Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.06.2019, Az. 7 AZR 317/17

7. Senat | REWIS RS 2019, 6400

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Gegenstand

Sachgrundlose Befristung - Neugründung


Leitsatz

Wird innerhalb eines Konzerns eine Tochtergesellschaft ohne Änderung der rechtlichen Struktur schon bestehender Unternehmen neu gegründet, um bislang im Konzern nicht wahrgenommene wirtschaftliche Aktivitäten zu verfolgen, kann die neu gegründete Tochtergesellschaft von der erleichterten Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG Gebrauch machen. Die Tochtergesellschaft ist keine nach § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG von der erleichterten Befristungsmöglichkeit ausgenommene Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2017 - 2 [X.]/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund [X.]efristung am 31. Juli 2015 geendet hat.

2

Die [X.]eklagte ist ein Unternehmen der [X.]. Sie wurde am 24. Juni 2011 im Handelsregister eingetragen und nahm ihre Geschäftstätigkeit am 1. September 2011 auf, um in [X.] einen neuen Möbelverkaufsstandort der Unternehmensgruppe zu erschließen. Zuvor waren Unternehmen der [X.] bereits länger als vier Jahre im [X.]ereich des Handels mit Möbeln und Ähnlichem tätig, kein Unternehmen hatte aber unternehmerische Aktivitäten im Gebiet [X.] ausgeübt.

3

Die Klägerin war zunächst in der [X.] vom 26. März 2013 bis zum 31. März 2014 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags bei der [X.]eklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Der Arbeitsvertrag wurde zweimal verlängert, zuletzt aufgrund der Vereinbarung vom 19./24. März 2015 bis zum 31. Juli 2015.

4

Die unter dem 26. Januar 2015 veröffentlichte [X.]ilanz der [X.] mit Sitz in [X.] weist die [X.]eklagte als deren 100%iges Tochterunternehmen aus. Die [X.]eklagte erstellte in der Vergangenheit keine eigene [X.]ilanz, vielmehr ist sie nach § 264 Abs. 3 HG[X.] ebenso wie andere konzernangehörige Unternehmen in den Konzernabschluss der Muttergesellschaft eingebunden.

5

Mit ihrer am 21. August 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.]eklagten am 27. August 2015 zugestellten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der [X.]efristung zum 31. Juli 2015 geltend gemacht und ihre vorläufige [X.]eiterbeschäftigung verlangt.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die [X.]efristung könne nicht auf § 14 Abs. 2a Tz[X.]fG gestützt werden. Die erweiterte sachgrundlose [X.]efristungsmöglichkeit für neu gegründete Unternehmen sei vorliegend nach § 14 Abs. 2a Satz 2 Tz[X.]fG ausgeschlossen, da die Neugründung der [X.]eklagten im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen erfolgt sei. Von einer Umstrukturierung im Sinne dieser Vorschrift sei auch auszugehen, wenn ein im Konzern bereits verfolgtes unternehmerisches Engagement mit einer erweiterten Zielsetzung in einer neu gegründeten [X.] fortgeführt werde. Zudem sei der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2a Tz[X.]fG teleologisch zu reduzieren, wenn das neu gegründete Unternehmen - wie im Streitfall die [X.]eklagte aufgrund der gemeinsamen [X.]ilanzierung mit der Muttergesellschaft nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HG[X.] - kein wirtschaftliches Risiko trage. § 14 Abs. 2a Tz[X.]fG bezwecke lediglich, Existenzgründern in der mit besonderen wirtschaftlichen Risiken verbundenen Aufbauphase den Abschluss befristeter Arbeitsverträge zu erleichtern.

7

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der zuletzt mit der Verlängerung der [X.]efristung im Anstellungsvertrag vom 19./24. März 2015 vereinbarten [X.]efristung zum 31. Juli 2015 beendet ist, sondern über diesen [X.]raum hinaus fortbesteht,

        

2.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als kaufmännische Angestellte weiter zu beschäftigen.

8

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die [X.]iederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die [X.]eklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen.

A. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.

I. Der Antrag ist zulässig. Die Auslegung dieses Antrags ergibt, dass die Klägerin insoweit ausschließlich eine [X.]efristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 [X.] verfolgt. Sie wendet sich allein gegen die im Anstellungsvertrag vom 19./24. März 2015 vereinbarte [X.]efristung zum 31. Juli 2015. Andere [X.]eendigungstatbestände, die mit einer allgemeinen Feststellungsklage geltend zu machen wären, befinden sich zwischen den Parteien nicht im Streit. Dem Antragswortlaut „sondern über diesen Zeitraum hinaus fortbesteht“ kommt daher keine eigenständige [X.]edeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu, er beschreibt lediglich die im Falle der Unwirksamkeit der [X.]efristung eintretende Rechtsfolge.

II. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der im Anstellungsvertrag vom 19./24. März 2015 vereinbarten [X.]efristung am 31. Juli 2015 geendet hat. Die [X.]efristung ist wirksam. Sie ist nach § 14 Abs. 2a [X.] gerechtfertigt.

1. Nach § 14 Abs. 2a Satz 1 Halbs. 1 [X.] ist die kalendermäßige [X.]efristung eines Arbeitsvertrags in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. [X.]is zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist nach § 14 Abs. 2a Satz 1 Halbs. 2 [X.] auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens iSv. § 14 Abs. 2a Satz 1 [X.] ist nach § 14 Abs. 2a Satz 3 [X.] die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 AO der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Die [X.]efristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a Satz 1 [X.] gilt gemäß § 14 Abs. 2a Satz 2 [X.] nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.

2. Die im Anstellungsvertrag vom 19./24. März 2015 vereinbarte [X.]efristung zum 31. Juli 2015 erfüllt die Voraussetzungen von § 14 Abs. 2a Satz 1 [X.]. § 14 Abs. 2a Satz 2 [X.] steht der Wirksamkeit der [X.]efristung nicht entgegen.

a) Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2a Satz 1 [X.] liegen vor. Nach den Feststellungen des [X.]s wurde die [X.]eklagte am 24. Juni 2011 in das Handelsregister eingetragen. Sie hat am 1. September 2011 ihre Erwerbstätigkeit aufgenommen. Der befristete (erste) Arbeitsvertrag der Parteien wurde zum 26. März 2013 und damit innerhalb der ersten vier Jahre nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit der [X.]eklagten begründet und anschließend mehrfach, zuletzt mit der Vereinbarung vom 19./24. März 2015, bis zum 31. Juli 2015 verlängert. Die zulässige Gesamtdauer von vier Jahren wurde nicht überschritten.

b) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die sachgrundlose [X.]efristung vorliegend nicht nach § 14 Abs. 2a Satz 2 [X.] ausgeschlossen ist. Die Neugründung der [X.] erfolgte nicht im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen im Sinne der Vorschrift.

aa) Die Regelung in § 14 Abs. 2a [X.] wurde durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ([X.]I S. 3002) geschaffen. Dadurch soll neu gegründeten Unternehmen in der schwierigen Aufbauphase die Entscheidung zu Einstellungen und der Abschluss befristeter Arbeitsverträge besonders erleichtert werden, da für Existenzgründer der wirtschaftliche Erfolg besonders ungewiss ist und sie in der Aufbauphase kaum abschätzen können, wie sich das Unternehmen entwickeln und wie hoch der Personalbedarf sein wird ([X.]. 15/1204 S. 10, 14). Die erweiterte [X.]efristungsmöglichkeit soll allerdings nur bei einem unternehmerischen Neuengagement gelten, nicht jedoch für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Dem trägt die Vorschrift des § 14 Abs. 2a Satz 2 [X.] Rechnung, die § 112a Abs. 2 Satz 2 [X.] nachgebildet ist ([X.]. 15/1204 S. 10). Nach § 112a Abs. 2 Satz 2 [X.] gilt die Ausnahme neu gegründeter Unternehmen von der Sozialplanpflicht nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.

bb) Nach der [X.]egründung des Gesetzesentwurfs zu § 112a Abs. 2 [X.] gehören zu Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen die Verschmelzung bestehender auf ein neu gegründetes Unternehmen, die Auflösung eines bestehenden Unternehmens unter Übertragung seines Vermögens auf ein neu gegründetes Unternehmen, die Aufspaltung eines Unternehmens auf mehrere neu gegründete Unternehmen und die Abspaltung von Teilen bestehender Unternehmen auf neu gegründete Tochtergesellschaften ([X.]. 10/2102 S. 28; vgl. [X.] 27. Juni 2006 - 1 A[X.]R 18/05 - Rn. 43, [X.]E 118, 304). Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend ([X.] 22. Februar 1995 - 10 A[X.]R 21/94 - zu [X.] der Gründe).

