Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. XII ZB 201/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4405

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 201/13
Verkündet am:

2. Juli 2014

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§
242
A, 1607 Abs.
3
a)
Zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers (im [X.] an Senatsurteil [X.], 259 =
[X.], 200 und Senatsbeschluss [X.], 207 =
[X.], 939).

b)
Durch die Mitteilung der Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt, wird der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Eine fehlende Kenntnis kann von der Mutter aber als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört auch der Vortrag und erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat.
[X.], Beschluss vom 2. Juli 2014 -
XII [X.] 201/13 -
OLG Frankfurt am Main

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2.
Juli
2014
durch den Vorsitzenden
Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur und Guhling
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 28.
März 2013 wird auf Kosten der Antragsgegnerin [X.].

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute.
Die Beteiligten heirateten 1971. [X.] gebar die Antragsgegnerin eine Tochter. Nach der Ehescheidung im [X.] stellte das Amtsgericht
auf Antrag des Antragstellers fest, dass die Tochter nicht von diesem abstammt. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin [X.] über
die Person des (mutmaßlichen) Erzeugers, gegen den er wegen des von ihm an die Tochter geleisteten Unterhalts Rückgriff nehmen will.
Das Amtsgericht
hat dem auf Nennung des [X.] gerichteten Antrag mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen ha-1
2
3
-
3
-
be, wer ihr während der gesetzlichen [X.] beigewohnt habe. Das [X.] hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre
zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des [X.]s folgt die Auskunftspflicht der Antragsgegnerin aus [X.] (§
242 [X.])
und beruht
darauf, dass
die Beteiligten mit der Eheschließung weitgehende [X.] hätten. Der Antragsteller habe es als Scheinvater nicht zu vertreten, dass er keine Kenntnis davon habe, wer (außer ihm) als Vater in Betracht komme. Das wisse nur die Antragsgegnerin. Ihr Vortrag, sie sei immer von der [X.]chaft des Antragstellers ausgegangen, sei wenig überzeugend. Wenn nicht irgendwelche außergewöhnlichen Umstände vorlägen,
sei es jeder Frau bewusst, wenn auch ein anderer als ihr
Ehemann als Vater in Betracht komme. Es entspreche

