VG Ansbach, Urteil vom 21.05.2021, Az. AN 17 K 18.50704

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Gegenstand

Für eine Familie (Vater, Mutter und sechs Kinder im Alter zwischen 9 Monaten und 13 Jahren) ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Griechenland als dort anerkannte Schutzberechtigte anzunehmen, soweit keine individuelle und konkrete Zusicherung Griechenlands vorliegt. Insbesondere besteht eine kritische Unterkunfts- und Versorgungssituation. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist in diesem Fall aufzuheben., Im Falle der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gegeben sind, ebenfalls aufzuheben, weil sie verfrüht ergangen ist., Bei Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung kann die Feststellung, dass nicht in den Herkunftsstaat des Ausländers abgeschoben werden kann, mangels verbleibendem sinnvollen Regelungsgehalt nicht isoliert bestehen bleiben.


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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AN 17 K 18.50704

21.05.2021

VG Ansbach

Urteil

Sachgebiet: K

Zitier­vorschlag: VG Ansbach, Urteil vom 21.05.2021, Az. AN 17 K 18.50704 (REWIS RS 2021, 5609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5609

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Referenzen
Wird zitiert von

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Zitiert

1 C 45/18

2 BvR 1380/19

1 C 4/16

1 C 15/18

1 C 51/18

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