Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2023, Az. 5 AZR 168/23

5. Senat | REWIS RS 2023, 10210

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Gegenstand

Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit - Anpassung der Vergütung


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2023 - 12 [X.]/23 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Mai 2022 monatlich eine Leistungszulage nicht nur iHv. 250,00 Euro brutto, sondern iHv. 500,00 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer Zulage nach Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin auf Vollzeit.

2

Die Klägerin war von April 1998 bis Juni 2007 bei der [X.] in deren Krankenhaus als Diplom-Physikingenieurin in der Strahlentherapie beschäftigt. Anschließend wechselte sie mit gleicher Tätigkeit zu einem anderen Arbeitgeber, bei dem sie zuletzt in Teilzeit (50 %) eingesetzt war. Zum 1. Mai 2014 begründeten die Parteien erneut ein Arbeitsverhältnis, in dem die Klägerin als Diplom-Physikingenieurin in der Strahlentherapie mit der Hälfte der Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten arbeiten sollte. [X.] wurde die Geltung des [X.] in kirchlicher Fassung (BAT-KF) und eine Vergütung nach dessen [X.] 14 vereinbart. Darüber hinaus erhält die Klägerin - im schriftlichen Arbeitsvertrag nicht festgehalten - seit Beginn des Arbeitsverhältnisses monatlich 250,00 Euro brutto, die in den Gehaltsabrechnungen als „Leistungszulage“ ausgewiesen werden. Damit sollte die Differenz zwischen der von der Klägerin bei ihrem vorherigen Arbeitgeber erzielten Monatsvergütung und derjenigen, welche die Beklagte ihr bei Anwendung des BAT-KF für eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung anbieten konnte, ausgeglichen werden. Ohne einen solchen Ausgleich war die Klägerin nicht bereit, zur [X.] zurückzukehren.

3

[X.] äußerte die Klägerin den Wunsch, ihre Arbeitszeit auf Vollzeit mit tariflich vorgesehenen 38,5 Wochenstunden aufzustocken. Dies lehnte die Beklagte zunächst ab. Nachdem die Klägerin im Februar 2022 eine auf § 9 [X.] gestützte Klage erhoben hatte, einigten sich die Parteien außergerichtlich auf eine Erhöhung der Arbeitszeit auf Vollzeit ab dem 1. Mai 2022. Seither vergütet die Beklagte die Klägerin auf der Basis einer Vollzeittätigkeit nach dem BAT-KF, lehnte aber deren Verlangen, die Zulage von 250,00 Euro brutto auf 500,00 Euro brutto monatlich zu erhöhen, ab.

4

Die Klägerin hat geltend gemacht, die ihr seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gewährte Zulage sei als Vergütungsbestandteil ab dem 1. Mai 2022 aufgrund des nunmehr bestehenden [X.] auf 500,00 Euro brutto zu erhöhen.

5

Sie hat in den Tatsacheninstanzen zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 1. Mai 2022 eine Leistungszulage nicht nur iHv. 250,00 Euro brutto, sondern iHv. 500,00 Euro brutto zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wesentlichen gemeint, bei der streitgegenständlichen Zulage handele es sich nicht um einen im Zusammenhang mit der Arbeitszeit der Klägerin stehenden Vergütungsbestandteil, sondern - anknüpfend an die konkrete Situation bei der Einstellung - um eine monatliche Pauschale zu Abwerbungszwecken.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] der Klage stattgegeben und entsprechend dem Leistungsantrag der Klägerin, den es in den Entscheidungsgründen als Feststellungsantrag ausgelegt hat, tenoriert. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Mai 2022 monatlich eine Leistungszulage nicht nur iHv. 250,00 Euro brutto, sondern iHv. 500,00 Euro brutto zu zahlen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der [X.]n ist unbegründet. Das [X.] hat der Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die [X.] ist verpflichtet, die der Klägerin gewährte Zulage ab der Aufstockung der Arbeitszeit auf Vollzeit von monatlich 250,00 Euro brutto auf 500,00 Euro brutto zu erhöhen. Lediglich das Versehen des [X.]s bei der Tenorierung ist zu korrigieren.

9

I. Die Klage ist zulässig.

1. Das [X.] hat das in den Vorinstanzen in einen Leistungsantrag gekleidete Klagebegehren der Klägerin zu Recht und mit zutreffender Begründung als Feststellungsantrag ausgelegt (zur Auslegung prozessualer Willenserklärungen vgl. [X.] 25. November 2021 - 8 [X.] - Rn. 26 mwN). Die Klägerin ist dem nicht nur nicht entgegengetreten, sondern hat mit ihrem in der Revisionsinstanz gestellten Antrag bestätigt, dass die Auslegung ihres Klageantrags als Feststellungsantrag ihrem wohlverstandenen Interesse entspricht.

