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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. April 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Seine zur Frage einer Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und einer Maßregelanordnung nach § 66 StGB ergangene Rechtsprechung will der Senat nicht dahingehend verstanden wissen, dass die Anordnung von Sicherungsverwahrung bei der Strafzumessung stets als bestimmender Strafmilderungsgrund zu bewerten und zu erörtern sei; der Senat hat vielmehr ausdrücklich auf die besonderen Umstände des Falles abgestellt (vgl. [X.], Beschluss vom 22. März 2022 – 1 [X.] Rn. 4: „im Einzelfall“).
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Meta
18.10.2023
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Augsburg, 18. April 2023, Az: 3 KLs 407 Js 119919/18 jug (2)
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2023, Az. 1 StR 285/23 (REWIS RS 2023, 7698)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 7698
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