag.
b) Gegen die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist hat das Oberlan-desgericht zu Unrecht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Mittellosigkeit einer [X.] einen Wie-dereinsetzungsgrund i.S.v.
§
233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Frist-versäumung ist. Das ist dann der Fall, wenn sich die [X.] infolge der Mittello-sigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und [X.] ihres Rechtsmittels zu beauftragen ([X.]
Beschlüsse
vom 16.
November 16
-
9
-
2010 -
VIII
[X.]
55/10
-
NJW 2011, 230 Rn.
19
und vom 24.
Juni 1999 -
V
[X.]
19/99, NJW 1999, 3271 unter II
3
b
cc).
Im Regelfall wird vermutet, dass eine [X.] bis zur Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen sei, wie sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss ([X.] Beschluss vom 29.
März 2012 -
IV
[X.]
16/11
-
NJW 2012, 2041 Rn.
16).
Legt eine mittellose [X.] bereits mit dem Prozesskostenhilfeantrag Be-rufung ein, so ist ihr hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist -
bei rechtzeitig nachgeholter Prozesshandlung
-
Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zu gewähren, wenn über den Prozesskostenhilfeantrag erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entschieden wurde und sie die Berufung deshalb nicht rechtzeitig begründen konnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Berufungskläger sich für bedürftig halten durfte und aus seiner Sicht alles [X.] getan hatte, damit ohne Verzögerung über sein [X.] entschieden werden konnte ([X.] Beschluss vom 8.
Mai 2007 -
VIII
[X.]
113/06
-
WuM 2007, 396).
Im vorliegenden Fall ist die das
Prozesskostenhilfegesuch ablehnende
Entscheidung am 20.
Dezember 2011 -
somit nach Ablauf der Begründungs-frist
-
ergangen
und dem
Prozessbevollmächtigten am 27.
Dezember 2011 zu-gestellt worden. Rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des §
234 Abs.
1 Satz
2 ZPO hat der Kläger den Wiedereinsetzungsantrag mit Schriftsatz vom
10.
Ja-nuar 2012 gestellt und
zugleich die versäumte Prozesshandlung der Rechtsmit-telbegründung nachgeholt.
17
18
-
10
-
Auf die rechtzeitige Absendung des auf den 14.
Dezember 2011 datier-ten [X.] kommt es danach nicht an.

Dose

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.10.2011 -
34 [X.]/09 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2012 -
II-1 UF 295/11 -

19

Meta

XII ZB 325/12

07.11.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. XII ZB 325/12 (REWIS RS 2012, 1646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1646

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 325/12 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeit der Berufung in einer Familiensache bei Falschbezeichnung der angefochtenen Entscheidung und des statthaften Rechtsmittels


XII ZB 56/13 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeit der Berufung trotz Falschbezeichnung des Berufungsbeklagten


XII ZB 56/13 (Bundesgerichtshof)


LwZB 1/19 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist in einer Landwirtschaftssache: Vertrauensschutz für den Berufungsanwalt und gerichtliche Fürsorgepflicht bei …


III ZB 9/21 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwaltsverschulden durch vorschnelles Aufgeben der Telefaxübermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes – …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 325/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.