2. Ohne Rechtsfehler hat das [X.] angenommen, der so ausgelegte Antrag sei hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ([X.]. dazu [X.] 18. März 2020 - 5 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.] Rspr.) und es bestehe das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn mit der Feststellungsklage kann der Streit der Parteien über die Höhe der Zulage insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien insoweit abschließend geklärt werden (zur Feststellung einer Zahlungspflicht [X.]. [X.] 19. Februar 2020 - 5 [X.]/18 - Rn. 11; 14. März 2019 - 6 [X.] - Rn. 20). Die Klägerin war auch nicht gehalten, ihren Klageantrag in einen Leistungsantrag für die im Laufe des Rechtsstreits fällig gewordenen und einen Feststellungsantrag für die noch nicht fälligen Ansprüche aufzuspalten (vgl. [X.] 14. Oktober 2021 - 8 [X.]/20 - Rn. 18 mwN, [X.]E 176, 69).

II. Die Klage ist begründet. Seit der Aufstockung ihrer Arbeitszeit auf Vollzeit hat die Klägerin Anspruch auf eine der Erhöhung des Umfangs ihrer Arbeitszeit [X.] entsprechenden Erhöhung der vereinbarten Vergütung. Zu dieser gehört auch die im schriftlichen Arbeitsvertrag nicht festgehaltene, aber von den Parteien mündlich vereinbarte und von der [X.]n seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gezahlte Zulage.

1. Der Anspruch auf Anpassung der vereinbarten Vergütung an die Aufstockung der Arbeitszeit folgt allerdings entgegen der Auffassung des [X.]s nicht aus § 9 [X.].

Wie § 8 [X.] bei der Verringerung, enthält auch § 9 [X.] bei der Verlängerung der Arbeitszeit keine Regelungen zum Schicksal der Gegenleistung ([X.], vgl. [X.]/Preis 24. Aufl. [X.] §§ 8, 9a Rn. 10, § 9 Rn. 9; [X.]/[X.] 9. Aufl. [X.] § 8 Rn. 14, § 9 Rn. 12; [X.]/[X.] Stand 1. Dezember 2023 [X.] § 8 Rn. 26a, § 9 Rn. 13; HK-[X.]/Boecken 6. Aufl. § 8 Rn. 166 f., § 9 Rn. 33; [X.] [X.] 7. Aufl. § 8 Rn. 76 ff., § 9 Rn. 45; [X.]. auch [X.]/[X.] 10. Aufl. § 8 [X.] Rn. 51). Weil der Gesetzgeber in § 9 [X.] davon abgesehen hat, bei der Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes durch einen Teilzeitarbeitnehmer eine alle Arbeitsbedingungen umfassende Anpassungsregelung vorzunehmen ([X.] 8. Mai 2007 - 9 [X.] - Rn. 27, [X.]E 122, 235), kommt eine den eindeutigen Wortlaut übersteigende Auslegung dieser Norm, wie sie das [X.] vorgenommen hat, nicht in Betracht. Sowohl bei der Verkürzung der Arbeitszeit als auch bei deren Verlängerung überlässt das Gesetz die Folgen für die Gegenleistung der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Lediglich zum Schutz der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer untersagt es - entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben durch die Richtlinie 97/81/[X.] - deren Diskriminierung (auch) bei der Vergütung, indem den Teilzeitbeschäftigten in § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] ein dem [X.] entsprechender Anspruch auf Vergütung eingeräumt wird (vgl. [X.] 18. Januar 2023 - 5 [X.] - Rn. 15 mwN, Rn. 27).

2. Trotz dieses Rechtsfehlers kann der [X.] endentscheiden, weil sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Die festzustellende Verpflichtung der [X.]n zur Erhöhung der streitgegenständlichen Zulage ergibt sich im Wege der (ergänzenden) Auslegung aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

a) Die Zulage ist Teil der von der [X.]n der Klägerin für deren Arbeitsleistung nach § 611a Abs. 2 BGB geschuldeten Vergütung.

aa) Die Auslegung der mündlichen Vereinbarung, die die Parteien außerhalb des schriftlichen Arbeitsvertrags anlässlich der Begründung des auf Teilzeitbeschäftigung gerichteten Arbeitsverhältnisses getroffen haben, durch das [X.] ist zwar unvollständig geblieben. Der [X.] darf aber auch bei nichttypischen Willenserklärungen die Auslegung selbst vornehmen oder ergänzen, wenn das [X.] - wie hier - den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (vgl. [X.] 29. März 2023 - 5 [X.] - Rn. 44 mwN).

