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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:181219B4STR331.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 331/19
vom
18. Dezember 2019
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
18.
Dezember 2019
gemäß
§
349 Abs.
2 und 4,
§
354 Abs.
1 analog, §
357 Satz
1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts
Arnsberg vom 15.
März 2019 wird aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des
[X.] mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass
unter Erstreckung auf die Mitangeklagten
B.
und
N.
klargestellt wird, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner [X.] ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin
Feilcke
Bartel
Meta
18.12.2019
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2019, Az. 4 StR 331/19 (REWIS RS 2019, 198)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 198
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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