Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.2016, Az. 4 BN 40/15, 4 BN 40/15 (4 CN 3/16)

4. Senat | REWIS RS 2016, 15142

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Gegenstand

Revisionszulassung; Vereinbarkeit des Rügeausschlusses nach §§ 3 Abs. 2 Satz 2, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit Unionsrecht


Gründe

1

Die nach § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit den Anforderungen des Unionsrechts in Einklang steht.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

4 BN 40/15, 4 BN 40/15 (4 CN 3/16)

03.03.2016

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: CN

vorgehend OVG Lüneburg, 30. Juli 2015, Az: 12 KN 265/13, Urteil

§ 3 Abs 2 S 2 Halbs 1 BauGB, § 215 Abs 1 Nr 1 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.2016, Az. 4 BN 40/15, 4 BN 40/15 (4 CN 3/16) (REWIS RS 2016, 15142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15142

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