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PDF anzeigen [X.] vom 11. August 2004 in der Strafsache gegen
Nachschlagewerk: ja [X.]R: ja [X.]St: nein Veröffentlichung: ja ____________________
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2, § 57 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Auch bei der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe muß das erkennende Gericht für eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung einen Anrechnungs-maßstab festsetzen.
[X.], [X.]. vom 11. August 2004 - 2 StR 34/04 - [X.]
- 2 -
wegen Mordes
- 3 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 2004 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. August 2003 wird mit der [X.] verworfen, daß die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird: Die von dem Angeklagten in [X.] erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1 : 1 auf die Mindestverbüßungszeit der [X.] Freiheitsstrafe angerechnet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei tateinheitli-chen Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Das mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die lebenslange Freiheitsstrafe richtet. Die aufgrund der Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt aber zur Nachholung der Festsetzung des [X.] für die in [X.] im Auslieferungsverfahren erlittene Freiheitsentziehung. Die Festsetzung des [X.] ist nicht deshalb entbehrlich, weil der - 4 - Angeklagte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die [X.] einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Be-währung setzt u. a. voraus, daß 15 Jahre der Strafe verbüßt sind (§ 57 a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Als verbüßt in diesem Sinne gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat (§ 57 a Abs. 2 StGB). Für zeitige Frei-heitsstrafen ist ausdrücklich geregelt, daß Freiheitsentziehungen, die der Ver-urteilte wegen derselben Tat im Ausland erlitten hat, auf die Strafe anzurech-nen sind und daß hierfür ein Anrechnungsmaßstab zu bestimmen ist (§ 51 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 StGB). Es sind keine Gründe dafür erkennbar, die es rechtfertigen könnten, im Ausland erlittene Freiheitsentziehungen, abweichend von der gesetzlichen Regelung für die zeitige Freiheitsstrafe, nicht auf die Min-destverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe anzurechnen. Aus § 57 a Abs. 2 StGB ergibt sich eine solche Beschränkung nicht. Vielmehr sind die [X.] für die zeitige Freiheitsstrafe entsprechend anzuwenden (vgl. so im Ergebnis schon [X.], [X.]. vom 6. März 1996 - 5 StR 78/96). Dies hat zur Folge, daß der Anrechnungsmaßstab - wie bei zeitigen Freiheits-strafen - bereits von dem erkennenden Gericht bestimmt werden muß. Das ist auch bei der Anrechnung auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe sachgerecht, weil sich etwa erschwerte [X.] bei [X.] Freiheitsentziehung im Ausland in der Hauptverhandlung leichter und zeit-näher feststellen lassen, als im späteren Vollstreckungsverfahren. - 5 - Im Hinblick darauf, daß in einem der älteren Mitgliedsstaaten der Euro-päischen [X.] grundsätzlich Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1 nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen sind, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO diesen Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. [X.]R StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3; NStZ-RR 2003, 364). [X.] [X.]
ist wegen Urlaubs
an der Unterschrift
gehindert.
[X.]
Fischer
Roggenbuck
Meta
11.08.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2004, Az. 2 StR 34/04 (REWIS RS 2004, 1951)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1951
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