jedenfalls in durchschnittlichen bürgerlichen Verhältnissen

der Regel, dass Frauen den Namen desjenigen, mit dem sie ungeschützt verkeh-ren, kennen oder kennen könnten.
Bereits mit Beginn der Schwangerschaft, spätestens aber unmittelbar nach der Geburt sei die Antragsgegnerin verpflich-tet gewesen, den Antragsteller zu informieren, dass [X.] als Vater in Betracht komme. Die Verpflichtung ergebe sich spiegelbildlich aus der gesetzlichen Fiktion
der [X.]chaft des Ehemanns, insbesondere wenn dieser über viele Jahre für den Unterhalt des Kindes aufgekommen sei.
Die Auskunftspflicht entfalle nicht allein deswegen, weil die Kindesmutter behaupte, den Namen des tatsächlichen Erzeugers nicht zu kennen. Es sei 4
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-
4
-
vielmehr darauf abzustellen, ob sie gegenüber ihrem Ehemann und ihrem Kind verpflichtet sei, sich die Informationen zu verschaffen, welche zur Ermittlung des biologischen [X.] erforderlich seien. Eine solche Obliegenheit sei grund-sätzlich anzunehmen, weil die Auskunft für die Angehörigen existenziell wichtig sei und sie ihre Unkenntnis nicht zu vertreten
hätten. Es wäre unbillig, wenn sich eine Ehefrau ihren Mitteilungspflichten mit der einfachen und nicht über-prüfbaren Behauptung ihrer Unkenntnis entziehen könnte.
Soweit die Antragsgegnerin behaupte, den Namen des biologischen [X.] nicht zu kennen, weil es sich nur um eine flüchtige Bekanntschaft [X.] habe, reiche dieses Vorbringen nicht aus, um daraus herleiten zu können, dass für sie die Auskunftserteilung im Sinne des §
275 Abs.
1
[X.]
unmöglich und der Anspruch auf Leistung deswegen ausgeschlossen sei. Dazu habe sie substantiierter vortragen müssen, mit wem sie während der [X.] verkehrt habe, wie lange die Beziehung gedauert habe, welche Informationen sie bezüglich dieses Mannes gehabt habe und warum es ihr nicht, auch nicht auf Umwegen, zum Beispiel über gemeinsame Bekannte, möglich sei, die vom Antragsteller geforderten Auskünfte zu beschaffen.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Ein Verstoß gegen §§
113 Abs.
1 Satz
1 FamFG, 308 ZPO liegt nicht vor.
Die Rechtsbeschwerde
rügt, das [X.] sei über den vom Antragsteller gestellten Antrag hinausgegangen. Dieser habe sich auf die Be-nennung des [X.] bezogen, während das [X.] ausweislich [X.] daraus weitergehende Pflichten (Auskunft über die Dauer der Beziehung und weitere Informationen bezüglich des biologischen [X.]) entnommen habe.
7
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9
10
-
5
-
Die Rüge ist unbegründet, weil die
genannten
Gesichtspunkte schon nicht Bestandteil des Entscheidungsausspruchs geworden
sind. Dieser
besteht allein in der Zurückweisung der Beschwerde. Bei den genannten Umständen handelt es sich um Tatsachen, welche lediglich die der Antragsgegnerin zumut-baren Bemühungen bezeichnen sollen
und nicht Gegenstand der vom Amtsge-richt
ausgesprochenen Verpflichtung sind.
Ob eine entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin
besteht oder ob die von ihr gemachten Angaben zur Erfül-lung ihrer Auskunftsverpflichtung ausreichend sind, ist eine Frage der Begrün-detheit des Antrags.
b) Das [X.] hat den zuerkannten Auskunftsanspruch zu
Recht auf §
242 [X.] gestützt.
[X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gebieten es [X.], dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zu-zubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung sei-ner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist,
in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderli-chen Auskünfte zu erteilen
(Senatsurteil [X.], 259 =
[X.], 200 Rn.
20 mwN und Senatsbeschluss [X.], 207 =
[X.], 939
Rn.
30; vgl. [X.]/[X.] [X.]
73.
Aufl. §
260 [X.]
Rn.
4
ff. mwN).
Eine Sonder-verbindung der beteiligten Personen, die eine Auskunftspflicht nach [X.] rechtfertigt, liegt auch dann vor, wenn ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten besteht (Senatsurteil [X.], 259 =
[X.], 200 Rn.
20
mwN
und Senatsbeschluss [X.], 207 =
[X.], 939
Rn.
30).
11
12
13
-
6
-
(1)
Ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis im vorgenannten Sinne besteht, wenn die Mutter mit dem Scheinvater verheiratet ist und die Vater-schaft erfolgreich angefochten wurde (Senatsbeschluss [X.], 207 =
[X.], 939
Rn.
32). In diesem Fall
sind die Eheleute nicht nur durch die rechtliche [X.]chaft, sondern darüber hinaus durch die Ehe selbst gemäß §§
1353
ff. [X.] in vielfältiger Weise miteinander verbunden. Für das Fortbe-stehen der Auskunftsverpflichtung im Falle der Scheidung gilt im Ergebnis nichts anderes als im Falle der Anfechtung der anerkannten [X.]chaft (vgl. Senatsurteil [X.], 259 =
[X.], 200 Rn.
21). Die fortdauernde Un-terhaltspflicht dem Kind gegenüber aus §§
1601
ff. [X.] stellt sich als [X.] der durch die Ehe
begründeten [X.]chaft nach §
1592 Nr.
1 [X.] dar (Senatsbeschluss [X.], 207 =
[X.], 939
Rn.
32).

(2) Der Auskunftsanspruch setzt weiterhin die Zumutbarkeit der [X.]serteilung voraus.
In Bezug auf die Nennung des möglichen Erzeugers darf die Pflicht zur Erteilung der Auskunft nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingreifen und das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art.
2
Abs.
1
GG iVm Art.
1
Abs.
1 GG verletzen (vgl. Senatsur-teil [X.], 259 =
[X.], 200 Rn.
24
mwN;
Senatsbeschluss [X.], 207 =
[X.], 939
Rn.
33
ff.
und [X.] Beschluss vom 3.
Juli 2008