Allerdings setzt eine rechtliche Umstrukturierung von Unternehmen in diesem Sinne nicht voraus, dass schon bestehende Unternehmen dabei in ihrer rechtlichen Struktur geändert werden. Gerade die auch genannte Abspaltung von bestehenden Unternehmensteilen auf neu gegründete Tochtergesellschaften macht deutlich, dass der Gesetzgeber auch Fälle erfassen wollte, in denen bestehende Unternehmen in ihrer rechtlichen Struktur und ihrem [X.]estand unverändert bleiben. Die Abspaltung von bestehenden Unternehmensteilen bezieht sich daher nicht auf bestehende rechtliche Einheiten, sondern auf abgrenzbare unternehmerische Aktivitäten, deren Wahrnehmung von einer rechtlichen Einheit auf eine andere verlagert wird. Es geht nicht um die Änderung bestehender rechtlicher Strukturen, dh. von bestehenden Unternehmen als juristischen Personen, sondern darum, dass bestehende unternehmerische Aktivitäten innerhalb von rechtlichen Strukturen wahrgenommen werden, die sich von den bisher bestehenden unterscheiden ([X.] 22. Februar 1995 - 10 A[X.]R 21/94 - zu [X.] 1 der Gründe).

cc) Diese zu § 112a Abs. 2 Satz 2 [X.] getroffenen Aussagen gelten auch für den Ausschluss der erweiterten [X.]efristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a Satz 2 [X.]. Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des § 14 Abs. 2a [X.] im Jahr 2003 zur Abgrenzung eines unternehmerischen Neuengagements von einer Neugründung im Zusammenhang mit einer rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen in Kenntnis der Entscheidung des [X.] vom 22. Februar 1995 (- 10 A[X.]R 21/94 -) ausdrücklich an § 112a Abs. 2 [X.] orientiert ([X.]. 15/1204 S. 10), ohne einen davon abweichenden Regelungswillen zu äußern. Zudem stimmt der Zweck der Regelungen in § 14 Abs. 2a Satz 2 [X.] und § 112a Abs. 2 Satz 2 [X.] überein. In beiden Fällen sollen Erleichterungen in der Aufbauphase eines neu gegründeten Unternehmens unterbleiben, wenn für die im Wege einer Umstrukturierung erfolgte Neugründung aufgrund der Fortführung bereits vorhandener unternehmerischer Aktivitäten typischerweise keine besonderen Unsicherheiten über die Unternehmensentwicklung bestehen.

Eine nach § 14 Abs. 2a Satz 1 [X.] privilegierte und nicht nach § 14 Abs. 2a Satz 2 [X.] von der erleichterten [X.]efristungsmöglichkeit ausgenommene Neugründung liegt daher auch dann vor, wenn die Gründung einer Tochtergesellschaft innerhalb eines Konzerns ohne Änderung der rechtlichen Struktur schon bestehender Unternehmen erfolgt, um bislang im Konzern nicht wahrgenommene neue wirtschaftliche Aktivitäten zu verfolgen (vgl. [X.]/[X.] 5. Aufl. [X.] § 14 Rn. 415g; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 5. Aufl. § 14 Rn. 299). Auch in diesem Fall besteht regelmäßig trotz der Einbindung in bestehende Konzernstrukturen eine Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung des neu gegründeten Unternehmens und den dort anfallenden Personalbedarf, der die erleichterte [X.]efristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a [X.] Rechnung tragen will ([X.]. 15/1204 S. 10).

Dem steht nicht entgegen, dass es in der Gesetzesbegründung heißt, für „Existenzgründer“ sei der wirtschaftliche Erfolg besonders ungewiss, ihnen solle die Entscheidung zu Einstellungen erheblich erleichtert werden (vgl. [X.]. 15/1204 S. 10). Das mag dafür sprechen, dass der Gesetzgeber der besonderen Ungewissheit des wirtschaftlichen Erfolgs von Existenzgründern Rechnung tragen wollte (vgl. [X.]/[X.] 5. Aufl. [X.] § 14 Rn. 415e). Dem kann indes nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung in § 14 Abs. 2a Satz 2 [X.] die erweiterte [X.]efristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a Satz 1 [X.] auf Existenzgründungen „aus dem Nichts heraus“ - ohne Einbindung in bestehende Konzernstrukturen - beschränken wollte. Unterfielen Neugründungen von Unternehmen, die in einen Konzern eingebunden sind, generell nicht dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2a Satz 1 [X.], wäre die bezweckte Förderung unternehmerischen Neuengagements erheblich eingeschränkt.

