Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2004, Az. XI ZR 361/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 350

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 361/03 Verkündet am: 7. Dezember 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R: ja _____________________

BGB §§ 780, 781 [X.] § 3 Abs. 1, § 4

a) Der Grundsatz, daß Gutschriften auf dem Girokonto ein abstraktes Schuldaner-kenntnis oder Schuldversprechen der Bank darstellen, ist auf andere Rechtsbe-ziehungen zwischen Bank und Kunden nicht ohne weiteres übertragbar.
b) Zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 3 Abs. 1, § 4 des [X.] ([X.]).

[X.], Urteil vom 7. Dezember 2004 - [X.] ZR 361/03 - KG [X.]

LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 7. Dezember 2004 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 7. November 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen nach dem [X.] (im folgenden: [X.]) auf Zahlung von 16.875 • nebst Zinsen in Anspruch.

Im Oktober 1999 erhielt der Kläger über die T.

GmbH ei-nen Verkaufsprospekt der [X.]Aktiengesellschaft (im folgenden: [X.]), die eine Kapitalerhöhung anstrebte und als [X.] im Wege der Privatplazierung die Zeichnung von 500.000 Inhaber-Stück-Aktien zum Ausgabepreis von je 7,50 • offerierte. Bei der [X.] - 3 - handelte es sich um die Holdinggesellschaft der als Wert-papierhandelsbank tätigen [X.]

GmbH & Co. KG (im folgenden: [X.]). Der Kläger übersandte der [X.] ein unterschriebenes Reservierungsformular für 2.500 Aktien, in dem unter anderem vermerkt war, daß ein Kaufvertrag erst nach Zeichnung der [X.] und Geldeingang auf einem Konto der [X.] zustande kommen sollte. Im folgenden erhielt der Kläger von der E.

KG einen auf die [X.] lautenden [X.] und ein mit "Teilnahme am [X.]" überschriebenes Kontoeröffnungsformular, die er unter-zeichnete und der [X.] zurücksandte. Den Emissionspreis von 18.750 • überwies er auf das angegebene Konto der [X.]. Unter dem 1. Dezember 1999 erhielt er einen Kontoauszug der [X.], der einen entsprechenden Kontostand auswies. Mehrere, dem Kläger nach dem 13. Dezember 1999 übersandte Kontoauszüge spiegelten bei einem mit 0,00 • angegebenen Kontostand wahrheitswidrig einen [X.] von 2.500 Aktien der [X.] vor.

Im [X.] 2000 wurde bekannt, daß der Mehrheitsgesellschafter der [X.], der zugleich die Geschäfte der E.

KG führte, das Vermögen der Gesellschaften veruntreut hatte. Weder war die für die [X.] beschlossene Kapitalerhöhung in das [X.] noch waren neue Aktien ausgegeben worden. Daraufhin gab das [X.] am 4. September 2000 gemäß § 5 Abs. 1 [X.] durch Veröffentlichung im [X.] bekannt, daß bei der [X.] der [X.] eingetreten sei. Ende des Jahres 2000 wurde sowohl über deren Vermögen als auch über dasjeni-ge der [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet.
- 4 - Der Kläger verlangt von der Beklagten unter Anrechnung eines Selbstbehaltes von 10% eine Entschädigungsleistung in Höhe von 16.875 •, weil die insolvente [X.] ihm gegenüber zur Erfüllung [X.] von 18.750 • aus Wertpapiergeschäften oder jeden-falls zur Rückzahlung seiner Einlage verpflichtet sei.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg.

[X.]

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Entschädigungsan-spruch zu. Er habe weder einen Anspruch auf Rückzahlung einer Einlage gegen die [X.] noch bestehe eine Verbindlichkeit der Gesellschaft aus einem Wertpapiergeschäft.

Ein Guthaben eines Gläubigers sei nur dann als Einlage im Sinne des [X.] anzusehen, wenn es aus einem Geschäft mit einem [X.] 5 - genkreditinstitut herrühre. Die [X.] zähle aber als [X.] nicht zu den Einlagenkreditinstituten.