I
[X.]
87/06

FamRZ 2008, 1751 Rn.
13
ff. [zur Vollstreckung]).
In diesem Rahmen sind das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Mutter und der Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz im Einzelfall gegeneinander ab-zuwägen, wobei insbesondere der Zweck der Auskunft sowie auf Seiten der Mutter bestehende
berechtigte persönliche
Geheimhaltungsinteressen einzube-ziehen sind
(vgl. BVerfG
FamRZ 2014, 1097).
Da die außereheliche Zeugung des Kindes aufgrund der durchgeführten
[X.]chaftsanfechtung bereits [X.], verbleibt insoweit für ein Geheimhaltungsinteresse der Mutter kein Raum mehr. Der Mutter muss aber auch die Benennung der konkreten Person zumut-14
15
-
7
-
bar sein und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass
ihr je nach den [X.] des konkreten Falles eine Auskunft
unter diesem Gesichtspunkt nicht [X.] werden kann (vgl. im Ergebnis etwa den Fall des [X.]
FamRZ 1994, 1197 für den Anspruch des Kindes gegen die Mutter). Entgegen
einer
in der Literatur geäußerten Annahme (vgl. [X.] NZFam
2014, 406, 407) hat der Senat diesen Aspekt in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht etwa für unerheblich gehalten, sondern es im entschiedenen Fall als zulässige tatrichter-liche Interessenabwägung angesehen, dass das Rechtsschutzinteresse des Scheinvaters, der von der Mutter unter wahrheitswidrigen Angaben zur Aner-kennung veranlasst worden war, als gewichtiger angesehen wurde (Senatsurteil [X.], 259 = [X.], 200 Rn.
26). Auch aus dem Senatsbeschluss [X.], 207 ([X.], 939 Rn.
35) folgt nichts anderes, denn hier hat der Senat ebenfalls auf die Notwendigkeit einer Interessenabwägung hingewie-sen, bei der das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter einzubeziehen sei.
Ferner kann
das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter das Informa-tionsinteresse des
Scheinvaters überwiegen, wenn dieser mit seinem [X.]sbegehren vorrangig andere Zwecke verfolgt als die Vorbereitung seines Regressanspruchs oder wenn er Interessen des Kindes geltend machen will, wozu er nicht (mehr) befugt ist (vgl. OLG Brandenburg
FamRZ 2014, 223, 224
f.).
Im Rahmen der zu treffenden Grundrechtsabwägung hat jeder Beteiligte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichen-falls zu beweisen.
(3) Dass die Auskunft für den Schuldner unschwer zu erteilen ist, bedeu-tet nicht, dass er die betreffenden Tatsachen aktuell kennen muss,
sondern le-diglich, dass diesem deren Ermittlung zumutbar sein muss ([X.]/[X.] 16
17
18
-
8
-
[X.]
73.
Aufl. §
260
Rn.
8 mwN). Der Auskunftsanspruch setzt daher nicht vo-raus, dass die Umstände, über die Auskunft erteilt werden soll, sich im präsen-ten Wissen des Auskunftspflichtigen
befinden. Der Anspruch ist vielmehr grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn es sich um Tatsachen aus der Sphä-re des Auskunftspflichtigen handelt, die ihm unter regelmäßigen Umständen bekannt sind
oder über die er sich auf zumutbare Weise Kenntnis verschaffen kann.
Über welche konkreten Tatsachen sich der Schuldner erkundigen muss, um die geschuldete Auskunft erteilen zu können, richtet sich nach den [X.] des
Einzelfalls. Die Bedeutung der Auskunft für den Anspruchsteller sowie die Wahrung
des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Auskunftsschuldners sind in die Betrachtung einzubeziehen, sofern nicht bereits eine generelle
Un-zumutbarkeit der Auskunftserteilung im oben ausgeführten Sinn anzunehmen ist.
Erst wenn der Schuldner die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat und er keine Kenntnis von den für den Gläubiger wesentlichen Umständen
erlangen konnte, kann er sich auf eine den Anspruch ausschließende Unmög-lichkeit nach §
275 Abs.
1 [X.]
berufen
(zur eingeschränkten Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs vgl. Senatsbeschluss [X.], 207 =
[X.], 939
Rn.
13
ff.).
[X.]) Dass in der vorliegenden Fallkonstellation nach erfolgreicher Anfech-tung der [X.]chaft ein Auskunftsanspruch im Ausgangspunkt besteht und die Erteilung der Auskunft der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Intimsphäre auch zumutbar ist, hat das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen. Die Antragsgeg-nerin macht mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend, dass sie durch die Pflicht zur Erteilung der Auskunft in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit seinem Antrag etwa 19
20
-
9
-
andere Zwecke als die Vorbereitung seines Regressanspruchs nach §§
1601, 1607 Abs.
3
[X.]
verfolgt. Demnach ist das [X.] aufgrund einer nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass es der Antragsgegnerin zumutbar ist, die verlangte Auskunft zu erteilen.

