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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 176/12
vom
7. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Mai 2015 durch die
Richter Prof.
Dr.
Koch,
Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Urteile der 1.
Kammer für Handelssachen des [X.] vom 15.
Dezember 2011 und des 6. Zivilsenats des [X.] vom 10.
August 2012 sind wirkungslos.
Gründe:
1. Die Klägerin hat die Beklagten
mit der Klage unter anderem wegen der Verletzung ihrer Rechte aus der [X.] Wort-Bild-Marke "[X.]" ([X.]) auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurück-gewiesen
und die Revision nicht zugelassen.
Das von den
Beklagten eingeleitete [X.] hat der Senat mit Beschluss vom 6.
Juni 2013 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Beklagten zu
2 auf Löschung der [X.] ausgesetzt. Mit [X.] vom 10.
Juli 2014 (I
ZB
18/13, [X.], 872
= WRP 2014, 1062 -
[X.]) hat der Senat die Löschung der [X.] für die hier relevanten Waren Bonbons, Süßigkeiten und Süßwaren bestätigt. Im [X.] daran hat der 1
2
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3
-
Senat das ausgesetzte [X.] aufgenommen und mit Beschluss vom 11.
Dezember 2014 die Revision zugelassen. Die Parteien haben sich während des Laufs der [X.] außergerichtlich verglichen,
übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben
und auf eine Kostenent-scheidung verzichtet. Die Beklagten haben
beantragt, entsprechend §
269 Abs.
4 ZPO die Urteile der Vorinstanzen für gegenstandslos zu erklären.
2. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der [X.] für erledigt erklärt haben, war auf Antrag der Beklagten auszusprechen, dass die vorinstanzlichen Entscheidungen wirkungslos sind.
Uneingeschränkte
übereinstimmende Erledigungserklärungen beenden zwin-gend die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache
([X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2003
I
ZB
45/02, [X.], 264, 266 = [X.], 235
[X.]). Bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen
werden in entsprechender Anwendung von §
269 Abs.
3
Satz
1 ZPO wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf
([X.], NJW 1990, 1783, 1784). Dies kann jedoch auf Antrag in entsprechender Anwendung von §
269 Abs.
4 ZPO ausgesprochen werden
([X.], Beschluss vom 3.
Mai 2007 -
I
ZR 137/05, [X.], 267, 268; vgl. auch [X.], Beschluss vom 17.
Juli 2006 -
II
ZR 163/03, [X.], 666; [X.].ZPO/[X.], 4. Aufl., § 91a Rn. 40; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., §
91a Rn. 12; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 12. Aufl., §
91a Rn.
18; [X.]/Wache
in Vorwerk/Wolf, [X.],
Stand: 1.
März
2015, §
91a Rn.
27).
Für einen solchen Ausspruch besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Zwangsvollstreckung aus den vorinstanzlichen Entscheidungen ebenso wie im Fall der Klagerücknahme in entsprechender Anwendung von §
775 Nr.
1 ZPO nur dann eingestellt werden kann, wenn durch Vorlage eines Beschlusses nach §
269 Abs.
4 ZPO (analog) die Wirkungslosigkeit 3
4
-
4
-
der bereits ergangenen Urteile nachgewiesen wird (vgl. [X.]/Stöber aaO
§
775 Rn.
4a).
Koch
Schaffert
Kirchhoff
[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.12.2011 -
81 O 14/11 -
O[X.], Entscheidung vom 10.08.2012 -
6 U 17/12 -
Meta
07.05.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2015, Az. I ZR 176/12 (REWIS RS 2015, 11461)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11461
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