Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2022, Az. 3 StR 55/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6588

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Gegenstand

Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren: Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers durch das Revisionsgericht


Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin     [X.]vom 17. Januar 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S.     für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Tochter der durch die Tat Getöteten und in erster Instanz als solche zugelassene Nebenklägerin hat in der Tatsacheninstanz im Wege der Adhäsion einen Anspruch auf [X.] geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2022 hat sie beantragt, ihr im Adhäsionsverfahren für die Rechtsmittelinstanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts zu bewilligen.

2

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Nebenklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 3 StR 547/18, juris Rn. 2; vom 30. Oktober 2018 - 3 [X.], juris Rn. 2). Dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zu bedienen hat. Eine derartige Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Nebenklägerin jedoch weder in der Tatsachen- noch in der Rechtsmittelinstanz abgegeben; auch ansonsten hat sie hierzu nichts vorgetragen.

3

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des [X.] aus, die - aktuellen - wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln ([X.], Beschlüsse vom 6. Februar 2018 - 5 StR 347/17, juris Rn. 1; vom 5. September 2017 - 5 StR 271/17, juris Rn. 1). Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz; eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der Entscheidung hat es somit nicht bedurft ([X.], Beschluss vom 6. Februar 2018 - 5 StR 347/17, juris Rn. 1).

Schäfer    

        

Wimmer    

        

Erbguth

        

Kreicker    

        

Voigt    

        

Meta

3 StR 55/22

04.05.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Wuppertal, 7. Oktober 2021, Az: 25 Ks 10/21

§ 404 Abs 5 S 1 StPO, § 117 ZPO, § 119 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2022, Az. 3 StR 55/22 (REWIS RS 2022, 6588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6588

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