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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 38/13
vom
16.
April 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 16.
April 2014
durch den Richter Dr.
Joeres
als Vorsitzenden, die Richter Dr.
Ellenberger
und
Maihold
sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ge-gen die Festsetzung des Streitwerts in
dem Beschluss vom 8.
April 2014, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von §
32
Abs.
2 Satz
1 RVG statthaft (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 10.
November 2011
II
ZR
196/08, juris Rn.
1, vom 12.
Juli 2010
II
ZR
250/07, juris Rn.
6 und vom 12.
Juni 2012
X
ZR
104/09, [X.], 959 Rn.
4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmona-tigen Frist von §
68
Abs.
1 Satz
3, §
63
Abs.
3 Satz
2 GKG eingelegt worden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12.
Juli 2010
II
ZR
250/07, juris Rn.
6 und vom 12.
Februar 1986
IVa
ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737 zu §
25 GKG aF).
2. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg, da die Wertfest-setzung des Senats in dem Beschluss vom 8.
April 2014 zutrifft.
a) Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der zwi-schen den Parteien streitige Vergleich nicht Streitgegenstand des Verfahrens, 1
2
3
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3
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sondern die Feststellung, ob der laufende Rechtsstreit durch diesen Vergleich beendet worden ist. Zwar mag der
Kläger ein wirtschaftliches Interesse am Be-stand des Vergleichs haben, das mit 2
Mio.
r-liegenden Rechtsstreit sind jedoch keine Ansprüche aus dem Vergleich geltend gemacht worden, sondern es war lediglich darüber zu entscheiden, ob das um einen [X.] von 362.798,60
Ein Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des streitigen Vergleichs ist nicht
auch nicht hilfsweise
gestellt worden.
b) Der Wert eines solchen Rechtsstreits, in dem über die [X.] durch einen Vergleich gestritten wird, richtet sich nicht nach dem Wert dieses Vergleichs, sondern dem Wert des ursprünglich gestellten Antrags (vgl.
4
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4
-
[X.], Beschluss vom 19.
September 2012
V
ZB 56/12, [X.], 470 Rn.
5 mwN). Da die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gerichtet war, das Beru-fungsurteil aufzuheben, in dem letztlich die Zahlungsklage in Höhe von 362.798,60
Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich.
Joeres
Ellenberger
Maihold
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.09.2006 -
4 O 1/05 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.10.2007 -
7 [X.]/06 -
Meta
16.04.2014
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2014, Az. XI ZR 38/13 (REWIS RS 2014, 6239)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6239
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