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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 15/10
vom
23.
September 2014
in der
energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am
23.
September 2014
durch die Präsidentin des [X.] [X.], den Vorsitzenden Richter Dr.
Raum sowie [X.]
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin
hat die Kosten des [X.] einschließlich der
zur zweckentsprechenden Erledi-gung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerde-gegnerin
zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
506.806,08
festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin
trägt nach §
90 [X.] die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er-stattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin
anzuordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006 -
KVR
19/06, [X.]/E
DE-R
1982
Kostenverteilung nach
Rechtsbeschwerderücknahme).
1
-
3
-
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 506.806,08
[X.]
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
202 [X.] 19/09 -
2
Meta
23.09.2014
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2014, Az. EnVR 15/10 (REWIS RS 2014, 2761)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2761
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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