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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 402/12
vom
5. September
2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. September
2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 18. April 2012 wird zur Klarstellung mit der [X.] als unbegründet verworfen
(§ 349 Abs. 2 StPO), dass sich die Anordnung des
Verfalls
den Angeklagten und den Nichtrevidenten
A.
als Ge-samtschuldner richtet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.]
Wahl Rothfuß
Jäger Cirener
Meta
05.09.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2012, Az. 1 StR 402/12 (REWIS RS 2012, 3419)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3419
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