Ebensowenig sei eine Verbindlichkeit der [X.] aus einem Wertpapiergeschäft begründet worden. Insbesondere liege in der Entge-gennahme des vom Kläger unterzeichneten Reservierungsformulars und des diesem zuvor übersandten [X.]s keine Anlagevermitt-lung, zumal dem Kläger die Anlagemöglichkeit bereits durch die Tätigkeit der [X.] bekannt gewesen sei. Im übrigen sei nicht fest-stellbar, daß die [X.] vom Kläger beauftragt worden sei, auf die Willensentschließung der [X.] durch Verhandeln einzuwirken. [X.] sei es lediglich um die Reservierung von Aktien im Rahmen einer Neuemission gegangen.

Ob aufgrund des mit "Teilnahme am [X.]" überschrie-benen Antrags des [X.] ein Depotvertrag mit der [X.] zustande gekommen sei, könne dahinstehen. Da keine Aktien der [X.] aus-gegeben worden seien, die der Kläger habe erwerben und die die [X.] habe verwahren und verwalten können, sei der [X.] nie vollzogen worden. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung von [X.] aus einem Depotgeschäft sei daher nicht ersichtlich. Sollte der vom Kläger an die [X.] gezahlte Emissionspreis tatsächlich auf ein Konto der [X.] gelangt sein, sei dies nicht aufgrund des mit dem Kläger geschlossenen [X.], sondern allenfalls aufgrund einer internen Absprache der Gesellschaften geschehen, die eine Haftung der Beklagten nicht auslöse.
- 6 - Ebenso könne offenbleiben, ob in der Übersendung der ein Gutha-ben [X.] ein abstraktes Schuldanerkenntnis der [X.] liege. Ein aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis abgelei-teter Zahlungsanspruch des [X.] gegen die E.

KG begründe nämlich keinen Anspruch gegen die Beklagte, da es sich dabei gerade nicht um eine Verbindlichkeit aus einem Wertpapiergeschäft handele.

I[X.]

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

Dem Kläger steht kein Entschädigungsanspruch gegen die [X.] zu. Nach § 3 Abs. 1, § 4 [X.] hat der Gläubiger eines Instituts im [X.] gegen die Entschädigungseinrichtung, der das [X.] zugeordnet ist, einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach [X.] und Umfang der Einlagen des Gläubigers oder der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften richtet.

1. Die [X.], ein mit Emissionsgeschäften, Anlagevermittlung und Eigenhandel befaßtes Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 und Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 und 4 [X.]), war nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts ein der beklagten Entschädigungseinrichtung [X.] (§ 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]). Den Eintritt des [X.]s hat das [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 [X.] festgestellt.
- 7 - 2. Es bestanden aber keine Verbindlichkeiten der [X.] ge-genüber dem Kläger aus Wertpapiergeschäften.

a) Zwischen dem Kläger und der [X.] sind allerdings, wie die Revision mit Recht geltend macht und die Beklagte nicht in Zweifel zieht, ein Anlagevermittlungsvertrag und ein Depotvertrag geschlossen worden. Dabei handelt es sich um Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 3 [X.] i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 [X.].

[X.]) Die [X.] ist entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts für den Kläger als Anlagevermittlerin tätig geworden. Nach § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 [X.] ist unter Anlagevermittlung die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von [X.] oder deren Nachweis zu verstehen. Wie sich aus der [X.] (BT-Drucks. 13/7142 S. 65) des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpa-pieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997 ([X.]) ergibt, liegt eine Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 [X.] bereits in der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen von Anlegern ([X.]/[X.], [X.] § 1 [X.]. 258; Fülbier, in: [X.]/[X.]/Schulte-Mattler, [X.] 2. Aufl. § 1 [X.]. 122; Reischauer/ [X.], [X.] § 1 [X.]. 180).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die E.
KG hat nach Entgegennahme der Reservierung dem Kläger den [X.] der [X.] übersandt und um dessen Unterzeichnung und Rücksendung gebeten. Anschließend hat die [X.] den für die [X.] be-stimmten [X.] entgegengenommen. Dabei handelte es sich - 8 - um die für den Abschluß des [X.] und die Ausgabe neuer Aktien an ihn maßgebliche Erklärung des [X.]. Anders als das Berufungsgericht meint, setzt die Vermittlung von Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 [X.] kein aktives Einwirken auf die [X.] durch Verhandeln voraus, zumal die Abschlußbereitschaft eines Anbieters von [X.] in aller Regel von vornherein feststeht.

