Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2019, Az. 4 StR 331/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 198

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[X.]:[X.]:BGH:2019:181219B4STR331.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 331/19
vom
18. Dezember 2019
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
18.
Dezember 2019
gemäß
§
349 Abs.
2 und 4,
§
354 Abs.
1 analog, §
357 Satz
1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts
Arnsberg vom 15.
März 2019 wird aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des
[X.] mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass

unter Erstreckung auf die Mitangeklagten

B.

und

N.

klargestellt wird, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner [X.] ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin

Feilcke
Bartel

Meta

4 StR 331/19

18.12.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2019, Az. 4 StR 331/19 (REWIS RS 2019, 198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 198

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