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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:141020BXIZR35.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 35/20
vom
14. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am
14.
Oktober 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg
sowie
die Richterinnen Dr.
Menges, Dr.
Derstadt und Ettl
einstimmig beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 3. Dezember 2019 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des [X.] zurückgewiesen, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§
543
Abs.
2 Satz
1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§
552a ZPO). [X.] der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 15. September 2020 (§
552a Satz
2, §
522 Abs.
2 Satz
3 ZPO).
Ellenberger
Grüneberg
Menges
Derstadt
Ettl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2018 -
14 [X.]/18 -
O[X.], Entscheidung vom 03.12.2019 -
6 U 19/19 -
Meta
14.10.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2020, Az. XI ZR 35/20 (REWIS RS 2020, 7958)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 7958
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