[X.]) Zwischen dem Kläger und der [X.] ist darüber hinaus ein Depotgeschäft zustande gekommen. Hierunter ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere zu verstehen. Es genügt, wenn eine der beiden Tätigkeiten durchgeführt wird ([X.]/[X.], [X.] § 1 [X.]. 163; Fülbier, in: [X.]/ [X.]/Schulte-Mattler, [X.] 2. Aufl. § 1 [X.]. 62).

Das ist hier der Fall: Nach dem mit "Teilnahme am [X.]" überschriebenen formularmäßigen Antrag hat der Kläger die [X.] zur Einlieferung seiner Aktienbestände und/oder [X.] in ein [X.] und zum Handel von [X.] nach seinen Vorgaben ermächtigt. Bereits mit Annahme dieses Antrags, die spätestens durch Einrichtung des Depots und die Übermittlung von [X.] erfolgt ist, trafen die Beklagte - selbst wenn noch keine [X.] in das Depot eingeliefert waren - Pflichten, die der Verwaltung von Wertpapieren zuzurechnen sind (vgl. Nr. 13 ff. der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte).

b) Es bestanden jedoch keine Verbindlichkeiten der [X.] ge-genüber dem Kläger aus der Anlagevermittlung oder dem Depotgeschäft. - 9 - § 1 Abs. 4 [X.] in der bis zum 30. Juni 2002 gültigen Fassung defi-nierte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des [X.] und Anlegerentschädigungsgesetzes als die Verpflich-tungen eines Instituts aus Wertpapiergeschäften, einem Kunden Besitz oder Eigentum an [X.] oder Finanzinstrumenten oder Rechte aus Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 [X.] zu verschaffen.

[X.]) Die [X.] war nicht verpflichtet, dem Kläger 18.750 • zu verschaffen. Der von der [X.] unter dem 1. Dezember 1999 über-sandte Kontoauszug, der die Einzahlung eines entsprechenden Betrags auswies, begründete entgegen der Auffassung der Revision keinen An-spruch des [X.] gegen die [X.] aus einem abstrakten [X.] oder Schuldanerkenntnis.

(1) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der von der Revision angeführten Rechtsprechung des [X.], nach der sich die Gutschrift auf einem Girokonto als abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis einer Bank gegenüber dem Kunden darstellt ([X.]Z 103, 143, 146; 105, 263, 269; [X.], Urteile vom 16. April 1991 - [X.] ZR 68/90, [X.], 1152 und vom 21. Januar 1999 - I ZR 158/96, [X.], 864, 866). Der Kunde erwirbt mit der Gutschrift danach einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des Betrages. Die Gutschrift ist nämlich die Rechtshandlung, die das im [X.] zwischen dem Gläu-biger und seiner Bank aufschiebend bedingt und global abgegebene, ab-strakte Schuldversprechen der Bank ohne weitere empfangsbedürftige Willenserklärung dem Inhalt und der Höhe nach konkretisiert ([X.]Z 103, 143, 146). Ein zwischen dem Kläger und der [X.] geschlossener [X.], der die Grundlage der Erteilung der Gutschrift über 18.750 • - 10 - hätte bilden können, fehlt hier jedoch. Auf andere Rechtsbeziehungen lassen sich die vorgenannten Grundsätze, die insbesondere dem Be-dürfnis erhöhter Rechtssicherheit im bargeldlosen Zahlungsverkehr die-nen, nicht ohne weiteres übertragen ([X.], Urteil vom 21. Januar 1999 [X.]O).

(2) Ein Anspruch des [X.] aus einem abstrakten Schuldver-sprechen oder Schuldanerkenntnis der [X.] läßt sich auch nicht mit Hilfe anderer Erwägungen bejahen. Ein abstraktes Schuldverspre-chen oder Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB liegt vor, wenn der Versprechende oder Anerkennende eine selbständige, von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöste Verpflichtung über-nimmt ([X.], Urteile vom 18. Mai 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1391 f., vom 14. Oktober 1998 - [X.]I ZR 66/97, NJW 1999, 574, 575 und vom 18. Mai 2000 - [X.], [X.], 1806, 1807). Ob diese Vor-aussetzungen gegeben sind, ist ausgehend vom Wortlaut der Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Anlasses und ihres Zwecks sowie der Interessenlage beider Seiten, durch Auslegung zu ermitteln ([X.], Urteil vom 18. Mai 1995 [X.]O S. 1392). Diese Ausle-gung kann der Senat selbst vornehmen, da hierzu weitere Tatsachen-feststellungen nicht zu treffen sind (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2002 - [X.] ZR 239/01, [X.], 1687, 1688 m.w.Nachw.).

