Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2023, Az. 1 StR 285/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7698

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. April 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Seine zur Frage einer Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und einer Maßregelanordnung nach § 66 StGB ergangene Rechtsprechung will der Senat nicht dahingehend verstanden wissen, dass die Anordnung von Sicherungsverwahrung bei der Strafzumessung stets als bestimmender Strafmilderungsgrund zu bewerten und zu erörtern sei; der Senat hat vielmehr ausdrücklich auf die besonderen Umstände des Falles abgestellt (vgl. [X.], Beschluss vom 22. März 2022 – 1 [X.] Rn. 4: „im Einzelfall“).

Jäger     

      

Bär     

      

Leplow

      

Allgayer     

      

Munk     

      

Meta

1 StR 285/23

18.10.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Augsburg, 18. April 2023, Az: 3 KLs 407 Js 119919/18 jug (2)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2023, Az. 1 StR 285/23 (REWIS RS 2023, 7698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7698

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