Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.11.2016, Az. 2 B 34/16, 2 B 34/16 (2 C 52/16)

2. Senat | REWIS RS 2016, 2696

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Gegenstand

Zulassung der Revision; Auslandszuschlag nach einer anderen Stufenzuordnung


Gründe

1

Die Revision des [X.] ist zuzulassen, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Begehren eines erhöhten Auslandszuschlags eine zeitnahe Geltendmachung voraussetzt, grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2

In der Rechtsprechung des [X.] ist zwar geklärt, dass Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung bedürfen (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - [X.] 232.0 § 87 [X.] 2009 Nr. 1 Rn. 26). Ob dies auch für die durch Rechtsverordnung bestimmte Stufenzuordnung des Auslandszuschlages gilt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung indes uneinheitlich entschieden (vgl. die vorliegende Entscheidung des [X.], Urteil vom 8. März 2016 - 4 S 758/15 - einerseits; [X.], Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10945/15 - andererseits).

3

Das Verfahren gibt dem [X.] daher Gelegenheit, die rechtlichen Voraussetzungen für das Begehren, den Auslandszuschlag nach einer anderen Stufenzuordnung zu erhalten, näher zu klären.

4

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

2 B 34/16, 2 B 34/16 (2 C 52/16)

09.11.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 8. März 2016, Az: 4 S 758/15, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.11.2016, Az. 2 B 34/16, 2 B 34/16 (2 C 52/16) (REWIS RS 2016, 2696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2696

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