dd) Danach ist die Würdigung des [X.]s, die Neugründung der [X.]eklagten sei nicht im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen iSv. § 14 Abs. 2a Satz 2 [X.] erfolgt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Neugründung der [X.]eklagten erfolgte weder im Wege der Verschmelzung eines bestehenden Unternehmens auf sie noch im Zusammenhang mit der Auflösung eines bestehenden Unternehmens unter Übertragung seines Vermögens auf die [X.]eklagte oder die Aufspaltung eines Unternehmens auf die [X.]eklagte und andere neu gegründete Unternehmen bzw. die Abspaltung von Teilen bestehender Unternehmen auf die [X.]eklagte. Die [X.]eklagte wurde nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für den Senat nach § 559 Abs. 1 ZPO bindenden Feststellungen des [X.]s auch nicht gegründet, um anschließend im Konzern bereits ausgeübte unternehmerische Aktivitäten innerhalb neuer rechtlicher Strukturen fortzusetzen. Vielmehr hat die [X.]eklagte nach ihrer Neugründung unternehmerische Tätigkeiten wahrgenommen, mit denen sich bisher kein Unternehmen der [X.] betätigt hatte. Nach den Feststellungen des [X.]s hat bis zur Gründung der [X.]eklagten kein Unternehmen der Gruppe in der Region [X.] einen Möbeleinzelhandel betrieben oder sonstige unternehmerische Aktivitäten entfaltet. Sämtliche bei der [X.]eklagten geschaffenen Arbeitsplätze sind neu entstanden und resultierten nicht aus einem bereits bestehenden [X.]eschäftigungsbedarf. [X.]ei der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der [X.]eklagten hat trotz der Einbindung in den Konzern bei typischer [X.]etrachtung eine Unsicherheit darüber bestanden, wie sich der Erfolg des Unternehmens am regionalen Markt in [X.] entwickeln und wie hoch der Personalbedarf sein würde. Damit handelte es sich bei der Neugründung der [X.]eklagten um ein vom Zweck der erweiterten [X.]efristungsmöglichkeit erfasstes unternehmerisches Neuengagement. Darauf, ob die Muttergesellschaft anlässlich der Gründung der [X.]eklagten Vermögen auf diese übertragen hat, kommt es nicht an. Gegenteiliges lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin der Entscheidung des [X.] vom 27. Juni 2006 (- 1 A[X.]R 18/05 - [X.]E 118, 304) nicht entnehmen.

c) Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2a [X.] ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht im Wege einer teleologischen Reduktion dahin zu beschränken, dass neu gegründete Tochtergesellschaften nur dann von der erweiterten sachgrundlosen [X.]efristungsmöglichkeit Gebrauch machen können, wenn sie im Rahmen des unternehmerischen Neuengagements ein „eigenes“ wirtschaftliches Risiko tragen, was aus Sicht der Klägerin nicht der Fall sei, wenn die Muttergesellschaft für die von der Tochtergesellschaft eingegangenen Verpflichtungen einstandspflichtig sei wie hier wegen der Einbeziehung der [X.]eklagten in den Konzernabschluss der [X.] nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HG[X.].

aa) Die teleologische Reduktion von Vorschriften auch gegen deren Wortlaut gehört zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen ([X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.]/12 - Rn. 33 mwN, [X.]E 147, 60). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die nach ihrem Wortlaut anzuwendende Vorschrift hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für gleichwohl unanwendbar hält, weil Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Zusammenhang der einschlägigen Regelung gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (vgl. [X.] 27. September 2017 - 7 [X.] - Rn. 31; 22. Oktober 2015 - 2 [X.] - Rn. 34 mwN, [X.]E 153, 102; 19. Dezember 2013 - 6 [X.]/12 - Rn. 33, aaO). Sie setzt voraus, dass der [X.] erfasste, dh. der gesetzlich in bestimmter Weise geregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes nach einer anderen Entscheidung verlangt als die übrigen geregelten Fälle, um [X.] zu vermeiden (vgl. [X.] 22. Oktober 2015 - 2 [X.] - Rn. 34, aaO; 21. Februar 2013 - 2 [X.] - Rn. 20).

bb) Danach ist der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2a [X.] nicht im Sinne des Verständnisses der Klägerin einzuschränken.

(1) Der Wortsinn des § 14 Abs. 2a [X.] ist eindeutig. Die Norm erweitert die sachgrundlose [X.]efristungsmöglichkeit in Satz 1 ohne weitere Differenzierung in den ersten vier Jahren nach Gründung eines Unternehmens und schränkt dies in Satz 2 nur für [X.] im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen ein. Das schließt auch unternehmerisches Neuengagement mit Konzernbezug im Wege von Neugründungen (soweit diese nicht im Zusammenhang mit Umstrukturierungen erfolgen) ein und erfordert kein „eigenes“ wirtschaftliches Risiko des neu gegründeten Unternehmens.

