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PDF anzeigen[X.]/00vom15. Februar 2000in der [X.] Totschlags u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Februar 2000 beschlos-sen:Dem Nebenkläger [X.], wird für die [X.]aus [X.] als Beistand bestellt.Gründe:Der Nebenkläger hat beantragt, ihm auch für das [X.] zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt [X.]beizuordnen.Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandesnach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von [X.] § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfungvoraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur [X.], wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nichtvorliegen ([X.], 2380).Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Bei-stand durch das [X.] ist nicht erfolgt; dieses hat dem Nebenkläger le-diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwalt [X.] beigeordnet([X.]. [X.]; siehe auch [X.]/[X.], [X.] Aufl.§ 397a Rdn. 17).- 3 -Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.c StPO).Schäfer [X.]Wahl Schomburg Schluckebier
Meta
15.02.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2000, Az. 1 StR 39/00 (REWIS RS 2000, 3131)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3131
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