Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2012, Az. 1 StR 402/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3419

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 402/12

vom
5. September
2012
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. September
2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 18. April 2012 wird zur Klarstellung mit der [X.] als unbegründet verworfen
(§ 349 Abs. 2 StPO), dass sich die Anordnung des
Verfalls

den Angeklagten und den Nichtrevidenten

A.

als Ge-samtschuldner richtet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.]

Wahl Rothfuß

Jäger Cirener

Meta

1 StR 402/12

05.09.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2012, Az. 1 StR 402/12 (REWIS RS 2012, 3419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3419

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.