c) Der Auskunftsanspruch ist nicht bereits durch Erfüllung nach §
362 Abs.
1 [X.]
erloschen oder wegen Unmöglichkeit nach §
275 Abs.
1 [X.]
aus-geschlossen.
[X.]) Der Anspruch richtet sich auf die Benennung des Mannes oder der Männer, die der Mutter
während der gesetzlichen [X.] beigewohnt haben (vgl. Senatsurteil [X.], 259 =
[X.], 200 Rn.
17 und Se-natsbeschluss [X.], 207
= [X.], 939
Rn.
29).
Die Auskunft ist in der Form zu erteilen, dass dem Anspruchsteller Name und Adresse des möglichen
Erzeugers
mitgeteilt werden. Mit der Nennung ist der Anspruch erfüllt. Auf die Richtigkeit der Auskunft kommt es grundsätzlich nicht an. Denn die Richtigkeit der Auskunft ist vorrangig durch den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung und die diesbezügliche Strafdrohung sicherzu-stellen. Eine offensichtlich unrichtige Auskunft stellt allerdings noch keine Erfül-lung dar ([X.] Beschluss vom 3.
Juli
2008

I
[X.]
87/06

FamRZ 2008, 1751
Rn.
23; vgl. [X.]Z 148, 26, 36 =
[X.], 1830, 1833 mwN).
Die Mitteilung
der Anspruchsgegnerin, dass sie
den Namen des mögli-chen Erzeugers nicht oder nicht mehr kenne, ist indessen unvollständig. Mit ihr kann der
Auskunftsanspruch nicht erfüllt werden, weil der Anspruchsteller in diesem Fall keine näheren Informationen für die Ermittlung und Durchsetzung seines Rückgriffsanspruchs erlangt. Zwar kann dem Informationsinteresse des [X.] gegebenenfalls auch durch eine sogenannte negative Auskunft genügt werden ([X.]/[X.] [X.]
73.
Aufl. §
260 Rn.
14 mwN). 21
22
23
24
-
10
-
Eine solche
kann aber nur als ausreichend angesehen werden, wenn der An-spruchsteller mit ihr zugleich erschöpfend die Tatsachen erfährt, die für den Bestand seines Anspruchs von Bedeutung sind. Dagegen steht die bloße An-gabe des Schuldners, ihm fehle die Kenntnis, einem Bestreiten des geltend gemachten Auskunftsanspruchs gleich (vgl. [X.] Urteil vom 24.
März 1959

VIII
ZR
39/58

NJW
1959, 1219; [X.]Z 148, 26, 36 =
[X.], 1830, 1833 mwN). Nicht anders verhält es sich in der vorliegenden Fallkonstellation. Denn durch die Mitteilung der Mutter als Auskunftsschuldnerin, ihr fehle die Kenntnis vom Namen des möglichen Erzeugers, erhält der Scheinvater als [X.] keine Informationen, die für den Bestand seines Regressanspruchs von Bedeutung sind. Da dieser nach wie vor ungewiss ist, stellt die Mitteilung der Mutter noch keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs dar
(ebenso [X.] FamRZ 1994, 1197
für den Anspruch des Kindes
gegen die Mutter und