Der Kläger konnte die Übersendung des ein Guthaben von 18.750 • ausweisenden Kontoauszugs vom 1. Dezember 1999 nicht als Übernahme einer selbständigen Zahlungsverpflichtung durch die [X.] verstehen. Eine solche hätte der beiderseitigen Interessenla-ge nicht entsprochen und wäre nach den zugrunde liegenden [X.] 11 - ziehungen sinnlos gewesen. Wie im [X.] vorgegeben, hat der Kläger 18.750 • nicht auf ein Konto der E.
KG, sondern ein [X.] der [X.] überwiesen, für die der Betrag als Einlage endgültig bestimmt war. Aus Sicht des [X.] bestand, anders als die Revision meint, kein vernünftiger Anlaß dafür, daß die E.

KG den Geldbetrag bis zur Ausgabe der Aktien für den Kläger halten und auf sein Verlangen an ihn wieder auszahlen sollte. Letzteres wäre zudem einer Stornierung der Zeichnung von neuen Aktien der [X.] gleichgekommen, die der Kläger Ende 1999 nicht wünschte. Sollte die E.
AG der [X.] tatsächlich den Gegenwert des Emissionspreises überlassen haben, so könnte dieser Vorgang, wie das Berufungsgericht unangegriffen [X.] hat, nur auf einer internen Absprache der Gesellschaften beruhen. Vor diesem Hintergrund war die Übersendung des ein Guthaben von 18.750 • ausweisenden Kontoauszuges durch die E.

KG aus der Sicht des [X.] nichts weiter als eine Information über den Eingang und den vorübergehenden Verbleib des Emissionspreises.

[X.]) Die [X.] war auch nicht verpflichtet, dem Kläger Eigen-tum oder Besitz an Aktien der [X.] zu erschaffen. Eine Herausga-bepflicht aufgrund des [X.] kommt schon deshalb nicht in [X.], weil die [X.] zu keinem Zeitpunkt neue Aktien ausgegeben hat, die Gegenstand einer Verwahrung oder Verwaltung durch die [X.] hätten sein können.

3. Auch eine Entschädigungspflicht der Beklagten für Einlagen [X.] - anders als die Revision hilfsweise geltend macht - nicht. - 12 - a) Einlagen im Sinne des [X.] sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischen-positionen im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Instituts im Sinne von § 1 Nr. 1 [X.] ergeben und von diesem aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zurückzuzahlen sind. Dabei gelten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines Instituts im Sinne von § 1 Abs. 1 [X.] als Einlagen, sofern sich die Verbindlichkeiten auf die Verpflichtung des Instituts beziehen, dem Kunden Besitz oder Eigentum an [X.] zu verschaffen. Danach kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur ein Anspruch eines Kunden aus einem Geschäft mit einem Institut im Sinne des § 1 Nr. 1 [X.], d.h. einem Einlagenkreditinstitut (§ 1 Abs. 3 d Satz 1 [X.]), eine Einlage darstellen. Einlagenkreditinstitute sind gemäß § 1 Abs. 3 d Satz 1 [X.] Kreditinstitute, die Einlagen oder andere rückzahl-bare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben.

Um ein solches handelte es sich bei der [X.] aber nicht. Sie war nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts als Wertpapierhandelsbank mit dem Emissionsgeschäft, der [X.] und dem Eigenhandel befaßt und damit ein Institut im Sinne von § 1 Nr. 2 [X.].

b) Darüber hinaus hatte der Kläger niemals ein Guthaben bei der [X.]. Wie unter I[X.] 2. b) [X.]) näher ausgeführt, ist der [X.] von 18.750 • von ihm nicht bei der [X.] eingelegt, sondern an die [X.] überwiesen worden. - 13 -

II[X.]

Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.

[X.] [X.]

Wassermann

[X.]

Ellenberger

Meta

XI ZR 361/03

07.12.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2004, Az. XI ZR 361/03 (REWIS RS 2004, 350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 350

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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