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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:100418BXIZR515.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 515/15
vom
10. April 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 10.
April 2018
durch den
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger,
die [X.] Maihold
und
Dr.
Matthias
so-wie
die [X.]innen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der [X.] zu 1) wird der Beschluss des Senats vom 19.
Dezember 2017 im letzten Absatz abgeändert und der Streitwert für das [X.] auf bis 10.750.000
r-stellung der [X.] zu 1) wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.]s wird für den [X.] der [X.] zu 2) auf bis 900.000
Gründe:
1. Die Gegenvorstellung der [X.] zu 1) gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 19.
Dezember 2017, mit dem die [X.] der Kläger zu 1., 3., 7.-11., 13.-16., 18., 20., 23., 29., 32., 33., 36., 37., 40., 43.-
46., 55., 57., 58., 60., 63., 66., 68., 71.-73., 75., 76., 79.-84., 87., 89., 94., 95., 99., 104., 108.-110., 112., 114., 118., 120., 123., 124., 126., 127., 129., 136., 140., 141., 151., 152., 155., 159., 163., 164. und der [X.] zu 2) zurückgewiesen worden sind und die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zu 144. verworfen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von §
32
Abs.
2 Satz
1 RVG statthaft und innerhalb der entsprechend geltenden 1
-
3
-
Frist von §
68
Abs.
1 Satz
3, §
63
Abs.
3 Satz
2 GKG eingelegt worden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16.
April 2014
XI
ZR
38/13, juris Rn.
1 mwN).
Die Gegenvorstellung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Gegen-standswert für das [X.] beträgt bis zu 10.750.000
Neben der Summe der mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiter ver-folgten Zahlungsanträge, soweit über diese entschieden worden ist, waren die von der [X.] zu 2) im Beschwerdeverfahren angegriffenen Verurteilungen zur Zahlung zu berücksichtigen.
Die von den Klägern im [X.] weiterhin begehrte Feststellung, die Beklagte zu 1) habe sie von Verbindlichkeiten freizu-stellen, die durch ihre Beteiligung an der "G
GbR" begründet worden sind, künftig entstehen oder hiermit in Zusammenhang ste-hen, sowie die entsprechende Verurteilung der [X.] zu 2) erhöhen den Streitwert. Ein solcher Feststellungsantrag ist im Allgemeinen mit 10% des [X.] der jeweils gezeichneten Beteiligungen anzusetzen ([X.] vom 15.
Januar 2013
XI
ZR
370/11, juris und vom 9.
Mai 2017
XI
ZR
484/15, juris Rn.
3). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass während des Berufungsverfahrens eine wirtschaftliche Sanierung des Fonds durchgeführt wurde, wofür die weit überwiegende Anzahl der Kläger zu-sätzliche Zahlungen leistete. Diese Beträge sind weitgehend als Klageerweite-rungen im Berufungsverfahren zusätzlich geltend gemacht worden und haben damit den Wert der Zahlungsanträge erhöht. Die damit einhergehende Reduzie-rung der wirtschaftlichen Bedeutung des mit den [X.] ist im Rahmen der von §
3 ZPO geforderten [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Juli 2011 2
3
4
-
4
-
III
ZR
23/11, [X.], 1686 Rn.
2 mwN). Das rechtfertigt es, die vorliegenden Feststellungsanträge mit 5% des Nominalwertes der gezeichneten Beteiligun-gen anzusetzen. Daraus ergibt sich aufgerundet der festgesetzte Gesamtwert.
2. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 2), den die-ser nach §
33
Abs.
2 Satz
2 RVG aus eigenem Recht stellen durfte, ist der Ge-genstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] hinsichtlich dieses Prozessbevollmächtigten mit bis zu 900.000
e-schwerdeverfahren angegriffenen Verurteilung der [X.] zu 2) zur Zahlung sowie der ebenfalls angegriffenen Feststellung der Verpflichtung der [X.] zu 2) zur entsprechenden Freistellung von Verbindlichkeiten zusammen, die
wie oben ausgeführt
mit 5% des Nennwertes der betroffenen Beteiligungen anzusetzen sind.
Ellenberger
Maihold
Matthias
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.09.2008 -
37 [X.]/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.05.2015 -
26 [X.] -
5
Meta
10.04.2018
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. XI ZR 515/15 (REWIS RS 2018, 11086)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11086
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XII ZR 73/06 (Bundesgerichtshof)
II ZR 168/22 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 219/13 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 38/13 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 38/13 (Bundesgerichtshof)
Streitwert eines Rechtsstreits über die Prozessbeendigung durch einen Vergleich
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