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PDF anzeigen[X.] ZR 359/98vom30. März 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Kreft, [X.], Kirchhof und Dr. [X.] 30. März 2000beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts München vom 6. August 1998 wird nichtangenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auf-erlegt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 11.755,13 [X.].Gründe:Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht [X.] (§ 554 b ZPO).Das Berufungsgericht hat die Erklärungen der Parteien in den Schreibenvom 20. Oktober 1993 und vom 26. November 1993 als bestätigendes Schuld-anerkenntnis der restlichen Honorarforderung der Kläger aus dem ersten Man-- 3 -dat des Beklagten gewertet. Die Verfahrensrüge greift nicht durch (§ 565 aZPO); eine - zudem verfristet erklärte, § 121 BGB - Anfechtung wegen Inhalt-sirrtums ist bereits nach dem Zweck des [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 19. September 1963 - [X.], NJW 1963, 2316,2317; v. 20. April 1967 - [X.], [X.], 824, 825 f).[X.]Kreft[X.]KirchhofFischer
Meta
30.03.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2000, Az. IX ZR 359/98 (REWIS RS 2000, 2659)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2659
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Beschränkung der Revisionszulassung auf die Zulässigkeit der Klage: Rechtsgrundsätzliche Frage des Eingreifens des Deliktsgerichtsstandes
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