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PDF anzeigen[X.]/03 vom 15. Mai 2003 in der Strafsache gegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zu Recht hat das [X.] angenommen, daß die Angeklagte durchdie Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und ihre Teilnahme an [X.] der [X.] beschlossenen Kampagne dem [X.] nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die [X.] zu betätigen, zuwi-dergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsGverwirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom27. März 2003 - 3 [X.] (zur [X.] bestimmt) [X.].[X.] [X.] [X.]
Meta
15.05.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. 3 StR 45/03 (REWIS RS 2003, 3050)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3050
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