bb) Nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.]s (§ 559 Abs. 2 ZPO) verständigten sich die Parteien bei den Verhandlungen über eine erneute Einstellung mündlich darauf, der Klägerin die bei bloßer Vergütung nach dem [X.] entstehende Differenz zu dem beim vorherigen Arbeitgeber erzielten Gehalt auszugleichen. Somit handelt es sich bei der streitgegenständlichen Zulage um einen im synallagmatischen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehenden Vergütungsbestandteil, der rechtlich als eine statische übertarifliche Zulage einzuordnen i[X.] Daran ändert die von der Revision vorgenommene Etikettierung der Zulage als „Pauschale zu Abwerbungszwecken“ nichts. Denn die „Abwerbung“ der Klägerin von ihrem vorherigen Arbeitgeber war allenfalls das Motiv für die Bereitschaft der [X.]n, der Klägerin eine höhere Vergütung zu zahlen, als nach dem von der [X.]n angewendeten Tarifvertrag für die Tätigkeit der Klägerin vorgesehen war. Um die Klägerin (erneut) für ein Arbeitsverhältnis zu gewinnen, hat die [X.] ihr - trotz der im schriftlichen Arbeitsvertrag formularmäßig vereinbarten Geltung des [X.] - de facto eine übertarifliche Vergütung versprochen und gezahlt. Dies bestätigt letztlich die [X.] selbst, wenn sie - damals noch nicht anwaltlich vertreten - in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 8. April 2022, der vom [X.] im Tatbestand des Berufungsurteils mit in Bezug genommen wurde, ausführt, die streitgegenständliche Zulage sei „als außertarifliche Zulage schlicht zur Abbildung einer bestimmten Gehaltsvorstellung, welche nicht über den Tarif abgebildet werden konnte, zugesagt“.

b) Mit der Aufstockung auf Vollzeit gerät das auf die bi[X.]erige Teilzeitbeschäftigung zugeschnittene [X.] von Leistung und Gegenleistung außer Balance und bedarf der Neujustierung. Diese obliegt zuvörderst den Arbeitsvertragsparteien. Dementsprechend hat die [X.] der Klägerin unstreitig einen neuen, auf die Vollzeitbeschäftigung zugeschnittenen schriftlichen Arbeitsvertrag angeboten. Diesen nahm die Klägerin aber nicht an, weil ihr die Erhöhung der streitgegenständlichen Zulage fehlte.

c) Können sich wie im Streitfall die Arbeitsvertragsparteien bei der Aufstockung der Arbeitszeit auf Vollzeit über die dafür geschuldete Vergütung nicht einigen, wird der auf die bi[X.]erige Teilzeitarbeit zugeschnittene Arbeitsvertrag insoweit lückenhaft. Weil das Schicksal der Vergütung bei Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit nicht gesetzlich geregelt ist (oben Rn. 14), kann die Lücke nicht durch [X.] Recht geschlossen werden (zur vorrangigen Schließung von Regelungslücken in Verträgen durch [X.] Gesetzesrecht [X.]. [X.] 20. Juni 2023 - [X.] - Rn. 15 mwN). Es bedarf daher der Anpassung der Vergütung für den erhöhten zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (im Ergebnis ebenso [X.]/[X.] 9. Aufl. [X.] § 9 Rn. 12; abw. [X.] [X.] 7. Aufl. § 9 Rn. 45, der auf § 612 BGB zurückgreifen will). Für diese ist maßgeblich, was die Parteien für einen solchen Fall bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.] und Glauben als redliche Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten ([X.] Rspr., vgl. nur [X.] 18. Oktober 2023 - 5 [X.] - Rn. 24 mwN).

Entsprechend der im Arbeitsleben herrschenden Anschauung und durchweg geübten Praxis, die Höhe der Vergütung auch am zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung zu bemessen, hätten redliche Vertragspartner bei der Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit zumindest eine [X.] dem Umfang der Erhöhung der Arbeitszeit entsprechende Erhöhung der Vergütung vereinbart. Anhaltspunkte für ein von den Parteien gewolltes „Abweichen vom Üblichen“ liegen nicht vor. Vielmehr hat die [X.] entsprechend der im Arbeitsleben gängigen Praxis in dem von ihr entworfenen und der Klägerin für die Vollzeitbeschäftigung angebotenen neuen Arbeitsvertrag eine dem Umfang der Erhöhung der Arbeitszeit entsprechende [X.]e Erhöhung der Vergütung vorgesehen. Sie hat dabei lediglich verkannt, dass auch die streitgegenständliche Zulage ein Vergütungsbestandteil i[X.]

III. Die [X.] hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Linck    

        

    Neumann    

        

    Biebl    

        

        

        

    Menssen    

        

    J. Markhof    

                 

Meta

5 AZR 168/23

13.12.2023

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 9. November 2022, Az: 15 Ca 884/22, Urteil

§ 9 TzBfG, § 611a Abs 2 BGB, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2023, Az. 5 AZR 168/23 (REWIS RS 2023, 10210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10210

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