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PDF anzeigen[X.]/03vom6. November 2003in der [X.] unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. November 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO). Der Senat sieht von der vom Generalbundesanwaltbeantragten Schuldspruchänderung ab. Der Schuldspruch, nament-lich das angenommene Konkurrenzverhältnis, ist mit den getroffenenFeststellungen noch vereinbar.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.]Wahl Schluckebier Kolz Elf
Meta
06.11.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2003, Az. 1 StR 392/03 (REWIS RS 2003, 840)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 840
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