Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.05.2023, Az. VII ZR 534/21

7. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3637

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 18. Mai 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 28. Oktober 2020 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: bis 13.000 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Motorenherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch.

2

Sie erwarb im März 2014 von einer Privatperson ein Fahrzeug [X.] 2.0 [X.] als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von 17.500 €. Es ist mit einem von der [X.] entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe [X.] ausgestattet. Dieser enthielt eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den [X.] durchlief oder sich im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb bewirkte die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückführungsrate, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten wurden ("Umschaltlogik"). Die Beklagte ist die Muttergesellschaft des [X.], die Herstellerin des Pkws eine Tochtergesellschaft.

3

Am 22. September 2015 veröffentlichte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung, in der sie über Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Dieselmotoren informierte. Das [X.] ([X.]) erließ mit [X.] vom 15. Oktober 2015 nachträgliche Nebenbestimmungen in Bezug auf die erteilte Typgenehmigung. Die Beklagte entwickelte im [X.] technische Maßnahmen zur Überarbeitung des klägerischen Fahrzeugs. Das [X.] gab die technischen Maßnahmen für Fahrzeuge vom Typ des klägerischen Fahrzeugs frei, worüber die [X.] die Klägerin mit Schreiben vom April 2017 informierte.

4

Über den sogenannten [X.] betreffend Motoren des Typs [X.] in Fahrzeugen des [X.] wurde ab September 2015 in den Medien ausführlich berichtet. Zudem bestand die Möglichkeit, im [X.] über eine Abfrage beim Hersteller mithilfe der [X.] zu recherchieren, ob ein Fahrzeug von der Manipulation betroffen ist.

5

Mit ihrer im Jahr 2020 erhobenen Klage hat die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zahlung von Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der [X.] sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangt.

6

Das [X.] hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision ist begründet.

I.

8

Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt, der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB wegen der ursprünglich im Motor des Fahrzeugs installierten Prüfstandserkennungssoftware sei nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB habe erst mit Schluss des Jahres 2017 gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu laufen begonnen.

9

Die [X.] habe nicht bewiesen, dass die Klägerin bereits bis zum Ende des Jahres 2016 positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt habe. Der Vortrag der [X.]n erschöpfe sich darin, die jeweiligen Halter der Fahrzeuge mit dem Motor [X.] seien im Februar 2016 postalisch über das Update und den mit dem [X.] abgestimmten Zeit- und Maßnahmenplan informiert worden. Dieser Vortrag sei nicht plausibel und begründe keine sekundäre Darlegungslast der Klägerin. Hätte es das behauptete Anschreiben der [X.]n aus Februar 2016 gegeben, wäre eine Bezugnahme darauf in ihrem Schreiben vom April 2017 zu erwarten gewesen. Demgegenüber habe sie in diesem Schreiben Bezug auf ein lediglich einige Wochen altes und damit erst im [X.] versandtes Schreiben genommen und dieses als Erstanschreiben zum Rückruf des klägerischen Fahrzeugs bezeichnet. Dass die Klägerin in den Jahren 2015 und 2016 keine Nachforschungen unternommen habe, um die Betroffenheit ihres Fahrzeugs vom [X.] zu überprüfen, begründe auch nicht den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens. Zu berücksichtigen sei, dass die [X.] in der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, sie arbeite mit Hochdruck daran, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, und stehe deswegen in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem [X.]. Angesichts dieser Ankündigung habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, dass sich die [X.] im Falle der Betroffenheit ihres Fahrzeugs bei ihr melde und die angekündigten technischen Maßnahmen durchführe.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen die von der [X.]n erhobene Verjährungseinrede nicht entgegen steht.

1. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für die geltend gemachten deliktischen Ansprüche drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Darauf, ob die Klägerin - wie die Revision geltend macht - bereits im Jahr 2015 positive Kenntnis von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs hatte und ob das Berufungsgericht einen diesbezüglichen Beweisantritt der [X.]n fehlerhaft übergangen hat, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB erst im [X.] erlangt. [X.] fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs lag vielmehr schon bis Ende 2016 vor. Ausgehend hiervon ist die Klageforderung verjährt.

a) Wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils wiederholt entschieden hat, genügt es in Fällen der vorliegenden Art für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom sogenannten [X.], von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 2022 - [X.] Rn. 12, [X.], 1743; Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.] Rn. 17 m.w.N., NJW 2022, 1311).

b) Dass die Klägerin spätestens im [X.] die angesichts der umfangreichen Medienberichterstattung regelmäßig naheliegende und nach dem festgestellten Parteivortrag auch nicht konkret in Abrede gestellte allgemeine Kenntnis vom sogenannten [X.] hatte, hat das Berufungsgericht seiner tatrichterlichen Überzeugungsbildung zugrunde gelegt. Es hat entsprechend dem Parteivortrag bei seiner Würdigung lediglich die Kenntnis der Klägerin von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs in Zweifel gezogen. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern (§ 559 Abs. 2 ZPO).

c) Das Berufungsgericht hat indes zu Unrecht eine - gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der positiven Kenntnis gleichstehende - grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von der konkreten Betroffenheit ihres Fahrzeugs im [X.] verneint.

aa) Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis zu machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.] Rn. 22 m.w.N., [X.], 558). Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten [X.] ist die Würdigung des Berufungsgerichts, der Lauf der Verjährungsfrist sei erst durch positive Kenntnis der Klägerin im [X.] in Gang gesetzt worden, rechtsfehlerhaft.

bb) [X.]e Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. [X.] fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der [X.] vorgeworfen werden können ([X.], Urteil vom 14. Juli 2022 - [X.] Rn. 16, [X.], 1743; Urteil vom 17. März 2022 - [X.] Rn. 18, [X.], 984; Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.] Rn. 39, [X.], 731; Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.] Rn. 23, [X.], 558).

Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners. Dagegen ist grundsätzlich nicht vorausgesetzt, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben ([X.], Urteil vom 14. Juli 2022 - [X.] Rn. 17, [X.], 1743; Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.] Rn. 24 m.w.N., [X.], 558).

Den Geschädigten trifft dabei im Allgemeinen weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von [X.] oder Person des Schädigers zu entfalten. Inwieweit der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Unterlassen einer solchen Ermittlung ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, so dass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind ([X.], Urteil vom 14. Juli 2022 - [X.] Rn. 18, [X.], 1743; Urteil vom 17. März 2022 - [X.] Rn. 18, [X.], 984; Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.] Rn. 41, [X.], 731; Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.] Rn. 25, [X.], 558).

cc) Nach diesen Maßstäben ist von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB jedenfalls bis Ende 2016 auszugehen. Ausgehend von ihrer allgemeinen Kenntnis vom sogenannten [X.] hatte sie spätestens bis Ende 2016 Veranlassung, die Betroffenheit ihres eigenen Fahrzeugs zu ermitteln. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bestand die Möglichkeit, im [X.] über eine Abfrage beim Hersteller mithilfe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer abzuklären, ob ein Fahrzeug von den [X.] betroffen war. Weitergehender Feststellungen des Berufungsgerichts - etwa zu der Frage, ob die Klägerin von der Möglichkeit, auf der [X.]plattform die Betroffenheit ihres Fahrzeugs vom sogenannten [X.] festzustellen, in den Jahren 2015 und 2016 Kenntnis hatte - bedurfte es nicht. Sie wäre bei den gebotenen Nachforschungen ohne Weiteres auf die [X.]seite gestoßen. Darüber hinaus hätte sie sich telefonisch oder schriftlich mit der [X.]n in Verbindung setzen können. Sie hätte sich dadurch Gewissheit über die Betroffenheit ihres Fahrzeugs durch Inanspruchnahme öffentlich verfügbarer Informationsquellen verschaffen können. Die Klägerin hat damit auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht hätten, nicht ausgenutzt (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 2022 - [X.] Rn. 19, [X.], 1743; Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.] Rn. 31 m.w.N., juris).

Auch der Umstand, dass die [X.] in der Ad-Hoc Mitteilung von 22. September 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, sie arbeite mit Hochdruck daran, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb zu beseitigen und stehe deswegen in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem [X.], begründete entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein zeitlich unbegrenztes berechtigtes Vertrauen der Klägerin darauf, dass ihr Fahrzeug nicht betroffen sei, wenn die [X.] nicht aktiv an sie herantrete (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 2022 - [X.] Rn. 20, [X.], 1743; [X.], Urteil vom 9. Mai 2022 - [X.] Rn. 14, NJW 2022, 2028). Angesichts der Länge des seit Bekanntwerden des sogenannten [X.]s verstrichenen Zeitraums bestand für die Klägerin spätestens bis Ende 2016 Anlass, diese Betroffenheit selbst zu recherchieren (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.] Rn. 32, juris). Dies nicht getan zu haben, war grob fahrlässig.

d) Der Klägerin, die Kenntnis vom sogenannten [X.] hatte und der hinsichtlich der konkreten Betroffenheit ihres Fahrzeugs grob fahrlässige Unkenntnis anzulasten ist, war es im [X.] auch zumutbar, Klage zu erheben und ihren Anspruch gegen die [X.] gerichtlich geltend zu machen (vgl. im Einzelnen [X.], Urteil vom 14. Juli 2022 - [X.] Rn. 21 ff., [X.], 1743; Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.] Rn. 33 ff., juris).

e) Die dreijährige Verjährungsfrist für die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche begann folglich mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2019. Bei Klageerhebung im Juli 2020 war daher bereits Verjährung eingetreten.

III.

Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). In den sogenannten [X.] scheidet ein Anspruch des Erwerbers eines [X.] nach § 852 Satz 1 BGB - hier noch dazu gegen die Herstellerin nur des [X.] - bereits aus Rechtsgründen aus (vgl. im Einzelnen [X.], Urteil vom 14. Juli 2022 - [X.] Rn. 30 ff., [X.], 1743; Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.] Rn. 37 ff., [X.], 1170).

IV.

Das angefochtene Urteil hat daher keinen Bestand und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere tatsächliche Feststellungen, welche für die jedenfalls Ende 2016 vorliegende grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs bedeutsam sein könnten, sind weder erforderlich noch zu erwarten.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

  

[X.]     

  

Jurgeleit

  

Brenneisen     

  

[X.]     

  

Meta

VII ZR 534/21

10.05.2023

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 18. Mai 2021, Az: 12 U 349/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.05.2023, Az. VII ZR 534/21 (REWIS RS 2023, 3637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3637

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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