im Ergebnis

auch [X.] FamRZ
2013, 637, 640
f.
für den [X.] gezeugten Kindes gegen den [X.]).
[X.]) Dass die Auskunftsschuldnerin den Namen des möglichen Erzeugers nicht kenne und ihn auch nicht mit ihr zumutbaren Maßnahmen in Erfahrung bringen könne, kann von ihr folglich nur als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit eingewandt werden. Dies entspricht der Lage bei Geltendma-chung des verfassungsrechtlich durch
Art.
2 Abs.
1 iVm Art.
1 Abs.
1 GG ge-schützten Rechts eines Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung und des
dar-aus resultierenden Auskunftsanspruchs
gegen seine Mutter (vgl. BVerfG
BVerfGE 96, 56 =
FamRZ 1997, 869). Ist der Mutter der Name des möglichen [X.] nicht (mehr) bekannt und ist sie auch nach Einholung der ihr zumutbaren Erkundigungen nicht in der Lage, diesen zu benennen, so ist der [X.] nach §
275 Abs.
1 [X.] wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen.
25
-
11
-
Die Darlegungs-
und Beweislast für die die Unmöglichkeit als Einwen-dung begründenden Tatsachen trägt die Mutter als Auskunftsschuldnerin. [X.] sie, dass sie den möglichen Erzeuger oder seinen Namen nicht kennt, so trifft sie
im Bestreitensfall insoweit die Beweislast
(a.A. [X.] FamRZ 1994, 1197 zum Auskunftsanspruch des Kindes; dem zustimmend [X.]/[X.] [X.]
[2011] Einl zu §§
1589
ff. Rn.
131;
[X.]/[X.] [X.] [2007] §
1618
a Rn.
49;
[X.]/Brudermüller [X.] 73.
Aufl.
Einf vor §
1591 Rn.
2), und zwar nicht nur für ihre Unkenntnis, sondern auch dafür, dass sie die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Erteilung der begehr-ten Auskunft zu ermöglichen.
Die für seine abweichende Auffassung gegebene Begründung des [X.]s Köln (FamRZ
1994, 1197), die Beweislast für die Kenntnis liege entsprechend der Beweislast für die Unrichtigkeit einer ehrverletzenden
Behauptung beim Anspruch auf Widerruf
beim Gläubiger, [X.] schon mangels Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen nicht zu überzeugen.
Ebenso wenig trägt das Argument, dass eine potentielle Vollstreckung im Fall des non liquet nicht hinnehmbar sei (so
[X.]/[X.] [X.] [2011] Einl zu §§
1589
ff. Rn.
131 mwN). Denn dass gegen einen Schuldner trotz behaup-teter, aber nicht erwiesener Unmöglichkeit vollstreckt werden kann, ist die re-gelmäßige Folge dessen, dass ihm im Erkenntnisverfahren der Beweis der Un-möglichkeit nicht gelungen ist. Eine fortgesetzte Vollstreckung durch Anordnung von Zwangsgeld und Zwangshaft nach §§
120 Abs.
1 FamFG, 888 ZPO
lässt sich bei einer nach Rechtskraft eingetretenen Unmöglichkeit im Übrigen dadurch abwenden, dass diese im Vollstreckungsverfahren eingewandt werden kann (vgl. [X.]Z 161, 67
=
NJW
2005, 367, 369). Selbst wenn der Einwand der Unmöglichkeit aber gemäß §§
120 Abs.
1 FamFG, 767 Abs.
2 ZPO ausge-schlossen sein sollte, hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob die (fortge-setzte)
Zwangsvollstreckung im Einzelfall zu einem unverhältnismäßigen Ein-griff in die Grundrechte der Mutter führen
und sich aus diesem Grund als [X.]
-
12
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lässig erweisen kann (vgl. [X.] Beschluss vom 3.
Juli
2008

I
[X.]
87/06

FamRZ
2008, 1751
Rn.
20). Die Mutter als Auskunftsschuldnerin wird dadurch hinreichend geschützt, während im anderen Fall ein nicht vollstreckbarer An-spruch für den Gläubiger letztlich wertlos wäre.
cc) Die angefochtene Entscheidung wird den genannten Grundsätzen gerecht. Das [X.], das die von der Antragsgegnerin behauptete fehlende Kenntnis als wahr unterstellt hat, hat zu Recht ausgeführt, dass das Vorbringen der Antragsgegnerin jedenfalls nicht erkennen lässt, welche [X.] sie unternommen hat, um die Person des möglichen Erzeugers namhaft zu machen. Die alleinige Angabe, es habe sich um einen einmaligen Verkehr mit einem Kurgast
gehandelt, dessen Name sie nicht mehr wisse, ge-nügt zur Darlegung einer Unmöglichkeit nicht. Dass die
Antragsgegnerin
dem Vorfall trotz anschließend eingetretener Schwangerschaft keine Bedeutung bei-gemessen habe, hat das [X.] als nicht überzeugend angesehen. Dies liegt im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

27
-
13
-
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dem Oberlandesge-richt schließlich nicht der Vorwurf zu machen, es habe gegen seine prozessuale Hinweispflicht verstoßen. Vielmehr hat die Berichterstatterin des zuständigen Senats die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, ihr Vortrag sei dahin auszule-gen, dass sie eine Unmöglichkeit der Auskunftserteilung geltend mache, und dass sie für ihre Behauptung beweispflichtig sei. Die Antragsgegnerin hat sich demgegenüber lediglich auf den

unzutreffenden

Standpunkt gestellt, schon die Anspruchsvoraussetzung, dass die Auskunft für den Schuldner unschwer zu erteilen sein muss, liege nicht vor.

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.03.2012
-
700
F 43/12 -

OLG Frankfurt
am Main, Entscheidung vom 28.03.2013
-
3
UF
114/12
-

28

Meta

XII ZB 201/13

02.07.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. XII ZB 201/13 (REWIS RS 2014, 4405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4405

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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