(2) Die Gesetzesfassung ist unter [X.]erücksichtigung des mit ihr verfolgten Zwecks insoweit nicht gleichheitswidrig überschießend. Durch § 14 Abs. 2a [X.] soll neu gegründeten Unternehmen in der schwierigen Aufbauphase der Abschluss befristeter Arbeitsverträge besonders erleichtert werden, weil für diese der wirtschaftliche Erfolg besonders ungewiss ist und sie in der Aufbauphase kaum abschätzen können, wie sich das Unternehmen entwickeln und wie hoch der Personalbedarf sein wird ([X.]. 15/1204 S. 10, 14). Diese Ungewissheit besteht unabhängig von einem Konzernbezug und auch dann, wenn sich bestehende Unternehmen im Wege von [X.] neu engagieren und so unternehmerisch „[X.] betreten“. Die nach dem Sinn und Zweck der erweiterten [X.]efristungsmöglichkeit typischerweise erforderliche Ungewissheit über den wirtschaftlichen Erfolg und den anfallenden Personalbedarf setzt insbesondere kein „eigenes“ wirtschaftliches Risiko des neu gegründeten Unternehmens voraus. Der Gesetzeszweck erfordert daher die von der Klägerin verlangte Regelungsbeschränkung zur Vermeidung von [X.]n nicht. Soweit die Klägerin mit der Revision darauf verweist, eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 2a [X.] sei zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Neugründungen von [X.]etrieben durch bereits bestehende Unternehmen angezeigt, verkennt sie, dass die Ungewissheit über den anfallenden Personalbedarf und das eingegangene [X.]eschäftigungsrisiko für ein Unternehmen, das einen neuen [X.]etrieb gründet, typischerweise nicht die gleiche ist wie für ein neu gegründetes Unternehmen, das neue unternehmerische Aufgaben wahrnimmt. Ein Unternehmen, das einen [X.]etrieb neu gründet, verfügt bereits über Personal und im Fall des Misserfolgs des unternehmerischen Neuengagements typischerweise über verbleibende Einsatzmöglichkeiten in seinen anderen [X.]etrieben und dementsprechend über höhere Flexibilität.

(3) Zudem ist das von der Klägerin für die Anwendung der erweiterten [X.]efristungsmöglichkeit verlangte Merkmal eines „eigenen“ wirtschaftlichen Risikos des neu gegründeten Unternehmens ein ungeeignetes Abgrenzungskriterium. Es bliebe unklar, was damit genau gemeint sein soll. Jedes Unternehmen, das Verbindlichkeiten eingeht, für die es im Außenverhältnis haftet, trägt ein eigenes wirtschaftliches Risiko. Das Risiko des Erfolgs unternehmerischen Neuengagements insgesamt hingegen trägt im Ergebnis immer der Unternehmer, also der Gesellschafter. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Muttergesellschaft der [X.]eklagten im Zusammenhang mit der Einbeziehung der [X.]eklagten in ihren Konzernabschluss nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HG[X.] erklärt hat, für die von der [X.]eklagten bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen einzustehen. Eine solche Erklärung bezieht sich im Übrigen immer nur auf das folgende Geschäftsjahr. Stellte man hierauf ab, könnte die Erfüllung der Voraussetzungen für die erleichterte [X.]efristungsmöglichkeit von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr variieren. Davon abgesehen befreit die Einstandspflicht die [X.]eklagte nicht von dem wirtschaftlichen Risiko ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Sie bleibt weiterhin Schuldnerin der von ihr eingegangenen Verpflichtungen.

3. Entgegen der von der Klägerin in der Revision vertretenen Ansicht ist die [X.]eklagte nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 [X.]G[X.] daran gehindert, sich zur Rechtfertigung der [X.]efristung auf § 14 Abs. 2a Satz 1 [X.] zu berufen. Umstände, die das Verhalten der [X.]eklagten als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

[X.]. Der Klageantrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den [X.]efristungskontrollantrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats über die [X.]efristungskontrollklage wird mit der Verkündung rechtskräftig.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Waskow    

        

        

        

    H. Hansen    

        

    [X.]usch    

                 

Meta

7 AZR 317/17

12.06.2019

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 7. September 2016, Az: 7 Ca 7207/15, Urteil

§ 14 Abs 2a S 1 TzBfG, § 14 Abs 2a S 2 TzBfG, § 264 Abs 3 HGB, § 112a Abs 2 S 2 BetrVG, § 17 S 1 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.06.2019, Az. 7 AZR 317/17 (REWIS RS 2019, 6400)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 229-230 REWIS RS 2019, 6400

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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