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PDF anzeigen[X.] vom 3. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren räuberischen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. September 2009 ge-mäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2009 werden verworfen; jedoch wird das Urteil a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig sind; b) im Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten [X.]dahin ergänzt, dass auch das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 25. September 2008 ([X.].: 82 Ls 10 Js 1227/08 - 27/08) in die Verurteilung einbezogen wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten des "schweren" räuberischen Dieb-stahls schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten [X.]unter Einbeziehung der Urteile des [X.] vom 2. Dezember 2005, 9. März 2006 und 26. April 2007 eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt sowie gegen den Angeklagten [X.]unter Einbe-ziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung auf eine Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren erkannt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der 1 - 3 - Angeklagten sind mit folgenden Maßgaben unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO: Da die Angeklagten - wie das [X.] zutreffend erkannt hat - die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht haben, hat der [X.] den Schuldspruch dahin gefasst, dass sie des besonders schweren räuberi-schen Diebstahls schuldig sind; denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO gefor-derte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei welcher der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. [X.], [X.]. vom 7. März 2006 - 3 StR 52/06; [X.]R StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; Schoreit in [X.]. § 260 Rdn. 30). 2 Die Einbeziehung des gegen den Angeklagten [X.]ergangenen Urteils des [X.] vom 25. September 2008 in die [X.] dieses Angeklagten ist in der Entscheidungsformel ausweislich der [X.] infolge eines offensichtlichen Versehens unterblieben. Der Senat hat den [X.] deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ergänzt. 3 [X.] [X.]Schäfer Mayer
Meta
03.09.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2009, Az. 3 StR 297/09 (REWIS RS 2009, 1890)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1890
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