Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. XI ZR 333/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5955

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 333/12
vom
14. Mai 2013
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Mai 2013 durch den [X.] Dr.
Joeres als Vorsitzenden, die [X.] Dr.
Grüneberg, [X.], [X.] und die
[X.]in Dr.
Menges

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
Juli 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Verjährung der aus den [X.] mit den [X.] 2..

und 4..

geltend gemachten nicht gesondert verbrieften Zinsansprüche für das [X.] lediglich eine fehlerhafte Rechtsan-wendung vorgenommen, indem es diese

anders als in den von der-selben Senatsbesetzung gefällten, andere Anleihen betreffenden Urtei-len vom 9.
März 2012 (8
U
149/11) und 4.
Mai 2012 (8
U 158/11)

nicht der Regelverjährung der §§
195, 199 BGB unterworfen hat. Dies kann eine Divergenz nicht begründen ([X.], Beschluss vom 27.
März 2003

V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 293). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).

-
3
-

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 21.238,30

.

Joeres
Grüneberg
[X.]

[X.]
Menges

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.11.2011 -
2-10 O 562/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.07.2012 -
8 [X.] -

Meta

XI ZR 333/12

14.05.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. XI ZR 333/12 (REWIS RS 2013, 5955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5955

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