Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 14.12.2016, Az. 2 BvR 2564/16

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2016, 794

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung einer Abschiebung: mangelnde Darlegung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die gleichzeitig erhobene Verfassungsbeschwerde enthält nicht die erforderlichen Angaben. Es ist nicht dargelegt, dass der gestellte [X.] Aussicht auf Erfolg hat. Ob die Dreimonatsfrist des § 51 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz erfüllt sein kann, ist nicht ersichtlich. Da der Ablehnungsbescheid des [X.] vom 15. Januar 2015 und das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2016 zum Asylerstantrag nicht vorgelegt wurden, ist auch nicht hinreichend ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer sich auf veränderte Umstände beruft.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2564/16

14.12.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 71 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, §§ 34ff AufenthG 2004, § 34 AufenthG 2004, § 51 Abs 3 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 14.12.2016, Az. 2 BvR 2564/16 (REWIS RS 2016, 794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 794

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AN 18 K 17.30124

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