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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Hinweispflicht auf die Einziehung bei erst sich in der Verhandlung ergebender vom Strafgesetz besonders vorgesehener Umstände)
Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtsprechung des [X.]s nicht entgegen. Dies gilt auch für den Beschluss vom 13. März 2018 - 4 StR 27/18. Der [X.] hat sich in dieser Entscheidung - in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung - nur zu dem Begriff der (vom Angeklagten bestrittenen) „neu hervorgetretenen Umstände“ im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO verhalten. Ob der Begriff der „erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände“ im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO in gleicher Weise auszulegen ist, hat der [X.] nicht entschieden. Im Ergebnis neigt der [X.] für die im Anfrageverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, die allein die Auslegung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO betrifft, der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats zu (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19).
Sost-Scheible |
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Cierniak |
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Bender |
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Quentin |
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Bartel |
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Meta
15.01.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
nachgehend BGH, 22. Oktober 2020, Az: GSSt 1/20, Beschluss
§ 265 Abs 2 Nr 1 StPO, § 265 Abs 3 StPO, § 73 StGB, § 73c StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2020, Az. 4 ARs 15/19 (REWIS RS 2020, 1578)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1578
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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