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Die Gefahr, Opfer einer Blutrache zu werden, stellt keinen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3 b AsylG dar
Meta
10.11.2015
Urteil
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG München, Urteil vom 10.11.2015, Az. M 2 K 15.31145 (REWIS RS 2015, 2609)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2609
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Verfolgung wegen Blutrache in Albanien
Für potentielle Blutracheopfer sind in Albanien inländische Fluchtalternativen vorhanden
Staatlicher Schutz vor Blutrache in Albanien
Sicherer Herkunftsstaat Albanien - Schutz vor Blutrachehandlungen und vor Drogendealern
5 A 2716/15 As SN (Verwaltungsgericht Schwerin)
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